Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 11 Verbrauchsermittlung
(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
- 1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, - 2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder - 3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
(3) (weggefallen)
Referenzen - Gesetze |
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(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung1.die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber...
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch...