Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Sept. 2015 - 19 Sch 7/15

Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C, vom 20.06.2012 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.06.2015 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. U und den beisitzenden Richtern O und Dipl.-Ing. C vom 20.06.2012 beantragt.
4Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 13.07.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen und angeführt, dass – unstreitig - die im Schiedsspruch zugesprochene Hauptforderung zuzüglich Zinsen am 24.07.2015 an den Antragsteller gezahlt worden ist. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.08.2015 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung „zurückgenommen“ und zugleich beantragt, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 21.08.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 02.09.2015, hat der Senat darauf hingewiesen, dass er erwägt, die Antragsrücknahme als Erledigungserklärung auszulegen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 hat die Antragsgenerin ausgeführt, dass aus ihrer Sicht der eindeutige Wortlaut der Rücknahmeerklärung eine Umdeutung in eine Erledigungserklärung nicht zulasse.
5II.
61.
7Der Senat geht von einer (einseitigen) Erledigungserklärung aus. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.08.2015 den Antrag „zurückgenommen“ hat, ist diese Erklärung gem. § 133 BGB bei verständiger Würdigung als Erledigungserklärung auszulegen. Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der Erklärung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGH NJW 2007, 1460 f., m. w. N.). Das ist hier indes nicht der Fall. Der Wortlaut der Erklärung "… wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung … zurückgenommen“ ist zwar eindeutig. Indes ist die Erklärung und der damit verbundene Zweck der Antragsrücknahme - des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers - im Lichte und Kontext des weiteren Antrags, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, auszulegen. Dieser Antrag ist entscheidender Anhaltspunkt dafür, die Erklärung der „Antragsrücknahme“ als Erledigungserklärung anzusehen. Der Antragssteller hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, die Kostenlast abwenden zuwollen. Entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO können zwar auch bei einer Rücknahme dem Schuldner die Kosten auferlegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag vor Rechtshängigkeit zurückgenommen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Die „Rücknahme“ erfolgte erst nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 13.07.2015 und Zahlung am 24.07.2015. In einem solchen Fall kommt aber zur – wie dargelegt vom Antragsteller gewollten und verfolgten - Vermeidung der Kostentragungspflicht eine (ggf.einseitige) Erledigungserklärung in Frage, da der Antrag nach Rechtshängigkeit durch Zahlung der im Schiedsspruch genannten Summe gegenstandslos geworden ist. Es ist somit ein erledigendes Ereignis eingetreten, wodurch der Antrag im Nachhinein unbegründet geworden ist. Der etwaige Wille zur Antragsrücknahme wird zudem vorliegend – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – auch nicht durch einen gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bekräftigt. Weiterhin hat der Bundesgerichtshofs zudem die Begründung des im dort zu entscheidenden Fall erfolgten Widerrufs herangezogen, wonach der dortige Kläger die Klage zurücknehmen wollte, weil er davon ausging, die Zahlung des Beklagten sei vor Zustellung der Klage erfolgt. Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Auf die Frage einer von der Antragsgenerin angesprochenen Umdeutung – i. S. v. § 140 BGB (hierzu: BGH, a. a. O.) – kommt es demnach nicht an. Der Senat geht angesichts der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 16.09.2015 zudem von einer einseitigen Erledigungserklärung aus.
82.
9Nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung der Antragsstellerin widersprochen hat, ist der Antrag dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache begehrt. Dieser Antrag ist zulässig und begründet, weil sich der ursprünglich zulässige und begründete Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit tatsächlich erledigt hat
10Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Originals des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben.
11Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war auch begründet. Anerkennungsversagungsgründe im Sinne des Art. V UN-Ü sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die Zahlungsverpflichtung aus dem in Rede stehenden Schiedsspruch wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, vielmehr hat sie diese mit der Zahlung nach Rechtshängigkeit des Antrags erfüllt. Mit der Zahlung ist schließlich auch das erledigende Ereignis eingetreten (vgl. zur Erledigungserklärung im Fall der Erfüllung der im Schiedsspruch ausgeurteilten Verpflichtung während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens OLG München, Beschluss vom 08.03.2007 - 34 Sch 028/06 -, zitiert nach juris).
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO.
13Gegenstandswert für das Verfahren: bis 800 € (Kosteninteresse)
14Rechtsmittelbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
16Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.
17Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.