Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Juni 2014 - 17 W 87/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen vom 24. Februar 2014 – 8 O 565/12 – insoweit aufgehoben, als mehr als 2.742,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Dezember 2013 festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.288,06 €
1
G r ü n d e
2I.
3Der zwischenzeitlich verstorbene Beklagte C wurde als Rechtsanwalt vom Kläger, seinem ehemaligen Mandanten, auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen. Die letzte mündliche Verhandlung, aufgrund der das Urteil erging, fand am 18. Oktober 2013 statt. Das Urteil wurde am 22. November 2013 verkündet. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 10. November 2013 bereits war der Beklagte verstorben. Beerbt wurde er von seiner Ehefrau sowie den drei Kindern in Erbengemeinschaft. Vom Tode des Beklagten benachrichtigten seine Prozessbevollmächtigten zwar die gegnerischen Kollegen, nicht aber das Landgericht. Aus diesem Grunde ist im Rubrum des Urteils noch der verstorbene Rechtsanwalt als Beklagter aufgeführt. Am 2. Januar 2014 verstarb dessen Ehefrau.
4Zur Festsetzung angemeldet wurden von Beklagtenseite u. a. eine 2,5 Verfahrensgebühr (1,3 + 1,2 gemäß Nr. 3100, 1008 VV RVG), insgesamt 1.288,06 €. Zur Begründung wird angegeben, die Prozessbevollmächtigten hätten nach dem Tode ihres Mandanten, des ursprünglichen Beklagten, die vier Erben vertreten.
5Der Kläger ist der Ansicht, die für die Vertretung der vier Erben zusätzlich angemeldeten 1.288,06 € seien nicht entstanden und damit nicht festsetzungsfähig. Voraussetzungen dafür seien die Bekanntgabe im Verfahren und eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes für die Erben. Eine Mehrvertretung „im Verfahren“ sei deshalb gar nicht erfolgt. Dieses sei im Zeitpunkt des Todes des Beklagten „verfahrenstechnisch“ bereits abgeschlossen gewesen.
6Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung bezüglich der Gebühren gemäß Nr. 3100, 1008 VV RVG antragsgemäß durchgeführt. Im Rubrum hat sie die drei Kinder als Erben des verstorbenen Rechtsanwaltes aufgeführt. Wer die Mutter C2 beerbt hat, ist von ihr nicht geklärt worden. Allein gegen die Festsetzung der vorgenannten Gebühr in Höhe von 1.288,06 € richtet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Diesem hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin bezüglich der in Rede stehenden Gebühr ist rechtsfehlerhaft erfolgt. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
91.
10Eine Kostenfestsetzung zugunsten der Erben hätte (noch) nicht ergehen dürfen. Dies deshalb nicht, weil die Antragsteller in das die Kostengrundentscheidung enthaltende Urteil des Landgerichts Aachen nicht einbezogen sind. Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist deshalb nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff ZPO ergangen ist (BGH NJW 2009, 233). Ist dies nicht der Fall, etwa weil die Prozesspartei verstorben ist, so bedarf es einer Titelumschreibung in Gestalt einer auf den/die Rechtsnachfolger lautenden Ausfertigung, § 727 ZPO (BGH JB 2010, 480 = MDR 2010, 838; KG JB 1982, 1562 = RP 1982, 353; Senat, Beschluss vom 13. April 2011 – 17 W 320/10 -; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 „Erben“).
11Hieran fehlt es, da im Rubrum des landgerichtlichen Urteils allein der verstorbene beklagte Rechtsanwalt C als Partei genannt ist. Das hat wiederum seinen Grund unstreitig darin, dass weder der Prozessbevollmächtigte noch die Erben den Todesfall dem Gericht mitgeteilt haben. Mithin kommt eine Kostenfestsetzung zugunsten der Erben vor einer Titelumschreibung nicht in Betracht.
12Eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses insgesamt hat aus Rechtsgründen zu unterbleiben, da der Kläger die Festsetzung nur bezüglich der Mehrvertretung angegriffen hat, im Übrigen Rechtskraft eingetreten ist.
132.
14Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn eine Titelumschreibung vorgenommen würde, die Festsetzung einer erhöhten Verfahrensgebühr mit Erfolg beantragt werden könnte.
15a)
16Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft eine Auftraggebermehrheit im Sinne von Nr. 1008 VV RVG dar. Sie ist weder rechts- noch parteifähig, kann einer BGB-Gesellschaft nicht gleichgestellt werden (BGH NJW 2006, 3715 = FamRZ 2007, 41; AnwBl 2004, 450 = FamRZ 2004, 1193; RP 2002, 625).
17b)
18Insbesondere in der älteren Rechtsprechung (etwa: OLG Koblenz MDR 1993, 284) wurde die Ansicht vertreten (so noch immer: Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 1008 – VV RVG Rn. 9, der sich aber zu Unrecht auf BayObLG JB 2002, 472 beruft), die Erbengemeinschaft sei als nur ein einziger Auftraggeber zu behandeln, wenn sie in den vom Erblasser erteilten Auftrag eintrete, so dass es nur zu einer Erhöhung der Geschäfts- (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; Nr. 2300 VV RVG) bzw. der Prozess – (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) oder der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht kommen könne.
19Richtigerweise geht die heute herrschende Meinung davon aus, dass mit dem Erbfall nicht mehr der Erblasser als Auftraggeber anzusehen ist, sondern jeder der Erben, wobei der Auftrag von diesen gegenüber dem Rechtsanwalt nicht erneuert werden muss. Es kommt nicht auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge an, damit es zu einer Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr kommt, sondern ausschließlich darauf, für wie viele Auftraggeber/Erben der Rechtsanwalt sodann tätig wird (BayObLG, a.a.O.; OLG München JB 1985, 1651, 1653; OLG Köln JB 1986, 1663; OLG Hamm JB 1989, 192, 193; JB 1994, 730; OLG Hamburg MDR 1989, 830; OLG Saarbrücken JB 1990, 1612; OLG Bamberg JB 1991, 821; OLG Zweibrücken JB 1995, 304; OLG Koblenz MDR 1997, 891; OLG Brandenburg AGS 2008, 21 = JB 2007, 524; OLG Schleswig JB 1989, 1391; OLG Stuttgart MDR 1990, 1126; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 1008 Rn. 82; Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 „Erbengemeinschaft“).
20c)
21Darauf, dass es durch den Umstand, dass der Rechtsanwalt ab dem Erbfall mehrere Personen vertritt, tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, soll es nach allgemeiner Ansicht nicht ankommen (OLGe Hamm, Bamberg, Zweibrücken, jeweils a.a.O.; a.A. wohl: OLG Bremen, Beschluss v. 1. Juli 1992 – 2 W 46/92-). Zur Begründung wird angegeben, dass davon auszugehen sei, dass auf Seiten des Rechtsanwaltes bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in der Regel eine gewisse Mehrarbeit anfällt. Ob dies tatsächlich der Fall sei, bedürfe keiner gesonderten Darlegung oder Überprüfung. Der Gesetzgeber habe aus Praktikabilitätsgründen eine pauschalisierende Regelung getroffen, um eine einfache Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten. Solches würde jedoch verfehlt, wenn in jedem Einzelfall eine gesonderte Überprüfung stattzufinden hätte (Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn. 2, 41).
22d)
23Als weiterer Grund für eine Mehrvergütung wird angegeben, dass der Rechtsanwalt bei Vertretung mehrerer Mandanten einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt sei (OLG Koblenz MDR 1997, 891, 892; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn. 2 unter Hinweis auf BSG NJW 2010, 3533).
24e)
25Dies vorausgeschickt sind die Voraussetzungen für die Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass es vorliegend angesichts des Umstandes, dass der ehemalige Beklagte in der Spruchfrist verstorben ist, nicht erkennbar zu einer Mehrarbeit beim Prozessbevollmächtigten gekommen ist. Naheliegend ist allerdings, dass dieser, als er vom Tod seines Mandanten erfuhr, den Erben den Stand des Verfahrens mitgeteilt, ihnen die Risikolage erläutert und Weisungen eingeholt hat, etwa ob ein Antrag auf Wiedereröffnung oder ein solcher auf Aussetzung, § 246 Abs. 1 ZPO, gestellt werden soll (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.).
26Hierauf kommt es, wie schon ausgeführt, jedoch letztlich nicht an. Da eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise angezeigt ist, hat weder eine Prüfung stattzufinden, ob es beim Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Rechtsanwaltes tatsächlich zu einer Mehrarbeit gekommen ist noch hat er eine solche zur Rechtfertigung darzulegen. Wollte man anders entscheiden, müsste in jedem Einzelfall die oft nicht leicht zu beantwortende Frage geklärt werden, ab welchem Tätigkeitsumfang bereits von einer Mehrarbeit gesprochen werden kann, um eine Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr zu rechtfertigen. Angesichts dieser praktischen Schwierigkeiten ist es hinzunehmen, dass es – wie stets bei Pauschalgebühren – auch zu Ergebnissen kommen kann, die im Einzelfall letztlich nicht als ganz gerecht empfunden werden.
27Der vorliegende Fall liegt in jedem Fall so, dass sich der Prozessbevollmächtigte ab dem Erbfall einer Auftraggebermehrheit gegenüber sah, so dass das für ihn bestehende erhöhte Haftungsrisiko die Anwendung der Nr. 1008 VV RVG als gerechtfertigt erscheinen lässt.
283.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)