Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Nov. 2015 - 12 WF 128/15


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Brühl vom 4.9.2015, Az. 31 F 352/11, wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Beschluss vom 4.9.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl die mit Beschluss vom 14.2.2012 getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgeändert und eine einmalige Zahlung der Antragstellerin in Höhe von 4.608,39 € angeordnet. Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin persönlich am 9.9.2015 zugestellt, nachdem sie bereits am 8.9.2015 der im Ausgangsverfahren für die Antragstellerin tätig gewordenen und der Antragstellerin mit Beschluss vom 14.2.2012 im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin H zugestellt worden war. Mit Schriftsatz ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 8.10.2015, bei dem Amtsgericht Brühl eingegangen am 9.10.2015, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.9.2015 eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 hat die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertreten, dass ihre sofortige Beschwerde im Hinblick auf die an sie persönlich erfolgte Zustellung – zumindest im Hinblick auf den Meistbegünstigungsgrundsatz - als fristgerecht anzusehen sei und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, weil sie von der früheren Zustellung an Frau Rechtsanwältin H keine Kenntnis erhalten habe.
4II.
5Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die das Beschwerdegericht nach Übertragung durch den Einzelrichter auf den Senat entscheidet, ist unzulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs.2, § 567 Abs. 1 Nr.1, §§ 569 ff. ZPO findet gegen Entscheidungen im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, die binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen ist. Hier ist die Entscheidung am 8.9.2015 wirksam an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zugestellt worden, was die Monatsfrist ohne Rücksicht auf die am 9.9.2015 erfolgte Zustellung an die Antragstellerin persönlich in Lauf gesetzt hat. Im Hinblick auf die danach am 9.10.2015 verspätet eingegangene sofortige Beschwerde kann der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil ein Verschulden an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen ist.
6Die Monatsfrist für die Einlegung des Rechtsmittels hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Die Frist hat begonnen mit Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin aus dem früheren Hauptsacheverfahren, Frau Rechtsanwältin H, am 8.9.2015. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.12.2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 ff., überzeugend ausgeführt hat, haben Zustellungen gem. §§ 120 Abs.4, 124 ZPO im Hinblick auf die Geltung des § 172 Abs.1 ZPO jedenfalls dann an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. So liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin wurde im Verfahren AG Brühl, 31 F 352/11, bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren von Frau Rechtsanwältin H vertreten, die seinerzeit selbst den Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hatte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gilt dies nicht nur dann, wenn das Amtsgericht die der Entscheidung vorangehende Korrespondenz mit dem Verfahrensbevollmächtigten und nicht mit dem Beteiligten persönlich führt, sondern unabhängig hiervon; ungeachtet dessen liegt auch ein Fall, in dem die Korrespondenz ausschließlich mit einem Beteiligten persönlich geführt worden wäre, nicht vor. Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zum Rechtszug im Sinne des § 172 ZPO gehört (BGH, aaO., juris Rn. 19 ff.), so kann es für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung, die zwingend an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen hat, nicht darauf ankommen, ob das Amtsgericht zuvor mit diesem oder mit dem Beteiligten persönlich korrespondiert hat, sondern allein eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Beschwerdefrist in Lauf setzen (vgl. BGH, aaO., juris Rn. 30). Ungeachtet dessen übersieht die Beschwerde auch, dass sich im vorliegenden Fall das Amtsgericht zunächst mit seiner das Überprüfungsverfahren einleitenden Verfügung vom 23.10.2014 ausschließlich an die Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin H gewandt hat, die erkennbar auch in die weitere Korrespondenz einbezogen blieb. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von der Beschwerde angeführte Grundsatz der Meistbegünstigung. Der Grundsatz der Meistbegünstigung bezieht sich auf die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels, dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sein müssen (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, Vor § 511 ZPO Rn. 33). In Fällen mehrfacher Zustellung eines Urteils gilt dieser Grundsatz hingegen nicht. Sowohl im Falle der Zustellung an mehrere Prozessbevollmächtigte (vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 517 ZPO Rn. 7) als auch im Falle der mehrfachen Zustellung an denselben Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, FamRZ 2011, 362 ff., juris Rn. 20) kommt es allein auf die erste wirksame Zustellung an. Die gegenteilige Ansicht des Brandenburgischen OLG (Beschluss v. 26.11.2008, 15 WF 191/08, FamRZ 2009, 630 f., juris Rn.4), auf die sich die Beschwerde beruft, steht insoweit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht in Einklang.
7Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, §§ 113 FamFG, 233 ff. ZPO. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Antragstellerin insoweit ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gem. §§ 113 FamFG, 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, BGHZ 148, 66 ff., juris Rn. 10; LAG Köln, FA 2015, 86, juris LS 3, Rn. 8). Da vorliegend angesichts der schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren entfalteten Tätigkeit von Rechtsanwältin H von einem Fortbestehen ihrer Bevollmächtigung auch für das vorliegende Überprüfungsverfahren auszugehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 463 ff., juris Rn. 30), muss sich die Antragstellerin mithin ungeachtet der Frage, ob sie gegebenenfalls auch ein eigenes Verschulden trifft, oder ob ein über § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten vorliegt – insoweit fehlt jeder Vortrag und jede Glaubhaftmachung dazu, wann das Mandat angetragen und übernommen wurde und welche Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist in Anbetracht der für den neuen Verfahrensbevollmächtigten naheliegenden Möglichkeit einer früher erfolgten Zustellung an die bereits früher tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte (hierzu vgl. BGH, BGHZ 112, 345 ff., juris Rn. 16) getroffen wurden -, jedenfalls die Untätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin H, insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages angeführte unterlassene Information über die (frühere) Zustellung der Entscheidung an Rechtsanwältin H, zurechnen lassen. Gründe, die insoweit geeignet wären, ein Verschulden auszuschließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung (Beschluss vom 19.5.2011, 8 WF 66/11, FamFR 2011, 300) Wiedereinsetzung gewährt hat, fehlt jede Auseinandersetzung mit der – nach dem oben Ausgeführten höchstrichterlich bereits geklärten - Frage der Zurechnung eines möglichen Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten, weshalb der Senat die dort getroffene Wertung nicht zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung machen kann.
8Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 127 Abs.4 ZPO.
9Der Senat lässt angesichts der aufgezeigten Divergenz im Verhältnis zur zitierten Rechtsprechung des OLG Brandenburg gem. § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, weil insoweit eine höchstrichterliche Klarstellung der Reichweite des Meistbegünstigungsgrundsatzes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.