Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Jan. 2015 - 12 UF 118/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0121.12UF118.14.00
bei uns veröffentlicht am21.01.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 23.07.2014 (32 F 465/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Jan. 2015 - 12 UF 118/14 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 2 Auszugleichende Anrechte


(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamt

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 31 Tod eines Ehegatten


(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.640 €

Gründe

I.

1

Auf den am 5. September 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. Oktober 1988 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) rechtskräftig geschieden, den Versorgungsausgleich abgetrennt und hierüber durch gesonderten Beschluss entschieden. Während der Ehezeit (1. Oktober 1988 bis 31. August 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - betriebliche Anrechte aus zwei von seinem Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 1 abgeschlossenen Direktversicherungen mit Kapitalwerten von 18.491,76 € (Ausgleichswert: 9.045,88 €) und 13.438,55 € (Ausgleichswert: 6.519,28 €) sowie eine weitere vom Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 2 abgeschlossene Pensionskassenversorgung mit einem Kapitalwert von 20.150,20 € (Ausgleichswert: 9.875,10 €). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 - also nach Ehezeitende - übertrug der vormalige Arbeitgeber die Rechte aus den Direktversicherungen und der Pensionskassenversorgung auf den Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2013. Dieser teilte den Versorgungsträgern mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass er von seinem „Auszahlungswahlrecht“ Gebrauch mache und auf jegliche Umwandlung in eine Rentenzahlung verzichte.

2

Das Familiengericht hat die bezeichneten Anrechte - neben weiteren Anrechten - intern geteilt. Unter anderem gegen die Einbeziehung der bezeichneten Anrechte in den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde insoweit zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

4

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den im Wege der Direktversicherung begründeten Anrechten handle es sich um Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen seien. Ob die Klassifizierung der Anrechte als solche nach dem Betriebsrentengesetz dadurch nachträglich verändert worden sei, dass sie bei Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber auf ihn übertragen worden seien, könne dahinstehen, da es maßgeblich auf den Rechtszustand zum Ehezeitende ankomme, in dem die Anrechte jedenfalls noch dem Betriebsrentengesetz unterfielen.

5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

6

a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Ein Ausgleich findet also auch statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Mit dieser Ausnahmeregelung gegenüber dem ansonsten für den Versorgungsausgleich geltenden Grundsatz, dass nur auf Renten gerichtete Anrechte auszugleichen sind, sollten zum einen die bei der nach früherem Recht durch Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalzahlung in den Zugewinnausgleich entstehende Liquiditätsprobleme des Ausgleichspflichtigen vermieden, zum anderen Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgeschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 46).

7

Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (sowie der ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) gegenüber Anrechten aus einer privaten, auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversicherung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zweck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsbeschränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 15 ff.).

8

b) Der Ehemann konnte daher die bei den Beteiligten zu 1 und 2 begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich entziehen (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 2 Rn. 260 ff.). Seine Schreiben vom 2. April 2013 betrafen lediglich die Form der Leistung bei deren zukünftiger Fälligkeit. Das berührt unabhängig von dem Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts nicht den Charakter der Anrechte als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Dose                            Schilling                     Günter

          Nedden-Boeger                      Botur

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.640 €

Gründe

I.

1

Auf den am 5. September 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. Oktober 1988 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) rechtskräftig geschieden, den Versorgungsausgleich abgetrennt und hierüber durch gesonderten Beschluss entschieden. Während der Ehezeit (1. Oktober 1988 bis 31. August 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - betriebliche Anrechte aus zwei von seinem Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 1 abgeschlossenen Direktversicherungen mit Kapitalwerten von 18.491,76 € (Ausgleichswert: 9.045,88 €) und 13.438,55 € (Ausgleichswert: 6.519,28 €) sowie eine weitere vom Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 2 abgeschlossene Pensionskassenversorgung mit einem Kapitalwert von 20.150,20 € (Ausgleichswert: 9.875,10 €). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 - also nach Ehezeitende - übertrug der vormalige Arbeitgeber die Rechte aus den Direktversicherungen und der Pensionskassenversorgung auf den Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2013. Dieser teilte den Versorgungsträgern mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass er von seinem „Auszahlungswahlrecht“ Gebrauch mache und auf jegliche Umwandlung in eine Rentenzahlung verzichte.

2

Das Familiengericht hat die bezeichneten Anrechte - neben weiteren Anrechten - intern geteilt. Unter anderem gegen die Einbeziehung der bezeichneten Anrechte in den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde insoweit zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

4

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den im Wege der Direktversicherung begründeten Anrechten handle es sich um Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen seien. Ob die Klassifizierung der Anrechte als solche nach dem Betriebsrentengesetz dadurch nachträglich verändert worden sei, dass sie bei Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber auf ihn übertragen worden seien, könne dahinstehen, da es maßgeblich auf den Rechtszustand zum Ehezeitende ankomme, in dem die Anrechte jedenfalls noch dem Betriebsrentengesetz unterfielen.

5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

6

a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Ein Ausgleich findet also auch statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Mit dieser Ausnahmeregelung gegenüber dem ansonsten für den Versorgungsausgleich geltenden Grundsatz, dass nur auf Renten gerichtete Anrechte auszugleichen sind, sollten zum einen die bei der nach früherem Recht durch Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalzahlung in den Zugewinnausgleich entstehende Liquiditätsprobleme des Ausgleichspflichtigen vermieden, zum anderen Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgeschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 46).

7

Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (sowie der ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) gegenüber Anrechten aus einer privaten, auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversicherung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zweck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsbeschränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 15 ff.).

8

b) Der Ehemann konnte daher die bei den Beteiligten zu 1 und 2 begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich entziehen (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 2 Rn. 260 ff.). Seine Schreiben vom 2. April 2013 betrafen lediglich die Form der Leistung bei deren zukünftiger Fälligkeit. Das berührt unabhängig von dem Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts nicht den Charakter der Anrechte als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Dose                            Schilling                     Günter

          Nedden-Boeger                      Botur

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.