Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Feb. 2016 - 10 UF 77/14
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.05.2014 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen hinsichtlich der Versorgungen der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG abgeändert:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer 8xx60xx50xx-1-xx findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Q Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer: 85xx00xx0x-3-xx findet nicht statt.
2.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.980,00 Euro (2 x 990 Euro, § 50 Abs. 1 FamGKG).
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Auf den dem Antragsgegner am 30.8.2013 zugestellten Scheidungsantrag hin ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.05.2014 ‑ 228 F 269/13 - die am 18.10.1991 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden worden. Im Scheidungsverbund hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt.
4Während der Ehezeit im versorgungsrechtlichen Sinne hat die Antragstellerin u.a. bei der Beschwerdeführerin aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit der Nummer 8xx60xx50xx-1-xx ein Anrecht mit einem ehezeitlichen Deckungskapital in Höhe von 2.460,66 Euro erworben. Den Ausgleichswert hat die Beschwerdeführerin mit Auskunft vom 04.10.2013 in Höhe von 1.130,33 Euro mitgeteilt, wobei anteilige Kosten einer internen Teilung in Höhe von 100,00 Euro zuvor in Abzug gebracht worden sind; für den Fall des Ausgleichs trotz Geringfügigkeit des Anrechts ist die externe Teilung begehrt worden. Weiterhin hat die Antragstellerin gegenüber der D Lebensversicherung AG aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit der Nummer 02xx36xx6 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.598,25 Euro erworben. Nach Abzug anteiliger Teilungskosten beträgt der Ausgleichswert 2.230,15 Euro.
5Der Antragsgegner hat bei der Beschwerdeführerin entsprechend deren Auskunft vom 04.10.2013 ebenfalls aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit der Nummer 85xx00xx0x-3-xx ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 600,78 Euro erworben. Der Ausgleichswert beläuft sich auf 300,39 Euro. Die Beschwerdeführerin hat für den Fall des Ausgleichs trotz Geringfügigkeit die externe Teilung verlangt. Weiterhin hat der Antragsgegner in der Ehezeit bei der D Versicherung aus dem privaten Altersversorgungsvertrag mit der Nummer 02xx45xx3 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 19.671,91 Euro begründet sowie aus dem privaten Altersversorgungsvertrag mit der Nummer 11xx29xx4 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 21.069,75 Euro.
6Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung sowohl das Anrecht der Antragstellerin bei der D Lebensversicherung AG mit einem Ausgleichswert in Höhe von 2.230,15 Euro und als auch deren Anrecht bei der Beschwerdeführerin mit einem Ausgleichswert in Höhe von 1.230,33 Euro abzüglich 100,00 Euro Teilungskosten intern ausgeglichen, ohne die Entscheidung zu begründen.
7Das Anrecht des Antragsgegner aus privater Altersversorgung bei der D Lebensversicherung AG mit einem ehezeitlichen Anteil in Höhe von 19.671,91 Euro und einem Ausgleichswert nach Abzug anteiliger Teilungskosten in Höhe von 9.685,95 Euro hat das Amtsgericht intern ausgeglichen.
8Die Anrechte des Antragsgegners aus privater Altersversorgung bei der D Lebensversicherung AG mit der Nummer 11xx29xx4, welches einen Ehezeitanteil in Höhe von 21.069,75 Euro aufweist, und aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der Q Lebensversicherung AG, der Beschwerdeführerin, mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 600,78 Euro hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt.
9Die Q Lebensversicherung AG hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, soweit das Anrecht der Antragstellerin aus dem privaten Rentenversicherungsvertrag mit einem ehezeitlichen Wert in Höhe von 2.460,66 Euro betroffen ist. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin u.a. ausgeführt, dass es sich um ein geringwertiges Anrecht im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG handele. Zwar habe die Antragstellerin ein weiteres Anrecht bei der D Lebensversicherung AG mit einem geringfügigen Wert in Höhe von 2.230,15 Euro. Eine Wertaddition der beiden geringfügigen Anrechte mit der Folge, dass die zum Ehezeitende in 2013 geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde, finde wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Versorgungsträger jedoch nicht statt. Daher habe das Anrecht der Antragstellerin gegenüber der Beschwerdeführerin nicht ausgeglichen werden dürfen. Wenn ein Ausgleich erfolge, müsse wegen des entsprechenden Verlangens der Beschwerdeführerin eine externe Teilung durchgeführt werden.
10Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung des Gerichts vom 02.09.2014 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich das Anrecht des Antragsgegners gegenüber der Q Lebensversicherung AG mit dem Ausgleichswert in Höhe von 300,39 Euro offenbar irrtümlich nicht berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 25.9.2014 die Einbeziehung dieses Anrechts in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Mit weiterer Verfügung des Senats vom 2.10.2014 ist den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt worden, dass auch das Anrecht des Antragsgegners aus privater Altersversorgung bei der D Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 21.069,75 Euro vom Amtsgericht nicht in die Entscheidung einbezogen worden ist. Den hiervon betroffenen Beteiligten wurde anheimgestellt, Anschlussbeschwerde einzulegen. Eine Reaktion hierauf und auch auf eine spätere Erinnerung hin ist nicht erfolgt.
11II.
121.
13Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig.
14Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt nach § 59 FamFG, da sie durch die Entscheidung des Amtsgericht, den Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin mit einem Ausgleichswert in Höhe von 1.230,33 Euro abzgl. 100,00 Euro Teilungskosten trotz Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen vom Ausgleich wegen Geringfügigkeit des Anrechts nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG durchzuführen und entgegen dem Verlangen der Versorgungsträgerin die interne Teilung anzuordnen, in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9.1.2013 – XII ZB 550/11 -, nach juris: Rn. 14). Gleiches gilt für das offenbar irrtümlich vom Amtsgericht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogene Anrecht des Antragsgegners aus privater Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 600,78 Euro. Die Beschwerdeführerin ist durch das Versäumnis des Amtsgerichts insoweit in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Versorgungsausgleichs beeinträchtigt.
152.
16Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.
17Sie führt zu der Feststellung gemäß § 224 Abs. 3 FamFG, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich beider Anrechte der Beteiligten bei der Beschwerdeführerin wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 und 2 FamFG nicht stattfindet.
18a)
19Die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin aus privater Altersversorgung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 1.230,33 Euro hätte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bereits nicht erfolgen dürfen, weil die Beschwerdeführerin die externe Teilung verlangt hat und der Ausgleichswert als Kapitalwert bemessen am Ende der Ehezeit 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, was eine Wertgrenze in Höhe von 6.468,00 Euro ergibt, nicht überschritten hat.
20b)
21Ungeachtet dessen ist die Entscheidung des Amtsgerichts, das Anrecht der Antragstellerin aus privater Altersversorgung trotz Geringfügigkeit des Ausgleichswerts auszugleichen, auch ermessenfehlerhaft, weil in die durchzuführende Gesamtbetrachtung nicht das ebenfalls geringfügige Anrecht des Antragsgegners aus privater Altersversorgung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 300,39 Euro einbezogen worden ist.
22Beide Anrechte sind nach § 18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen.
23(1)
24Geringfügigkeit ist gegeben, weil sowohl die Wertdifferenz zwischen den beiden Anrechten in Höhe von 929,94 Euro als auch die Ausgleichswerte selbst in Höhe von 1.230,33 Euro und 300,39 Euro die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG, welche 3.234,00 Euro beträgt, nicht überschreiten. Nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt. Wie bereits zuvor dargelegt, betrug am Ende der Ehezeit in 2013 die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 2.695,00 Euro. 120 Prozent sind 3.234,00 Euro.
25(2)
26Ob hier der Ausschluss eines Ausgleichs nach der grundsätzlich vorrangig zu prüfenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG geboten ist, kann offen bleiben. Insoweit bestehen auch Bedenken, ob die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass es sich nämlich um gleichartige Anrechte handelt, sich also beide Anrechte aus einer Riester-Rentenversicherung sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl, § 18 VersAusglG Rz. 2).
27(3)
28Ein Ausgleich findet aber jedenfalls nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht statt, weil beide Versorgungsanrechte der Beteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin einen geringen Ausgleichswert haben, solche Anrechte vom Wertausgleich ausgenommen werden sollen und auch aus Gründen des im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatzes eine Teilung der Anrechte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht geboten ist.
29a)
30Die Möglichkeit der externen Teilung beider geringfügigen Anrechte der Beteiligten, bei der kein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand entsteht und daher grundsätzlich dem Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichs Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.10.2012 ‑ XII ZB 588/11 -, nach juris: Rz. 12 ff.), steht dem Ausschluss des Ausgleichs der Bagatellanrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Denn durch die externe Teilung der Anrechte der Beteiligten bei der Q Lebensversicherung AG würden Splitteranrechte entstehen, was vom Gesetzgeber ebenfalls nicht gewollt ist und in Anbetracht der gehobenen Gesamtversorgung der Ehegatten zur Erlangung einer eigenständigen Altersversorgung auch nicht erforderlich ist.
31b)
32Auch ist ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus dem privaten Altersversorgungsvertrag nicht aus dem Grund geboten, weil die Summe des geringfügigen Ausgleichswert des Anrechts bei der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.230,33 Euro und dem geringfügigen Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der D Lebensversicherung AG in Höhe von 2.230,15 Euro einen Betrag von 3.460,48 Euro ergibt, welcher die Bagatellgrenze von 3.234,00 Euro übersteigt (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 18 VersAusglG Rn. 36 ff.).
33Denn in dem vorliegenden Fall wäre auch auf Grund dessen zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ein Ausgleich des geringfügigen Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin nicht angezeigt, weil das Amtsgericht bereits das geringfügige Anrecht der Antragstellerin bei der D Lebensversicherung AG durch interne Teilung in Höhe von 2.230,15 Euro ausgeglichen hat, was von den Beteiligten auch nicht angegriffen worden ist. Der Antragsgegner partizipiert somit bereits an dem höchsten Einzelwert der geringfügigen Anrechte der Antragstellerin. Insoweit ist das Absehen von dem Halbteilungsgrundsatz in Bezug auf das Anrecht der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin in Anbetracht der offensichtlich wirtschaftlich günstigeren Versorgungssituation des Antragsgegners auch sachgerecht.
343.
35Hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der D Lebensversicherung AG Nr. 11xx29xx4 mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 21.069,75 Euro war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts zu veranlassen. Der Senat ist an einer Änderung gehindert, wenn - wie vorliegend - kein Beteiligter, auch nicht nach Hinweis des Senats vom 2.10.2014 auf die insoweit fehlerhafte, weil unvollständige Entscheidung des Amtsgerichts, wegen der Nichteinbeziehung des Anrechts Rechtsmittel eingelegt hat.
36In einem Versorgungsausgleichsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirksame Teilanfechtung durch einen Versorgungsträger möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2011 - XII ZB 504/10, NJW 2011, 1139). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Fall von Beschwerden mehrerer Versorgungsträger jeweils für jeden gesondert die Zulässigkeit der Beschwerden geprüft (etwa BGH, Beschl. v. 23.01.2013 – XII ZB 491/11, FamRZ 2013, 610). Beides setzt voraus, dass die Beschwerde eines Versorgungsträgers gerade nicht dazu führt, dass der gesamte Versorgungsausgleich der Überprüfung des Beschwerdegerichts unterliegt (so aber z.B. OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.09.2012 – 14 UF 22/11, FamRZ 2013, 136; OLG Dresden, Beschl. v. 01.12.2014 – 20 UF 875/14, FamRZ 2015, 1032). Wäre stets bei Vorliegen einer (auch nur teilweisen) Anfechtung des Versorgungsausgleichs der gesamte Versorgungsausgleich zu überprüfen, bedürfte es weder der Figur einer Teilanfechtung noch einer Prüfung, ob die Beschwerden weiterer Versorgungsträger zulässig wären, da stets bei auch nur einer zulässigen (Teil-)Beschwerde ohnehin der gesamte Versorgungsausgleich verfahrensgegenständlich wäre.
37Der Senat verkennt nicht die hiermit verbundenen, jedoch vom Gesetz vorgegebenen weitgehenden Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften, weil etwa unvollständigen Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Es handelt sich in diesen Fällen nicht um eine Teilentscheidung mit der Folge, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch über einen Ausgleich des fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts entschieden werden kann. Vielmehr erwächst die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Ablauf der Rechtsmittelmöglichkeiten nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften auch tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 2014, 1614, 1615). Diese Folge ist jedoch nach der geltenden Rechtslage hinzunehmen.
38III.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
40IV.
41Im Hinblick auf die vorgenannten divergierenden Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtsfrage, inwieweit das Beschwerdegericht auch im Rahmen einer zulässigerweise beschränkten Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen über weitere Anrechte vornehmen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung auch hierauf beruht.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.
44Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
45Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf den am 30. Dezember 2009 zugestellten Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Juli 2010 die am 12. Mai 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
- 2
- Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Mai 1992 bis 30. November 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft aus berufsständischer Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: Rechtsanwaltsversorgung).
- 3
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, dass es bezogen auf den 30. November 2009 als Ende der Ehezeit die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute sowie die Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung jeweils gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Hinsichtlich der Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung hat das Amtsgericht das Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen.
- 4
- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung , mit der diese den Wegfall jener "Maßgabe" aus dem Tenor begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung.
II.
- 5
- Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde der Rechtsanwaltsversorgung ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
- 7
- Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsanwaltsversorgung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG postulationsfähig. Denn sie wird nach § 6 Nr. 4 ihrer Satzung von dem Vorsitzenden des Verwaltungs- ausschusses vertreten, der als Rechtsanwalt und Notar die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
- 8
- 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 9
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 10
- Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung sei der Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes vollumfänglich zu überprüfen.
- 11
- Zutreffend habe die Rechtsanwaltsversorgung auf der Grundlage der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: Satzung des Versorgungswerks) ein ehezeitlich erworbenes Anrecht in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Die Satzung der Rechtsanwaltsversorgung erfülle die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Der Ehezeitanteil sei gemäß § 40 VersAusglG zeitratierlich zu ermitteln, weil der Berechnungsmodus die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpfe und außerdem Zusatzzeiten berücksichtige, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen seien. Der Ausgleichswert von 384,40 € entspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Das Ende der Ehezeit sei als maßgeblicher Bezugszeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG) zutreffend ermittelt.
- 12
- Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet. Dies beruhe auf einem falschen Verständnis der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung.
- 13
- Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG teile das Gericht das auszugleichende Anrecht mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich dann grundsätzlich nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungsträgers. Diese untergesetzlichen Versorgungsregelungen müssten allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen und damit eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem Anrecht sicherstellen. Bei Berücksichtigung dieser Bestimmung sei ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen werde.
- 14
- Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor sei in der Regel sogar geboten, weil das Gericht die Pflicht zur Prüfung habe, ob die untergesetzliche Versorgungsregelung die gleichmäßige Teilhabe gewährleiste. Die Angabe sei auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Auch wenn der Tenor auf das Ehezeitende Bezug nehme , empfehle sich die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung der Versorgungsregelung. Dadurch sei gewährleistet, dass eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene Änderung der Versorgungsregelung auf das übertragene Anrecht anzuwenden sei.
- 15
- Außerdem seien Rechtsänderungen nach Ehezeitende, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dann müsse das Gericht ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht nach Maßgabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung übertragen werde.
- 16
- b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 17
- aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Rechtsanwaltsversorgung zulässig ist. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1106).
- 18
- Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der Anwartschaft des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung in vollem Umfang geprüft und sich dabei nicht auf die Form der Übertragung "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" beschränkt hat. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Mit dem Antrag kann das Rechtsmittel zwar - wie hier - auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 96 f.). Im Übrigen sind die Anträge aber nur als Anregung zu einer bestimmten Sachentscheidung anzusehen, zumal der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine umfassende Überprüfung im Rahmen einer zulässig eingelegten Beschwerde oder Rechts- beschwerde rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass grundsätzlich sowohl die Interessen der Ehegatten als auch die der Solidargemeinschaft der Versicherten betroffen sind (vgl. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1112 f.).
- 19
- bb) Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist das von dem Ehemann bei der Rechtsanwaltsversorgung in der Ehezeit erworbene Anrecht im Wege der internen Teilung nach § 12 a der Satzung des Versorgungswerks iVm § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen. Nach der - von keiner Seite angegriffenen - Auskunft der Rechtsanwaltsversorgung vom 6. Mai 2010 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts monatlich 768,79 €. Die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft hat ihre Grundlage in der Satzung des Versorgungswerks, mit der die Auskunft in Einklang steht. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach § 40 VersAusglG zeitratierlich berechnet, weil sich der Wert des Anrechts auch an Zusatzzeiten orientiert, die keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden können , und sich somit nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG richtet (vgl. FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 2).
- 20
- Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen.
- 21
- cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die interne Teilung der Renten bei der Rechtsanwaltsversorgung im Beschlusstenor "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" durchgeführt hat.
- 22
- (1) Bei der internen Teilung ist die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten.
- 23
- Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 280; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 3), bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über.
- 24
- Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 10; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 293).
- 25
- Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 12; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 499; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 281; FAKomm-FamR/Wick 4. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 15). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung (nicht die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich, weil diese ohnehin den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine angemessene Teilhabe entsprechen müssen) daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. VersAusglG § 11 Rn. 3; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 289; Wick FuR 2009, 482, 489). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.
- 26
- Soweit die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, der Zusatz sei missverständlich , weil mit der Formulierung im Tenor nicht die Satzung mit ihrem gesamten Inhalt gemeint sein könne, sondern allenfalls die Regelungen, die für die Durchführung der internen Teilung des Anrechts maßgeblich seien, verfängt dies nicht. Es kann nicht fraglich sein, dass die Benennung der Satzung sich auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezieht.
- 27
- (2) Der Senat teilt auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum anzugeben. Dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird, ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
- 28
- Aus der Überprüfungsverpflichtung des Gerichts nach § 11 Abs. 1 VersAusglG folgt vielmehr auch, dass aus der Entscheidung deutlich werden muss, welche Fassung der Versorgungsregelung das Gericht geprüft und zugrunde gelegt hat. Dies muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein, um die gerichtliche Entscheidung überprüfen und die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels erwägen zu können. Wenn etwa noch (kurz) vor Ehezeitende eine Satzungsänderung wirksam geworden ist, muss deutlich werden, ob diese in den Auskünften des Versorgungsträgers und der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden ist. Auch ein Rechtsmittelgericht muss zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Sicherheit darüber haben, auf welcher Fassung der Versorgungsregelung die Entscheidung beruht.
- 29
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus dem ausdrücklichen Bezug der internen Teilung auf das Ende der Ehezeit kein sicherer Rückschluss darauf gewinnen, dass ein Anrecht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 VersAusglG nur ehezeitlich erworbene Anrechte auszugleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist deswegen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber auch nacheheliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen , die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein unveränderlicher Bezug auf das Ende der Ehezeit ist insoweit also ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall einer nach Ehezeitende, aber vor seiner Entscheidung wirksam gewordenen Fassung der Versorgungsregelung hat das Gericht vielmehr klarstellend auszusprechen , dass das Anrecht nach Maßgabe dieser Fassung übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Angabe der entsprechenden Fassung der Versorgungsregelung nicht auf diesen "seltenen Ausnahmefall" beschränkt werden. Denn auch die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Transparenz gerichtlicher Entscheidungen sprechen dafür, die jeweilige Versorgungsregelung zu benennen.
- 30
- Schließlich muss auch der Versorgungsträger bei dem Vollzug der gerichtlichen Entscheidung erkennen können, ob nacheheliche Änderungen der Versorgungsordnung bereits berücksichtigt wurden oder sich noch auf das übertragene Versorgungsanrecht auswirken. Auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor sieht deswegen eine entsprechende Formulierung vor (vgl. Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368, 1374 f.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
AG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2010 - 626 F 6669/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.09.2010 - 10 UF 198/10 -
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.