Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Jan. 2016 - 10 UF 162/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0106.10UF162.15.00
06.01.2016

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I, B, bewilligt.

Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.09.2015 – 233 F 274/14 – als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Jan. 2016 - 10 UF 162/15 zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 3 UF 130/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 12. März 2014, Az.: 5 F 41/13 SO, wird zurückgewiesen. 2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Kosten d

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 12. März 2014, Az.: 5 F 41/13 SO, wird zurückgewiesen.

2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Kindesmutter/Antragsgegnerin für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.

5. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidungen wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin (im Folgenden nur noch: Kindesmutter) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gardelegen vom 12. März 2014, aufgrund dessen dem Antragsteller/Kindesvater (im Folgenden nur noch: Kindesvater) unter Abänderung des vorangegangenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 21. Juni 2011 vollumfänglich die gemeinschaftliche elterliche Sorge für das am 06.02.2008 nichtehelich geborene Kind G. S. übertragen worden ist, ist in der Sache unbegründet.

2

Denn zu Recht hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf - richtigerweise - § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB die Voraussetzungen für die Übertragung der elterlichen Mitsorge auf den Kindesvaters betreffend seiner minderjährigen Tochter G. bejaht.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden und detaillierten Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens anschließt.

4

Lediglich ergänzend sei noch Folgendes bemerkt:

5

Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB steht nicht verheirateten Eltern eines Kindes die gemeinschaftliche elterliche Sorge zu, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Dabei bestimmt § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB weiter, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam überträgt, wenn die Übertragungdem Kindeswohl nicht widerspricht. Ferner bestimmt § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB, dass, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen stehen können, und falls solche auch nicht ersichtlich sind, grundsätzlich vermutet wird, dass dann die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

6

Die Kindesmutter hat der Übertragung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge auf den Kindesvater widersprochen. So hat sie vorgetragen, dass es beiden Elternteilen an einer Kooperationsfähigkeit fehle, da nicht einmal von Seiten des Kindesvaters bei der Kindesübergabe zu Umgangskontakten, sie, die Kindesmutter, von ihm gehörig gegrüßt werde. Auch habe es im Hinblick auf den Ferienumgang wiederholt Schwierigkeiten bei der Vereinbarung von Urlaubsterminen gegeben. Dies habe bereits auf Seiten von G. dazu geführt, dass diese zeitweise den Umgang mit dem Kindesvater verweigert habe, obgleich sie, die Kindesmutter, auf ihre Tochter positiv eingewirkt habe. Bereits hieran zeige sich, dass die Übertragung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge auf den Kindesvater das Wohl von G. gefährde.

7

Dieser Widerspruch der Kindesmutter hatte zur Folge, dass somit das Amtsgericht nicht kraft Gesetzes vermuten konnte, dass die Übertragung der gemeinschaftlichen Sorge auf den Kindesvater dem Wohle G. diene.

8

Indes hat das Amtsgericht nach dem Ergebnis seiner umfänglichen Ermittlungen - folgerichtig - zu Recht detailliert ausgeführt, dass aber die Übertragung der gemeinschaftlichen Sorge auf den Kindesvater dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

9

So sind nämlich die Kommunikationsprobleme zwischen den Kindeseltern nicht in Streitigkeiten über einzelne Fragen der elterlichen Sorge begründet, sondern darin, dass sie sich zeitweise außer Stande sahen, sich hinlänglich über den Umgang mit der Tochter zu einigen. In übrigen Sorgerechtsfragen indes vermag der Senat, ebenso wie das Amtsgericht, keine nachhaltigen Meinungsverschiedenheiten zu erkennen, zumal mittlerweile wieder Umgang zwischen Vater und Tochter stattfindet. Auch ist erkennbar, dass der Umgang positive Auswirkungen auf G. hat. So hat der Verfahrensbeistand A. B. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.01.2014 mitgeteilt, dass er beobachten konnte, dass G. während des Umgangs zunächst eine Aufwärmungsphase benötigte, dann aber erkennbar wurde, dass zwischen dem Mädchen und seinem Vater ein herzlicher und inniger Kontakt besteht. Auch habe sich der Kindesvater - so der Verfahrensbeistand weiter - gut auf die Bedürfnisse von G. eingelassen, und G. habe diese Zuwendungen ihres Vaters gerne angenommen. Aus Sicht des Verfahrensbeistandes, so dessen schriftlicher Bericht vom 02.01.2014 und auch dessen mündliche Stellungnahme im Termin vor dem Amtsgericht vom 26.02.2014, spreche die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sogar am ehesten dem Kindeswohl. Auch die Jugendamtsmitarbeiterin K. teilt diese Ansicht. Zwar hat diese in ihrem Jugendamtsbericht vom 11.03.2013 die Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern ausdrücklich erwähnt und daraus zunächst noch die Schlussfolgerung gezogen, dass die Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile nicht dem Wohl des Kindes entspreche. In ihrem Folgebericht vom 04.02.2014 teilt indes die Jugendamtsmitarbeiterin K. mit, nachdem die Kindeseltern zwischenzeitlich an einer familientherapeutischen Therapie teilgenommen hatten, dass aus ihrer Sicht keine das Kindeswohl gefährdenden Aspekte vorlägen, welche einer Übertragung des Mitsorgerechts auf den Kindesvater entgegenstünden, wenngleich zu bedenken sei, dass die Eltern kaum in der Lage seien, miteinander zu kommunizieren, wenn es um die Umgangsregelung gehe. Im Termin vor dem Amtsgericht am 26.02.2014 hat die Vertreterin des Jugendamtes K. sich sodann gemeinsam mit dem Verfahrensbeistand A. B. ausdrücklich und abschließend dafür ausgesprochen, beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Nach Einschätzung und aufgrund von Rückfragen bei der Familienberatungsstelle und eigener Wahrnehmung aus Sicht des Jugendamtes bestünden derzeit - so die Jugendamtsvertreterin - keine unüberbrückbaren Hindernisse in der Kommunikation der Beteiligten, die dem Kindeswohl widersprächen. Hinzu kommt nach den Beobachtungen des entscheidenden Richters am Amtsgericht, dass die Anhörung der Kindeseltern deutlich gemacht hat, dass diese, wenngleich unterschiedlichster Auffassungen, sich stets im Termin vor dem Amtsgericht bemüht hätten, in einer sachlichen, von Respekt gekennzeichneten Art und Weise ihre jeweiligen Argumente hierfür auszutauschen.

10

Die vorstehenden Feststellungen lassen erkennen, dass die Kindeseltern zwar Kommunikationsschwierigkeiten haben, sich diese aber vordergründig auf die Umgangsregelung beziehen. Nach der negativen Kindeswohlprüfung, und nur um diese geht es im Falle der hier zur Entscheidung anstehenden gemeinschaftlichen elterlichen Sorge nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB, ist die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge schon dann vorgesehen, wenn dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Demzufolge sind also die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu hoch anzusetzen (vgl. Götz, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., 2014, § 1626 a BGB Rdnr. 12; BVerfG, NJW 2010, 3008, Teilziffer 75, zitiert nach juris). Danach setzt zwar die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechtes eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern voraus, allerdings im Übrigen lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung (Götz, a. a. O., § 1626 a BGB, Rdnr. 12 m.w.N.). Zudem müssen den Kindeseltern, wenn die Kommunikationsstörungen zwischen ihnen die Entscheidungsfindung behindern und das Kind hierdurch erheblich belastet wird, auch nach dem Willen des Gesetzgebers Bemühungen um eine gelingende Kommunikation abverlangt werden, z. B. unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe (BT-Drucks. 17/11048, S. 17; Götz, a.a.O., § 1626 a BGB Rdnr. 12).

11

Nach alledem bestehen auch unter Beachtung des letztgenannten Gesetzgeberwillens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge auf den Kindesvater dem Kindeswohle hier widerspricht.

12

Mithin ist die amtsgerichtliche Entscheidung, mit welcher dem Kindesvater die gemeinschaftliche elterliche Sorge für seine minderjährige Tochter G. übertragen worden ist, nicht zu beanstanden, sodass die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter ohne Erfolg bleiben muss.

II.

13

Da die Kindesmutter mit ihrem Rechtsmittel unterlegen war, hat sie nach § 84 FamFG nach dem Willen des Gesetzgebers die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

14

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf 3.000,00 € festzusetzen.

IV.

15

Das Gesuch der Kindesmutter, ihr für die Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 12. März 2014 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da ihre zweitinstanzliche Rechtsverfolgung, wie aus der vorstehenden Ziffer I der Gründe erhellt, nicht die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in objektiver Hinsicht erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO bietet.

V.

16

Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidungen war nicht zuzulassen, liegen doch die Voraussetzungen hierfür weder nach § 574 ZPO noch nach § 70 FamFG vor.


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.