Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 U 108/12

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 12, vom 1. Juni 2012 (Az. 312 O 409/10), berichtigt gemäß Beschluss vom 12. Juli 2012, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Kennzeichenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch und macht weitere Annexansprüche geltend.

2

Die Klägerin betreibt seit 1990 Herrenbekleidungsläden in Deutschland, in denen sie neben Bekleidung fremder Marken (beispielsweise Boss, Hilfiger, Joop) auch Produkte ihrer Eigenmarken (u.a. Abrams, Christian Berg, Oliver Conrad) verkauft. Diese Geschäfte, welche auch Schuhe und Accessoires führen, befinden sich in zentralen (City-) Lagen oder Einkaufszentren. Mittlerweile handelt es sich um 21 Ladengeschäfte in 17 Städten, vorwiegend in Nord- und Westdeutschland.

3

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer deutscher Wortmarken, u.a.:

4

- der Wortmarke 1155710 „ANSON`S“, mit Priorität vom 5.2.1990 in Klasse 25 zunächst eingetragen für „Bekleidungsstücke“. Mittlerweile ist diese Wortmarke durch das rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf v. 30.12.2011 (Anlage B 16) teilweise gelöscht; es verbleibt der eingetragene Warenbereich „Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung“.

5

- der Wortmarke 1188216 „ansons`s“, mit Priorität vom 26.9.1988 in Klasse 25 zunächst eingetragen für „Bekleidungsstücke“. Auch diese Wortmarke ist mittlerweile (rechtskräftig) teilweise gelöscht; es verbleibt der eingetragene Warenbereich „Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung“.

6

Daneben sind zu Gunsten der Klägerin auch mehrere Gemeinschaftsmarken eingetragen, nämlich:

7

- die Wortmarke 303511 „ANSON`S“, mit Priorität vom 25.6.1996 in Klasse 25 zunächst eingetragen für „Bekleidungsstücke“. Diese Wortmarke ist teilweise gelöscht; es verbleibt danach der eingetragene Warenbereich „Herrenbekleidung“.

8

- die Wortmarke 1001999 „Anson`s“, mit Priorität vom 30.11.1998 in Klasse 25 u.a. eingetragen für „Bekleidungsstücke“. Die Beschwerdekammer des HABM hat am 7.1.2014 den eingetragenen Warenbereich auf „Herrenbekleidung“ (“Clothing for men“) beschränkt. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

9

- die Wortmarke 3292117 „Anson`s“, mit Priorität vom 29.7.2003 in Klasse 35 eingetragen für „Dienstleistungen des Einzelhandels“.

10

Die im Juni 2000 gegründete Beklagte, eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft, vertreibt über die Internetseiten www.asos.com und www.asos.de Beauty-Produkte, Bekleidung und Modeaccessoires für Frauen und Männer, darunter auch Produkte ihrer Eigenkollektion „ASOS“. Seit wann die Beklagte nach Deutschland verkauft, ist zwischen den Parteien streitig. Seit Ende Oktober 2010 ist über www.asos.de ein vollständig deutschsprachiger Internetauftritt der Beklagten abrufbar. Auch über die englischsprachige Seite können Bestellungen aus Deutschland aufgegeben werden.

11

Mit Anwaltsschreiben vom 25.6.2010 (Anlage K 8) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Nutzung der Zeichen „ASOS“ und „asos“ für Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zum Territorium der Bundesrepublik Deutschland ab.

12

Am 3.10.2011 wies das britische Patent- und Markenamt den Widerspruch der Anson`s Herrenhaus KG gegen die Anmeldung der Marke „ASOS“ zurück (Anlage B 14). Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin zunächst Beschwerde ein, nahm diese jedoch in der Folge zurück.

13

Die Klägerin, die sich für ihre Ansprüche primär auf ihr Geschäftsabzeichen und hilfsweise auf den Schutz ihrer Marken, dies wiederum kumulativ, stützt, ist der Rechtsansicht, ihr stünden der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

14

Sie hat behauptet, sie habe bereits in den Jahren 2002/2003 unter der Firma „Anson`s Herrenhaus KG“ firmiert. Sowohl die vollständige Firma als auch die Marke/das Firmenschlagwort „Anson`s“ seien jedenfalls schon Anfang 2002 im Verkehr benutzt worden.

15

Sie habe ihre Marken rechtserhaltend genutzt. Eine solche Nutzung ergebe sich daraus, dass sie sämtliche Ware, die sie in ihren Verkaufshäusern vertreibe, mit einem sog. Hang-Tag (Preis und Warenetikett) versehe, auf dem die Marke „Anson´s“ aufgedruckt sei (Anlage K 18, K 22), und dass sie bei ihren Eigenmarken in Jacken, Anzügen, Mänteln, Sakkos und Lederjacken regelmäßig zusätzlich zu dem jeweiligen Eigenmarkenlabel auch ein Label mit der Marke „Ansons`s“ in der aus der Anlage K 19 ersichtlichen Weise fest einnähe. Beispielsweise habe sie in den Jahren 2007 bis 2009 jährlich etwa 90.000 Anzüge und Sakkos sowie jährlich über 50.000 Jacken und Lederjacken verkauft, die auf diese Weise neben ihrem Eigenmarkenlabel auch mit „Ansons`s“ gekennzeichnet gewesen seien. Sie meint, die Verwendung als Zweitmarke sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die rechtserhaltende Benutzung absolut ausreichend. Die markenmäßige Benutzung ergebe sich auch daraus, dass weitere Eigenmarkenbekleidungsstücke wie Pullover, T-Shirts, Poloshirts und Hemden mit einem Einnäher mit der Aufschrift „Ansons`s Herrenhaus KG“ und ihrer Anschrift versehen seien. Auch würden beispielsweise Manschettenknöpfe üblicherweise in Boxen verkauft, die das Zeichen „Anson`s“ trügen (s. Anlage K 21). Schuhe ihrer Eigenmarkenlabels seien markenmäßig dadurch gekennzeichnet, dass an den neutralen Schuhkartons ein großflächiger Aufkleber mit der Marke „Anson`s“ angebracht werde. Zudem habe sie mit ihrer Marke gekennzeichnete weitere Accessoires, wie Regenschirme, Schuhanzieher, Kleidersäcke etc., herstellen lassen und diese umfangreich an Kunden verteilt (Anlage K 24).

16

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich vorrangig aus §§ 15 Abs. 2, 3 MarkenG, da „Ansons`s“, ihr Unternehmenskennzeichen, bekannt i.S.d. § 15 Abs. 3 MarkenG sei.

17

Ihr stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr auch aus § 14 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 b) GMV zu. Durch die Benutzung eines Zeichens, welches ihren Marken in erheblichem Maße ähnlich sei, für identische Waren/Dienstleistungen begründe die Beklagte für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen. Dem Zeichen „Ansons`s“ komme eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Diese Marke werde in Deutschland seit fast 20 Jahren in erheblichem Umfang genutzt. Ihre 21 Verkaufshäuser seien nicht lediglich lokal bekannt. Vielmehr befänden sie sich in Großstädten und großen Städten und bedienten damit nicht nur die eigene Stadt, sondern auch das gesamte Umland als Einzugsgebiet. Entsprechendes gelte für die umfangreiche Werbung, die sich schon technisch nicht auf die einzelnen Städte begrenzen lasse.

18

Die Klägerin hat gemeint, es bestehe Produktidentität. Stationärer und Versandhandel seien Unterfälle des Oberfalles Einzelhandel. Zudem betreibe sie unter ihrer Marke auch Versandhandel. Kunden wendeten sich telefonisch an sie und bestellten auf diesem Weg konkrete Produkte, z.B. aus aktuellen Katalogen/Werbungen, die dann an sie versandt würden. Insbesondere Stammkunden nähmen diese Möglichkeit wahr.

19

Aufgrund der hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der bestehenden Dienstleistungsidentität seien die Anforderungen an den von der Beklagten einzuhaltenden Zeichenabstand besonders hoch. Diesen Anforderungen werde das Zeichen der Beklagten nicht gerecht; vielmehr bestehe hohe Zeichenähnlichkeit. Alle Buchstaben der angegriffenen Kennzeichnungen seien in identischer Reihenfolge auch in der Verfügungsmarke enthalte. Diese enthalte lediglich zweimal den lautlos gesprochenen und damit weniger bedeutsamen Buchtstaben „n“. Die Zeichen seien zudem ähnlich lang, hätten die gleiche Silbenzahl, die gleiche Vokalfolge und den gleichen Endbuchstaben.

20

Der Beklagten, so die Klägerin, sei darin zu widersprechen, dass das deutsche Publikum die Marken englisch ausspreche. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass „Anson`s“ und „Asos“ jeweils mit „a“ (nicht „ä“) und mit einem weichen „s“ ausgesprochen würden. Beide Marken hätten daher ein weiches Klangbild.

21

Da die Beklagte keinerlei Kennzeichenrechte bezogen auf das Gebiet Deutschland besitze, stellten sich Fragen der Priorität nicht. Eine Tätigkeit der Beklagten in Deutschland seit 2003 werde bestritten. Selbst wenn aber die Beklagte auf eine Nutzung seit 2003 zurückblicken sollte, habe dies keinerlei Rechtsfolgen, weil das deutsche und europäische Markenrecht ein Vorbenutzungsrecht nicht kenne.

22

Ihren Zeichen stehe Schutz auch als bekannte Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) GMV zu. Die vorgelegten Unterlagen belegten die Bekanntheit der Marken. Durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens beute die Beklagte die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung aus, die dem Zeichen „Anson`s“ zukomme. Die Branchenidentität lege den Imagetransfer zu ihren Lasten nahe. Jedenfalls nutze die in Deutschland bislang unbekannte Beklagte den Aufmerksamkeitsvorsprung des bekannten Zeichens „Anson`s“, den sie, die Klägerin, sich durch einen konsequenten und aufwendigen Außenauftritt erarbeitet habe, für das eigene Angebot aus.

23

Ihr Anspruch auf Schadensersatz (Klagantrag zu IV) folge dem Grunde nach aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG. Der Beklagten sei Vorsatz, mindestens aber Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da sie in exakt der gleichen Branche tätig sei, hätte sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und Einhaltung der obliegenden Überwachungs- und Erkundigungspflicht ohne weiteres die klägerischen Marken recherchieren können.

24

Als Hilfsanspruch stehe ihr der unselbständige Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu.

25

Die Klägerin hat (nach Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 27.12.2010) beantragt,

26

I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen

27

ASOS

und/oder

asos

und/oder

asos.com

und/oder

asos.de

28

a) für Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires zu benutzen

29

und/oder

30

b) für Einzelhandlungsdienstleistungen, insbesondere Versand- und/oder Online-Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires, zu benutzen

31

und/oder

32

c) in Geschäftspapieren oder Werbungen, insbesondere Online-Werbungen, bezogen auf Waren und/oder Dienstleistungen gem. obigen Anträgen a) und/oder b) zu benutzen

33

und/oder

34

d) als geschäftliche Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb für Waren und/oder Dienstleistungen gem. oben a) und/oder b) zu benutzen,

35

insbesondere wenn dies erfolgt wie auf den Internetseiten www.asos.com und www.asos.de.

36

II. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer I ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,--, ersatzweise an einem der Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, anzudrohen.

37

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Werbemitteln, der jeweiligen Stückzahl, dem Verbreitungsgebiet und den Verteilungs- und Erscheinungsdaten für die einzelnen Kalendervierteljahre und jeweils unter Angabe der Deckungsbeiträge und Kostenfaktoren.

38

IV. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird.

39

Die Beklagte hat beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Sie hat vorgetragen, durch die Verwendung der Zeichen „ASOS“ bzw. „asos“ würden weder Markenrechte noch Unternehmenskennzeichnungsrechte der Klägerin verletzt.

42

Soweit sich die Klägerin auf ihre Marken berufe, könne die Klage im Hinblick auf die Einzelhandelsdienstleistungen lediglich auf die Gemeinschaftsmarke 3292117 gestützt werden, die jedoch ausweislich des Registerauszuges lediglich für die Dienstleistung des (stationären) Einzelhandels eingetragen sei, nicht aber für „Online-Dienstleistungen“ oder „Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet“, die in Klasse 35 gemäß der Nizzaklassifikation ebenfalls hätten beansprucht werden können. Sowohl beim DPMA als auch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt werde, wie die als Anlagen B 3 und B 4 eingereichten Trefferlisten belegten, danach unterschieden, ob die Einzelhandelsleistungen in einem Ladengeschäft oder elektronisch bzw. online erbracht würden. Damit beanspruche die Marke der Klägerin trotz der bestehenden Möglichkeit, auch den Online-Bereich in den Schutzbereich einzubeziehen, in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Betätigungsfeld der Klägerin lediglich „Dienstleistungen des Einzelhandels“, womit die Klägerin (ebenso wie mit den Ausführungen zu ihrem Geschäftsmodell auf ihrer Website) zum Ausdruck bringe, dass es ihr auf den Bereich des Online-Vertriebs von Ware nicht ankomme.

43

Sie erhebe die Nichtbenutzungseinrede gegen sämtliche Klagemarken. Im Hinblick auf sämtliche Klagemarken für „Bekleidungsstücke“ verwende die Klägerin das Zeichen „Anson`s“ nicht mit dem für Warenmarken erforderlichen Produktbezug. Die Verwendung der klägerischen Marke auf Hang-Tags sei für die rechtserhaltende Markenbenutzung für Bekleidung nicht ausreichend. Soweit die Klägerin Abbildungen von Einnähern mit der Aufschrift „Anson`s“ eingereicht habe, bestreite sie, dass die abgebildeten Bekleidungsstücke in dem für die markenmäßige Benutzung maßgeblichen Zeitraum vertrieben worden seien. Im Übrigen würde dies auch nicht für eine rechtserhaltende Benutzung ausreichen. Die Einnäher befänden sich gerade nicht an Positionen, an denen der Verkehr herkunftshinweisende Produktkennzeichnungen erwarte, nämlich unterhalb des Kragens. Dort befänden sich lediglich die Einnäher der Eigenmarken. Hinsichtlich der Einnäher mit der Aufschrift „Anson`s Herrenhaus KG“ werde ebenfalls ein Vertrieb im relevanten Zeitraum mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen verwiesen die Aufnäher lediglich auf das Unternehmenskennzeichen „Anson`s Herrenhaus KG“ der Klägerin und kennzeichneten damit lediglich die von der Klägerin erbrachten Einzelhandelsdienstleistungen. Auch der Aufkleber auf den Schuhkartons, der so etwas wie ein Preisschild mit einem Markenaufdruck darstelle, stelle eine Verwendung der Marke lediglich für Einzelhandelsdienstleistungen dar. Die Angaben zu den hergestellten und verteilten Regenschirmen, Schuhanziehern etc. bestreite sie. Im Übrigen erfolge, wie das OLG München zutreffend in Sachen „Oddset“ entschieden habe, die Verwendung einer Marke auf Werbematerialien lediglich zur Bewerbung der erbrachten Dienstleistungen, nicht aber rechtserhaltend für die mit dem Werbeaufdruck bedruckten Waren.

44

Sie erhebe in Bezug auf die Gemeinschaftsmarke 3292117 die Nichtbenutzungseinrede, soweit sie Einzelhandelsdienstleistungen betreffe, die über den stationären Handel im Bereich Herrenbekleidung hinausgingen. Die Angabe „Dienstleistungen des Einzelhandels“ ohne weitere Angaben sei viel zu vage; daher könne die Klägerin darauf keinen Verletzungsvorwurf stützen. Die Klägerin könne Schutz aus der Gemeinschaftsmarke nur für „stationäre Einzelhandelsdienstleistungen mit Bekleidungsstücken“ in Anspruch nehmen und auch dies nur, wenn sie Benutzungsnachweise vorlege. Soweit die Klägerin ausführe, auch einen Versandhandel zu betreiben, werde dies bestritten. Im Übrigen sei der Vortrag aber auch nicht ausreichend, um den Betrieb eines Versandhandels darzulegen. Die Klägerin scheine aus reiner Kulanz bereit zu sein, bei vereinzelten Kundenanfragen die gewünschten Waren postalisch zu versenden, insbesondere um Stammkunden den Weg zu ersparen. Dagegen sei für den wirtschaftlich sinnvollen Betrieb eines Versandhandels erforderlich, dass Produkte in größerer Stückzahl abgesetzt würden - soweit es nicht um den Vertrieb von exklusiven Designerstücken gehe, sondern (wie bei der Klägerin) um gehobene Durchschnittsware.

45

Aus der Gemeinschaftsmarke 3292117 könne die Klägerin angesichts der Anmeldung am 29.7.2003 keine Ansprüche herleiten, weil sich daraus ihr gegenüber kein älteres Recht herleiten lasse. Ausweislich der Anlage K 4 sei sie seit Januar 2003 unter dem Zeichen ASOS in Deutschland mit ihren Online-Einzelhandelsdienstleistungen aktiv. Dementsprechend stünden ihr Unternehmenskennzeichnungsrechte gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG an dieser Bezeichnung zu. Es sei unverständlich, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in Deutschland seit 2003 nunmehr bestreiten wolle. Mit der Vorlage der Anlagen K 4 und K 5 habe die Klägerin exakt das Gegenteil behauptet und unter Beweis gestellt. Diesen Sachvortrag könne sie nunmehr nicht mehr durch einfaches Bestreiten rückgängig machen. Die Klägerin habe bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. nachgewiesen, dass ihr prioritätsältere Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung „Anson`s“ im Hinblick auf Einzelhandelsdienstleistungen zustünden. Die Anlagen K 26-K 27 belegten nicht, dass unter dem Zeichen Dienstleistungen im stationären Einzelhandel erbracht worden seien. Bei den als Anlage K 28 eingereichten Fotos fehle eine Datierung. Bezüglich der als Anlage K 29 eingereichten Katalogausdrucke bzw. -kopien werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Kataloge in den Verkehr gebracht worden seien. Hinsichtlich des als Anlage K 30 eingereichten Screenshots werde bestritten, dass die Seite 2002 online gestellt gewesen sei. Selbst wenn man aber eine Verwendung des Zeichens „Anson`s“ für den stationären Einzelhandel im Zeitraum 2002/2003 annähme, läge mangels Zeichen- und Branchenähnlichkeit keine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin durch sie, die Beklagte, vor.

46

Die Beklagte hat gemeint, Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 c) GMV bestünden nicht. Die Klägerin könne sich nicht auf Bekanntheitsschutz berufen. Bei den klägerischen Marken handele es sich nicht um ein bekanntes Kennzeichen, weder für die beanspruchten Waren noch für die Einzelhandelsdienstleistungen. Die Klägerin sei mit ihren Verkaufshäusern lediglich in 17 von 188 Städten in Deutschland vertreten, und dies vorwiegend im Nordwesten. In den übrigen 171 Städten und mehr als 11.700 Gemeinden und gemeindefreien Gebieten werde das Zeichen nicht benutzt und sei demnach den maßgeblichen Verkehrskreisen unbekannt. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sie als großer unabhängiger Online-Händler für Mode und Beauty-Produkte selbst sehr bekannt sei und als Trägerin zahlreicher Auszeichnungen und Preise ein Interesse daran habe, in Deutschland unter ihrem bekannten Zeichen Waren anzubieten. Bis zu dem Abmahnschreiben habe sie keine Kenntnis von der Existenz der Klägerin gehabt. Schließlich fehle es an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit.

47

Die Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 b) GMV bestünden nicht, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe.

48

Sämtliche Klagemarken der Klägerin seien allenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen der von der Klägerin beanspruchten Ware „Bekleidungsstücke“ und den von ihr, der Beklagten, erbrachten „Online-Einzelhandelsdienstleistungen für Damen- und Herrenbekleidung“ bestehe keine Ähnlichkeit. Es entspreche der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass keine Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung eines Einzelhändlers für bestimmte Waren und diesen Waren selbst bestehe. Darüber hinaus bestehe auch keine Ähnlichkeit zwischen den von der Gemeinschaftsmarke beanspruchten „Dienstleistungen des Einzelhandels“ und den von ihr, der Beklagten, erbrachten Online-Dienstleistungen. Die Unterschiede beginnen bei der Warenpräsentation und Kundenkommunikation und endeten beim Vertrieb. Auch die angesprochenen Verbrauchertypen unterschieden sich. Der von der Klägerin angesprochene Verbrauchertyp kaufe ausschließlich im Ladengeschäft, da er die Ware vorher sehen und anprobieren wolle und sich auch gerne von einem/einer Verkäufer/in beraten lasse. Angesichts des von der Klägerin sich selbst zugeschriebenen Unternehmensprofils sei davon auszugehen, dass dieser Verbraucher, der das Erlebnis „Einkaufen“ mit der angeblich von den Mitarbeitern der Klägerin erbrachten Stilberatung schätze, nicht online einkaufe. Dagegen ziehe der von der Beklagten angesprochene Verbrauchertyp es vor, sich die Ware in Ruhe von zu Hause aus anzusehen, per Mausklick zu bestellen und dann in seinen eigenen 4 Wänden anzuprobieren.

49

Schließlich bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen. In schriftbildlicher Hinsicht bestünden erhebliche Unterschiede. Aufgrund der beiden „N“ und des Apostrophs sei „Anson`s“ mit insgesamt 7 Elementen fast doppelt so lang wie „ASOS“. Durch ihre Ober- und Unterlänge verliehen die „N“ dem Klagezeichen eine gewisse Länge. Diese beiden Buchstaben hätten einen statischen, rechteckig anmutenden Charakter, der sich auf den Gesamteindruck des Zeichens „Anson`s“ niederschlage, wohingegen „ASOS“ durch die ununterbrochene Folge der geschwungenen und runden Buchstaben SOS insgesamt abgerundet und weich erscheine. Auch fielen der Apostroph und das damit einhergehende in der deutschen Sprache ungebräuchliche Genitiv-S am Wortende von “Anson´s” sofort ins Auge. Dem Genitiv-S am Ende eines Wortes, welches nicht zum eigentlichen Wort gehöre, messe der Verkehr allenfalls untergeordnete Bedeutung bei.

50

Auch in klanglicher Hinsicht bestünden gravierende Unterschiede. Das angegriffene Zeichen werde kurz und eher scharf ausgesprochen, während beim Klagezeichen die beiden Konsonanten „n“ eine runde und weiche Artikulation bewirkten. Die Entscheidung des BPatG zu POS/PONS (33 W 74/00, Anlage B 7) sei unmittelbar übertragbar, wobei der klangliche Abstand vorliegend dadurch vergrößert sei, dass der Buchstabe „n“ zweimal hinzukomme. Da es sich bei der Bezeichnung „Anson“ um einen britischen Familiennamen handele, liege es zudem nahe, dass das Klagezeichen englisch, also „ÄNNSONS“, ausgesprochen werde. Von einer klanglichen Ähnlichkeit mit „A-SOSS“ oder „AS-SOSS“ könne keine Rede sein. Ebenso verhalte es sich, wenn man eine englische Aussprache des Zeichens „Ä-SOSS“ oder „ÄS-SOS“ annehmen würde. Zu verweisen sei auf die Entscheidungen des BPatG zu „ANICUR/ALSICUR“, „ACCUSOLV /ANUSOL“ und „ANTISTAX/ACTIMAX“ (Anlagenkonvolut B 11). Hier habe das BPatG in Fällen von Marken, deren Zeichenstruktur jeweils den vorliegend gegenüberstehenden Zeichen ähnlich gewesen sei, eine Zeichenähnlichkeit verneint.

51

Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine Ähnlichkeit. Das Zeichen „ASOS“ bzw. „asos“ sei für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar erkennbar als phantasievolle Buchstabenkombination oder Abkürzung (die es tatsächlich für die ursprüngliche Firmierung der Beklagten „As seen on screen“) auch sei. Im Gegensatz hierzu verstehe das Publikum das Zeichen „Anson`s“ als einen Nachnamen, eventuell auch einen englischen Nachnamen.

52

Die Unternehmenskennzeichenrechte der Klägerin würden durch die Verwendung des Zeichens „ASOS“/“asos“ ebenfalls nicht verletzt. Mangels Bekanntheit und mangels Zeichenähnlichkeit stehe der Klägerin kein Anspruch aus § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG zu. Auch Ansprüche aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG bestünden nicht, da der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der gravierenden Zeichenunterschiede und der fehlenden Branchennähe ohne Probleme auseinanderhalten und nicht demselben Unternehmen zuordne. Auch nehme der Verkehr nicht an, dass zwischen den beiden Unternehmen irgendwelche sonstigen geschäftlichen Zusammenhänge bestünden. Wie bereits dargelegt, halte das Zeichen „ASOS“ bzw. „asos“ sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht den erforderlichen Abstand zu dem klägerischen Unternehmenskennzeichen, dem allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme, ein. Auch unterscheide sich der Bereich, in dem sie, die Beklagte, das Zeichen verwende, von dem Tätigkeitsbereich der Klägerin. Die Klägerin erbringe ihre Einzelhandelsdienstleistungen über ihre Verkaufshäuser, während sie ihre Waren nur online anbiete. Zudem vertreibe die Klägerin ausschließlich Herrenbekleidung, während sie vorwiegend Damenbekleidung anbiete. Berücksichtige man, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unterschiedliche Verbrauchertypen ansprächen, sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Parteien sich in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegneten. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auf ihrer Website mehrfach betone, seit Jahrzehnten ausschließlich im stationären Einzelhandel mit Bekleidungsstücken tätig zu sein und ihren Kunden hier durch die persönliche und stilistische Beratung einen Mehrwert zu bieten, liege es auch fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise vorliegend Verbindungen zwischen den Parteien annähmen.

53

Das Landgericht hat zunächst durch Vernehmung der Zeugin O. (s. Protokoll v. 10.1.2012, Bl. 204 ff.) Beweis erhoben darüber, ob die Fa. Anson`s Herrenhaus KG im Jahr 2002 in der Art, wie sie aus den als Anlage K 27 eingereichten Briefen hervorgeht, für Dienstleistungen des Einzelhandels für Herrenbekleidung verwendet wurde, ob die als Anlage K 28 eingereichten Fotos im Jahre 2002 aufgenommen wurden, ob die als Anlage K 29 eingereichten Werbungen in den Jahren 2003 und 2002 in den Verkehr gebracht wurden und ob der als Anlage K 30 eingereichte Screenshot die Internetseite der Klägerin im Jahr 2002 zeigt. Mit Urteil vom 1.6.2012 (berichtigt mit Beschluss v. 12.7.2012) hat das LG Hamburg, ZK 12, die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

54

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

55

Weder bestehe eine Branchennähe und/oder eine hinreichende Zeichenähnlichkeit, noch habe die Klägerin hinreichend nachgewiesen, dass ihr an der Kennzeichnung „ANSON`S Herrenhaus KG“ Rechte zustünden, die älter seien als die von ihr, der Beklagten, in 2003 begründeten Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung „asos“.

56

Hinsichtlich der Parteien sei darauf hinzuweisen, dass die Zielgruppe der Klägerin gut situierte deutsche Herren in den mittleren Jahren seien, die auf der Suche nach langlebiger, klassischer Business-Kleidung seien, während sie, die Beklagte, in mehr als 190 Länder liefere und sich an ein junges, urbanes und trendbewusstes Publikum in den 20ern wende. Zudem seien 78% ihrer Kunden weiblich, wonach sich auch ihre Marketingstrategien richteten. Angesichts der angesprochenen spezifischen Zielgruppen böten die Parteien völlig verschiedene Produktgattungen an: Die Waren der Klägerin seien langlebige, klassische und qualitativ hochwertige Business-Kleidungsstücke, während die Beklagte hochmodische, trendige und preiswerte Bekleidung anbiete, um ihren Kunden die Möglichkeit zu geben, Modetrends schnell und umfassend zu folgen. Während die Klägerin Printmedien für ihr Marketing nutze, setze sie, die Beklagte, auf moderne Kommunikationsmittel wie Facebook, Twitter, Emails etc., arbeite mit Gutschein-Webseiten zusammen und unterhalte Verbindung zu sog. Fashion-Bloggern. Wenn ausnahmsweise Anzeigen in Printmedien geschaltet würden, dann in jungen Frauenzeitschriften wie Joy, Glamour oder Jolie.

57

Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den gegenseitigen Kennzeichen. Zunächst sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht lediglich „Anson`s“ als Firmenschlagwort mit der angegriffenen Bezeichnung zu vergleichen, sondern die Gesamtkennzeichnung „Anson`s Herrenhaus KG“ im Ganzen. Zwar sei der Rechtsformzusatz zu vernachlässigen, aber der Bestandteil „Herrenhaus“ bilde mit dem Element „Anson`s“ eine untrennbare Einheit. Dies ergebe sich bereits aus dem Genitiv-S, welches beide Begriffe verklammere, so dass keiner der Bestandteile dominiere oder auch nur eine selbständig kennzeichnende Position innehabe; insoweit sei auf den sehr ähnlichen Fall des BPatG in Sachen „LAURA`S GIRLS“ zu verweisen. Bei genauer Betrachtung sei das Element „Herrenhaus“ nicht völlig schutzunfähig. An sich bedeute Herrenhaus „herrschaftliches Wohnhaus auf einem Gut oder großen Besitztum“; im Sinne von „Haus für den Herren“ wirke der Begriff dagegen umständlich und antiquiert, was ihm ein gewisses Maß an Unterscheidungskraft verleihe. Daher müsse die Geschäftskennzeichnung im Ganzen ihrem Zeichen gegenübergestellt werden, auch wenn „Anson`s“ von der Klägerin teilweise auch in Alleinstellung gebraucht werde. Durch das Genitiv-S sei dem Verkehr klar, dass dieses Element ein Bezugsobjekt habe und erst gemeinsam mit diesem den Unternehmensnamen ergebe. Die Zeichen „Anson`s Herrenhaus“ und „ASOS“/„asos“/“asos.de“/“asos.com“ wichen deutlich in Länge, Silbenzahl, Vokalfolge, Schriftbild und Bedeutung voneinander ab und seien sich absolut unähnlich.

58

Selbst wenn man aber „asos“ allein „Anson`s“ gegenüberstelle, käme man zu einem deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck. Die erheblichen Abweichungen - hinsichtlich der Länge der Zeichen, der Konsonantenzahl und der Zahl der grammatikalischen Symbole - fielen angesichts der Kürze der angegriffenen Kennzeichnung besonders ins Gewicht. Entsprechend habe eine Google-Suche nach „asos“ zwar mehr als 11 Millionen Treffer erbracht, aber keiner habe „Anson`s“ gelautet, während bei der Suche nach „Anson`s“ bei ca. 398000 Treffern umgekehrt „asos“ nicht erschienen sei (Anlage B 20/B21). Der Begriff „asos“ werde nicht einmal in den Vorschlägen „Verwandte Suchanfragen zu Anson`s“ erwähnt. Auch bei einer Suche in der Datenbank www.marktify.com, die in einer Vielzahl von Datenbanken nationaler Markenämter nach ähnlichen Zeichen suche, habe die Suche nach ähnlichen Zeichen zu „asos“ keine „Anson`s“-Marken ergeben und die umgekehrte Suche nach „Anson`s“ keine „asos“-Marken.

59

Auch in ihrem Klang unterschieden sich die Zeichen, zumal „asos“ englisch ausgesprochen werde, da es die Abkürzung einer englischen Wortfolge sei und der Name eines britischen Unternehmens. Die Laute „a“ und „ä“ heben sich deutlich voneinander ab. Auch der schriftbildliche Gesamteindruck sei deutlich verschieden, da das klägerische Zeichen stets in Großbuchstaben gebraucht werde, was sich aus dem bereits vorgelegten Material, aber auch aus den Anlagen B 24-B 28, ergebe. Dementsprechend habe sich die Klägerin auch als „ANSON`S Herrenhaus KG“ ins Handelsregister eintragen lassen.

60

Gerade beim Buchstaben „a“ sei der Unterschied durch die Groß- und Kleinschreibung deutlich. Im Übrigen wirkten Großbuchstaben stets kraftvoller und raumgreifender als Kleinbuchstaben. Hinzu kämen die unterschiedlichen Längen und Formen der beiden Marken sowie das als ungewöhnlich wahrgenommene Apostroph im Zeichen der Klägerin, der den kraftvollen Eindruck der klägerischen Kennzeichnung noch verstärke. Schließlich sei die die grafische Ausgestaltung zu berücksichtigen. Die Klägerin verwende Grossbuchstaben in grauer Schrift auf einem blauem Hintergrund, sie dagegen schreibe ihr Zeichen „asos“ in Kleinbuchstaben.

61

Die deutlichen bildlichen Unterschiede in der Darstellung der Marken seien ausgesprochen gewichtig, da Bekleidung generell eher „auf Sicht“ gekauft werde. In der Bekleidungsbranche könne das figurative Element einer Marke eine mindestens so wichtige Rolle wie der Wortbestandteil spielen und letztlich eine etwaige klangliche Ähnlichkeit ausgleichen. Der durchschnittliche Verbraucher könne im Bereich von Bekleidung leicht einen Kauf tätigen, ohne den Namen der Marke überhaupt jemals zu erwähnen; er brauche nur das Bildelement suchen und die Ware auswählen. Kein Käufer hochwertiger Herrenkleidung, wie ihn die Klägerin adressiere, werde zwischen den beiden Zeichen eine Ähnlichkeit sehen, die auch nur im Entferntesten dazu führen könnte, die eine Marke für die andere zu halten oder auch nur eine wirtschaftliche Verflechtung anzunehmen.

62

Schließlich seien die Zeichen auch begrifflich unterschiedlich. Die Ansicht des Landgerichts, wonach keines der beiden Zeichen eine allgemein verständliche Bedeutung habe, woraus sich die begriffliche Ähnlichkeit ergebe, sei unzutreffend. Allenfalls könne eine fehlende Bedeutung neutral gewertet werden. Im Übrigen stelle die klägerische Kennzeichnung, wie die als Anlage B 30 eingereichten Angaben zu bekannten Personen mit diesem Nachnamen belegten, eindeutig einen Familiennamen dar. Auch wenn der Name Anson nicht weit verbreitet sein möge, werde durch das Genitiv-S deutlich, dass es sich um einen Personennamen handele, d.h. um den Inhaber oder Gründer des Geschäftes. Dies gelte gerade im Bereich des stationären Einzelhandels, in dem es branchenüblich sei, Familiennamen als Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Diese Bedeutung als Personenname habe „asos“ in keiner Weise.

63

Die originäre Kennzeichnungskraft von „Anson`s“ sei allenfalls durchschnittlich. Eine Steigerung durch Benutzung sei nicht nachgewiesen, sondern werde vom Gericht lediglich apodiktisch unterstellt. Statt einer gesteigerten Bedeutung sei von einem durch Drittzeichen geschwächten Schutzbereich auszugehen angesichts ähnlicher in Klasse 25 eingetragenen deutschen Wort- bzw. Bildmarken wie „VANSON“, „ANSOLEA“, „ASO“, „ASOLO“, „ASONI“, „HANSON BROTHERS“, „HANSON“, HANSOM CLUB“ und „CHANSON“. Zudem gebe es die Bekleidungsmarke „ASSOS“. Wenn die Klägerin Zeichen wie „ASSOS“ oder „VANSON” toleriere, könne sie sich nicht gegen ein Zeichen wie „asos“ wenden, das einen größeren Abstand einhalte.

64

Schließlich würden die Namen/Marken in unterschiedlicher Weise benutzt, da stationärer Einzelhandel und Online-Handel grundlegend verschieden seien hinsichtlich ihrer Erfordernisse und den sich daraus ergebenden Unterschieden in der Wahrnehmung durch die Konsumenten. Der stationäre Handel benötige vor allem Immobilien und Personal, der Online-Handel dagegen Computerprogramme (insbesondere für alle Möglichkeiten der bargeldlosen Zahlung), eine Website, ein Fotostudio für die Aufnahme der Artikel, eine Reihe von Models, Visagisten etc., eine Redaktion zur Verfassung der Artikelbeschreibungen, eine umfassende Versandorganisation und eine Abteilung für die Retourenbearbeitung, da die Retourenquote bei bis zu 80% liege. Hieraus ergäben sich auch Unterschiede in der Wahrnehmung durch den Konsumenten. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass Bekleidung nicht nebenbei und täglich, sondern in längeren Abständen und nach gründlicherer Prüfung und mithin mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft werde, was sich verwechslungsmindernd auswirke.

65

Fehlerhaft sei, dass das Landgericht ihr die Benutzung des Zeichens auch für die Waren selbst, d.h. für Bekleidungsstücke untersagt habe. Es werde bestritten, dass die Beklagte überhaupt Unternehmenskennzeichnungsrechte für die Ware „Bekleidung“ begründet habe und nicht nur für die Einzelhandelsdienstleistung „stationärer Verkauf von Herrenbekleidung” begründet habe. Die erforderliche Differenzierung finde im erstinstanzlichen Urteil nicht statt.

66

Die Beklagte habe entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass sie ihr Kennzeichen seit dem Jahr 2001 in umfassender und kennzeichenmäßiger Weise genutzt habe.

67

Die Klägerin müsse die Nutzung der angegriffenen Bezeichnung jedenfalls gemäß § 21 MarkenG tolerieren, da sie die Verwendung von „asos“ in Deutschland seit 2003 dulde. Sie habe sich angesichts der Entscheidung des britischen Markenamtes darauf verlassen können, dass die Zeichen ohne Verwechslungsgefahr koexistieren könnten. Daher sei die „Budweiser“-Rechtsprechung des EuGH einschlägig.

68

Sollte der Senat wider Erwarten die Rechtsauffassung der Beklagten nicht teilen, müsse eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV durch den EuGH herbeigeführt werden. Es könne ihr, der Beklagten, nicht verboten werden, ihre Waren und Dienstleistungen, die im Vereinigten Königreich legal und zulässig in den Verkehr gebracht werden könnten, auch in Deutschland anzubieten, zu bewerben und in den Verkehr zu bringen. Es sei unerlässlich, dass die Beurteilung ein und derselben Zeichen auf der Basis der europäischen Markenrechtskonzeption einheitlich erfolge. Ein Verbot käme daher einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung nach Art. 34 AEUV gleich und führte zu einer Abschottung des deutschen Marktes und einem unverhältnismäßigen Eingriff in den Handel.

69

Mit Schriftsatz vom 29.8.2014 hat die Beklagte ein Gutachten zu einer durch die Pflüger Rechtsforschung GmbH in ihrem Auftrag durchgeführten Verkehrsbefragung zur Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Anson`s“ eingereicht (Anlage B 62). Daneben hat die Beklagte als Anlage B 64 ein weiteres auf einer Verkehrsbefragung durch die Fa. TNS Infratest beruhendes Gutachten eingereicht sowie ein linguistisches Gutachten zur Aussprache und Rezeption der beiden Zeichen (Anlage B 65). Dieser neue Vortrag sei, so meint die Beklagte, zulässig, weil erst im angefochtenen Urteil deutlich geworden sei, dass das Gericht diese rechtlichen Würdigungen zum Teil in unzulässiger Weise ohne fundierte Beweiserhebung und Tatsachenfeststellung getroffen habe, wobei es zum Teil von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei.

70

Die Beklagte beantragt,

71

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01. Juni 2012, Az. 312 O 409/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

72

Die Beklagte hat im Übrigen gemeint, der Senat müsse die Sache für den Fall, dass er die Berufung zurückzuweisen gedenkt, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über Fragen einer möglicherweise einfuhrbeschränkenden und mithin möglicherweise gegen Artt. 34 ff. AEUV verstoßenden Wirkung des ausgesprochenen Verbots vorlegen.

73

Die Klägerin beantragt,

74

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

75

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

76

Das Landgericht habe zu Recht auf „Anson`s“ als Unternehmenskennzeichen abgestellt, da dieser Teil gegenüber dem den Unternehmensgegenstand darstellenden Bestandteil „Herrenhaus“ die deutlich höhere Kennzeichnungskraft besitze und von ihr in ihrer gesamten Außendarstellung und Werbung klar in den Vordergrund gestellt werde. In den allermeisten Fällen - insbesondere bei der Beschilderung der Geschäfte, bei Leuchtreklamen, Prospekten, Briefbögen und Einnäheetiketten - verwende sie „Anson`s“ isoliert. Auch der ohnehin zu Abkürzungen neigende Verkehr bezeichne sie als „Anson`s“.

77

Die Beklagte vermöge nicht, die tatsächlich hohe Kennzeichnungskraft des Kennzeichens „Anson`s“ zu entkräften. Der Vortrag zu einer Schwächung durch Drittkennzeichen sei unsubstantiiert, auch seien die von der Beklagten aufgezählten Zeichen nicht annähernd so ähnlich zu ihrer Kennzeichnung wie „asos“.

78

Das Landgericht habe zu Recht Produktidentität angenommen, weil beide Parteien ihre Zeichen für den Einzelhandel mit Mode und Bekleidung nutzten. Die von der Beklagten vorgenommene Mikrodifferenzierung sei rechtlich unzulässig und entspreche nicht der Realität. Ausschließlich relevant sei, dass die Dienstleistungen im Modebereich miteinander substituierbar seien. Mithin seien auch die Ausführungen zu den unterschiedlichen Abnehmerkreisen unerheblich, im Übrigen seien ihre Kunden, wie bei jedem großen Händler, recht heterogen. Zudem gebe es Produktüberschneidungen, da sich die Marken Boss, Hilfiger, Polo Ralph Lauren und G-Star im Angebot beider Parteien befänden. Auch sei die Darstellung, wonach Online-Käufer und stationäre Käufer von Mode unterschiedliche Gruppen seien, wirklichkeitsfremd.

79

Wenn die Beklagte behaupte, nur sie verwende das streitige Zeichen als Bekleidungswarenmarke, überspanne sie die Grenzen der prozessualen Wahrheitspflicht. Insoweit sei auf die Ausführungen der Beklagten in dem Löschungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf sowie dem als Anlage K 48 eingereichten Löschungsantrag vor dem HABM zu verweisen.

80

Die Zeichen seien, wie das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung festgestellt habe, verwechselbar ähnlich. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass Anfangs- und Endbuchstabe gleich seien. Auch seien Silbenzahl und Vokalfolge identisch. Dagegen sei der Apostroph optisch klein und kaum sichtbar; viele Verbraucher wüssten gar nicht, ob ein bestimmtes Zeichen - beispielsweise „Mc Donald`s“ - mit oder ohne Apostroph geschrieben werde. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass „asos“ im Gegensatz zu „Anson`s“ aufgrund der Kleinschreibung klein und rund wirke. Die Beklagte selbst verwende das Zeichen in weitem Umfang in Großbuchstaben. Auch klanglich seien sich die Zeichen - die vom Verkehr je nach Englischkenntnissen entweder beide deutsch oder beide englisch ausgesprochen würden - ähnlich. Neutralisierende Wortbedeutungen gebe es nicht, der deutsche Verkehr fasse „Anson“ nicht als Nachname auf.

81

Der neue Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz sei verspätet. Dies betreffe insbesondere den Vortrag im Zusammenhang mit den Verkehrsbefragungen sowie dem als Anlage B 65 eingereichten „linguistischen Gutachten“.

82

Es sei bereits zu tatsächlichen Verwechslungen gekommen, was ein deutliches Indiz für Verwechslungsgefahr sei. Eine sehr verärgerte Kundin habe bei der Anson`s Kundenhotline angerufen und sich über eine nicht ausgelieferte Bestellung beschwert. Erst im Gespräch habe sich herausgestellt, dass es um eine Bestellung bei der Beklagten gegangen sei (Beweis: Zeugnis Danielle A...).

83

Soweit die Beklagte mit ihrer Argumentation hinsichtlich einer erforderlichen Vorlage zum EuGH offenbar darauf hinaus wolle, dass durch die Benutzung in Großbritannien auch eine Benutzung in Deutschland erlaubt sein müsse, widerspreche dies dem Prioritätsgrundsatz. Es gebe viele Fälle, in denen Gerichte die Nutzungen von Marken in einem Mitgliedsstaat untersagt hätten, während diese Nutzungen in anderen Mitgliedsstaat zulässig seien. Harmonisiert seien ausschließlich die markenrechtlichen Rechtsnormen, jedoch könnten die Sachverhalte, auf die diese Normen anwendbar seien, in den verschiedenen Mitgliedsstaaten abweichen mit der Folge, dass auch das Ergebnis abweiche.

84

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2.10.2014 Bezug genommen.

B.

85

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der Klägerin weder die geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch die weitergehend geltend gemachten Annexansprüche zustehen.

I.

86

Mit ihrer Berufung wehrt sich die Beklagte vorrangig gegen das Verbot,

87

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

88

die Zeichen

89

ASOS

und/oder

asos

und/oder

asos.com

und/oder

asos.de

90

zu benutzen, und zwar

91

für Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires,

92

und/oder

93

für Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere Versand- und/oder Online-Einzelhandlungsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken, insbesondere Damen- und/oder Herrenoberbekleidung, -unterbekleidung und/oder Modeaccessoires,

94

und/oder

95

in Geschäftspapieren oder Werbungen (bezogen auf entsprechende Waren und/oder Dienstleistungen)

96

und/oder

97

als Bezeichnung für einen entsprechenden Geschäftsbetrieb,

98

wobei mittels des „Insbesondere“-Zusatzes lediglich beispielhaft auf die Internetseiten www.asos.com und www.asos.de als konkrete Verletzungsform Bezug genommen wird.

99

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags in der Regel eine konkretere, stärker an der Verletzungsform orientierte Umschreibung des zu unterlassenden Verhaltens, die keinen eigenen Streitgegenstand hat und daher nicht als echter Hilfsantrag angesehen werden kann; dieser Teil des Antrags konkretisiert lediglich beispielhaft den umfassenden Unterlassungsantrag in einem Teilbereich, in dem er zur Verdeutlichung eines Teils des Klagebegehrens auf die konkrete Verletzungsform - einen vom Obersatz umfassten besonderen Unterfall - Bezug nimmt (BGH GRUR 2006, 164 - Aktivierungskosten II). Die klägerischen Anträge zielen mithin umfassend auf ein Verbot der Zeichen „ASOS“, „asos“, „asos.de“ und „asos.com“ für die abstrakt bezeichneten Benutzungsformen und konkretisieren im „Insbesondere“-Teil mögliche Verletzungsformen unter Verweis auf zwei Internetseiten der Beklagten. Der Antrag ist daher abstrakt auf das Verbot der Benutzung der genannten Zeichen gerichtet.

100

Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung erklärt, sie stütze ihr mit dem Hauptantrag zu I) sowie den Annexanträgen zu II), III) und IV) verfolgtes Klageziel erstrangig auf ihr Geschäftsabzeichen und hilfsweise - kumulativ - auf den Schutz ihrer in der Klagschrift genannten Marken. Mit dieser Staffelung hat die Klägerin die darin liegenden eigenständigen Streitgegenstände in zulässiger Weise geltend gemacht.

II.

101

Die geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche bestehen nicht, und zwar weder nach dem auf das Geschäftsabzeichen gestützten Hauptanspruch noch nach den auf die Klagemarken gestützten Hilfsansprüchen.

102

1. Klagantrag zu I. lit. a)

103

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen „ASOS“, „asos“, „asos.com“ und „asos.de“ für Bekleidungsstücke zu (Klagantrag zu I. lit. a]).

104

a. Die Klägerin kann die Unterlassung einer solchen Zeichennutzung zunächst nicht mit Erfolg unter Verweis auf ihr Geschäftszeichen „Anson´s“ verlangen.

105

aa. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG.

106

(1) Das Zeichen „Anson`s“ ist allerdings schutzfähig nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG.

107

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Teile einer Firmenbezeichnung dann Schutz als Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG beanspruchen, wenn es sich bei ihnen um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbezeichnung in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH BlPMZ 2001, 210-212 - Windsurfing Chiemsee).

108

Das Zeichen „Anson`s“ vermag in § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG genügender Weise schlagwortartig auf die „Anson`s Herrenhaus KG“ zu verweisen. Er ist seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen der Rechtsform der Klägerin und der Beschreibung ihrer Tätigkeit geschuldeten Firmenbestandteilen geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Darüber hinaus hat die Klägerin das Firmenschlagwort - ohne dass es an dieser Stelle darauf maßgeblich ankommt - auch in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr gebraucht. Es ist auch hinreichend unterscheidungskräftig.

109

(2) Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin genießt gegenüber den Zeichen der Beklagten auch Priorität gemäß § 6 Abs. 1 und 3 MarkenG. Das hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Angriffe der Beklagten gegen die in dem Urteil vorgenommene Beweiswürdigung greifen nicht durch. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin sowie ihre Angaben zu dem verwendeten Briefpapier, zu den Geschäftsschildern und zu der Gestaltung der Internetseite der Klägerin zutreffend gewürdigt. Hiervon ausgehend ist es, auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des eingereichten Buches „100 Jahre Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ sowie gerichtsbekannter Tatsachen in Bezug auf die Häuser Hamburg-Mönckebergstraße und Köln fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das das Unternehmenskennzeichen „Ansons`s Herrenhaus KG“ auf dem Briefpapier der Klägerin seit 1999 im geschäftlichen Verkehr und an den Bekleidungshäusern jedenfalls seit dem Jahr 2001 in umfassender und kennzeichenmäßiger Weise benutzt worden sei.

110

(3) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH GRUR 2009, 685, Rn. 20 - ahd.de; 2009, 500, Rn. 13 - Beta Layout; 2005, 419, 422 - Räucherkate), und zwar unter Einbeziehung des markenmäßigen Gebrauchs für Waren und Dienstleistungen als Unterfall des kennzeichenmäßigen Gebrauchs (BGH aaO. - ahd.de; GRUR 2007, 65, Rn. 15 - Impuls; GRUR 2005, 871 - Seicom; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 15 MarkenG, Rn. 31 f. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Unternehmensbezeichnung auch dadurch verletzt werden, dass sie von einem Dritten als Bezeichnung für Dienstleistungen oder Waren, also als Marke, verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine solche Bezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren oder von ihm angebotenen Dienstleistungen kennzeichnet. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens liegt daher nicht nur vor, wenn die angegriffene Bezeichnung unmittelbar zur Bezeichnung eines Unternehmens verwendet wird. Vielmehr liegt auch im nicht namensmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens als Marke regelmäßig eine Benutzung zugleich als Unternehmenskennzeichen, weil die Marke eine bestimmte betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produkts anzeigt (BGH GRUR 2012, 635, Rn. 11 - METRO/ROLLER´s Metro; BGH aaO., Rn. 20 - Seicom; GRUR 2004, 512, 514 - Leysieffer Ströbele/Hacker, MarkenG, § 15 Rn. 18). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch besondere Umstände, etwa einen rein firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 2008, 254, Rn. 20 ff. - THE HOME STORE), ausgeschlossen ist, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht oder umgekehrt (vgl. BGH GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II).

111

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe verwendet die Beklagte die angegriffenen Zeichen, auch soweit sie es in der mit dem Klagantrag zu I. lit. a) angegriffenen Weise zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken nutzt, kennzeichenmäßig im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Kennzeichnung der Eigenmarkenprodukte der Beklagten weist ersichtlich auf deren betriebliche Herkunft hin. Dazu genügt bereits die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH GRUR 2003, 55, Rn. 57 und 51 - Arsenal Football Club; GRUR 2002, 692, Rn. 17 - Hölterhoff).

112

(4) Eine Verwechslungsgefahr besteht indes nicht.

113

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei von einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien auszugehen ist und ein größerer Abstand der Tätigkeitsgebiete durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.Rspr.; vgl. etwa BGH GRUR 2008, 803 - HEITEC).

114

(a) Das Kennzeichen „Anson`s“ hat von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft, welche jedoch durch Benutzung gesteigert ist.

115

(aa) Die Kennzeichnungskraft einer Unternehmensbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Namen des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH GRUR 2002, 898 - defacto). „Anson`s“ erkennt der Verkehr als namensmäßig verwendet. Das sogenannte Genitiv-S weist den Verkehr im Zusammenhang mit der Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes darauf hin, dass „Anson“ als Name einer Person, deren Geschäftsbetrieb angezeigt wird, daherkommt, und zwar auch für die Teile des Verkehrs, die keinen Bezug zu dem (englischen) Nachnamen „Anson“ herstellen. Schon, weil es sich nicht um einen Allerweltsnamen handelt, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

116

(bb) Die Kennzeichnungskraft ist, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat, durch Verkehrsbekanntheit gesteigert.

117

Für den Nachweis der nachträglichen Steigerung der Kennzeichnungskraft ist eine durch intensive und nicht nur kurzfristige Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsbekanntheit erforderlich. In diesem Zusammenhang sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Außer den Eigenschaften, die die Kennzeichnung von Haus aus aufweist, sind dies vor allem der Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung, der getätigte Werbeaufwand für das Zeichen sowie ggf. der durch demoskopische Befragungen dargelegte prozentuale Bekanntheitsgrad (BGH GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2007, 780, 784 - Pralinenform; GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder).

118

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft des Geschäftszeichens „Anson`s“ auszugehen. Zu sehen ist, dass die Klägerin unstreitig bereits seit dem Jahr 1991 geschäftlich aktiv ist und Bekleidungshäuser in City-Lagen/Einkaufszentren, mithin in stark im Blickfang des Verkehrs stehenden Lagen betreibt. Sie beschäftigt mehr als 1000 Mitarbeiter und tätigt Umsätze im dreistelligen Millionenbereich. In den Jahren 2007-2009 hat sie nach ihrem unstreitigen Vortrag jährlich 90.000,00 Anzüge und über 50.000 Jacken/Lederjacken verkauft. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte einen Vertrieb der in der Anlage K 19 abgebildeten Bekleidungsstücke in dem für die rechtserhaltende Benutzung der Klagmarken relevanten Zeitraum mit Nichtwissen bestritten hat. Dieses Bestreiten umfasst jedoch nicht den Vortrag der Klägerin zur Menge der von ihr in den Jahren 2007 - 2009 verkauften Jacken und Lederjacken. Schon die angeführten Daten sind geeignet, den Schluss auf eine Steigerung der Kennzeichnungskraft zu rechtfertigen (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2005, I ZB 48/05, Rn. 18 - Bull-cap).

119

(cc) Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittzeichen ist nicht ersichtlich.

120

Eine solche Schwächung setzt voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (BGH GRUR 2009, 685-690 - adh.de). Daneben müssen der Umfang der Benutzung und die Bekanntheit der Marken am Markt im Einzelnen dargelegt werden (BPatG, Az. 29 W (pat) 70/11- A1 A-One Consult/A1, n. juris). Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Vortrag der Beklagten hierzu nicht. Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt sind von der Beklagten näher dargelegt.

121

(b) Auch besteht die erforderliche Branchennähe.

122

Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die sich gegenüberstehenden Unternehmen sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien (BGH GRUR 2009, 484, Rn. 73 - METROBUS). Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein. Von einer Unähnlichkeit der Branchen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2011, 831, Rn. 23 - BCC). Bei nach markenrechtlichen Grundsätzen gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe ausgegangen werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 15 Rn. 56). Vorliegend besteht Waren- u. Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit. Soweit die Beklagte Herrenoberbekleidung vertreibt, besteht Dienstleistungsidentität mit den Waren, für die die Klägerin ihr Zeichen nutzt und für die es eingetragen ist. Hinsichtlich der von der Beklagten darüber hinaus angebotenen Bekleidungsstücke sowie Modeaccessoires besteht große Ähnlichkeit.

123

(c) Die Zeichen sind sich indes nicht ähnlich.

124

Die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, (Schrift-) Bild und Bedeutungsgehalt zu ermitteln, wobei für die Annahme der Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht (BGH GRUR 2008, 803 Rn. 21 - HEITEC). Dabei ist der Erfahrungssatz zugrunde zu legen, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm bei der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2001, 1161 - CompuNet/ComNet). Maßgeblich ist also der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als die schnell verklingende Bezeichnung einer reinen Wortmarke (BPatG GRUR 2004, 950, 954 - ACELAT/Acesal). Es ist ferner davon auszugehen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt; in diesem Eindruck treten aber regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als vielmehr auf die Übereinstimmung der Zeichen ankommt (BGH GRUR 1994, 844, 845 - Rotes Kreuz).

125

(aa) In bildlicher Hinsicht ähneln sich die Zeichen unabhängig von der konkreten Schreibweise im Hinblick auf die Verwendung von Groß- und Kleinschreibung (Anfangsbuchstabe großgeschrieben/Großschreibung aller Buchstaben/Kleinschreibung aller Buchstaben) kaum. Zunächst ist zu sehen, dass beim Zeichen der Klägerin an vorletzter Stelle ein Apostroph gesetzt ist. Selbst wenn man nicht davon ausgeht, dass der Durchschnittsverbraucher, der erfahrungsgemäß Kennzeichen ohne analytische Betrachtungsweise so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, aufgrund des Apostrophs den eindeutigen Schluss zieht, es handele sich bei “Anson´s” um den Genitiv des Namens „Anson“, und sich dem Verbraucher deshalb nur diese Gesamtbezeichnung einprägt, stellt der optisch auffällige Apostroph an sich dennoch ein auffälliges und erinnerungsfähiges Differenzierungsmerkmal dar. Hinzu kommt der deutliche Längenunterschied der Zeichen, welcher auch durch den Apostroph, vor allem aber durch die beiden „n“ des klägerischen Zeichens bedingt ist. Diese beiden „n“, die an zweiter und vorletzter Stelle des klägerischen Zeichens stehen und die mittleren Buchstaben „s“ und „o“ einrahmen, vermitteln einerseits einen gegenüber den angegriffenen Zeichen symmetrischeren Gesamteindruck. Andererseits folgt das “n” jeweils den Vokalen (“An” und “on”), während den Vokalen beim angegriffenen Zeichen jeweils ein anderer Konsonant, nämlich das „s“, folgt („As“ und „os“). Dadurch entsteht schon schriftbildlich ein unterschiedlicher Gesamteindruck der Zeichen, der bei „Anson´s“ durch die Bestandteile „An“ und „on“, bei „ASOS“ bzw. „asos“ durch die Bestandteile „AS“/“as“ und „OS“/„os“ geprägt ist. Auch wirken die angegriffenen Zeichen durch die geschwungenen Linien der beiden „s“ und des sie verbindenden runden Buchstabens „o“ insgesamt abgerundeter als das Klagezeichen.

126

(bb) Eine Ähnlichkeit der vorliegend relevanten Zeichen in klanglicher Hinsicht ist nicht festzustellen. Der Senat geht insoweit mit dem Landgericht davon aus, dass der Verkehr entweder für beide Zeichen die deutsche Aussprache zu Grunde legt oder aber beide Zeichen englisch ausspricht. Jedoch führen sowohl bei deutscher als auch bei englischer Aussprache die bei „Anson`s“ vorhandenen Buchstaben „n“ im Vergleich zu „asos“ zu erheblichen Unterschieden.

127

Dies gilt zunächst für die Artikulation. Der Buchstabe „n“ ist im Englischen und im Deutschen ein sog. stimmhafter alveolarer Nasal, d.h. ein Sprachlaut, der bei Beteiligung der Stimmbänder durch einen alveolaren Verschluss in der Mundhöhle erzeugt wird. Die beiden „n“-Konsonanten in „Anson`s“ verändern die Bildung der Sprechlaute im Vergleich zu „asos“. Ferner führen sie zu einem gänzlich anderen - weicheren, abgerundeteren und langgezogeneren - Klangbild als bei „asos“. Insbesondere voneinander abweichend ist die Aussprache der ersten Silbe, auf der jeweils die Betonung liegt. Diese erschöpft sich bei „asos“ in einem „a“ oder, wenn man es englisch ausspricht, einem „ey“. Bei „Anson`s“ ist die Anfangssilbe dagegen durch das „n“ sowohl bei englischer als auch bei deutscher Aussprache deutlich langgezogen. Auch der Klang der zweiten Silbe - und damit der Ausklang des nur zweisilbigen Wortes - wird beim klägerischen Zeichen durch den Buchstaben „n“ maßgeblich geprägt. Die Vokale „a“ und „o“ werden bei „Anson`s“ von den beiden „n“ weich aufgefangen, während „asos“ durch die Buchstabenfolgen „as“ und „os“ auch in der deutschen Aussprache einen kürzeren und härteren Klang hat. Vor allem die klanglich Bedeutung des Buchstabens „n“ für beide Silben des Klagezeichens führt zu einer Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht. Die zwei „n“ bewirken auch hier gegenüber dem angegriffenen Zeichen einen wesentlichen Unterschied in der Wahrnehmung der Zeichen.

128

(cc) In begrifflicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit. Die Zeichen weisen keinen identischen oder ähnlichen Sinngehalt auf. Der Verkehr wird beide Zeichen entweder als Namen oder als Phantasiewörter auffassen, ohne dass er einen Bezug zwischen ihnen herstellen wird.

129

(d) Die Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Aspekte führt zu der Feststellung, dass die Zeichen nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG verwechslungsfähig sind.

130

Zwar ist bei bestehender Branchenidentität bzw. -nähe und gesteigerter Kennzeichnungskraft des Klagezeichens bei der Verwechslungsprüfung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/ TISSERAND). Verwechslungsgefahr droht vorliegend jedoch nicht.

131

Als unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne wird die Gefahr verstanden, dass das eine Zeichen für das andere gehalten wird (BGH GRUR 2008, 485, Tz. 30 - METROBUS; Urteil v. 22.11.2001, Az. I ZR 111/99, juris-Rz. 32 - BIG). Reichen die Unterschiede der Zeichen aus, um sie auseinanderzuhalten, können aber gemeinsame Merkmale dennoch die Vorstellung bewirken, dass die Zeichen demselben Unternehmen zuzuordnen seien, so spricht der BGH neuerdings anstelle des früher verwandten Begriffs der „mittelbaren Verwechslungsgefahr“ (bzw. des zwischenzeitlich verwandten Begriffs der „unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“, vgl. Ingerl/Rohnke § 14 Rz. 252) nur noch von „Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens“ als Unterfall des gedanklichen Inverbindungbringens (zur Entwicklung der Terminologie s. Inger/Rohnke, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 391). Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne schließlich wird angenommen, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen zwar erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeichenverwendern ausgeht (BGH GRUR 2009, 772 Rn. 69 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 905, Tz. 37 - Pantohexal; Urteil v. 22.7.2004, Az. I ZR 204/01, juris-Rz. 45 - Mustang; Urteil v. 5.10.2000, Az. I ZR 166/98, juris-Rz. 25f. - DB-Immobilienfonds; Ingerl/Rohnke, § 14 Rz. 391).

132

Wegen der dargestellten klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Unterschiede in der Zeichengestaltung sind sämtliche der vorgenannten Arten der Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dabei ist auch zu sehen, dass es sich bei Bekleidungsstücken nicht um Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs handelt, die vom Verbraucher sozusagen „im Vorübergehen“ erworben werden. Die Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den abzustellen ist, kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (BGH GRUR 2000,506 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die Aufmerksamkeit ist bei überlegten bzw. geplanten Erwerbsvorgängen ebenso gesteigert wie in Bereichen, in denen die Verbraucher, wie im Modebereich, markentreu sind (BPatG München, Beschluss v. 10. Mai 2011, 27 W (pat) 137/10 -, juris). Bekleidungsstücke sind zwar Alltagsgegenstände, jedoch handelt es sich bei ihnen, anders als beispielsweise bei Lebensmitteln, nicht um Massenartikel des täglichen Bedarfs, die mit einer geringeren Aufmerksamkeit erworben werden. Bekleidungsgegenstände werden zumindest teilweise aufgrund von überlegten oder sogar länger geplanten Erwerbsvorgängen erworben. Selbst bei Spontankäufen aber erfolgt vor der Entscheidung eine nähere Auswahlprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Größe bzw. die Passform des Kleidungsstückes, häufig aber auch in Bezug auf Material und Machart, sowie, da hier der von einem Markeninteresse geprägte Modebereich betroffen ist, auch den Hersteller. Jedenfalls bei gehobener Herrenbekleidung und bei modisch ausgerichteter Kleidung, wie sie hier betroffen ist, ist zumindest von einem leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.

133

Dem mit Schriftsatz vom 30.9.2014 vorgebrachten Beweisantritt der Klägerin bezüglich einer tatsächlich vorgekommenen Verwechslung von „Anson`s“ und „Asos“ ist nicht nachzugehen. Zwar können tatsächlich vorgekommene Verwechslungen für die Eignung bzw. objektive Gefahr von Verwechslungen ein Indiz sein. Jedoch kommt es, wenn, wie hier, die firmenrechtliche Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausscheidet, auf vereinzelt gebliebene Verwechslungen durch den (nachlässigen) Verkehr nicht an (vgl. BGH GRUR 1995, 507 - City-Hotel). Die Frage der Verwechslungsgefahr ist aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Der vorgetragene Einzelfall, den die als Zeugin benannte Frau A... miterlebt haben soll, ist nicht geeignet, hinreichende Erkenntnisse zu vermitteln, die Einfluss auf die im Streitfall zu treffenden Feststellungen über das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers haben könnten.

134

b. Ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass „Anson`s“ ein bekanntes Unternehmenskennzeichen ist.

135

Eine Unternehmenskennzeichen ist bekannt, wenn es einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. - zu Art. 9 Abs. 1 lit. c) GMV - EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, GRUR 2009, 1158 Rn. 23 - Pago/Tirolmilch; BGH GRUR 2003, 428, 432 (Rn. 71) - BIG BERTHA). Erforderlich ist eine Bekanntheit gerade als Unternehmenskennzeichen (Ingerl/Rohnke, aaO., § 15 Rn. 121). Allerdings gilt, dass dann, wenn neben der Marke vom Markeninhaber auch ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verwendet wird, der Marke jedenfalls im Bereich von Dienstleistungen regelmäßig auch die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens zugute und umgekehrt, weil das Publikum in der Erinnerung nicht nach der Art der Kennzeichen differenziert (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 29 - METROBUS). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 14. September 1999, GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff. - Chevy).

136

Für die Annahme einer Bekanntheit ihres Geschäftszeichens reicht der Vortrag der Klägerin nicht aus. Mit ihren 21 Läden, die über 17 Städte verteilt sind, ist sie keineswegs flächendeckend in Deutschland vertreten. Auch wenn ihre Geschäfte Kunden aus dem Umfeld der Städte anziehen mögen, ist ihr Wirkungskreis regional begrenzt, da sie keinen Online- oder Versandhandel betreibt und angesichts einer Vielzahl an Einkaufsmöglichkeiten die Verbraucher regelmäßig nicht bereit sind, für den Einkauf von Herrenoberbekleidung erheblichen Fahrtaufwand in Kauf zu nehmen. Zu ihrem Investitionsaufwand und ihrem Marktanteil macht die Klägerin keine näheren Angaben. Ihr Vortrag, sie gehöre zu den größten Retailern für Bekleidung und sei der größte Spezialist für Herrenbekleidung in Deutschland, genügt nicht für die Annahme einer Bekanntheit.

137

c. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht auch auf der Basis der Wortmarke DE 1155710 nicht, welche nach der rechtskräftigen Teillöschung eingetragen ist für „Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung“.

138

aa. Die Klägerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG berufen. Zwar griffe die von der Beklagten erhobene Nichtbenutzungseinrede nicht durch, wenn der Vortrag der Klägerin zur Benutzung ihrer Marke “Ansons´s” als zutreffend unterstellt würde (nachfolgend [1]). Auch liegt eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen durch die Beklagte vor (nachfolgend [2]). Jedoch fehlt es ebenfalls an einer Verwechslungsgefahr (nachfolgend [3]).

139

(1) Die von der Beklagten erhobene Einrede rechtserhaltender Benutzung gem. §§ 25 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 26 MarkenG griffe bei Unterstellung der von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 9.2.2011 geschilderten Praxis der Verwendung von Einnählabels mit der Bezeichnung „Anson`s“ im relevanten Zeitraum hinsichtlich des nach der rechtskräftigen Teillöschung verbleibenden Schutzbereichs nicht durch.

140

Nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 26 MarkenG muss die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist im Falle der Geltendmachung von Verletzungsansprüchen für die Waren, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren vor Klageerhebung im Inland ernsthaft benutzt worden sein. Eine rechtserhaltende Benutzung setzt voraus, dass die Marke entsprechend dem markenrechtlichen Hauptzweck herkunftshinweisend benutzt worden ist (EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul; BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, aOO., § 26 Rn. 24 f.).

141

Die von der Klägerin dargelegten, nach ihrem Vortrag in den Jahren 2007-2009 erfolgten Benutzungsformen wären rechtserhaltend. Auch eine Verwendung als Zweitmarke kann für die Bejahung einer kennzeichenmäßigen Benutzung genügen. Besteht eine Übung, zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mehrere Marken zu verwenden - etwa eine auf das Unternehmen hinweisende Hauptmarke und eine der Kennzeichnung der einzelnen Artikel dienende Zweitmarke -, können beide Marken für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden (BGH GRUR 2007, 592 - bodo Blue Night). Vorliegend ist zu sehen, dass der Verkehr gerade im Bereich des Bekleidungssektors an Neben- oder Sublabels gewöhnt ist (BGH WRP 2012, 326 - Stofffähnchen II). Zahlreiche Bekleidungsmittelunternehmen verwenden Zweitkennzeichen für besondere Produktlinien, beispielsweise für ausgekoppelte preisgünstigere Linien oder Linien, die sich an sportinteressierte und/oder jüngere Käuferkreise richten (vgl. BPATG, BPatGE 48, 24-33 - Coccodrillo). Ferner ist im vorliegend betroffenen Marktsegment der Bekleidung - dies vermögen die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festzustellen - dem angesprochenen Verkehr bekannt, dass Unternehmen Jacken und Sakkos mit Einnähern im Brustbereich (Innenseite) herkunftshinweisend kennzeichnen. Die Einnäher mit dem Label „Anson`s“ befinden sich bei den Sakkos und Anzugjacken der Eigenmarken der Klägerin nach deren Vortrag an einer Stelle, an welcher der Verkehr mit Herkunftshinweisen rechnet, da sie unterhalb der Öffnung der rechten Brustinnentasche angebracht sind (s. Anlage K 19). Angesichts dieser Platzierung der Einnählabels mit der Bezeichnung „Anson`s“ und der Gewöhnung des Verkehrs an Zweitlabels im Modebereich vermag der Senat daher festzustellen, dass zumindest erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs das Label der Eigenmarke und die Bezeichnung „Anson´s“ zwar als zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen wahrnehmen, jedoch beide Marken als Hinweis auf die betriebliche Herkunft werten würden.

142

(2) Die Beklagte, welche eine mit „ASOS“ gelabelte Eigenkollektion vertreibt, verwendet die angegriffenen Zeichen markenmäßig für die Kennzeichnung von Bekleidungsstücken.

143

(3) Es besteht jedoch auch hier keine Verwechslungsgefahr.

144

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH GRUR 2014, 382 - REAL Chips; BGH GRUR 2008, 1002 Rn. 23 - Schuhpark).

145

Die Klagemarke weist eine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf (hierzu [aa]). Es besteht Warenidentität bzw. -ähnlichkeit (hierzu [bb]). Die Zeichen sind sich jedoch unähnlich, so dass in der Gesamtbetrachtung aufgrund der deutlichen Zeichenunterschiede trotz einer unterstelltermaßen gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke und Warenidentität bzw. -ähnlichkeit nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden kann (nachfolgend [cc]).

146

(aa) Angesichts des von der Klägerin vorgetragenen Umfangs des Vertriebs von Eigenmarkenjacken und -saccos, die mit dem Zeichen „ANSON`S“ gelabelt sind, ist unter Berücksichtigung ihrer übrigen (bekanntheitssteigernd wirkenden) Geschäftstätigkeit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens zu unterstellen.

147

(bb) Soweit die Beklagte Herrenoberbekleidung vertreibt, besteht - wie schon ausgeführt - Dienstleistungsidentität mit den Waren, für die die Klägerin ihr Zeichen nutzt und für die es eingetragen ist. Hinsichtlich der von der Beklagten darüber hinaus angebotenen Bekleidungsstücke sowie Modeaccessoires besteht große Ähnlichkeit.

148

(cc) Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Zeichenunterschiede ergibt sich in der Gesamtbetrachtung, dass trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft und Warenidentität bzw. -ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr besteht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 15 Abs. 2 MarkenG Bezug genommen werden. Aus der Verwendung von Großbuchstaben bei dem Zeichen „ANSON`S“ ergeben sich keine Besonderheiten. Da die Beklagte und auch die Klägerin ihr Zeichen in verschiedenen Schreibweisen nutzen (Anfang großgeschrieben, komplett kleingeschrieben, komplett großgeschrieben), hat der Senat in die obige Prüfung sämtliche dieser Schreibweisen einbezogen.

149

bb. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG besteht gleichfalls nicht, weil die klägerische Marke nicht bekannt ist. Auch bei Unterstellung der Darlegungen der Klägerin, insbesondere der Angaben zu ihrer Benutzungspraxis, ihren Verkaufszahlen und ihrer werbenden Tätigkeit, vermag der Senat nicht festzustellen, dass „Anson`s“ als Marke einem bedeutenden Teil des Publikums, welches von den durch die Marke erfassten Waren „betroffen“ ist (hier mithin die Abnehmer/Käufer von Herrenoberbekleidung), bekannt ist. Insoweit fehlt ein hinreichender Tatsachenvortrag der Klägerin.

150

d. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der deutschen Wortmarke 1188216 „anson´s“, welche nach der rechtskräftigen Teillöschung ebenfalls eingetragen ist für „Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung“. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

151

Soweit die Schreibweise der Marke angesichts der Verwendung von ausschließlich kleingeschriebenen Buchstaben abweicht von für die Einnäher verwendeten Schreibweise, unterstellt der Senat gleichwohl eine rechtserhaltenden Benutzung der Marke für die Kennzeichnung von Herrenoberbekleidung. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Eine solche Benutzung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der angesprochene Verkehr unter Berücksichtigung der branchenüblichen Form der Verwendung von Marken die eingetragene und die benutzte Form trotz und gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansieht (BGH GRUR 2005, 515 - FERROSIL; GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen; GRUR 2010, 270 - ATOZ III). So liegt der Fall hier im Hinblick auf die Marke „anson`s“.

152

Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr hat der Senat bei der Prüfung, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG besteht, alle in Betracht kommenden Schreibweisen (Anfangsbuchstabe großgeschrieben/komplette Kleinschreibung/komplette Großschreibung) miteinbezogen, so dass sich in Bezug auf die Wortmarke „anson`s“ durch die Kleinschreibung am Wortanfang keine Besonderheiten gegenüber den dortigen Erwägungen ergeben.

153

e. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der zunächst für „Bekleidungsstücke“ und nach Teillöschung noch für „Herrenbekleidung“ eingetragenen Gemeinschaftsmarke 303511 „ANSON`S“. Zur Begründung wird auf die nachfolgend unter lit. f. gemachten Ausführungen verwiesen. Soweit die Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung zum Stand des Löschungsverfahrens vorgetragen haben, konnte dies ohne eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Berücksichtigung finden. Auf das Entscheidungsergebnis hat dies indes auch keinen Einfluss.

154

f. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der Gemeinschaftsmarke 1001999. Auf die obigen Ausführungen - insbesondere zur Zeichen(un)ähnlichkeit - wird Bezug genommen.

155

Soweit die Marke angesichts des noch nicht rechtskräftigen abgeschlossenen Löschungsverfahrens auch für andere „Bekleidungsstücke“ als „Herrenoberbekleidung“ eingetragen ist, kann offenbleiben, ob die Nichtbenutzungseinrede der Beklagten mangels Benutzung der Marke für Waren, für die sie eingetragen ist (§ 26 MarkenG), durchgreift. Dass die Klägerin weder Damenoberbekleidung noch Damenunterbekleidung vertreibt, ist allerdings unstreitig. Auch fehlt zu dem Bereich der Herrenunterbekleidung (Socken, Strümpfe, Unterwäsche) ein hinreichender Vortrag der Klägerin zu einer herkunftshinweisenden Benutzung des Zeichens „Anson`s“.

156

Allerdings muss im Rahmen der Nichtbenutzungseinrede auch eine Ware als benutzt angesehen werden, die nach Auffassung des Verkehrs über die konkrete Ware hinaus als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen wird. Vorliegend kommt es indes auf die Frage, ob der Oberbegriff der “Bekleidungsstücke” bei einer Teilnutzung durch die Verwendung für “Herrenoberbekleidung” auf jenen engeren Unterbegriff zurückzuführen ist, nicht entscheidend an. Würde man von dem eingetragenen Schutzbereich ausgehen, wäre allerdings insgesamt Branchenidentität anzunehmen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft könnte die klägerische Marke jedoch nur für den - aus Sicht des Senats insoweit nicht in Ober- und Unterbekleidung zu unterteilenden - Bereich der Herrenbekleidung beanspruchen, da es für die Damenbekleidung mangels Nutzung des Zeichens hierfür an einer Steigerung der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft fehlt. Auch bei Zugrundelegung dieser Einflussgrößen fehlt es angesichts der oben dargelegten Unähnlichkeit der Zeichen an einer Verwechslungsgefahr.

157

g. Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus der Gemeinschaftsmarke 3292117 „Anson`s“.

158

aa. Die Marke war eingetragen für „Dienstleistungen des Einzelhandels“, wovon jedenfalls auch „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Herrenbekleidung“ erfasst sind. Nach dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag der Beklagten soll die Marke inzwischen vollständig gelöscht sein. Die Klägerin hat - ebenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung - vorgetragen, die Marke sei durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM zwar eingeschränkt, nämlich für „Einzelhandel mit Herrenbekleidung“, aber insoweit weiter wirksam eingetragen und in Kraft. Der Streit konnte ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt werden. Das hat aber keinen Einfluss auf das Entscheidungsergebnis.

159

bb. Die Klägerin hat die Klagmarke unstreitig jedenfalls für Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Herrenbekleidung in dem maßgeblichen Zeitraum genutzt.

160

cc. Es besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr.

161

(1) Der Senat geht insoweit auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der klägerischen Marke, wie bereits zum Geschäftsabzeichen dargelegt, worauf verwiesen wird, jedenfalls für den Dienstleistungsbereich „Einzelhandel mit Herrenbekleidung“ gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt.

162

(2) Zwischen den von der Marke geschützten Dienstleistungen im Bereich des Einzelhandels mit Herrenbekleidung und den Bekleidungsstücken, für welche die Beklagte ihre Zeichen verwendet, besteht zumindest große Ähnlichkeit.

163

Für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren reicht es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen (vgl. zur Branchenähnlichkeit nach § 15 Abs. 2 MarkenG BGH GRUR 2012, 635 Rn. 16 - METRO/ROLLER’s Metro). Davon ist vorliegend für das Verhältnis zwischen den von der Beklagten vertriebenen Bekleidungsstücken und auf den Vertrieb von Bekleidungsstücken bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen auszugehen. Große Handelshäuser bieten im Bereich der Bekleidungsbranche häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren ihrer eigenen Handelsmarken an (vgl. BGH GRUR 2011, 623 Rn. 24 - Peek & Cloppenburg II); diese Verkehrsgewohnheit prägt die Anschauung des Publikums.

164

(3) Wie bereits dargelegt, sind die Zeichen jedoch unähnlich. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

165

2. Klagantrag zu I. lit. b)

166

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen „ASOS“, „asos“, „asos.com“ und „asos.de“ für Einzelhandelsdienstleistungen zu.

167

a. Die Klägerin kann sich hinsichtlich des von ihr begehrten Verbotes der Nutzung der angegriffenen Zeichen nicht mit Erfolg auf ihr Geschäftszeichen „Anson`s“ berufen.

168

aa. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 2, 4 MarkenG

169

(1) Das Zeichen „Anson`s“ ist, wie dargelegt, schutzfähig nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG.

(2) Die Beklagte nutzt die angegriffenen Zeichen kennzeichenmäßig.

(3) Das Landgericht ist zu Recht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, das klägerische Zeichen sei prioritätsälter.

(4) Es besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr.

170

Allerdings besteht, soweit die Klägerin die Unterlassung der Nutzung für Einzelhandelsdienstleistungen mit Bezug zu Bekleidungsstücken begehrt, Branchenidentität. Darauf, dass die Beklagte ein reiner Online-Händler ohne Ladengeschäfte ist, kommt es aus Sicht des Senats nicht maßgeblich an. Allerdings ist insoweit davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Waren ausschließlich über den stationären Einzelhandel absetzt. Soweit sie, wie von ihr dargelegt, im Einzelfall auch auf Kundenwunsch versendet, rechtfertigt dies nicht die Annahme, sie betreibe einen Versandhandel. Sowohl Einzelhandelsdienstleistungen im stationären Handel als auch solche im Versand- und Onlinehandel dienen jedoch dem Vertrieb von Waren des Händlers an den Endverbraucher. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Unternehmen ihre Waren sowohl über den stationären Einzelhandel als auch über das Internet vertreiben und sieht daher den unterschiedlichen Vertriebsweg nicht als maßgebliches Unterscheidungskriterium an.

171

Unter Berücksichtigung der Zeichenunähnlichkeit kann jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft des klägerischen Geschäftszeichens nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Auf die bereits gemachten Ausführungen wird verwiesen.

172

bb. Soweit die Klägerin sich auf § 15 Abs. 3 MarkenG beruft, fehlt es, wie dargelegt, an den erforderlichen Darlegungen zur Bekanntheit des Geschäftszeichens „Anson`s“.

173

b. Die Klägerin kann von der Beklagten auch aus Markenrecht nicht die Unterlassung der Nutzung der angegriffenen Zeichen für Einzelhandelsdienstleistungen verlangen.

174

aa. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der deutschen Wortmarke 1155710 „ANSON`S“. Auch wenn nach dem oben Gesagten zumindest von einer großen Ähnlichkeit zwischen den Waren, für welche die Marke eingetragen ist, und den mit dem Klagantrag zu I. lit. b) angegriffenen Einzelhandelsdienstleistungen der Beklagten sowie von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke auszugehen ist, fehlt es an einer Verwechslungsgefahr. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

175

bb. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Wortmarke DE 1188216 „anson`s“, welche nach der rechtskräftigen Teillöschung ebenfalls eingetragen ist für „Bekleidungsstücke, nämlich Herrenoberbekleidung“. Auch wenn nach dem oben Gesagten zumindest von einer großen Ähnlichkeit zwischen den Waren, für welche die Marke eingetragen ist, und den mit dem Klagantrag zu I. lit. b) angegriffenen Einzelhandelsdienstleistungen der Beklagten sowie von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke auszugehen ist, fehlt es an einer Verwechslungsgefahr. Auf die obigen Ausführungen wird erneut verwiesen.

176

cc. Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nicht aus der Wortmarke EU 303511 „ANSON`S“. Hierzu wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch wenn nach dem oben Gesagten zumindest von einer großen Ähnlichkeit zwischen den Waren, für welche die Marke eingetragen ist, und den mit dem Klagantrag zu I. lit. b) angegriffenen Einzelhandelsdienstleistungen der Beklagten in Bezug auf Bekleidungsstücke sowie von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke auszugehen ist, fehlt es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr.

177

dd. Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nicht aus der Wortmarke EU 1001999. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

178

ee. Schließlich kann die Klägerin einen Unterlassungsanspruch nicht aus der Wortmarke EU 3292117 herleiten.

179

(1) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus Artt. 9 Abs. 1 lit. b), 102 GMV. Zwar ist davon auszugehen, dass die Marke in Kraft steht (nachfolgend [a]) und dass die Klägerin die Marke rechtserhaltend benutzt hat (nachfolgend [b]). Auch verwendet die Beklagte die angegriffenen Zeichen markenmäßig ([c]). Jedoch fehlt es an einer Verwechslungsgefahr ([d]).

180

(a) Wie oben dargelegt, legt der Senat zu Grunde, dass die Marke für “Dienstleistungen des Einzelhandels” in Kraft steht.

181

(b) Die Klägerin hat die Marke im relevanten Zeitraum, wie die Beklagte nicht in Abrede stellt, jedenfalls für den Bereich der Einzelhandelsdienstleistungen mit Herrenbekleidung rechtserhaltend genutzt.

182

(c) Die Beklagte verwendet die angegriffenen Zeichen markenmäßig für die Kennzeichnung ihrer Einzelhandelsdienstleistungen.

183

(d) Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und den angegriffenen Zeichen besteht aber auch hier nicht.

184

(aa) Die Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke ist jedenfalls für den Bereich der Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der Herrenbekleidung insgesamt gesteigert.

185

(bb) Soweit die Beklagte Herrenbekleidung vertreibt, besteht Dienstleistungsidentität. Hinsichtlich der von der Beklagten darüber hinaus angebotenen Bekleidungsstücke sowie Modeaccessoires besteht große Ähnlichkeit.

186

(cc) Die Zeichen sind, wie dargelegt, unähnlich.

187

(dd) Bei einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände ergibt sich, wie bereits dargelegt, dass trotz der gesteigerten Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens bei Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr und somit kein Unterlassungsanspruch besteht.

188

3. Klagantrag zu I. lit. c)

189

Hinsichtlich des Klagantrages zu I. lit. c), mit dem sich die Klägerin gegen die Verwendung der Zeichen in Geschäftspapieren oder Werbungen, insbesondere Online-Werbungen, bezogen auf die in den Klaganträgen zu I. lit. a) und/oder lit. b) genannten Waren und/oder Dienstleistungen wendet, ist, soweit es um Werbungen, und damit um eine markenmäßige Benutzung geht, auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Soweit sich der Klagantrag auf die Verwendung in Geschäftspapieren und mithin auf eine firmenmäßige Benutzung bezieht, gilt das nachfolgend zum Klagantrag zu I. lit. d) Gesagte.

190

4. Klagantrag zu I. lit. d)

191

a. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem klägerischen Geschäftszeichen „Anson´s“. Zwar steht der Klägerin, wie bereits dargelegt, ein Unternehmenskennzeichenrecht an der nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG schutzfähigen Bezeichnung „Anson`s“ zu, jedoch fehlt es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Die Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Aspekte führt zu der Feststellung, dass die Zeichen nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG verwechslungsfähig sind. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass angesichts der Branchenidentität bzw. -nähe und der gesteigerten Kennzeichnungskraft des Klagezeichens bei der Verwechslungsprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/ TISSERAND). Verwechslungsgefahr droht vorliegend jedoch aufgrund der Unähnlichkeit der Zeichen nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

192

b. Soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf ihre in der Klagschrift genannten Marken stützt, fehlt es bereits deshalb an einem Unterlassungsanspruch, weil diese gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens, den der Klagantrag unterstellt, keinen Schutz gewähren.

193

Die Benutzung eines Zeichens kann aufgrund einer Gemeinschaftsmarke nur dann verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, was dann der Fall ist, wenn das angegriffene Zeichen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Ursprungsbezeichnung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen (BGH GRUR 2008, 254 - THE HOME STORE unter Verweis auf EuGH GRUR 2007, 971 - Céline). Gleiches gilt auch für deutsche Marken. Nur wenn die firmenmäßige Benutzung eines Zeichens die Funktionen der Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, ist sie jedenfalls auch markenmäßig (EuGH GRUR 2007, 971 - Celiné; BGH GRUR 2008, 254, Rn. 28 - THE HOME STORE). Ein firmenmäßiger Gebrauch kann zwar dann eine Benutzungshandlung im vorgenannten Sinne sein, wenn er zugleich eine Verbindung zu den vertriebenen Waren oder Dienstleistungen herstellt (ebenda). Vorliegend erfasst der Klagantrag zu I. lit. d) aber ausdrücklich lediglich rein firmenmäßige Benutzungshandlungen. Eine andere Interpretation des Antrages scheidet aus, denn die Verwendung der Zeichen für Waren und Einzelhandelsdienstleistungen ist mit den Klaganträgen zu I. lit. a) und b) angegriffen und die Verwendung der Zeichen in der Werbung mit dem Klagantrag zu I. lit. c).

194

5. Klaganträge zu II., III. und IV.

195

Die Klage ist auch hinsichtlich der mit den Klaganträgen II., III. und IV. geltend gemachten Folgeansprüche abzuweisen, da der Klägerin, wie dargelegt, schon kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, die Beklagte also die Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verletzt hat.

III.

196

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

197

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Ziff. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

198

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 U 108/12 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Markengesetz - MarkenG | § 26 Benutzung der Marke


(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eing

Markengesetz - MarkenG | § 21 Verwirkung von Ansprüchen


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutz

Markengesetz - MarkenG | § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung


(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, au

Markengesetz - MarkenG | § 6 Vorrang und Zeitrang


(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt. (2) Für die Bestimmung des Zei

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 U 108/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 48/05
vom
16. März 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Markeninhabers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 € festzusetzen.
2
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt.
3
Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstandswerts von 10.000 € auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000 € für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27).
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 111/99 Verkündet am:
22. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BIG
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
unter dem Aspekt des Serienzeichens gegeben ist.
BGH, Urt. v. 22. November 2001 - I ZR 111/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der unter der Firma BIG-Spielwarenfabrik Dipl.-Ing. E. A. B. handelt, stellt Spielwaren her, vor allem Aufsitzfahrzeuge sowie Tret- und Schiebefahrzeuge, und vertreibt diese. Er ist Inhaber der Marke "BIG", die am 20. März 1973 als durchgesetztes Zeichen für "Plastikspielwaren" eingetragen wurde.
Die Klägerin beschäftigt sich mit dem Vertrieb von durch Funk ferngesteuerten Spielfahrzeugen (Autos, Flugzeuge, Schiffe). Im Jahre 1996 vertrieb sie über das Handelsunternehmen A. ein funkgesteuertes Spielfahrzeug unter der Bezeichnung "big bluster". Transporteur der Klägerin war die Firma L. in Hamburg. Der Beklagte nahm sowohl A. als auch L. wegen Verletzung seiner Marke auf Unterlassung in Anspruch. Gegen das Handelsunternehmen A. erwirkte er eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg -Fürth. Gegen den Transporteur L. scheiterte er mit einem entsprechenden Antrag vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Feststellung begehrt , daß der Beklagte nicht berechtigt sei, von ihr oder ihren Abnehmern Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "big bluster" zu verlangen, und daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus entsprechenden Abnehmerverwarnungen entstanden sei. Alsdann hat sie ihren Schaden beziffert und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. in die Löschung der deutschen Marke 903 486 "BIG" durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;
2. an sie 305.425,37 DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Bezeichnung "BIG" komme eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.
Widerklagend hat er beantragt,
die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen
"Big Bluster"
und/oder
"Big Buffalo"
(jeweils gleichgültig in welcher Schreibweise) zu benutzen.
Er hat des weiteren Ansprüche auf Auskunftserteilung bezüglich der entsprechenden Handlungen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin geltend gemacht.
Während des Rechtsstreits sind am 10. Juni 1997 für den Beklagten zwei weitere Marken "BIG Laster" und "BIG Büffel" eingetragen worden. Darauf hat die Klägerin den Widerklageantrag auf Unterlassung insgesamt und die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit seit dem 10. Juli 1997 anerkannt.
Im übrigen ist die Klägerin der Widerklage entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Grund-, Teil- und Anerkenntnis-Teilurteil den mit der Klage geltendgemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Löschungsklage abgewiesen. Der Widerklage hat es im Umfang des erklärten Anerkenntnisses, bezüglich der Auskunftserteilung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 10. Juli 1997, entsprochen und die Widerklage im übrigen abgewiesen.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte sein Begehren, die (verbliebene) Klage abzuweisen, und sein Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzklage für dem Grunde nach gerechtfertigt und die Widerklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz über den anerkannten Teil hinaus für unbegründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:
Aus der Widerklagemarke "BIG" könne ebensowenig mit Erfolg gegen das Zeichen "big bluster" vorgegangen werden wie aus der entsprechenden Unternehmensbezeichnung. Die Frage einer Verwechslungsgefahr sei nach allen Umständen des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Es sei von normaler Kennzeichnungskraft sowohl der Marke "BIG" als auch der entsprechenden
Unternehmensbezeichnung auszugehen; eine darüber hinausgehende gesteigerte Kennzeichnungskraft habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Bezüglich der Markenähnlichkeit komme es auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken an. Weder die Marke noch auch das Unternehmenskürzel "BIG" könne den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "big bluster" prägen, weil ihnen angesichts des beschreibenden Begriffsinhalts im Sinne von "groû, dick, stark, wichtig" von Hause aus keine Unterscheidungskraft zukomme und an ihnen ein Freihaltungsbedürfnis bestehe.
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens komme nicht in Betracht, weil "BIG" angesichts seines beschreibenden Charakters die erforderliche Originalität fehle, um als Stammbestandteil einer Zeichenserie zu dienen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat - auf der teilweise unterstellten Tatsachengrundlage - allerdings im Ergebnis zutreffend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Widerklagemarke bzw. dem Unternehmenskürzel des Beklagten einerseits und den mit der Widerklage angegriffenen Bezeichnungen andererseits (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG) verneint.

a) Es ist bei der Prüfung einer Markenverletzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-
tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daû ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; zuletzt: BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Wintergarten, jeweils m.w.N.).
Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke nicht klar. Es hat einerseits unterstellt, daû diese durch Benutzung normale Kennzeichnungskraft erlangt habe, während es an anderer Stelle seiner Begründung den Standpunkt eingenommen hat, eine Verkehrsdurchsetzung, die zu normaler Kennzeichnungskraft geführt habe , sei nicht dargetan. In der Revisionsinstanz ist angesichts dieser Diskrepanz zugunsten des Beklagten von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke auszugehen.
Das Berufungsgericht hat, ohne hierzu im einzelnen Feststellungen zu treffen, Warenidentität unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
Im Rahmen der Prüfung der Markenähnlichkeit ist das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beurteilung davon ausgegangen, der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnungen werde nicht durch deren jeweiligen Bestandteil
"Big", sondern durch die Gesamtheit der jeweiligen Bezeichnung, also durch "Big Bluster" bzw. "Big Buffalo" geprägt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts mit der Auffassung, auf die Prägung des Gesamteindrucks komme es bei einem jüngeren Zeichen, in dem die ältere Kennzeichnung identisch enthalten sei, nicht an, wenn der fragliche Bestandteil in dem jüngeren Zeichen nicht derart auf- oder untergegangen sei, daû er beim Verkehr die Erinnerung an die ältere Kennzeichnung nicht mehr wachrufe. Das steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; BGHZ 139, 340, 351 - Lions; BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 235 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, je m.w.N.), von der das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Auffassung nicht ausreichend, daû es für die Frage der Ähnlichkeit zweier Marken nicht auf eine bloûe durch die Übereinstimmung eines Bestandteils verursachte Assoziation zur älteren Marke ankommt, sondern daû eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und der jüngeren Marke gegeben sein muû. Nichts anderes besagt die gesetzliche Formulierung des gedanklichen Inverbindungbringens , die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen eigenen Rechtsverletzungstatbestand kennzeichnet, sondern den Umfang des Begriffs der Verwechslungsgefahr näher bestimmen soll (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma).
Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen Bezeichnungen im wesentlichen darauf gestützt, daû der Be-
standteil "Big", der die Bedeutung von "groû", "dick", "stark" oder "wichtig" habe , deshalb vom allgemeinen Verkehr in diesem Sinne und nicht kennzeichnend verstanden werde. Der Bestandteil präge die Bezeichnungen weder ausschlieûlich noch überwiegend.
Das beanstandet die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, für die Prägung des Gesamteindrucks genüge es, wenn der übereinstimmende Bestandteil eine gewisse eigenständige Stellung in dem Mehrwortzeichen behalten habe und nicht derart untergegangen sei, daû er in dem Gesamtzeichen aufgehört habe, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen. Auch mit dieser Auffassung vernachlässigt die Revision das Erfordernis einer durch den Gesamteindruck der Zeichen hervorgerufenen Markenähnlichkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht allein ein nur wesentliches Mitbestimmen des Gesamteindrucks in der Regel noch nicht für die Annahme aus, die anderen Markenbestandteile könnten für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, daû sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA). Viel weniger kann eine gewisse eigenständige Stellung des fraglichen Bestandteils ausreichen, um den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens in der von der vorangehend angeführten Rechtsprechung geforderten Weise zu bestimmen.
Die Verneinung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne erscheint danach nicht erfahrungswidrig, auch wenn es gemäû der Unterstellung durch das Berufungsgericht um identische Waren geht und auch in der Revisionsinstanz eine normale Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke zu unterstellen ist. Denn die Markenähnlichkeit zwischen "BIG" und der in sei-
ner Gesamtheit zugrunde zu legenden Bezeichnung "Big Bluster" ist zu gering, um eine Gefahr, daû der Verkehr die eine Marke fälschlich für die andere hält, bejahen zu können.

b) Auch soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Beklagten gemäû § 15 Abs. 2 MarkenG aus dessen Unternehmenskürzel "BIG" verneint hat, kann das auf der gegebenen und zum Teil zu unterstellenden Tatsachengrundlage nicht für rechtsfehlerhaft erachtet werden. In diesem Zusammenhang kommt es ebenfalls auf die zwischen der Branchennähe der Parteien, der Ähnlichkeit der Kennzeichen und der Kennzeichnungskraft der Unternehmensbezeichnung des Beklagten bestehende Wechselwirkung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, WRP 2001, 1207, 1209 = MarkenR 2001, 307 - CompuNet/ComNet, m.w.N.). Daû das Berufungsgericht bei unterstellter Branchenidentität und unterstellter normaler Kennzeichnungskraft von "BIG" die geringe Ähnlichkeit zwischen diesem Kennzeichen und der Bezeichnung "Big Bluster" für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht hat ausreichen lassen, läût Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens verneint, weil sich aus der mangelnden Kennzeichnungskraft von "BIG" ergebe, daû dieses Zeichen nicht geeignet sei, als Stammbestandteil einer Markenserie zu dienen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
Auch in diesem Zusammenhang ist zugunsten des Beklagten im Revisionsverfahren von Warenidentität und von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke auszugehen.
Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (EuGH GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587 = WRP 1999, 530 - Cefallone). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlaû zu einer solchen Schluûfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen - wie hier der Beklagte nach seiner vom Berufungsgericht bisher ungeprüften Behauptung mit dem Bestandteil "BIG" - mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist,
insbesondere, wenn er den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt. Ist der Verkehr, wie der Beklagte unter Hinweis auf diese Tatsachen und auf seine hohen Umsätze unter Zeichen mit dem Bestandteil "BIG" dargelegt hat, an einen bestimmten Wortstamm gewöhnt, so liegt es erfahrungsgemäû fern, in einem mit diesem Wortstamm gebildeten neuen Zeichen - hier die angegriffene Bezeichnung "Big Bluster" - ein eigenständiges Zeichen zu sehen; vielmehr wird der Verkehr, der die Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen erkennt, vermuten, es handele sich bei dem neuen Zeichen um ein solches der Serie.
Der Geltendmachung einer Verwechslungsgefahr unter diesem Aspekt steht nicht entgegen, daû der Beklagte nicht aus einer oder mehreren Marken aus der von ihm in Anspruch genommenen Zeichenserie, sondern aus der Marke "BIG" und dem entsprechenden Firmenschlagwort selbst vorgeht. Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist ein Kennzeichenrecht an dem Stammbestandteil, sei es, daû dieses in einem oder mehreren Zeichen der Serie besteht, sei es, daû der Stammbestandteil für sich kennzeichenrechtlichen Schutz genieût und der Markeninhaber des weiteren eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat, also eine Fallgestaltung wie im Streitfall, oder - worum es im Streitfall nicht geht - geltend macht, der fragliche Bestandteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie angesehen (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96, GRUR 1999, 240, 241 = WRP 1998, 1177 - STEPHANSKRONE I).
Das Berufungsgericht hat im Streitfall dem Zeichen "BIG" angesichts eines beschreibenden Inhalts als Angabe einer Eigenschaft ("groû", "dick", "stark", "wichtig"), die sich auch auf Spielwaren beziehen könne, die Eignung aberkannt, ein solcher Stammbestandteil zu sein. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Dabei kann offenbleiben, ob die Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, der Marke "BIG" und dem entsprechenden Firmenschlagwort fehle jede Unterscheidungskraft , weil das Wort in der Bedeutung von "groû", "dick", "stark", "wichtig" auch dem deutschen Verkehr geläufig sei (vgl. zu einem Eigenschaftswort als Marke: BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, WRP 2001, 1445, 1446 = MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE).
Bei seiner Beurteilung hat das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daû der Beklagte unter Bezugnahme auf vorgelegte Unterlagen ausführlich vorgetragen hat, er benutze den Bestandteil "BIG" bereits als Stammbestandteil für eine existierende Zeichenserie, bei der jeweils der Wortbestandteil "BIG" mit einem oder mehreren Bestandteilen kombiniert sei. Ist hiervon auszugehen, kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht (mehr) darauf an, ob der fragliche Bestandteil "BIG" sich theoretisch als Stammbestandteil eignet, sondern allein darauf, ob der Beklagte den Verkehr tatsächlich an "BIG" als Stammbestandteil einer Serie gewöhnt hat. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes "STEPHANSKRONE I" (GRUR 1999, 240, 241) befaût sich, weil nach dem dortigen Sachverhalt eine bereits existierende Zeichenserie nicht in Rede stand, allein mit der im Streitfall unerheblichen Frage der abstrakten Eignung eines Bestandteils eines einheitlichen Wortes als Stammbe-
standteil für eine Zeichenserie und stellt allein für diesen Fall Anforderungen im Sinne einer gewissen Originalität des Bestandteils.
3. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht, sofern es erneut zur Verneinung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gelangt, dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nachzugehen und dabei das entsprechende Vorbringen des Beklagten einschlieûlich des Vortrags zur Bekanntheit des Zeichens "BIG" zu berücksichtigen haben, dessen Übergehen die Revision rügt.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 204/01 Verkündet am:
22. Juli 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mustang

a) Der Verkehr kann in besonders gelagerten Fällen einen Bestandteil eines
angegriffenen zusammengesetzten Zeichens auch im Sinne eines sonst
selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. In einem solchen
Fall kann eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen
Zeichen auch durch eine Ähnlichkeit der K lagemarke mit diesem
Zeichenbestandteil begründet sein.

b) Für den Warensektor "Schuhe und Schuhwaren" ist im Regelfall nicht davon
auszugehen, daß bei einem zusammengesetzten Wortzeichen die Herstellerangabe
in der Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fällt und den Gesamteindruck
der Marke nicht mitprägt.

c) Zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, wenn in einem angegriffenen
Zeichen ein mit dem Unternehmenskennzeichen und der Marke der Klägerin
identischer Wortbestandteil aufgeführt ist.
BGH, Vers.-Urt. v. 22. Juli 2004 - I ZR 204/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2000 wie folgt abgeändert: I. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 1. c) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Wort-/ Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Abbildung zu gebrauchen; 2. in die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" einzuwilligen; 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I 1 c) bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe
a) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel,
b) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtumsatzes ,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer vorstehend bezeichneter Schuhe und Stiefel,
d) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren, soweit hierbei die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 ge - braucht wurde. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ausspruch zu I 1 c) wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter I 1 c) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin firmiert seit 1965 unter "Mustang Bekleidungswerke GmbH & Co.". Sie gehört zu den größten Jeansherstellern in Deutschland. Spätestens seit 1996 vertreibt sie auch Schuhe.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 2. März 1959 für "Bekleidungsstücke, ausgenommen gewirkte und gestrickte" eingetragenen Wortmarke Nr. 722 702 "MUSTANG", der mit Priorität vom 25. April 1981 für "Schuhe" eingetragenen Wortmarke Nr. 1 058 413 "MUSTANG" und der u.a. für "Bekleidungsstücke, Sportbekleidung, Bekleidungsstücke aus Leder, Gürtel für Bekleidung, Schuhwaren , Sportschuhe" am 4. September 1995 angemeldeten und am 9. Januar 1996 eingetragenen nachfolgenden Wort-/Bildmarke Nr. 395 36 135

Die am 18. September 1995 gegründete, in Spanien ansässige Beklagte stellt Schuhwaren her und firmiert unter "Mustang Inter S.L.". Sie ist Inhaberin der für "Schuhe und Schuhwaren" am 7. April 1998 angemeldeten und am 13. Mai 1998 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751, wie sie im Klageantrag zu I 1 c) wiedergegeben ist.
Während der vom 6. bis 8. Februar 1998 dauernden Fachmesse "Interjeans" in Köln stellte die Beklagte mit dem Zeichen "MUSTANG" versehene Schuhe aus. Auf der Fachmesse "G.D.S.", die in der Zeit vom 17. bis 20. September 1998 in Düsseldorf stattfand, verwandte sie auf ihrem Messestand einen ihrer Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 entsprechenden Aufsteller.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte durch die Beklagte. Sie hat behauptet, ihre Firma und ihre Marken verfügten über eine außerordentlich hohe Bekanntheit.
Mit einem nicht in die Revisionsinstanz gelangten Teil der Klage hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Schuhen und Stiefeln gerichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung "MUSTANG BOOTS & SHOES" und/oder "MUSTANG INTER S.L." zu benutzen sowie Schuhe und Stiefel unter dem Zeichen "MUSTANG" anzubieten (Klageanträge zu I 1 a und b).
Darüber hinaus hat die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , 1. c) es zu unterlassen, die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Abbildung

zu gebrauchen;
I. 2. in die Löschung der vorstehend wiedergegebenen Wort-/ Bildmarke Nr. 398 19 751 "Sixtyseven by Mustang Inter" einzuwilligen ; I. 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I 1 c) bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe
a) der Mengen der ausgelieferten Schuhe und Stiefel,
b) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtumsatzes,
c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer vorstehend bezeichneter Schuhe und Stiefel,
d) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) des mit den Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren, soweit hierbei die Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 ge braucht wurde. II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu I 1 a) und b) und den darauf gerichteten Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung stattgegeben und die Klageanträge zu I 1 c) und I 2 und die darauf bezogenen Anträge zu I 3 (Auskunftsantrag) und II (Schadensersatzfeststellungsantrag) abgewiesen (LG Düsseldorf Mitt. 2001, 456). Die dagegen gerichteten Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1 c) und I 2 sowie nach dem darauf bezogenen Auskunfts- und dem Feststellungsantrag erstrebt.

Entscheidungsgründe:


I. Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
II. Das Berufungsgericht hat die gegen den Gebrauch und auf die Löschung der Marke der Beklagten gerichteten Ansprüche der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 i.V. mit Abs. 4 MarkenG und den darauf bezogenen Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Wort-/Bildmarke der Beklagten sei mit den Zeichen der Klägerin nicht verwechselbar. Es fehle an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Die Marke der Beklagten werde in ihrem Gesamteindruck nicht durch den Bestandteil "MUSTANG" in einer Weise geprägt, daß ihre weiteren Bestandteile für den Verkehr zurückträten und vernachlässigt werden könnten. Dies gelte selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der angeblich bekannten "MUSTANG"-Zeichen auszugehen sei. Die Schrift "by Mustang Inter Sl Spain" sei das unauffälligste und kleinste Element der Marke der Beklagten, die nach ihrer grafischen Gestaltung durch das fünffach wiederholte Element "Sixtyseven" und die Zahl "67" beherrscht werde. Selbst eine Gleichgewichtigkeit des Bestandteils "by Mustang Inter Sl
Spain" mit dem Element "Sixtyseven" sei nicht ausreichend, um von der Prägung des Gesamteindrucks des Kollisionszeichens durch den Wortbestandteil "Mustang" auszugehen. Endgültig entfalle die Eignung des Bestandteils "by Mustang Inter Sl Spain", weil es sich eindeutig um eine Herstellerangabe handele. Für den Produktbereich "Schuhe" habe die Klägerin aber nicht vorgetragen , daß der Verkehr die Ware nach dem Namen des Herstellers unterscheide, wie dies bei Bekleidung der Fall sei. Dagegen spreche auch die fehlende Warenähnlichkeit zwischen Schuhen und Bekleidungsstücken.
III. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung nach den von der Klägerin in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträgen.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 der Beklagten aufgrund ihrer prioritätsälteren Marken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen , wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der W aren oder Dienstlei-
stungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Z eichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, WRP 2004, 763, 764 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, WRP 2004, 909, 912 - FerrariPferd

).



b) Zwischen den Waren, für die die Klagemarken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 eingetragen sind (Schuhe und Schuhwaren), und den Waren, für die die Kollisionsmarke Schutz beansprucht, besteht Warenidentität.

c) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marken unterstellt. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zur Bekanntheit ihrer Kennzeichenrechte entgegengetreten. Im Revisionsverfahren ist daher der Entscheidung nur eine normale Kennzeichnungskraft der Klagemarken von Hause aus zugrunde zu legen.

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , zwischen den Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke Nr. 398 19 751 der Beklagten bestehe keine Zeichenähnlichkeit.
aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240 = WRP 2004, 355 - MIDAS/ medAS). Das schließt es aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kenn-
zeichnungskraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Dies setzt voraus, daß die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, daß der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus, m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
bb) Bei einer angegriffenen Gestaltung kann der Verkehr unter Umständen aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden Warengebiet einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). In entsprechender Weise kann der Verkehr in besonders gelagerten Fällen bei einem zusammengesetzten Zeichen einen Zeichenbestandteil auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen. Wäre davon im Streitfall für den Wortbestandteil "by Mustang Inter Sl Spain" auszugehen, könnte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem angegriffenen Zeichen auch durch eine Äh nlichkeit mit diesem Zeichenbestandteil begründet sein.
Ob dem Bestandteil "by Mustang Inter Sl Spain" in der Kollisionsmarke der Beklagten eine solche selbständige kennzeichnende Funktion zukommt, ist eine Tatfrage. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht
getroffen, obwohl ein entsprechendes Verständnis des Verkehrs gerade wegen des auf einen Hersteller hinweisenden Zusatzes "by" in der Kollisionsmarke naheliegend ist. Dies nötigt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen.
cc) Im Streitfall ist, auch wenn auf den Eindruck der Kollisionsmarke der Beklagten in ihrer Gesamtheit abgestellt wird, nicht von (vollständiger) Zeichenunähnlichkeit auszugehen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Wortbestandteil "by Mustang Inter Sl Spain" bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Marke der Beklagten nicht deshalb vernachlässigt werden, weil es sich erkennbar um den Herstellerhinweis handelt. Allerdings kommt dem Bestandteil eines Zeichens , der für den Verkehr erkennbar nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet, regelmäßig keine prägende Bedeutung zu. Denn der Verkehr wird bei zusammengesetzten Zeichen, insbesondere bei der Kombination mehrerer Wortbestandteile, zu denen eine dem Verkehr bekannte oder als solche erkennbare Unternehmenskennzeichnung gehört, die eigentliche Produktkennzeichnung nicht in der Unternehmenskennzeichnung, sondern in den anderen Bestandteilen erblicken (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Wintergarten ). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil nicht stets eine (mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke abzusprechen ist. Vielmehr kommt es letztlich auf die Beurteilung des Einzelfalls an, ob die Herstellerangabe aus Sicht des Verkehrs in den Hintergrund tritt oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997,
567 - JUWEL; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 344 = WRP 2002, 326 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Insoweit sind die besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung und der üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warensektor von Bedeutung.
Für den Modebereich hat der Senat aufgrund der dort üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten wiederholt angenommen, daß der Verkehr daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis in der Herstellerangabe zu sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II). Anders als das Berufungsgericht meint, sind die für den Modesektor maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auch bei Schuhen und Schuhwaren üblich, die ebenfalls zum Modesektor zählen (vgl. auch den der Entscheidung BGH GRUR 1998, 1014 f. - ECCO II - zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem die Zeichen Schutz ebenfalls für Schuhwaren beanspruchten). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß eine Vielzahl von Unternehmen ihre Schuhe mit der Herstellerangabe kennzeichnet.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Kollisionsmarke der Beklagten kann danach die Herstellerangabe nicht außer Betracht bleiben.
dd) Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Herstellerbezeichnung "Mustang" in der Marke der Beklagten deren Gesamteindruck mitprägt.
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat angenommen, bei der von der Beklagten benutzten Bezeichnung "MUSTANG INTER S.L." sei allein die Bezeichnung "MUSTANG"
prägend, während die Bestandteile "INTER" als Abkürzung für "International" und "S.L." als Angabe der Rechtsform (Sociedad Limitada) nur beschreibend seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die weitere Angabe "Spain" hat als geographische Angabe beschreibenden Charakter und wird vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Teil der Herstellerangabe verstanden (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud, m.w.N.). Von den Wortbestandteilen "Mustang Inter Sl Spain" der Kollisionsmarke hat danach allein "Mustang" eine herkunftshinweisende Funktion.
Der Gesamteindruck der Marke der Beklagten wird auch durch diese in ihr enthaltene Herstellerangabe mitbestimmt. Der Verkehr wird in ihr entsprechend der Funktion der Marke den Hinweis auf die Ursprungsidentität der Ware sehen, die ihm die Gewähr bietet, daß alle Waren, die derart gekennzeichnet sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 48 = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß die Marke der Beklagten neben den Wortbestandteilen weitere Bildbestandteile enthält. Zu Recht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, daß diese Bildbestandteile eine Mitprägung des Gesamteindrucks der Marke der Beklagten durch die Herstellerangabe nicht ausschließen.
Wird die Marke der Beklagten durch die Herstellerangabe aber mitgeprägt , kann von einer vollständigen Zeichenunähnlichkeit zwischen den Klagemarken und der Kollisionsmarke der Beklagten nicht ausgegangen werden.

e) Die Zeichenähnlichkeit zwischen den "Mustang"-Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke der Beklagten in ihrer Gesamtheit ist trotz Warenidentität bei normaler Kennzeichnungskraft allerdings zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen.

f) Im Streitfall ist jedoch von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen.
Ist eine Marke zugleich Unternehmenskennzeichen, so kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sein, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1993 - Rs. C-317/91, Slg. 1993, I-6260 Tz. 36 und 37 = GRUR 1994, 286 = WRP 1994, 294 - quattro/Quadra; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, WRP 2004, 907, 909 - Kleiner Feigling, m.w.N.). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Klägerin benutzt "Mustang" auch als Unternehmenskennzeichen. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen in der Kollisionsmarke den mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Wortbestandteil infolge der Herausstellung durch das vorangestellte "by" ohne weiteres als Herstellerangabe. Unter Berücksichtigung der Identität der Waren, für die die Klagemarken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 und die Marke der Beklagten Schutz beanspruchen , wird der Verkehr bei der mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Herstellerangabe in der Kollisionsmarke von wirtschaftlichen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgehen.
2. Der auf Einwilligung in die Löschung der Wort-/Bildmarke der Beklagten gerichtete Klageantrag zu I 2 ist nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründet. Die Klagemarken Nr. 1 058 413 und Nr. 395 36 135 sind ältere Rechte, bei denen die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Beklagten i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht (vgl. vorstehend Abschn. II 1).
3. Der Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu II) folgt aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt. Ein etwaiger Rechtsirrtum vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Denn sie mußte eine von ihrer eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de). Die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu I 3) beruht auf § 19 MarkenG, § 242 BGB.
4. Die in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Klageanträge zu I 1 c), 2 und 3 sowie II sind weiterhin wegen Verletzung der Firma der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 19 MarkenG, § 242 BGB begründet.

a) Der Firmenbestandteil "Mustang" ist originär schutzfähig. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist, und ob sie sich im Verkehr
durchgesetzt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).

b) Zu Recht macht die Revision geltend, daß zwischen dem Unternehmenskennzeichen "Mustang" der Klägerin und der Kollisionsmarke der Beklagten Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichn ungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2002, 898 - defacto; BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, WRP 2004, 758, 759 = MarkenR 2004, 189 - Telekom).
Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien, die beide Schuhe vertreiben , besteht Branchenidentität. Der Firmenbestandteil "Mustang" verfügt von Hause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese ist im Revisionsverfahren der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen, weil das Berufungsgericht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht festgestellt hat. Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und der Marke der Beklagten besteht Zeichenähnlichkeit (vgl. Abschn. II 1 d). Diese begründet im Streitfall zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern aus den unter II 1 f angegebenen Gründen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (zur Anwendung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei § 15 Abs. 2 MarkenG : BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 - Altberliner; GRUR 2002, 898, 900 - defacto).

c) Der Klageantrag auf Einwilligung in die Markenlöschung ist nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51 i.V. mit § 12 MarkenG begründet. Der Schadensersatz - und der Auskunftsanspruch folgen aus § 15 Abs. 5, § 19 MarkenG und § 242 BGB.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
DB Immobilienfonds
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren
Buchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Regel
, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15
Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis
entgegen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der D. Bank, hat eine Anzahl von geschlossenen Immobilienfonds in Form von Kommanditgesellschaften aufgelegt, die jeweils unter der Bezeichnung "DB Immobilienfonds" und dem Zusatz einer arabischen Zahl sowie des Eigennamens des persönlich haftenden Gesellschafters sowie der Abkürzung der Gesellschaftsform (KG) firmieren. Die Klägerin zu 2, die einen dieser geschlossenen Fonds bildet, ist seit dem 10. Dezember 1993 unter der Firma "DB Immobilienfonds 2 v. Q. KG" in das Handelsregister eingetragen. Zwei weitere Fondsgesellschaften, die von der Klägerin zu 1 gegründet worden sind, tragen die Firmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG". Die Klägerin
zu 1 ist von diesem Unternehmen ermächtigt worden, deren Firmenrechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, wurde am 9. November 1995 unter der Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Nach der Verkündung des Berufungsurteils hat sie ihre Bezeichnung in die aus dem Rubrum ersichtliche Firma geändert. Die Registereintragung weist aus, daß sie sich mit der Konzeption, der Organisation und der Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds befaßt. Im Sommer 1996 warb sie in einem Prospekt für eine Beteiligung an einem Gewerbepark in Berlin.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen der Firmierung der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, den im Inland sehr bekannten Bezeichnungen "DB" und "DB Immobilienfonds" komme selbständige Unterscheidungskraft zu, so daß die Firma der Beklagten zu 1 mit ihnen verwechselbar sei.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, der Abkürzung "DB", die im übrigen von einer Vielzahl anderer Unternehmen verwendet werde, fehle jede Unterscheidungskraft. Die Beklagte zu 2 sei seit 1984 Gesellschafterin verschiedener Unternehmen gewesen, die jeweils die Initialen ihres Namens "db" in der Firma geführt hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht
1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" im geschäftlichen Verkehr und/oder in der Werbung zu benutzen, und zwar die Beklagte zu 1 als ihre Firma, die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1; 2. festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu erstatten, der diesen durch die Benutzung gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird; 3. die Beklagten weiter verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannte Bezeichnung verwendet haben, und zwar besonders unter Angabe der Immobilienfonds , die sie vertrieben oder für die sie Werbung betrieben haben, deren Fondskapital und der Kosten für die Werbung. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für begründet erachtet. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Firma der Klägerin zu 2 als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG von Hause aus schutzfähig ist und sich die für die Gesamtbezeichnung erforderliche Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Namensbestandteil "v. Q. ", sondern auch aus der Buchstabenkombination "DB" ergibt.
Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß nach der ständigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG Firmenkennzeichen , die aus einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen, wegen fehlender Unterscheidungskraft und auch im Hinblick auf ein Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit ohne Verkehrsdurchsetzung regelmäßig nicht schutzfähig seien. Diese Auffassung, die der Bundesgerichtshof zuletzt in der "RBB"-Entscheidung (Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51) für die genannte Gesetzesbestimmung bekräftigt hat, kann nach Inkrafttreten des Markengesetzes für die nunmehr geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht vertreten werden.
Die Verneinung der namensmäßigen Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nach der Rechtsprechung zu der früheren Bestimmung des § 16 UWG beruhte einerseits auf der tatsächlichen Erwägung, daß derartige Abkürzungen nach der Verkehrsauffassung nicht ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten. Andererseits wurde diese Auffassung aber nicht zuletzt auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte abgeleitet, der es als nicht angebracht erscheinen ließ, ausschließlich aus Buchstaben bestehenden Bezeichnungen, die nach der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 WZG nicht als Warenzeichen eingetragen werden konnten, eine originäre Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen zuzusprechen.

Beide Ausgangspunkte der Rechtsprechung haben sich - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - im Laufe der Zeit und durch das Inkrafttreten des Markengesetzes maßgeblich verändert, so daß die bisherige Auffassung von der von vornherein fehlenden Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nicht aufrechterhalten bleiben kann.
Die tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmenskennzeichen führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon derzeit verstärkt zu Abkürzungen (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 629, 630; Goldmann , Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2000, § 3 Rdn. 42 ff.; v. Gierke, WRP 2000, 877, 878). Sie gestattet es deshalb nicht mehr, derartigen Abkürzungen allgemein die Namensfunktion abzusprechen. Das muß bei der Beurteilung ebenso Berücksichtigung finden wie die vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen tatsächlichen Auswirkungen des nachfolgend näher erörterten erweiterten Markenschutzes auf das Verkehrsverständnis auch hinsichtlich Unternehmenskennzeichen. Werden nämlich nach Inkrafttreten des Markengesetzes nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen tatsächlich in gesteigertem Umfang als Marke geschützt und demgemäß auch benutzt, wird sich der Verkehr in zunehmendem Maße daran gewöhnen, derartigen Zeichen eine gewisse Unterscheidungsfunktion zu entnehmen.
Weiter spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 12/6581 S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenâ-Amt, 1994, 291, 303; Fezer, Markenrecht,
2. Aufl., § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 4) dafür, nunmehr auch Unternehmenskennzeichen denselben - gelockerten - materiellen Schutzvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie in § 3 Abs. 1 MarkenG für die Markenfähigkeit von Buchstabenzeichen vorgesehen sind (vgl. hierzu und zur Frage der Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens auch: BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, MarkenR 2000, 426, 427 - Buchstabe "K"). Viele Unternehmen verwenden nämlich nicht selten dieselbe Bezeichnung nicht nur als Unternehmenskennzeichen - insbesondere als Firma oder Firmenbestandteil -, sondern auch als (eingetragene) Marke, wobei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann.
Diese Neuorientierung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen steht nicht im Gegensatz zu der vom Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochenen Auffassung, die Regelung des früheren § 16 UWG habe ohne sachliche Ä nderung Eingang in die Bestimmungen des Markengesetzes (§§ 5, 15) gefunden (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies nur im Grundsatz und nicht ausnahmslos (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 71 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Eine solche Ausnahme muß - wie im Streitfall - jedenfalls dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten gegenüber den früheren Fallgestaltungen verändert haben und auch die gesetzliche Neuregelung der Markenfähigkeit angesichts der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte eine andere Auffassung nahelegt.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Neuorientierung der Rechtsprechung auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Revision verkennt , daß es sich dabei nicht um die Durchsetzung eigener, von der gesetzlichen Regelung abweichender rechtspolitischer Vorstellungen handelt, sondern um die erforderliche Berücksichtigung einer veränderten Verkehrsauffassung.
Die hier zugrunde gelegte Rechtsansicht entspricht im übrigen einer im Schrifttum weit verbreiteten kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG (vgl. Althammer/ Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 29; Fezer aaO § 15 Rdn. 124; Ingerl/ Rohnke aaO § 15 Rdn. 46; Goldmann aaO § 3 Rdn. 37 ff., § 5 Rdn. 112 bis 119; Fritze, GRUR 1993, 538; v. Gierke, WRP 2000, 877; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216; Krings, WRP 1999, 50).
Der Anerkennung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen, die aus nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bestehen, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht ein zwingendes Freihaltungsbedürfnis entgegen. Dem nicht von der Hand zu weisenden Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung von Abkürzungen kann, sofern diese nicht - anders als die im Streitfall in Frage stehende Abkürzung - konkret beschreibende Inhalte haben (vgl. Teplitzky, WRP 1999, 461 mit Beispielen aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge) und deshalb als nicht schutzfähig anzusehen sind, dadurch - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - Rechnung getragen werden, daß der Schutzbereich durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Branchennähe - auf das erforderliche Maß eingeschränkt wird.
Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung des Bestandteils "DB" in der Klagekennzeichnung als rechtsfehlerfrei.
2. Das Berufungsgericht hat - auch bei Zugrundelegung einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombination in der Firma der Klägerin zu 2 - eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zutreffend bejaht.
Es ist zutreffend von einer Wechselwirkung zwischen den maßgeblichen Faktoren ausgegangen und hat angenommen, daß im Hinblick auf die vorhandenen Übereinstimmungen der Kennzeichen und die zumindest sehr große Nähe der Branchen, in denen die Parteien tätig seien, der Eindruck entstehen könne, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben erfolglos.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassen sich die Parteien mit einem speziellen Bereich der Kapitalanlage, nämlich geschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin zu 2, die selbst einen solchen Fonds bildet, sucht für ihn Kommanditisten. Demgegenüber beschäftigt sich die Beklagte zu 1 nach ihrem Vortrag in erster Linie mit der Konzeption, Organisation und Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds. Das ändert, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, nichts an der großen Nähe der beiderseitigen Geschäftstätigkeiten. Soweit die Revision aus den zugrunde liegenden Gegebenheiten andere Schlüsse als das Berufungsgericht zieht, begibt sie sich auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Daß das
Berufungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe, zeigt die Revision nicht auf.
Gerade im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als aus der Sicht des Verkehrs außerordentlich naheliegend angesehen, daß sich zwei zur selben Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen mit der Erstellung von Immobilienfonds einerseits und mit dem Vertrieb entsprechender Fondsanteile andererseits befaßten. Im übrigen haben die Klägerinnen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch Vorlage eines Werbeprospekts der Beklagten zu 1 belegt, daß diese jedenfalls auch Beteiligungsangebote an Anleger versendet und sich damit selbst auch am Vertrieb beteiligt. Danach kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht Branchenidentität bejaht hat.
Die Beklagte zu 1 hat aus der Firma der Klägerin zu 2 sowohl die - deren Unterscheidungskraft mitbestimmende - Abkürzung "DB" als auch den rein beschreibenden Begriff "Immobilienfonds" praktisch identisch übernommen. Die Kleinschreibung der beiden mit dem Firmenbestandteil der Klägerin zu 2 identischen Buchstaben "db" in der Firma der Beklagten zu 1 trägt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zur Unterscheidbarkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht in nennenswerter Weise bei, da es sich lediglich um eine bildliche Variante derselben Abkürzung handelt, von der die Klangwirkung unbeeinflußt bleibt. Die weiter enthaltene Abweichung - die Firma der Beklagten zu 1 weist den Namen "v. Q. ", der die Firma der Klägerin zu 2 mitprägt, nicht auf, statt dessen enthält sie den beschreibenden Begriff "Management" - räumt die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht aus. Soweit zwischen zwei Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen bestehen und diese Verbindung durch übereinstimmende Firmen-
bestandteile zum Ausdruck gebracht wird, entspricht es, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbreiteter Übung, daß der gemeinsame Bestandteil an den Anfang der jeweiligen Firmen gesetzt wird.
Da die Firma der Beklagten zu 1, gegen die der Unterlassungsantrag gerichtet ist, jedenfalls gegenüber derjenigen der Klägerin zu 2 prioritätsjünger ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand, daß die Buchstabenkombination "db" den Initialen des Namens der Beklagten zu 2 entspricht und diese nach dem Vorbringen der Beklagten bereits Gesellschafterin anderer Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil gewesen sei, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daneben auch der Klägerin zu 1 zuerkannt, weil sie ihn in gewillkürter Prozeßstandschaft für ihre Tochterunternehmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG" geltend machen könne. Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer - hier unstreitig vorliegenden - Ermächtigung des Rechtsinhabers auf Unterlassung aus dessen Recht klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 55 = WRP 1995, 13 - Nicoline, m.w.N.). Dabei können auch wirtschaftliche Interessen zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Verfolgung firmenrechtlicher Ansprüche herangezogen werden.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, welches eigene schutzwürdige Interesse die Klägerin zu 1 an der Rechtsverfolgung habe. Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt , daß die Klägerin zu 1 Vertreiberin der Fondsanteile ist und sich ihr schutzwürdiges Interesse daraus ergebe. Gegenteilige Feststellungen sind nicht getroffen, so daß die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag, das Marketing sei beendet, nicht gehört werden kann.
III. Den Klägerinnen stehen auch die mit den Anträgen zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 5 MarkenG dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung verpflichtet seien. Sie treffe der Vorwurf der Fahrlässigkeit, da sie hätten erkennen können, daß die Firma der Beklagten zu 1 jedenfalls im Hinblick auf das Inkrafttreten des Markengesetzes in die Rechte der Klägerinnen eingreife. Das beanstandet die Revision nur insoweit, als das Berufungsgericht die Schadensersatzverpflichtung auch bezüglich der Klägerin zu 1 im Sinne eines eigenen Schadens festgestellt hat, obwohl diese in Prozeßstandschaft klage. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Zwar mag der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu Ziffer 2 insoweit die Ansicht der Revision stützen. Die Entscheidungsgründe (BU 15 Abs. 4), die zur Auslegung des Ausspruchs ergänzend heranzuziehen sind, ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht auch ausdrücklich den Schaden der von der Klägerin zu 1 vertretenen Fondsunternehmen angesprochen hat.
Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet. Die Klägerinnen benötigen die Auskünfte zur Schadensberechnung.

IV. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.