Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.06.2016, Az. 323 O 46/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Das Landgericht hat zu Recht nur einen Anspruch in Höhe von 50% zuerkannt. Es hat ausgeführt, weder die genaue Kollisionsstelle noch die konkrete Fahrweise der beiden Fahrzeugführer habe hinreichend sicher rekonstruiert werden können. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist zwar knapp, entgegen den Ausführungen der Berufung im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Die Angaben des Beklagten zu 2 zitiert die Berufung zu selektiv, S. 6 des Protokolls vom 16.6.2016 enthält Erklärungen des Beklagten zu 2 zum kontrollierten Fahrstreifenfahren, mangels geeigneter Anknüpfungspunkte hätte hier auch ein unfallanalytisches Gutachten keine weitere Aufklärung erbringen können. Weil der tatsächliche Verlauf des Unfalls in entscheidenden Details ungeklärt geblieben ist, bleiben die rechtlichen Ausführungen der Berufung Spekulation. Aufgrund ihrer tatsächlichen Breite hätten beide Fahrzeuge die von ihnen befahrene Spur nicht befahren dürfen. Selbst wenn man den Nachweis, dass der Unfall durch die Überbreite der beiden Fahrzeuge wechselseitig verursacht worden ist, als nicht geführt ansehen will (Folge dann: wiederum eine Quote von 50 : 50), hat das Landgericht nicht genügend berücksichtigt, dass der Kläger ganz unabhängig von den Breitenverhältnissen seines Fahrzeugs die mittlere Spur nicht hätte benutzen dürfen. Er hätte wegen des für ihn geltenden Rechtsfahrgebots die rechte Fahrspur benutzen müssen, die nach ihrer Beschilderung nicht ausschließlich LKW vorbehalten war. Wenn die Recherche des Senats richtig ist, beträgt das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils über 3.5t. Für solche Fahrzeuge gilt die innerörtliche freie Fahrstreifenwahl gem. § 7 Abs. 3 StVO nicht; das Rechtsfahrgebot war auch nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 StVO suspendiert, weil der mittlere und der linke Fahrstreifen nicht 3 m breit waren und entsprechend den Schilderungen der beiden Fahrzeugführer auch die Verkehrsdichte eine Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots nicht rechtfertigte. Die rechte Spur war 3,25 m breit. Hätte der Kläger das Rechtsfahrgebot beachtet, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Zu Lasten der Beklagten ist das Urteil jedenfalls nicht abzuändern. Die Berufung sollte zurückgenommen werden.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. März 2017 - 14 U 146/16 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

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Landgericht Hamburg Urteil, 28. Juni 2016 - 323 O 46/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.845,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurte

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.845,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt F. O., ..., von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 306,62 € freizuhalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 39 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 11.07.2014 in Hamburg ereignete.

2

Der Kläger befuhr an diesem Tag mit dem Wohnmobil Hymer/Eriba Hymermobil S700, amtliches Kennzeichen ..., die W.- B.-Straße in Höhe der Hausnummer ... in westlicher Richtung im mittleren Fahrstreifen. Der Beklagte zu 2. fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw Volvo, amtliches Kennzeichen ..., nebst unbeladenem Bootsanhänger im linken Fahrstreifen und überholte das von dem Kläger geführte Fahrzeug. Im Bereich einer Baustelle, in dem die Fahrstreifen durch gelbe Markierungen verengt waren, kollidierten die Fahrzeuge miteinander. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

3

Der Kläger machte vorgerichtlich u. a. mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2014 unter Fristsetzung bis zum 30.12.2014 Schadensersatzansprüche geltend (Anlage K 9). Die Beklagte zu 1. lehnte eine Regulierung mit Schreiben vom 06.01.2015 ab (Anlage K 11).

4

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Wohnmobils (vgl. den Kaufvertrag Anlage K 14).

5

Er trägt weiter vor, der Beklagte zu 2. sei wegen unzureichender Beachtung des Ausschwenkens des Bootsanhängers und/oder überhöhter Geschwindigkeit streifend mit dem Anhänger gegen das Wohnmobil gefahren. Angesichts der Breite des Trailers sei es dem Beklagten zu 2. auch gar nicht möglich gewesen, ordnungsgemäß die verengte linke Spur sowie einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten.

6

Der Kläger macht unter Vorlage eines Kostenvoranschlags (Anlage K 8) folgende Schadenspositionen geltend:

7

- Netto-Reparaturkosten in Höhe von 7.037,78 €

8

- Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 297,50 €

9

- Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

10

Zudem verlangt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,45 € (vgl. Anlage K 9).

11

Der Kläger beantragt,

12

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.360,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen,

13

2. die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,45 € freizustellen.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen.

17

Sie tragen vor, das Gespann des Beklagten zu 2. habe sich zum Zeitpunkt des Anstoßes im linken Fahrstreifen befunden. Hingegen habe der Kläger den mittleren Fahrstreifen über die gelbe Markierung hinaus verlassen, weil das Wohnmobil breiter als die verengte Spur gewesen sei.

18

Die Höhe der Reparaturkosten wird bestritten. Eine Zahlung der Kosten für den Kostenvoranschlag wird bestritten. Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale wird beanstandet.

19

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

20

Der Kläger und der Beklagte zu 2. sind gemäß § 141 ZPO persönlich angehört worden. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.06.2015 Bezug genommen.

21

Es ist weiter Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 07.07.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen W. vom 15.04.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.07.2014 aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 2.845,37 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.Die weitergehende Klage ist demgegenüber als unbegründet abzuweisen.

1.

23

Der Kläger ist als Eigentümer des Wohnmobils aktivlegitimiert. Seinem Vortrag zum Eigentumserwerb unter Vorlage des Kaufvertrags vom 15.06.2009 (Anlage K 14) sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten.

2.

24

Die Beklagten trifft eine Haftung als Gesamtschuldner in Höhe einer Quote von 50 % für die aus dem Unfall resultierenden Schäden des Klägers.

25

Der Unfall beruhte weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 2. auf höherer Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG und war für beide auch nicht unabwendbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG. Es ist im Hinblick auf beide Unfallbeteiligten – unabhängig davon, welche Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist – jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer durch ein vorausschauendes Fahrverhalten den Unfall vermieden hätte.

26

Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien aus §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.

27

Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

28

Auf der Grundlage der durchgeführten Parteianhörungen und Beweisaufnahme haften beide Seiten entsprechend ihrer Betriebsgefahr, da ein unfallursächliches Verschulden der Fahrzeugführer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.

29

Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO den jeweils befahrenen Fahrstreifen vor der Kollision verlassen hat.

30

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. ist nicht nachzuweisen, dass eines der Fahrzeuge aufgrund seiner Breite die Markierungen des verengten Fahrstreifens im Bereich der Kollisionsstelle überfahren haben muss. Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer eingehenden Vermessung der Unfallörtlichkeit sowie Auswertung der Baustellenpläne dargelegt, dass grundsätzlich beide Fahrzeuge angesichts ihrer Breite trotz der Fahrstreifenverengung im Bereich der Baustelle innerhalb der Markierungen geführt werden konnten. Ob das Wohnmobil des Klägers in einem Teilbereich der Baustelle geringfügig breiter war als der markierte Fahrstreifen, kann dahinstehen, weil die insofern maßgeblichen Außenspiegel nicht für das Unfallgeschehen kausal waren und die Kollisionsstelle auch nicht zweifelsfrei diesem Fahrbahnbereich zuzuordnen ist.

31

Die Anhörung der Parteien sowie die Vernehmung der Zeugin G. ermöglichen ebenfalls keine hinreichende Überzeugungsbildung. Beide Seiten haben plausibel geschildert, dass die Fahrzeugführer in besonderer Weise die Einhaltung der durch die Markierungen verengten Fahrstreifen beachtet haben. Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich, anhand derer eine Darstellung widerlegt werden könnte.

32

Dass beide Fahrzeuge die im Baustellenbereich zulässige Fahrzeugbreite von 2,30 m überschritten haben (vgl. Anlage 8 zum schriftlichen Gutachten vom 15.04.2016), ist für die Haftungsabwägung schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Unfallursächlichkeit dieses Verkehrsverstoßes nicht feststeht.

33

Zwar konnte aus diesem Grund der mit der Vorgabe einer Maximalbreite vorgesehene Sicherheitsabstand zu dem benachbarten Fahrstreifen nicht gewahrt werden. Die Kausalität der unterlassenen Einhaltung des Sicherheitsabstandes für die Kollision stünde jedoch nur fest, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, da nach der Beweisaufnahme die Möglichkeit verbleibt, das jedenfalls eines der Fahrzeuge infolge eines unachtsamen Verhaltens des Fahrers über die Fahrstreifenmarkierung geraten ist. Da ohnehin nur ein sehr geringer Sicherheitsabstand vorgesehen war, steht nicht fest, dass es ohne dessen geringfügige Überschreitung nicht zu der Kollision gekommen wäre.

34

Dem Kläger ist auch nicht der Nachweis eines Verstoßes des Beklagten zu 2. gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO gelungen. Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte zu 2. vor der Kollision den in der konkreten Situation ausreichenden Sicherheitsabstand nicht einhielt.

35

Da die Kollisionsstelle innerhalb des Baustellenbereichs nicht ganz genau lokalisiert werden kann, verbleibt die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2. den Überholvorgang an der Stelle mit der maximalen Fahrstreifenbreite einleitete, wo nach der Vermessung des Sachverständigen der linke Fahrstreifen eine Breite von 2,55 m und der der mittlere Fahrstreifen eine Breite von 2,80 m aufwies. Das Gespann des Beklagten zu 2. wies unter Berücksichtigung der seitlichen Begrenzungsleuchten des Anhängers eine Maximalbreite von 2,38 m auf. Hinsichtlich des Wohnmobils des Klägers ist bei der Frage des erforderlichen Sicherheitsabstands zwischen den Fahrzeugen lediglich eine Breite von 2,24 m in Ansatz bringen, da von den darüber hinausragenden Außenspiegeln vorliegend keine Kollisionsgefahr ausging. Wenn beide Fahrzeuge mittig im jeweiligen Fahrstreifen fuhren, betrug der Seitenabstand vor diesem Hintergrund mindestens 36 cm. Zudem besteht die Möglichkeit, dass jedenfalls eines der Fahrzeuge zur entgegenliegenden Seite hin im Fahrstreifen ausgerichtet war, so dass der Seitenabstand bei Einleitung des Überholvorgangs auch durchaus 50 cm betragen haben könnte.

36

Ein solcher Seitenabstand war in der konkreten Situation noch ausreichend. Es handelte sich um eine gut ausgebaute und einsehbare Straße, die Sichtverhältnisse waren zum Unfallzeitpunkt hervorragend. Insbesondere durfte aber davon ausgegangen werden, dass alle Fahrzeugführer durch die gesonderte Verkehrsführung im Baustellenbereich sensibilisiert waren und der Einhaltung der verengten und abweichend geführten Fahrstreifen besondere Beachtung schenkten. Es musste daher angesichts dieser zu erwartenden Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht mit Schreck- oder Fehlreaktionen gerechnet werden, so dass der verhältnismäßig geringe Seitenabstand von bis zu ca. 50 cm noch als ausreichend anzusehen ist.

3.

a)

37

Der Kläger kann entsprechend der vorgenannten Quote anteilig Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.686,62 € ersetzt verlangen.

38

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. betragen die erforderlichen Reparaturkosten lediglich 5.373,23 € netto. Der Sachverständige hat auf der Grundlage einer eigenen ausführlichen Reparaturkostenkalkulation plausibel dargelegt (vgl. Anlagen 16 bis 22 zum schriftlichen Gutachten vom 15.04.2016), dass die in dem von dem Kläger eingereichten Kostenvoranschlag angesetzten Arbeitszeitwerte um ca. 100 % überhöht waren. Zudem ist der Speditionszuschlag für Sperrgut zu hoch und doppelt in Ansatz gebracht worden.

39

Der Kläger kann des Weiteren die Erstattung der Hälfte der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von insgesamt 297,50 € verlangen. Es handelte sich um notwendige Kosten zur sachgerechten Rechtsverfolgung, da der Kostenvoranschlag Reparaturmaßnahmen und –weg korrekt aufzeigte und damit eine schlüssige Darlegung der erforderlichen Schadensbehebung ermöglichte.

40

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale unter Berücksichtigung der Haftungsquote, wobei allerdings insgesamt eine angemessene Höhe von lediglich 20,00 € anzusetzen ist.

41

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

42

Der Kläger hat schließlich einen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 306,62 €, wobei eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem berechtigten Gegenstandswert von 2.845,37 € zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen sind.

4.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.