Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Apr. 2014 - 9 U 216/13
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
Die Beklagten haben mit Blick auf den Hinweisbeschluss ihre Berufung zurückgenommen.
1Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht als privater Krankenversicher der Frau H aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten im Wege der Leistungs- und der Feststellungsklage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2010 geltend. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
4Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Aus ihrer Sicht sei eine Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Höhe von 25 % angemessen. Unzutreffend habe das Landgericht einen Verstoß der Frau H gegen ihre sich aus § 15 StVO ergebende Verpflichtung zur Absicherung ihres liegengebliebenen Fahrzeugs verneint. Das Fahrzeug habe an der späteren Kollisionsstelle den Verkehr gefährdet und behindert und hätte daher durch Aufstellen eines Warndreiecks, das Einschalten der Warnblinkanlage oder durch Öffnen des Heckdeckels für die übrigen Verkehrsteilnehmer als Hindernis erkennbar gemacht werden müssen. Auch wenn das Fahrzeug als solches aus einer Entfernung von 200 m erkennbar gewesen sei, sei es als stehendes Hindernis erst sehr spät zu erkennen gewesen, zumal damit gerechnet werden müsse, dass die vor Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht stets eingehalten werde. Dass das Fahrzeug der Frau H sich im Folgenden nicht bewegte, habe der Beklagte zu 2) aus der Entfernung von 150 m weder erkannt noch erwogen. Die Erkennbarkeit sei durch die durch das linke Seitenfenster des LKW scheinende Sonne, die eine gewisse Blendwirkung verursacht habe, erschwert worden. Vorwerfbar sei zwar, dass er sodann von dem rechtsseitig abgestellten Fahrzeug der Frau C abgelenkt gewesen sei und deshalb den vermeintlich freien Verkehrsraum hinter der Kreuzung nicht hinreichend beachtet habe. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, der Beklagte zu 2) sei über einen Zeitraum von 10 Sekunden unaufmerksam gewesen, und habe deshalb grob fahrlässig gehandelt, entbehre einer durch einen Sachverständigen abzusichernden tatsächlichen Grundlage. Dass der Mercedes sich nicht fortbewegt habe, habe der Beklagte zu 2) erst im Kreuzungsbereich, 40 m vor der Kollisionsstelle, erkennen können. Damit liege ein Reaktionsverzug von allenfalls 2 Sekunden vor.
5Die Beklagten beantragen,
6das angefochtene Urteil abzuändern, und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 abzuweisen und hinsichtlich des feststellungsantrags auf eine Ersatzverpflichtung übergegangener Ansprüche zur Quote von 75% zu Lasten der Beklagten zu erkennen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9II.
10Die Berufung der Beklagten bietet nach dem einstimmigen Votum im Senat keine Aussicht auf Erfolg.
11Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, § 229 StGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG aus gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin ergebenden und vom Landgericht zuerkannten Ansprüche in vollem Umfang zu.
12Der Unfall, durch den die Versicherungsnehmerin der Klägerin zu Schaden gekommen ist, ereignete sich bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) krafthaftpflichtversicherten LKW, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall ist weder durch höhere Gewalt bedingt, § 7 Abs. 3 StVG, noch war das Unfallereignis für den Beklagten zu 2) unabwendbar, § 17 Abs. 3 StVG.
13Im Rahmen der somit nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind neben der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die unfallursächlich gewordenen unstreitigen oder bewiesenen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Die hiernach vorzunehmende Abwägung rechtfertigt die Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin in vollem Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 06.07.2010 haften.
14Die von dem LKW des Beklagten zu 2) ausgehende Betriebsgefahr ist durch ein Verschulden des Beklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO erhöht. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dass der Beklagte die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat, weil er über einen Zeitraum von mehr als 7 Sekunden den Verkehrsraum vor ihm nicht beobachtet hat und ungebremst auf den Mercedes der Frau H aufgefahren ist, steht bereits nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 2) fest, wie sich aus dessen Schriftlicher Äußerung vom 08.07.2010 an die Beklagte zu 1) ergibt. Danach hat der Beklagte zu 2) aus einer Entfernung von etwa 150 m den Wechsel der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung auf Grünlicht bemerkt. Gleichzeitig registrierte er den Mercedes der Frau H als silberfarbenes und nach rechts blinkendes Fahrzeug. Ohne eine entsprechende Beobachtung gemacht zu haben, nahm er an, dass der Mercedes an der Kreuzung von rechts kommend auf die Bundesstraße aufgefahren war und sich noch im Beschleunigungsvorgang befand. Selbst wenn man dem Beklagten zu 1) zugesteht, dass er in diesem Moment nicht sicher einschätzen konnte, ob sich der Mercedes in Bewegung befand, so ist dem Beklagten zu 2) doch vorzuwerfen, dass er in der Folgezeit keinen Blick auf die vor ihm liegende Fahrstrecke geworfen hat, um auf den bei Annäherung deutlich erkennbaren Stillstand des Mercedes reagieren zu können. Dieser Zeitraum betrug, ausgehend von der durch den Fahrtenschreiber belegten Geschwindigkeit von 70 km/h etwa 7,7 Sekunden. Innerhalb dieses erheblichen Zeitraums hat sich der Beklagte zu 2) mit unverminderter und um 10 km/h überhöhter Geschwindigkeit der Kollisionsstelle genähert, ohne auf das als stehend erkennbare Fahrzeug der Frau H durch eine Bremsung oder eine rechtzeitig eingeleitete Ausweichbewegung zu reagieren. Dabei entlastet den Beklagten zu 2) nicht, dass nach seiner Behauptung eine gewisse Blendwirkung durch seitlich einfallendes Sonnenlicht aufgetreten sein soll. Der Beklagte zu 2) hat aus einer Entfernung von 150 m das für ihn geltende Grünlicht der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung und den in Fortsetzung der Blickrichtung bereits hinter der Kreuzung befindlichen Mercedes erkannt. Wenn die Beurteilung, ob der Mercedes in Bewegung war oder nicht, durch eine gewisse Blendwirkung nachteilig beeinflusst gewesen sein sollte, so hätte der Beklagte zu 2) dem durch gesteigerte Aufmerksamkeit in Bezug auf die vor ihm liegende Straße Rechnung tragen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) bei Annäherung an die Kreuzung besonderes Augenmerk auf den Kreuzungsbereich richten musste, weil er sich davon überzeugen musste, dass die Lichtzeichenanlage für ihn weiterhin Grünlicht zeigte. Bei Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte der Beklagte daher erkennen können, dass sich der Abstand zu dem Mercedes verkürzte, dieser also nicht in Bewegung war. Die hier zugrundegelegten Zeitabläufe konnte das Landgericht, ebenso wie der Senat, ohne sachverständige Beratung ermitteln. Ebenso bedurfte es keiner sachverständigen Beratung hinsichtlich der Feststellung, dass der Beklagte zu 2) in Annäherung an die Kollisionsstelle rechtzeitig erkennen konnte, dass der Mercedes nicht in Bewegung war, und er daher vor diesem anhalten oder diesen links überholen musste.
15Hinsichtlich der Versicherungsnehmerin der Klägerin vermag der Senat ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten nicht festzustellen.
16Ein Verstoß gegen § 15 StVO verneint der Senat ebenso wie das Landgericht.
17Zum einen ist das Fahrzeug der Frau H nicht liegengeblieben, das heißt, nicht gegen ihren Willen zum Stehen gekommen. Aufgrund des Sachverhalts erster Instanz durfte das Landgericht davon ausgehen, dass Frau H ihr Fahrzeug gewollt hinter der Unfallstelle angehalten hat. Die Beklagten sind dem dahingehenden Vortrag der Klägerin, Frau H habe ihr Fahrzeug ihrer Verpflichtung folgend hinter der Kreuzung abgestellt, nicht entgegengetreten. Dafür, dass das Fahrzeug entgegen dem Willen der Frau H mangels Fahrfähigkeit an der späteren Kollisionsstelle ausgerollt ist, gibt der Sachverhalt erster Instanz nichts her. Auch wenn es so sein sollte, dass die Karosserie des Mercedes infolge des Seitenanstoßes durch das Fahrzeug der Frau C Blechschäden davongetragen hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug nicht aufgrund einer Willensentscheidung der Frau H angehalten worden ist. Der fehlende Nachweis, dass das Fahrzeug liegengeblieben ist, geht zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
18Ein Verstoß gegen § 15 StVO wegen unterbliebener Absicherung des Mercedes läge aber auch ungeachtet dessen nicht vor, weil eine Absicherung durch Warnzeichen nur dann erforderlich ist, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum das Fahrzeug sehr wohl als stehendes Fahrzeug rechtzeitig zu erkennen war. Auf die dortigen und die an anderer Stelle in diesem Beschluss gemachten Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Berufung sich hiergegen wendet, gibt dies lediglich Anlass zu den ergänzenden Ausführungen. Die Unfallstelle war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer aus einer Entfernung von etwa 200 m gut erkennbar, wie der Sachverständige Dipl.-Ing T im Rahmen seines im Ermittlungsverfahren eingeholten und mit der Klage vorgelegten schriftlichen verkehrsanalytischen Gutachtens dargelegt hat. Da im Bereich der Unfallstelle zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand, war für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit, in Annäherung an den Mercedes rechtzeitig zu reagieren.
19Aus diesen Gründen sieht der Senat auch keinen Verstoß der Frau H2 gegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO wegen Unterbleibens einer Sicherung des Verkehrs. Dass ein geringfügiger Schaden vorliegt, der ein unverzügliches Beiseitefahren fordert, kann angesichts des Fahrzeugschadens der Frau C und des Seitenschadens an dem Mercedes nicht festgestellt werden.
20In Betracht kommt aus Sicht des Senats ein Verstoß der Frau H wegen Abstellen des Mercedes in einem Abstand von weniger als 3 m zu der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung, die den Linksabbieger im Gegenverkehr abschirmt. Davon, dass Frau H das Fahrzeug in einem Abstand von weniger als 3 m zur mittigen Fahrstreifenbegrenzung abgestellt hat, ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing T auszugehen, der die Kollisionsstellung anhand objektiver Spuren festgestellt hat, so dass den auf technischen Anknüpfungstatsachen beruhenden Feststellungen des Sachverständigen der Vorzug gegenüber den insoweit abweichenden Zeugenaussagen zu geben ist. Allerdings entwickelt das durch Zeichen 295 zu Anl. 2 der StVO keine Schutzwirkung zu Gunsten des Beklagten zu 2) als Kraftfahrer im nachfolgenden Verkehr. Die Fahrstreifenbegrenzung dient der Sicherheit des Gegenverkehrs, nicht aber der des nachfolgenden Verkehrs (OLG Düsseldorf, U .v. 30.12.1975 – 12 U 43/75 -, juris, BGH U. v. 28.04.1987 – VI ZR 66/86 -, juris).
21Der Vorwurf, Frau H habe verbotenerweise auf einer Vorfahrtsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften geparkt, entbehrt einer entsprechenden gesetzlichen Norm. Die ehedem ein solches Verbot aussprechende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO ist mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben worden.
22Angesichts des schwer wiegenden Verschuldens des Beklagten zu 2) ist es auch aus Sicht des Senats gerechtfertigt, die von dem abgestellten Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unberücksichtigt zu lassen. Damit haften die Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin in vollem Umfang für die dieser durch den Verkehrsunfall entstandenen Folgen, sodass die Klägerin die auf sie übergegangenen Ansprüche der Frau y 100% erstattet verlangen kann.
23Einwendungen zur Höhe der mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Ansprüche haben die Beklagten mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.
24Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Apr. 2014 - 9 U 216/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Apr. 2014 - 9 U 216/13
Referenzen - Gesetze
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- 1.
unverzüglich zu halten, - 2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, - 3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, - 4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs), - 5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten - a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und - b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
- 6.
- a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder - b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- 7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.