Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Jan. 2014 - 6 WF 143/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.04.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund (AZ: 107 F 6720/11) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit Schriftsatz vom 19.07.2012 leitete die Kindesmutter das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Hauptsacheverfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind M gegen den Kindesvater ein. Unter dem 23.08.2012 beantragte sodann der Kindesvater in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund (Az: 107 F 4560/12) die Scheidung von der Kindesmutter sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. In beiden Verfahren wurde der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2) bewilligt. Im Anschluss fand am 09.10.2012 ein gemeinsamer Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Das Scheidungsverfahren (Az.: 107 F 4560/12) wurde durch den die Scheidung aussprechenden und den Versorgungsausgleich ausschließenden Beschluss vom 09.10.2012 beendet. In dem Sorgerechtsverfahren wurde der Kindesmutter mit Zustimmung des Kindesvaters durch Beschluss gleichfalls vom 09.10.2012 die elterliche Sorge für M zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Verfahrenswert für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren wurde auf insgesamt 3.700,00 € festgesetzt, dabei entfielen 1.000,- Euro auf den Versorgungsausgleich. Der Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahrens wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.
4Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 beantragte der Beteiligte zu 2) in dem Scheidungsverfahren die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse in Höhe von insgesamt 731,85 €; diese Vergütung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr sowie einer 1,2 Termingebühr nach einem Verfahrenswert von 3.700,00 €, einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Verfahrenswert von 1.000,00 €, Postpauschale und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 30.10.2012 wurde die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
5Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 2) mit weiterem Schriftsatz vom 10.10.2012 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in dem Sorgerechtsverfahren mit insgesamt 586,08 € beansprucht; diese Vergütung setzt sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Termingebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000,00 Euro nebst Postpauschale und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 12.02.2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf lediglich 327,61 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung gehalten gewesen, auf eine Verbindung von Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren hinzuwirken, in dem Sorgerechtsverfahren könne daher nur die Verfahrensgebühr gesondert erstattet werden, hingegen die Terminsgebühr nur nach einem Verbundwert von 4.240,00 Euro unter Abzug der bereits in dem Scheidungsverfahren festgesetzten Terminsgebühr.
6Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat der funktionell zuständige Richter mit Beschluss vom 08.04.2013 den Beschluss vom 12.02.2013 abgeändert und die dem Beteiligten zu 2) in dem Sorgerechtsverfahren zustehende Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 586,08 € festgesetzt.
7Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 10.04.2013 mit der er beantragt, die dem Beteiligten zu 2) zustehende Terminsgebühr für das Sorgerechtsverfahren nur nach dem Verbundwert und unter Abzug der bereits in dem Scheidungsverfahren festgesetzten Gebühr zu erstatten.
8II.
9Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
10Dem Beteiligten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors kein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung anzulasten, so dass in dem Sorgerechtsverfahren neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr gesondert festgesetzt werden kann und die Vergütung des Beteiligten zu 2) antragsgemäß auf insgesamt 586,08 € festzusetzen ist.
11Nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung sind die Beteiligten, denen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, und auch der ihnen beigeordnete Rechtsanwalt, gegenüber der Landeskasse grundsätzlich dazu verpflichtet, die Verfahrensgestaltung zu wählen, bei welcher die geringsten Kosten anfallen, wenn nicht vernünftige Gründe für eine andere Verfahrensgestaltung vorliegen. Abzustellen ist auf die Sicht einer auf sparsame Prozessführung bedachten Partei und damit auf die Frage, ob auch eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht und von einer gemeinsamen Prozessführung Abstand genommen hätte (Senatsbeschluss vom 25.10.2007, 6 WF 199/07 zitiert nach juris). Dabei kann der Grundsatz der kostensparenden Prozessführung nicht nur dadurch verletzt werden, dass gesonderte Verfahren eingeleitet werden, sondern auch dadurch, dass nicht auf eine Verbindung gesonderter und in engem rechtlichen Zusammenhang stehender Verfahren hingewirkt wird (Senat Beschluss vom 25.08.2011, 6 WF 84/09 zitiert nach juris und Beschluss vom 12.12.2013, 6 WF 113/13 ). Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung kann dabei auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, (Senat Beschluss vom 25.10.2007, 6 WF 199/07 und Beschluss vom 12.12.2013, 6 WF 113/13).
12Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist im Streitfall ein Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung nicht ersichtlich.
13Dass die gesonderte Einleitung des Sorgerechtsverfahrens dem Beteiligten zu 2) nicht zum Vorwurf gereicht, ist offensichtlich; zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren noch nicht anhängig.
14Aber auch die unterlassene Hinwirkung auf eine Verbindung des Sorgerechtsverfahrens mit dem später eingeleiteten Scheidungsverfahren begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.
15Denn zum einen besteht zwischen Sorgerechts- und Scheidungsverfahren kein enger rechtlicher Zusammenhang, die entscheidungserheblichen Fragen im Sorgerechtsverfahren sind vielmehr gänzlich anders als diejenigen im Scheidungsverfahren. Während in Sorgerechtsverfahren die Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern zu beurteilen ist, steht in Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren das Scheitern der Ehe und der Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften im Vordergrund. Die Entscheidungen des Senats zu einer gebotenen Verbindung von in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden Sorgerechts- und Umgangsverfahren (6 WF 199/07, 6 WF 113/13 und 6 WF 210/13) sind daher im Streitfall nicht einschlägig.
16Zum anderen unterliegen Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG, die Verbindung mit einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren kann diesem Gebot zuwiderlaufen, wenn letzteres umfangreiche Ermittlungen erfordert. Sorgerechtssachen gehören daher nicht (mehr) in den Zwangsverbund, sondern sind gemäß § 137 Abs.3 FamFG antragsabhängige Folgesachen, wobei es auch der unbemittelten Partei grundsätzlich frei steht, ob sie einen Antrag auf Aufnahme in den Verbund stellt (BGH Beschluss vom 10.03.2005, NJW 2005, 1497; OLG Naumburg Beschluss vom 20.01.2009, 4 WF 89/09, zitiert nach juris zur Geltendmachung eines Sorgerechtsverfahrens außerhalb des Verbunds ). Soweit im Streitfall in beiden Verfahren ein gemeinsamer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat und beide Verfahren im Rahmen dieses Termins zeitgleich beendet worden sind, begründet dies keinen Ausnahmefall, der eine freie Entscheidung der unbemittelten Partei - hier der Kindesmutter - einschränkte. Denn diese Entwicklung der beiden, nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden und verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandelnden Verfahren war zum Zeitpunkt der möglichen Stellung eines Verbindungsantrages nicht erkennbar.
17Im Ergebnis sind daher vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die getrennte Führung des Sorgerechtsverfahrens von dem Scheidungsverfahrens anzuerkennen.
18Demzufolge ist dem Beteiligten zu 2) für das Sorgerechtsverfahren eine von dem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren gesonderte Vergütung, insbesondere eine gesonderte Terminsgebühr, zu erstatten. Da die Höhe der von ihm mit Schriftsatz vom 10.10.2012 geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ein festzusetzender Betrag von insgesamt 586,08 €.
19Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 2, 3 RVG nicht veranlasst.
moreResultsText
Annotations
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 28.6.2013 (Erlassdatum 16.7.2013) wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2Der beteiligte Rechtsanwalt hat als Verfahrensbevollmächtigter in dem Ausgangsverfahren die Kindesmutter vertreten. Diese war Antragsgegnerin in einem vom Kindesvater mit Schriftsatz vom 29.9.2011 eingeleiteten Verfahren, mit dem dieser die alleinige elterliche Sorge auf dem Gebiet des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame, im Haushalt der Kindesmutter lebende Kind K erhalten wollte (AG Recklinghausen 46 F 388/11).
3Die Kindesmutter selbst stellte, jeweils vertreten durch den beteiligten Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 20.10.2011 den Antrag, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit K auszuschließen, und mit Schriftsatz vom 27.10.2011 den Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge für K zu übertragen.
4Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat der Amtsrichter der Kindesmutter unter Beiordnung des beteiligten Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren bewilligt (46 F 417/11). Mit Beschluss vom 31.01.2011 hat der Amtsrichter der Kindesmutter unter Beiordnung des beteiligten Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für das von ihr eingeleitete Sorgerechtsverfahren bewilligt (46 F 423/11).
5Termin in allen drei Verfahren wurde anberaumt auf den 24.11.2011.
6Die Verfahren wurden in dem Termin unter Führung des Verfahrens 46 F 388/11 zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden. Sodann hat der Amtsrichter die den Beteiligten bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den gesamten Gegenstand des Verfahrens erstreckt.
7Der beteiligte Rechtsanwalt hat mit Schriftsätzen der ihn vertretenden Verrechnungsstelle X-AG vom 25.11.2011 in den Verfahren 46 F 388/11, 46 F 417/11 und 46 F 423/11 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von jeweils 3.000 € die Festsetzung von jeweils 586,08 € (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) gegen die Landeskasse beantragt.
8Der zur Entscheidung berufene Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 2.1.2012 zunächst 586,08 € und mit Beschluss vom 21.6.2012 weitere 107,10 € gegen die Landeskasse festgesetzt.
9Mit Beschluss vom 17.8.2012 hat der Urkundsbeamte die Vergütung unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge klarstellend auf 693,18 € festgesetzt.
10Dabei hat der Urkundsbeamte einen Gegenstandswert von 6.000 € zugrunde gelegt.
11Der gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung des Beteiligten vom 6.9.2012 hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen und sie der funktionell zuständigen Richterin des Familiengerichts vorgelegt.
12Diese hat die Erinnerung mit Beschluss vom 28.6.2013 – dem Beteiligten zugestellt am 18.7.2013 – zurückgewiesen.
13Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.7.2013.
14Die Beschwerde ist zulässig und statthaft nach § 56 RVG.
15In der Sache ist die Beschwerde allerdings unbegründet.
16Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Beteiligte mit seiner nahezu gleichzeitigen Stellung der Anträge zum Umgangsrecht und Sorgerecht in zwei separaten Verfahren trotz eines bereits anhängigen Sorgerechtsverfahrens gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung verstoßen hat.
17Der Senat hat bereits in seinem grundlegenden Beschluss in dem Verfahren 6 WF 400/08 ausgeführt: „Die Beteiligte zu 1) hat dadurch, dass sie die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind der Antragstellerin und die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht hat, eindeutig gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoßen. Ein irgendwie gearteter sachlicher Grund für eine getrennte Verfahrensführung, ist nicht erkennbar und wird auch von der Beteiligten zu 1) nicht aufgezeigt. Die Verfahren sind vielmehr alsbald miteinander verbunden worden.“
18Ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung wie er hier gegeben ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist. Ein Anspruch gegen die Staatskasse ist nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch gegen die Partei – wäre nicht Prozesskostenhilfe bewilligt worden – aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte
19So verhält es sich hier, weil der beteiligte Rechtsanwalt durch die getrennte Antragstellung unnötige Kosten verursacht hat. Im vorliegenden Fall war es zudem so, dass die Kindesmutter angesichts des vom Kindesvater eingeleiteten Verfahrens nach § 1671 BGB ihren Antrag zum Sorgerecht nach § 1671 BGB und ihren Antrag zum Umgangsrecht in dem bereits anhängigen Verfahren hätte stellen können.
20Das hat zur Folge, dass die Mandantin des beteiligten Rechtsanwalts – wäre keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden – nicht verpflichtet wäre, die überflüssigen Gebühren zu bezahlen. In einem solchen Fall macht sich der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten wegen positiver Forderungsverletzung schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er den Vergütungsanspruch nicht geltend machen kann. Nur die Gebühren, die ohne das pflichtwidrige Verhalten angefallen wären, dürfen verlangt werden (BGH NJW 2004, 2817).
21Die Staatskasse kann bei einer positiven Forderungsverletzung des Rechtsanwalts nicht schlechter stehen als der Mandant. Deshalb kann die Staatskasse dem Rechtsanwalt die Einwendungen entgegenhalten, die der Partei, wenn sie zahlen müsste, zustünden (BVerwG Rechtspfleger 1995, 75; Gerold/Schmidt=Müller-Rabe, § 55 Rn.46).
22Hätte die Kindesmutter – vertreten durch den beteiligten Rechtsanwalt – ihren Sorgerechtsantrag und ihren Antrag zum Umgangsausschluss in dem vom Kindesvater eingeleiteten Sorgerechtsverfahren gestellt, wäre für dieses Verfahren ein einheitlicher Gegenstandswert von 6.000 € anzusetzen gewesen. Nur nach diesem einheitlichen Gegenstandswert sind Verfahrens- und Termingebühr zu berechnen.
23Die vom Amtsgericht auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung von Erstattungsansprüchen in Höhe von 693,18 € gegen die Landeskasse ist daher sachlich und rechnerisch richtig.
24Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 2, 3 RVG nicht veranlasst.
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
