Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. Okt. 2014 - 5 UF 125/14

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.880,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Im Termin vom 04.06.2014, in dem der Antragsteller und die Antragsgegnerin persönlich anwesend waren, hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Dabei wurden zwei Rechte des Antragstellers bei der O GmbH und ein Recht bei der C VVaG nicht ausgeglichen, da deren Auskünfte erst am 10.06.2014 bei Gericht eingingen.
4Nach Verkündung des Beschlusses erklärten die Beteiligten und ihre Anwälte ausweislich des Protokolls vom 04.06.2014 übereinstimmend:
5„Wir verzichten auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf die Rechte aus § 147 FamFG gegen den soeben verkündeten Scheidungsbeschluss, sowie auf Absetzung von Gründen, soweit möglich.“
6Diese Erklärung wurde diktiert, vorgespielt und genehmigt.
7Der Scheidungsbeschluss wurde der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin am 26.06.2014 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.07.2014 (Eingang 14.07.2014) hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese später begründet.
8II.
9Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Antragsgegnerin auf das Rechtsmittel der Beschwerde bereits wirksam am 04.06.2014 verzichtet hatte, §§ 67, 68 Abs. 2 FamFG.
101.) Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der Rechtsmittelverzicht habe sich nur auf den Scheidungsausspruch bezogen, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Diese Einschränkung gibt eine objektive Auslegung des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht her.
11Will ein Beteiligter im Falle eines Scheidungsbeschlusses, der auch Folgesachen zum Gegenstand hat, eine Begrenzung eines Rechtsmittelverzichts auf den Scheidungsausspruch herbeiführen, so muss dies ausdrücklich erklärt werden. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin enthält keine ausdrückliche Einschränkung, dass der Rechtsmittelverzicht auf den Scheidungsausspruch begrenzt sein sollte. Wenn ein Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung nach Verkündung eines Verbundbeschlusses, der eine Entscheidung über mehrere Familiensachen enthält, einen Rechtsmittelverzicht ohne jede Einschränkung erklärt, kann dies nicht anders als in umfassendem Sinne verstanden werden (BGH, NJW-RR 1986, 1327 [1328]; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 116 FamFG Rdn. 5).
12Die Beschränkung auf den Scheidungsausspruch ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung „Scheidungsbeschluss“. Mit dieser Bezeichnung ist der Beschluss als solcher gemeint und nicht nur der Ausspruch hinsichtlich der Scheidungssache. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Protokoll vom 04.06.2014 wonach „der aus der Anlage ersichtliche Scheidungsbeschluss verkündet“ wurde und genau dieser „Scheidungsbeschluss“ Gegenstand des Rechtsmittelverzichts war. Zum anderen ergibt sich auch aus der weiteren Erklärung, dass mit der Bezeichnung „Scheidungsbeschluss“ nicht nur der Ausspruch zur Scheidungs gemeint war, denn auf die Absetzung von Gründen hätte für den Scheidungsausspruch nach § 38 Abs. 4, 5 Nr. 1 FamFG verzichtet werden können, ohne dass es der Einschränkung „soweit möglich“ bedurft hätte. Schließlich spricht auch der Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 FamFG dafür, dass mit dem „Scheidungsbeschluss“ der gesamte Beschluss gemeint war, denn das Antragsrecht nach § 147 FamFG ist für die Scheidungssache, die rechtskräftig geworden ist, ohnehin nicht mehr in Betracht gekommen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2007, 1451 [1452]).
13Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Scheidungsausspruch muss sich daher ausdrücklich aus der Erklärung ergeben. Aus der Bezeichnung des Beschlusses kann diese Einschränkung nicht hergeleitet werden (vgl. ausdrücklich zu der selben Formulierung OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 14297. Nach BGH, NJW-RR 2007, 1451 ist selbst die Formulierung „Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629c ZPO verzichten” unzureichend für eine Rechtsmittelverzichtsbeschränkung).
142.) Selbst wenn die Beteiligten, ihre Anwälte und die handelnde Richterin - nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin - eine Beschränkung des Rechtsmittels im Hinblick auf den Scheidungsausspruch gewollt haben sollten, so ist dies rechtlich ohne Belang, da es auf den inneren Willen der Handelnden nicht ankommt. Entscheidend ist der objektive Erklärungsinhalt. Der BGH (NJW 1981, 2816 [2817]) führt insoweit aus:
15„…Prozeßhandlungen, insbesondere prozessuale Willenserklärungen der Verfahrensbeteiligten, sind so zu beurteilen, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen sind; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich. Selbst wenn die Verfahrensbevollmächtigten und der Richter am AG, wie vom Bf. behauptet, die Verzichtserklärung subjektiv jeweils so aufgefaßt hätten, daß sie auf den Scheidungsausspruch beschränkt sei, wäre die Tragweite der Verzichtserklärung nach deren objektivem Inhalt zu bemessen. Die im bürgerlichen Recht geltende Regel, daß für den Inhalt eines Rechtsgeschäfts der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist, selbst wenn die in Frage stehenden Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung hätten, d. h. ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (BGH, WM 1972, 1422; BGHZ 71, 243 = NJW 1978, 1483 m. w. Nachw.) könnte in dem vom Bf. unter Beweis gestellten Fall schon deshalb nicht entsprechend angewandt werden, weil der Inhalt der Rechtsmittelverzichtserklärung auf seiten des Gerichts nicht nur der Beurteilung des Richters am AG unterlag, der ihn entgegennahm. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels mußte der Inhalt der Verzichtserklärung vielmehr vom Rechtsmittelgericht selbständig beurteilt werden. Die Auffassung des Richters der ersten Instanz konnte daher für die Tragweite des Verzichts nicht bestimmend sein. …“
163.) Aufgrund dieser objektiven Umstände hat die Tatsache, dass ein möglicher Irrtum über die Altersversorgungen bei der O2 Gruppe durch die Erklärung des Antragstellers vom 09.04.2014 hervorgerufen worden sein könnte, für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts keine Auswirkung.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
19Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
22Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.