Oberlandesgericht Hamm Urteil, 01. Sept. 2014 - 5 U 229/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2 3I.
4Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer des Grundstücks N-Str. in N2, bebaut mit einem Reihenhaus-Flachdach-Bungalow mit Wintergarten und Atrium. Die 10 X 10 m große Gartenfläche an der Südseite grenzt an eine öffentliche Grünanlage der Beklagten. Dort stehen im Abstand von 9,00 bzw. 10,30 m von der Grenze entfernt zwei ca. 25 m hohe Eschen, deren Beseitigung die Kläger verlangen.
5Die Kläger haben sich darauf berufen, derartig hoch wachsende Laubbäume seien mit einer Flachdach-Bungalow-Siedlung unverträglich. Der Wuchs der Bäume habe in den letzten Jahren zunehmend dazu geführt, dass der Gartenteil ihres Grundstücks verschattet werde; selbst in den Monaten Juni bis Juli falle Sonnenlicht nur noch in einen sehr schmalen Streifen direkt am Haus. Der übrige Teil des Gartens sei, da verschattet, zum Zwecke der Erholung sowie der Haltung ihrer Bonsaikuluturen ungeeignet. Die Verschattung lasse eine zweckbestimmte Nutzung ihres Gartens nicht mehr zu und sei nicht nur ein Problem der Belichtung, sondern auch der klimatischen Regulierung und der „Belüftung“. Die Bungalows seien konzeptionell mit Blick auf eine Sonnenbestrahlung nach Süden ausgerichtet. 1994 sei für sie das explosionsartige Wachstum der Bäume nicht vorhersehbar gewesen. Außerdem seien die Bäume bruchgefährdet, im Herbst werde ihr Grundstück nahezu vollständig mit Eschenlaub eingedeckt.
6Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der vorgeschriebene Pflanzabstand von 4 m deutlich eingehalten worden sei. Die Kronen der Eschen seien zusammengewachsen und bildeten eine große aufgelockerte Einheit. Nicht die Bepflanzung der Grünanlage habe sich an der Nutzung der angrenzenden Gärten zu orientieren, sondern umgekehrt. Zwar werde das Grundstück der Kläger beschattet, während der Vegetationsperiode erzeugten die Bäume nur einen lichten Schattenwurf, da die gemeinsame Krone aufgelockert und nicht dicht geschlossen sei. Außerhalb dieser Vegetationsperiode lasse die Beschattung deutlich nach. 1994 seien die Bäume rund 15 Jahre alt und ca. 15 m hoch gewesen, und schon zuvor hätten die Kläger als Mieter das kontinuierliche Wachstum der Eschen mitbekommen. Die Bäume seien gesund; ein Beschneiden führe nur für kurze Zeit zu einer Verbesserung der Situation für die Kläger, an den Schnittstellen wüchsen aber in großer Anzahl sog. Wasserreiser heraus, so dass in Kürze die Kronen der Bäume dichter und lichtundurchlässiger als zuvor würden. Werde nur ein Baum beseitigt, sei die Standsicherheit des zweiten Baumes nicht mehr gewährleistet.
7Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (Bl. 121 f. GA).
8Das Landgericht hat ein Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Dr. X eingeholt, den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört und schließlich die Klage abgewiesen.
9Für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB fehle es an einer Beeinträchtigung. Der mitunter durch Pflanzen verursachte Entzug von Licht sei nicht als Beeinträchtigung des Eigentums zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen das NachbarG NRW liege ebenfalls nicht vor, insbesondere sei der Grenzabstand im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 NachbarG NRW eingehalten.
10Der Beseitigungsanspruch folge auch nicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. § 242 BGB. Ein solcher Anspruch lasse sich wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur ausnahmsweise und nur dann herleiten, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine. Dies sei bei einer ungewöhnlich schweren, nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung der Fall und könne etwa bei vollständiger Abschattung eines gesamten Grundstücks während des überwiegenden Teils des Tages bestehen. Davon sei hier aber nicht auszugehen. Der Sachverständige komme in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.04.2013 zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger in Nord-Süd-Ausrichtung eine Gesamtlänge von 30 m aufweise. Der Sachverständige habe bei der Erstellung seiner Schattenwurf-Tabelle nicht berücksichtigt, dass die Eschen von Dezember bis April kein Laub trügen und deshalb der Kernschatten geringer sei. Dass ab April die Lichtdurchlässigkeit der Baumkrone wieder abnehme, werde durch den veränderten Sonnenstand wieder ausgeglichen. So betrage der Schattenwurf auf dem Grundstück der Kläger am 21.06. zur Mittagszeit nur noch 3,25 m. Zwar sei zu jedem anderen Zeitpunkt der Sonnenstand niedriger, aber mit einer vollständigen Verschattung des Grundstücks sei nur noch zwischen dem 21.09. und Mitte/Ende November zu rechnen, wenn die Baumkrone noch das volle Laub trage.
11Ohne Erfolg bleibe auch das Argument der Kläger, jedenfalls der Gartenbereich werde durch die Eschen für einen Großteil des Jahres vollständig abgeschattet. Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gartens sei keine ungewöhnliche oder unzumutbare Belastung, sondern eine typische und hinzunehmende Folge der zulässigen Bepflanzung der Beklagten. Es sei nicht davon auszugehen und auch nicht vorgetragen, dass der Garten aufgrund des geringen Lichteinfalls gar nicht mehr genutzt werden könne, nach den vorgelegten Lichtbildern könnten z.B. Schattengewächse in dem Garten gedeihen. Es könne von den Klägern eine Anpassung der Nutzung ihres Gartens an die vorhandenen Gegebenheiten erwartet werden, zumal die Eschen 1994 schon vorhanden gewesen seien. Die „Auskühlung“ des Grundstücks sei wiederum eine unmittelbare Folge des geringeren Lichteinfalls und wie dieser hinzunehmen. Letztlich habe die Beklagte die Bäume nicht bewusst angepflanzt, und daher könne auch kein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten angenommen werden.
12Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung rügen die Kläger, dass das Landgericht unzutreffend auf die Fläche des gesamten Flurstücks abgestellt habe; maßgeblich sei nur der Gartenbereich. Rechtsfehlerhaft sei es von den gutachterlichen Feststellungen abgewichen und habe die Nutzbarkeit des Grundstücks in zeitliche Intervalle eingeteilt, als müssten sie sich am Jahreskalender ausrichten und nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten des Lichtentzugs und Schattenwurfs vor Ort. Dabei habe das Landgericht die Kernproblematik verkannt und die Ansicht vertreten, auch die vollständige Abschattung des Gartenbereichs sei hinzunehmen. Auch habe es unberücksichtigt gelassen, dass die Eschen im Jahr 1994 aufgrund ihres damaligen geringen Wachstums durch sie nicht bzw. nicht als störend wahrgenommen worden seien und die Beklagte selbst nicht davon ausgehe, dass sie die Eschen planerisch gepflanzt habe, sondern diese sich als Wildsämlinge ausgesät hätten. Sie halten - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2005, Az.: V ZR 251/04 - daran fest, dass der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 903 BGB aufgrund des Entzugs von Licht und Schattenwurfs begründet sei. Ihr Interesse betreffe die Nutzung des Gartenbereichs; die Öffnung des Wohnbereichs zum Garten hin mache die Besonderheit des Grundstücks aus. Die Beklagte stehe unter dem Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Interessen der Nachbarn, die den Gartenbereich als Kern ihres privaten Nutzungsbereichs auch zweckentsprechend nutzen wollten. Die Eschen seien inzwischen weiter gewachsen, und wegen der bis an die Grenze heranreichenden Kronen reiche der Schattenwurf mehrerer Meter weiter als vom Sachverständigen angenommen. Einzelne Äste ragten inzwischen in ihr Grundstück hinein.
13Die Kläger beantragen,
14das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26.11.2013 (1 O 307/12) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die beiden Eschen, die sich an der Südseite ihres Grundstücks (##### N2, N-Str., Flur X, Flurstück X – wie Anlage 1 zur Klageschrift) in einem Abstand von 9 m bzw. 10,30 m auf der im Eigentum der Beklagten stehenden öffentlichen Grünanlage befinden, zu beseitigen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht als Beurteilungsmaßstab das gesamte Grundstück der Kläger zugrunde gelegt und nicht eine von diesen willkürlich bestimmte Teilfläche. Werde auf eine Teilfläche des Grundstücks abgestellt, bestehe die Gefahr, dass sich stets ein Beseitigungsanspruch aus § 242 BGB ergäbe, da nahezu jedes Grundstück irgendwo eine Teilfläche habe, die ständig abgeschattet werde. Dass die Kläger die Eschen im Jahre 1994 als nicht störend empfunden hätten, sei für die rechtliche Beurteilung nicht relevant. Selbst wenn man schwerpunktmäßig auf den Gartenbereich abstelle, sei kein Beseitigungsanspruch gegeben, da keine außergewöhnliche Beeinträchtigung durch die streitbefangenen Eschen bestehe. Zu berücksichtigen sei, dass ein Garten naturgemäß hauptsächlich im Sommer genutzt werde. Zutreffend habe der Gutachter ermittelt, dass um die Mittagszeit am 21.06. der Schattenwurf nur 13,25 m betrage. Berücksichtige man, dass der Abstand zwischen den beiden Eschen und der Grundstücksgrenze 10 m betrage, ergebe sich somit nur ein ca. 3,25 m breiter Streifen, der vollständig abgeschattet werde.
18II.
19Die zulässige Berufung ist unbegründet.
201.
21Die Kläger können den geltend gemachten Beseitigungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen.
22a)
23Der Grundbesitz N-Str. in N2, dessen Verschattung die Kläger rügen, steht unstreitig im Eigentum der Kläger.
24b)
25Bei dem Entzug von Licht – was die Verschattung zur Folge hat - handelt sich um eine sogenannte negative Immission. Es geht hierbei um Fälle, in denen jemand sein Grundstück innerhalb seiner Grenzen benutzt und dadurch zugleich dem angrenzenden Grundstück gewisse Vorteile entzieht, insbesondere erwünschte natürliche Einflüsse davon fernhält. Solche negativen Einwirkungen stellen nach der herrschenden Meinung keine Eigentumsbeeinträchtigung dar, weil der Störer mit ihnen die Grenzen seines eigenen Grundstücks nicht überschreitet (vgl. zum Streitstand: Gursky in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1004, Rn. 65; Baldus in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, § 1004, Rn. 124 ff.). So liegt der Fall hier. Die streitbefangenen Eschen, die für den Entzug von Licht verantwortlich sind, stehen auf dem Grundstück der Beklagten, und von ihnen gehen keine positiv die Grundstücksgrenze überschreitenden, sinnlich wahrnehmbaren Wirkungen aus.
26Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2005, Az.: V ZR 251/04 (abgedruckt in: NJOZ 2005, 3210). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen die Ansicht vertreten hat, dass negative Einwirkungen nicht nach § 1004 BGB abgewehrt werden könnten, da es sich nicht um von außen kommende, die Grenze überschreitende aktive Einflüsse handele (vgl. Urteil des BGH v. 11.07.2003, Az.: V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313; Urteil des BGH v. 22.02.1991, Az.: V ZR 308/89, NJW 1991, 1671). Zwar findet sich in dem Urteil vom 10.06.2005 der folgende Passus:
27„Dabei kann dahinstehen, ob ein durch hohe Hecken verursachter Entzug von Licht und andere so genannte negative Einwirkungen zu den nach § 1004 I BGB abwehrfähigen Beeinträchtigungen zählen (bislang verneinend:Senat, BGHZ 113, 384 [386] = NJW 1991, 1671 = LM § 242 [D] BGB Nr. 125; BGH, NJW-RR 2003, 1313 = NZM 2003, 727 = WM 2004, 231, 232, vgl. aber auch Wenzel, NJW 2005, 241 [247]).“
28Dem lässt sich aber nur entnehmen, dass der Bundesgerichtshof es offen lässt, ob der Entzug von Licht zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen Beeinträchtigungen zählt.
292.
30Der Beseitigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 1004, 906 BGB analog.
31Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 11.07.2003 entschieden, dass eine analoge Anwendung der §§ 906, 1004 BGB in Fällen wie dem vorliegenden ausscheide. Das Gesetz enthalte hinsichtlich der sogenannten negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern belasse es insoweit bewusst bei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu benutzen (§ 903 BGB), solange er die Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht durch das Zuführen unwägbarer Stoffe überschreite (vgl. Urteil des BGH v. 11.07.2003, Az.: V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313).
323.
33Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch steht den Klägern auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht zu.
34a)
35Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für den Nachbarn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfasst. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderreglungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (vgl. Urteil des BGH v. 11.07.2013, Az.: V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313; Urteil des BGH v. 06.07.2001, Az.: V ZR 246/00, NJW 2001, 3119; Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 241, Rn. 399 ff.).
36b)
37Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang durch auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume dem Grundstück der Anspruchsteller Licht entzogen werden muss, um einen Anspruch auf Beseitigung der Bäume nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bejahen zu können. Diese Frage ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden.
38aa)
39Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.09.1998, Az.: 5 U 67/98 (recherchiert über juris) angenommen, dass ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen, die einen Lichtentzug verursachen, nur in gravierenden Ausnahmefällen überhaupt in Betracht komme, etwa bei vollständiger Abschattung eines gesamten Grundstücks während des überwiegenden Teils des Tages (vgl. hierzu auch: Urteil des OLG Saarbrücken, Az.: 8 U 77/06, BeckRS 2007, 01483; Urteil des OLG Düsseldorf v. 18.09.2000, Az.: 9 U 67/00, NVwZ 2001, 594). An dieser Rechtsprechung, die einen strengen Maßstab zugrunde legt, hält der Senat fest.
40bb)
41Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht vorliegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werden die Kläger nicht in schwerem und unerträglichem Maße in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt. Auch ist ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu erkennen.
42(1)
43Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Nutzbarkeit des Grundstücks in zeitliche Intervalle eingeteilt, als müssten sie sich am Jahreskalender ausrichten und nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten des Licht- und Schattenwurfs vor Ort. Das Landgericht hat nach Ansicht des Senats zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eschen ihr Laub gewöhnlich Mitte/Ende November verlieren und bis zum Einsetzen des Wachstums der Blätter Anfang April kein Laub tragen. Denn es ist durchaus von Belang, ob die Verschattung das ganze Jahr über besteht oder vielleicht nur für ein paar Monate des Jahres. Das auf Seite 7 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. X vom 10.02.2013 abgebildete Foto 2 zeigt die streitbefangenen Eschen im Winter. Da sie unbelaubt sind, kann durch ihr Astwerk ohne Weiteres Licht dringen. So hat auch die Klägerin im Senatstermin angegeben, dass man im Winter die Sonne durch die Bäume sehe.
44(2)
45Zu Recht werfen die Kläger allerdings die Frage auf, ob für die Bewertung des Umfangs der Beeinträchtigung durch die Eschen auf das gesamte Grundstück abzustellen ist oder nur auf den Gartenbereich. Zwar hat der Senat in dem vorzitierten Urteil ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 242 BGB nur in gravierenden Ausnahmefällen überhaupt in Betracht komme, etwa bei vollständiger Abschattungeines gesamten Grundstücks während des überwiegenden Teils des Tages. Dabei sind nach Ansicht des Senats aber auch die vorhandenen baulichen Gegebenheiten auf dem betroffenen Grundstück zu berücksichtigen. Der hier streitbefangene Grundbesitz ist mit einem Reihenhaus bebaut, was bedeutet, dass an den Seiten des Hauses weder Licht einfällt noch ein Gartenstreifen vorhanden ist. Wie anschaulich die Flurkarte auf Seite 4 des schriftlichen Gutachtens vom 10.02.2013 zeigt, verfügt das Haus auf der Vorderseite über einen nur sehr kleinen Streifen Vorgarten. Ein größerer Gartenbereich, hier mit einer Fläche von 10 X 10 m, befindet sich im Süden des Grundbesitzes, angrenzend an das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück. Zwar gibt es auch ein Atrium. Hierzu hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat aber nachvollziehbar und unbestritten erläutert, dass sie die Größe desselben auf 4 X 4 m im Quadrat schätze. In dem Atrium befinde sich an der Nordseite zur Straße hin ein Kellerschacht. Das Atrium werde bereits durch die eigenen Mauern verschattet. Angesichts dieser baulichen Gegebenheiten kann man die Kläger, denen es in der Sache um die Nutzung ihres Gartens geht, nicht darauf verweisen, dass es auf ihrem Grundbesitz andere Flächen – als den Garten im südlichen Bereich ihres Grundstücks - gebe, wo sie sich im Freien aufhalten könnten.
46(3)
47Ohne Erfolg rügen die Kläger weiter, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie die Eschen im Jahr 1994 aufgrund ihres damaligen geringen Wachstums nicht bzw. nicht als störend wahrgenommen hätten und die Beklagte selbst nicht davon ausgehe, dass sie die Eschen planerisch gepflanzt habe, sondern diese sich als Wildsämlinge ausgesät hätten.
48Dass die Kläger die Eschen im Jahr 1994 nicht als störend empfunden haben bzw. ihr Störungspotential nicht erkannt haben mögen, ist nicht von Belang. Denn es ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu überprüfen, ob eine gravierende und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der Kläger in ihrer Eigentumsnutzung vorliegt. Selbst wenn es sich bei den Eschen um Wildsämlinge handelt, spricht dieser Umstand eher für die Beklagte, der, wenn sie die Bäume nicht angepflanzt und somit eine Beschattung des Grundstücks der Kläger nicht selbst herbeigeführt hat, ein treuwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.
49(4)
50Aufgrund der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. X und dem Ergebnis seiner Anhörung, insbesondere im Senatstermin vom 01.09.2014, geht der Senat davon aus, dass eine nicht mehr hinzunehmende Beschattung des Gartenbereichs des Grundstücks der Kläger nicht vorliegt.
51In seinem Gutachten vom 10.02.2013 wie auch seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.04.2013 hat der Sachverständige eine Schattenwurf-Tabelle vorgelegt. Für den 21.03. hat er einen Schattenwurf von 1,24 m je m Höhe der Eschen angegeben. Da die Eschen 25,00 m hoch seien, ergebe sich ein Schattenwurf von 31,00 m und angesichts des Abstands der Eschen zum Grundstück der Kläger von 10,00 m ein Schattenwurf auf dem Grundstück der Kläger von 21,00 m. Für den 21.09. hat der Sachverständige den Schattenwurf je m Höhe der Eschen mit 1,23 m angegeben. Angesichts der Höhe der Eschen von 25,00 m ergebe sich ein Schattenwurf von 31,25 m, davon 21,25 m auf dem Grundstück der Kläger. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Gartenbereich der Kläger zu diesen Zeitpunkten damit vollständig verschattet.
52Für den 21.06. hat der Sachverständige den Schattenwurf mit 0,53 m je m Höhe der Eschen angegeben und damit einen Schattenwurf auf dem Grundstück der Kläger von 3,25 m. Im Senatstermin haben die Kläger ein Foto mitgebracht, das am 26.06.2014 um 13.25 Uhr gemacht wurde (Bl. 201 GA). Die Klägerin hat hierzu erläutert, dass sie die Breite des Streifens vor dem Wintergarten, der sich noch in der Sonne befinde, mit ca. 2 m schätze. Hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass aufgrund der Kronenbreite die Sonneneinstrahlung nicht in der Mitte des Baumes auf die Krone treffe, sondern einige Meter näher an der Grundstücksgrenze. Deshalb könne es gut sein, dass im Juni – wie von den Klägern angegeben – nur ein etwa 2 m breiter Streifen des Gartens nicht im Schatten liege.
53Ausgehend von diesen Daten, insbesondere vom 21.06., hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass ab dem 21.06. eine Reduzierung der Sonnenflächen stattfinde. Er gehe davon aus, dass ab Anfang August eine vollständige Beschattung des Gartenbereichs eintrete. Dies entspricht den Angaben der Klägerin im Senatstermin, die erklärt hat, dass der Gartenbereich ab Anfang August komplett verschattet sei. Die gleichen Erwägungen sind aber auch für den Zeitraum vor dem 21.06. anzustellen, so dass für den Zeitraum bis Mitte Mai ebenfalls von einer vollständigen Verschattung auszugehen ist. Aber auch für den Zeitraum der sogenannten vollständigen Verschattung ist zu berücksichtigen, dass die Sonne morgens und nachmittags – wie die Klägerin im Senatstermin erläutert hat - für eine kurze Phase durchkomme und die Phase nachmittags eine Stunde betrage.
54An den Angaben des Sachverständigen zum Schattenwurf der Eschen hat sich auch zwischenzeitlich nichts geändert. Auf Bitten des Senats hat der Sachverständige den Grundbesitz der Kläger kurz vor dem Senatstermin – nämlich am 27.08.2014 – noch einmal aufgesucht. Im Senatstermin hat er erklärt, dass sich die Höhe der Eschen bis heute nicht grundlegend geändert habe, sie betrage ca. 25 m.
55Wie eingangs bereits ausgeführt, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Eschen – wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 ausgeführt hat – Mitte/Ende November ihre Blätter verlieren und erst Anfang April das Wachstum der Blätter wieder einsetzt bis dann im Juni das Blattwerk wieder voll ausgebildet ist. Es liegt dann zwar – entsprechend den vorstehend aufgeführten Schattenwürfen – eine vollständige Verschattung im Sinne eines flächendeckenden Schattenwurfs vor. In diesem Zeitraum fällt aber Sonnenlicht durch das unbelaubte Astwerk.
56Unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterter Umstände reicht der Umfang der Verschattung nicht aus, um einen derart gravierenden Eingriff in die Nutzung des Eigentums der Kläger anzunehmen, dass eine Korrektur nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses geboten erscheint. Dabei hat der Senat in die Bewertung mit eingestellt, dass die Eschen auf dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich eine zulässige und vom Gesetz nicht verbotene Nutzung des auch verfassungsrechtlich geschützten Eigentums darstellen.
57III.
58Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
59Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen auf dem Grundstück der Beklagten serbische Fichten , Zypressen und weitere Anpflanzungen, die seit mehr als fünf Jahren eine drei Meter überschreitende Höhe erreicht haben. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, diese Anpflanzungen auf eine Höhe von drei Metern zurückzuschneiden und sie durch regelmäßigen Rückschnitt auf dieser Höhe zu halten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Anpflanzungen hätten ihren ursprünglichen Charakter als Hecke verloren, weil sie höher als drei Meter gewachsen seien. Sie stellten sich nunmehr als Baumreihe dar, deren Rückschnitt gemäß § 55 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbRG SL) nur binnen fünf Jahren verlangt werden könne. Diese Ausschlußfrist, die in dem Zeitpunkt beginne, in dem infolge unterlassenen Rückschnitts der Hecke auf drei Meter ein nachbarrechtswidriger Zustand eintrete, sei abgelaufen, da die Anpflanzungen der Beklagten seit über fünf Jahren höher als drei Meter seien. Ein Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke ergebe sich auch nicht aus den Regeln über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, denn es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte eine sich aus dem Nachbarrecht ergebende formale Rechtsposition in rechtsmißbräuchlicher Weise ausnutze.
II.
Soweit diese Ausführungen einer revisionsrechtlichen Prüf ung zugänglich sind, halten sie ihr im Ergebnis stand.1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision allerdings nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Da das Saarländische Nachbarrechtsgesetz nur im Bereich des Oberlandesgerichts Saarbrücken gilt, unterliegt die Anwendung seiner Bestimmungen durch das Berufungsgericht nicht der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht die Revision wegen einer für die Auslegung des Landesnachbarrechts maßgeblichen Frage zugelassen hat (vgl. MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 42).
Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der Umstand, daß das Saarländische Nachbarrechtsgesetz mit dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz inhaltlich identisch ist und sich eine § 55 NachbRG entsprechende Bestimmung in § 26 des Nachbarrechtsgesetzes von BadenWürttemberg findet, nicht zur Revisibilität der von dem Berufungsgericht angewendeten landesrechtlichen Vorschriften. Eine nur tatsächliche Übereinstimmung der in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Gesetze genügt nicht, um die in § 545 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Identität der Rechtsnorm zu begründen (BGHZ 118, 295, 297). Diese liegt nur vor, wenn die Übereinstimmung der Vorschriften bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt worden ist (BGHZ 118, 295, 298; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, I ZR 102/94, NJW 1997, 799, 800; Urt. v. 15. April 1998, VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059). Für eine solche Intention des Saarländischen Gesetzgebers gibt es keine Anhaltspunkte.
2. Das Berufungsurteil unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung aber insoweit, als auch ein auf Bundesrecht gestützter Anspruch des Klägers verneint worden ist.
a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis jedoch zu Recht davon ausgegangen , daß der Kläger den Rückschnitt der Anpflanzungen nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann.
Das folgt allerdings nicht daraus, daß Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar auf den Rückschnitt von Anpflanzungen, sondern auf die Beseitigung einer bestehenden bzw. auf die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gerichtet sind und es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung abwendet. Läßt sich dies im Einzelfall nur durch ein bestimmtes positives Tun erreichen, kann der Nachbar auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB nämlich auch die Vornahme einer Handlung, wie etwa die Beseitigung oder den Rückschnitt eines Baums, verlangen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037).
Auch stünde einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht die Ausschlußfrist des § 55 NachbRG SL entgegen. Das Landesrecht kann das Grundstückseigentum zwar zu Gunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen (Art. 124 EGBGB). Es kann aber nicht zu Ungunsten des Nachbarn dessen im Bundesrecht verankerten Rechte ausschließen oder verändern (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, aaO).
Das Berufungsurteil erweist sich aber als richtig, weil ein Beseitigungsund Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nur im Fall einer Eigentumsstörung besteht. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, daß Bäume und Sträucher einen bestimmten Grenzabstand oder eine bestimmte Höhe überschreiten. Erforderlich ist vielmehr eine von den Anpflanzungen ausgehende konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Dabei kann dahinstehen , ob ein durch hohe Hecken verursachter Entzug von Licht und andere sog. negative Einwirkungen zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen Beeinträchtigungen zählen (bislang verneinend: Senat, BGHZ 113, 384, 386; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, WM 2004, 231, 232; vgl. aber auch Wenzel, NJW 2005, 241, 247). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die an der Grundstücksgrenze befindlichen Anpflanzungen anders als durch das Übergreifen von Wurzelausläufern und durch überhängende Zweige – insoweit ist die Beklagte zur Beseitigung verurteilt worden – auf das Eigentum des Klägers einwirken. Die Revision zeigt diesbezüglich auch keinen übergangenen Sachvortrag auf.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückschnitt der Bäume und Sträucher auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet. In Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet es die Nachbarn zwar zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme. In der Regel begründet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt - ebenso wie § 242 BGB - als Schranke der Rechtsausübung in Fällen, in denen ein über die in den §§ 905 ff. BGB und den Nachbarrechtsgesetzen der Länder enthaltenen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der wider-
streitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 389).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Stresemann Czub
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind seit 1994 Eigentümer des Grundstücks N.-Str. x in 33615 C.. Dieses ist mit einem Reihenhaus-Flachdach-Bungalow bebaut. An der Südseite befindet sich eine 10 m Mal 10 m große Gartenfläche, welche mit kleineren aufgelockerten Beten bepflanzt ist, in denen u.a. anspruchsvolle Bonsai-Kulturen gepflegt werden.
3Die Gartenfläche grenzt an die im Eigentum der Beklagten stehende öffentliche Grünanlage zwischen S., A. Hof und Sportstadion von D.. Auf dieser Grünanlage befinden sich u.a. 2 Eschen, deren Baumkronen zusammengewachsen sind. Der Abstand zwischen den Bäumen und dem Grundstück der Kläger beträgt 9 m bzw. 10,30 m. Die Bäume sind ca. 25 m hoch. Im Jahr 1994 waren die Bäume nur halb so hoch und erheblich schmaler.
4Das Gebäude der Kläger ist Teil einer Wohnsiedlung, welche vor der Anlage der Grünfläche geplant und errichtet wurde. Die Gärten der Bungalows liegen an der Südseite und sind konzeptionell auf eine Sonnenbestrahlung aus Richtung Süden ausgerichtet. Durch die Reihenhausbauweise sind auch seitlich keine Fenster bzw. Freiflächen vorhanden.
5Die Kläger behaupten, dass die Gartenfläche des ihnen gehörenden Grundstücks durch die beiden Eschen durchgehend verschattet werde. Zugleich kühle das Grundstück aus. Damit eigne sich der Garten nicht zur Erholung sowie zur Hege und Pflege der Bonsai-Kulturen. Die zunächst aufgestellte Behauptung, die Bäume seien bruchgefährdet, wurde nach Bekanntwerden des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht länger aufrechterhalten.
6Die Kläger beantragen,
7die Beklagte zu verurteilen, die beiden Eschen, die sich an der Südseite des Grundstücks der Kläger (C., N.-Str. x, Flur 40, Flurstück 574 – wie Anlage 1) in einem Abstand von 9 m bzw. 10,30m auf der im Eigentum der Beklagten stehenden öffentlichen Grünanlage befinden, zu beseitigen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, dass die gemeinsame Krone der beiden Bäume aufgelockert und nicht dicht geschlossen sei. Daher würden während der Vegetationsperiode die Bäume nur einen lichten Schattenwurf erzeugen. In den Sommermonaten ende der Schattenwurf in einer Entfernung von 16 – 17m von den Eschen. Daher werde ein wesentlicher Teil des Grundstücks nicht beschattet.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.02.2013, auf das Ergänzungsgutachten vom 03.04.2013 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2013 (Bl. 107ff. d.A.) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14I.
15Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
161.
17Die Klage ist zulässig.
18a)
19Der Zivilrechtsweg iSv. § 13 GVG ist eröffnet, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt.
20Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist im Regelfall die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt. Daher genügt es nicht, wenn sich der Kläger auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Handelt es sich um einen einheitlichen prozessualen Anspruch, der auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt wird, so ist der Zivilrechtsweg nach Maßgabe von § 13 GVG eröffnet, wenn wenigstens ein Klagegrund eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit darstellt (Wittschier, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. (2013), § 13 GVG, Rn. 6f.).
21Soweit die Kläger die Beseitigung der beiden Eschen verlangen, geht es nicht um die Abwehr eines durch ein Subordinationsverhältnis geprägtes hoheitliches Handeln der Beklagten, zumal die Bäume nicht bewusst von dieser gepflanzt wurden. Vor diesem Hintergrund kommt zumindest ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S.1 BGB in Betracht.
22b)
23Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus §§ 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 ZPO.
24c)
25Die Kläger sind auch nicht zur Vorlage einer Erfolglosigkeitsbescheinigung iSv. § 56 Abs. 1 JustG NRW verpflichtet, weil eine vorheriger Güteversuch iSv. § 15a Abs. 1 EGZPO iVm. § 53 Abs. 1 Nr.1 lit.a) JustG NRW nicht erforderlich war. So unterfallen negative Einwirkungen iSd. Entzugs positiver Umweltgegebenheiten nicht § 906 BGB (BGH, NJW-RR 2003, 1313; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.09.2009 – 6 U 185/07, Rn. 43, zitiert nach juris; Lüke, in: Grziwotz /Lüke /Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. (2013), 3. Teil, Rn. 59; Bassenge, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. (2012), § 906, Rn. 5; Säcker, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. (2013), § 906, Rn. 49).
262.
27Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der beiden Eschen.
28a)
29Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1004 Abs. 1 S.1 BGB. Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt nicht vor.
30aa)
31Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums iSv. § 903 widersprechende Zustand (BGH, NJW-RR 2001, 232). Der mitunter durch Pflanzen verursachte Entzug von Licht wird nach weit überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht als Beeinträchtigung des Eigentums qualifiziert (BGH, NJW-RR 2003, 1313 (1314); OLG Düsseldorf, NVwZ 2001, 594 (595); NJW 1979, 2618; OLG Celle, Urt. v. 24.07.2000 – 4 U 38/00, Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1998 – 5 U 67/98, Rn. 4, zitiert nach juris; Lüke, in: Grziwotz /Lüke /Saller, aaO, 3. Teil, Rn. 59; Inhuber, in: Motze /Bauer /Seewald, Prozesse in Bausachen, 1. Aufl. (2009), § 12, Rn. 37; Bassenge, in: Palandt, aaO, § 903, Rn. 9; Baldus, in: MüKo, aaO, § 1004, Rn. 127; a.A. unter bestimmten Voraussetzungen: Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 906, Rn. 126; Gursky, in: Staudinger, aaO, § 1004, Rn. 67).
32bb)
33Für die zuletzt genannte Ansicht mag sprechen, dass der Wortlaut von § 1004 Abs. 1 BGB keine Anhaltspunkte für eine Sonderbehandlung negativer Einwirkungen hergibt. Auf der anderen Seite muss bei der Auslegung von § 1004 Abs. 1 BGB der systematische Zusammenhang mit § 903 BGB berücksichtigt werden. Aus § 903 S.1 BGB ergibt sich, dass sich die an die räumlichen Grenzen des Grundstücks haltende Nutzung eine legitime Ausübung der Eigentümerbefugnisse darstellt. Dazu zählt auch eine Bepflanzung des Grundstücks. Die negativen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, wie der durch die Pflanzen verursachte Entzug von Licht, stellen indes nur einen Reflex dieser positiven Befugnisse des Eigentümers dar. § 903 S.1 BGB besagt gleichfalls, dass der Eigentümer seine Befugnisse (erst) dann überschreitet, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt. Darunter fallen insbesondere die Vorschriften des Nachbargesetzes der jeweiligen Länder. Auf diese Weise wird ein gerechter und transparenter Ausgleich zwischen den konfligierenden Eigentümerinteressen geschaffen. Zu folgen ist daher der ersten Ansicht.
34cc)
35Ein Verstoß gegen das NachbG NRW liegt nicht vor. Insbesondere ist der Grenzabstand iSv. § 41 Abs. 1 Nr.1 NachbG NRW eingehalten.
36b)
37Der Beseitigungsanspruch folgt auch nicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis iVm. § 242 BGB.
38aa)
39Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Beseitigungsanspruch auf der Grundlage von § 242 BGB lässt sich daraus wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur ausnahmsweise und nur dann herleiten, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Dies ist bei einer ungewöhnlich schweren, nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung der Fall (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1313 (1314); OLG Saarland, Urt. v. 11.01.2007 – 8 U 77/06 – 19, 8 U 77/8 U 77/06, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO, Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618).
40bb)
41Ein derartiger Anspruch kann sich etwa bei vollständiger Abschattung eines gesamten Grundstücks während des überwiegenden Teils des Tages ergeben (OLG Hamm, aaO, Rn. 5). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.
42Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.04.2013 zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger in Nord-Südausrichtung eine Gesamtlänge von 30m aufweise. Die Verschattung nehme im Juni kontinuierlich zu und erreiche im Dezember den höchsten Stand. Auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Schattenwurf-Tabelle ist vom 21.09. bis zum 21.03. mit einer vollständigen Verschattung des Grundstücks zu rechnen.
43Das Gericht vermag sich diesen Ausführungen aus den folgenden Gründen nicht in allen Punkten anzuschließen. In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 führte der Sachverständige aus, dass Eschen ihr Laub für gewöhnlich Mitte /Ende November verlieren. Anfang April setze das Wachstum der Blätter wieder ein. Im Juni sei das Blattwerk dann wieder voll ausgebildet. In diesem Zusammenhang räumte der Sachverständige ein, dass er den Umstand, dass die Eschen von Dezember bis April kein Laub tragen, nicht bei der Erstellung seiner Schattenwurf-Tabelle berücksichtigt habe. Er sagte jedoch aus, dass sich durch das fehlende Laub die Lichtdurchlässigkeit der gemeinsamen Baumkrone vergrößere, sodass der Kernschatten in den Wintermonaten geringer sei. Diese Aussage deckt sich indes mit dem Eindruck, den das Gericht aus der Inaugenscheinnahme der Fotos 2 und 3 des Gutachtens vom 10.02.2013 gewonnen hat. Es ist davon überzeugt, dass durch die Lichtdurchlässigkeit der gemeinsamen Baumkrone auch in den Wintermonaten nicht mit einer vollständigen Abschattung des gesamten Grundstücks zu rechnen ist. Zwar nimmt die Lichtdurchlässigkeit ab April wieder ab, doch wird dieser Effekt durch den veränderten Sonnenstand wieder ausgeglichen. So beträgt der Schattenwurf am 21. Juni, wo das Blattwerk der Eschen wieder voll ausgebildet ist, zur Mittagszeit nur noch 3,25m. Dabei wird nicht verkannt, dass zu jedem anderen Zeitpunkt der Sonnenstand niedriger ist. Gleichwohl ist vor diesem Hintergrund mit einer vollständigen Verschattung des Grundstücks nur noch zwischen dem 21.09. und Mitte /Ende November zu rechnen, wo die Schatten wieder länger werden, die Baumkrone aber noch das volle Laub trägt. Um eine ungewöhnlich schwere, nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung handelt es sich dabei nicht.
44Wie sich die Bäume in den kommenden Jahren entwickeln ist nur bedingt vorherzusagen, weil dies nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2013 von der genetischen Veranlagung abhängt. Diese Umstand ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich, weil für einen Beseitigungsanspruch die Beeinträchtigung gegenwärtig sein muss (vgl. für den Anspruch aus § 1004: Fritzsche, in: BeckOK /BGB, § 1004, Rn. 50f.).
45cc)
46Die Kläger vermögen auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass sich der Beseitigungsanspruch bereits aus dem Umstand ergebe, dass jedenfalls der Gartenbereich durch die Eschen für einen Großteil des Jahres vollständig abgeschattet werde. Die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gartens ist keine ungewöhnliche oder unzumutbare Belastung, sondern eine typische und hinzunehmende Folge der zulässigen Bepflanzung der Beklagten (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 2001, 594 (596)). Es ist nicht davon auszugehen – und wurde auch nicht vorgetragen – dass der Garten aufgrund des geringeren Lichteinfalls gar nicht mehr genutzt werden könne. Dem widersprechen bereits die von den Klägern selbst vorgelegten Lichtbilder, welche ihren Garten im gegenwärtigen Zustand zeigen. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass Schattengewächse, wie z.B. Farne, weiterhin in dem Garten gedeihen können. Es kann von den Klägern erwartet werden, dass sie die Nutzung ihres Grundstücks insoweit den vorhandenen Gegebenheiten anpassen, zumal die Eschen schon vorhanden waren, als sie das Grundstück im Jahre 1994 kauften (vgl. OLG Saarland, aaO, Rn. 27, zitiert nach juris).
47dd)
48Die „Auskühlung“ des Grundstücks ist wiederum eine unmittelbare Folge des geringeren Lichteinfalls und wie dieser hinzunehmen. Weitere Beeinträchtigungen, die über den Schattenwurf hinausgehen, werden nicht vorgetragen. Die Kläger haben insbesondere klargestellt, dass sie bereit sind, den von den Eschen ausgehenden Laubfall auf ihr Grundstück hinzunehmen.
49ee)
50Wenngleich es auf diesen Umstand im Ergebnis nicht mehr ankommt ist ferner anzumerken, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bäume nicht bewusst angepflanzt hat und deshalb schon kein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden kann.
51II.
52Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
53III.
54Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 S.1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen auf dem Grundstück der Beklagten serbische Fichten , Zypressen und weitere Anpflanzungen, die seit mehr als fünf Jahren eine drei Meter überschreitende Höhe erreicht haben. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, diese Anpflanzungen auf eine Höhe von drei Metern zurückzuschneiden und sie durch regelmäßigen Rückschnitt auf dieser Höhe zu halten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Anpflanzungen hätten ihren ursprünglichen Charakter als Hecke verloren, weil sie höher als drei Meter gewachsen seien. Sie stellten sich nunmehr als Baumreihe dar, deren Rückschnitt gemäß § 55 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbRG SL) nur binnen fünf Jahren verlangt werden könne. Diese Ausschlußfrist, die in dem Zeitpunkt beginne, in dem infolge unterlassenen Rückschnitts der Hecke auf drei Meter ein nachbarrechtswidriger Zustand eintrete, sei abgelaufen, da die Anpflanzungen der Beklagten seit über fünf Jahren höher als drei Meter seien. Ein Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke ergebe sich auch nicht aus den Regeln über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, denn es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte eine sich aus dem Nachbarrecht ergebende formale Rechtsposition in rechtsmißbräuchlicher Weise ausnutze.
II.
Soweit diese Ausführungen einer revisionsrechtlichen Prüf ung zugänglich sind, halten sie ihr im Ergebnis stand.1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision allerdings nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Da das Saarländische Nachbarrechtsgesetz nur im Bereich des Oberlandesgerichts Saarbrücken gilt, unterliegt die Anwendung seiner Bestimmungen durch das Berufungsgericht nicht der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß das Berufungsgericht die Revision wegen einer für die Auslegung des Landesnachbarrechts maßgeblichen Frage zugelassen hat (vgl. MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 42).
Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der Umstand, daß das Saarländische Nachbarrechtsgesetz mit dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz inhaltlich identisch ist und sich eine § 55 NachbRG entsprechende Bestimmung in § 26 des Nachbarrechtsgesetzes von BadenWürttemberg findet, nicht zur Revisibilität der von dem Berufungsgericht angewendeten landesrechtlichen Vorschriften. Eine nur tatsächliche Übereinstimmung der in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Gesetze genügt nicht, um die in § 545 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Identität der Rechtsnorm zu begründen (BGHZ 118, 295, 297). Diese liegt nur vor, wenn die Übereinstimmung der Vorschriften bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt worden ist (BGHZ 118, 295, 298; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, I ZR 102/94, NJW 1997, 799, 800; Urt. v. 15. April 1998, VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059). Für eine solche Intention des Saarländischen Gesetzgebers gibt es keine Anhaltspunkte.
2. Das Berufungsurteil unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung aber insoweit, als auch ein auf Bundesrecht gestützter Anspruch des Klägers verneint worden ist.
a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis jedoch zu Recht davon ausgegangen , daß der Kläger den Rückschnitt der Anpflanzungen nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann.
Das folgt allerdings nicht daraus, daß Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar auf den Rückschnitt von Anpflanzungen, sondern auf die Beseitigung einer bestehenden bzw. auf die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gerichtet sind und es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung abwendet. Läßt sich dies im Einzelfall nur durch ein bestimmtes positives Tun erreichen, kann der Nachbar auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB nämlich auch die Vornahme einer Handlung, wie etwa die Beseitigung oder den Rückschnitt eines Baums, verlangen (vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037).
Auch stünde einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht die Ausschlußfrist des § 55 NachbRG SL entgegen. Das Landesrecht kann das Grundstückseigentum zwar zu Gunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen (Art. 124 EGBGB). Es kann aber nicht zu Ungunsten des Nachbarn dessen im Bundesrecht verankerten Rechte ausschließen oder verändern (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, aaO).
Das Berufungsurteil erweist sich aber als richtig, weil ein Beseitigungsund Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nur im Fall einer Eigentumsstörung besteht. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, daß Bäume und Sträucher einen bestimmten Grenzabstand oder eine bestimmte Höhe überschreiten. Erforderlich ist vielmehr eine von den Anpflanzungen ausgehende konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks. Dabei kann dahinstehen , ob ein durch hohe Hecken verursachter Entzug von Licht und andere sog. negative Einwirkungen zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen Beeinträchtigungen zählen (bislang verneinend: Senat, BGHZ 113, 384, 386; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, WM 2004, 231, 232; vgl. aber auch Wenzel, NJW 2005, 241, 247). Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die an der Grundstücksgrenze befindlichen Anpflanzungen anders als durch das Übergreifen von Wurzelausläufern und durch überhängende Zweige – insoweit ist die Beklagte zur Beseitigung verurteilt worden – auf das Eigentum des Klägers einwirken. Die Revision zeigt diesbezüglich auch keinen übergangenen Sachvortrag auf.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückschnitt der Bäume und Sträucher auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet. In Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet es die Nachbarn zwar zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme. In der Regel begründet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt - ebenso wie § 242 BGB - als Schranke der Rechtsausübung in Fällen, in denen ein über die in den §§ 905 ff. BGB und den Nachbarrechtsgesetzen der Länder enthaltenen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der wider-
streitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 389).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Stresemann Czub
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich jeweils unmittelbar aneinander grenzende Gebäude der als "geschütztes Kulturdenkmal" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ursprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995 wurde das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. Im darauf folgenden Jahr übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. März 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kläger bewohnen auf ihrem
Grundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten einen auf ihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau. Die Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Gebäudes direkt vor der angrenzenden Wand des Hauses der Kläger einen Wintergarten zu errichten. Die dafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des Hauses der Kläger verschließen. Die Baubehörde hat das Vorhaben der Beklagten genehmigt ; der von den Klägern dagegen eingelegte Widerspruch ist zurückgewiesen worden. Das von ihnen angestrengte Verwaltungsgerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten Baumaßnahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen sie ihren Unterlassungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zugunsten der Kläger kein Lichtrecht gemäß § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz entstanden, weil die Beklagten nicht schriftlich in den Einbau der Fenster eingewilligt haben; nur wenn sie die Einwilligung erteilt hätten, wäre es ihnen verwehrt, den Fenstern das Licht zu nehmen. Im Zeitpunkt des Fenstereinbaus habe erkennbar kein Fall des § 34 NRG Rheinland-Pfalz vorgelegen, da das Grundstück damals ungeteilt und somit eine Grenze nicht existent gewesen sei. Auch durch die Grundstücksteilung sei keine konkludente Einräumung eines Fensterrechts erfolgt
und damit im Gegenzug kein Lichtrecht entstanden; eine entsprechende schuldrechtliche "Fensterabrede" sei nicht erkennbar. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu. Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks dürfe jedermann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer folgten aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie hätten dort eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. § 242 BGB habe demgegenüber für das nachbarliche Zusammenleben hauptsächlich einschränkende und ausgleichende Bedeutung. Seine Anwendung beschränke sich auf krasse Ausnahmefälle. Für einen derartigen - über die landesgesetzliche Regelung des § 34 NRG Rheinland-Pfalz hinausgehenden - zwingenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß den Klägern kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz zusteht, kraft dessen die Beklagten verpflichtet sind, mit der beabsichtigten Errichtung des Wintergartens einen Abstand von 2 m von den Fenstern in dem Gebäude der Kläger einzuhalten. Es fehlt an der nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Beklagten in den Einbau der Fenster. Entgegen der Ansicht der Revision macht die von den Klägern veranlaßte Grundstücksteilung diese Einwilligung nicht entbehrlich. Es
liegt auf der Hand, daß für den Einbau der Fenster, der spätestens Anfang des 20. Jahrhunderts erfolgte, keine Einwilligung im Sinne des § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlich war. Im Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr 1995 konnte die Einwilligung ebensowenig erteilt werden wie bei den späteren Veräußerungen des nunmehr den Beklagten gehörenden Grundstücks, weil da die Fenster bereits vorhanden waren, die Einwilligung jedoch vor dem Anbringen von Fenstern erteilt werden muß. Das ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Begriffs "Einwilligung" in § 183 BGB als vorherige Zustimmung; außerdem gestattet § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz das Anbringen von Fenstern unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Ist somit hier die Einwilligung eines Nachbarn nicht möglich gewesen, konnte für die Kläger kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz entstehen.
Für die Kläger ist auch kein Lichtrecht nach § 36 NRG Rheinland-Pfalz entstanden. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung eines Fensters, das einen geringeren als den in § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Abstand einhält, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen des Fensters Klage auf Beseitigung erhoben hat. Das begründet lediglich eine Duldungspflicht des Nachbarn.
2. Zu Recht versagt das Berufungsgericht den Klägern auch einen Unterlassungsanspruch nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
a) Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheidet aus.
aa) Die Errichtung des Wintergartens an der vorgesehenen Stelle hätte für die Kläger zwar negative Folgen. Zum einen würde dem Raum, in welchem sich die durch die Brandmauer verschlossenen Fenster befinden, das Licht teilweise entzogen; zum anderen wäre den Klägern der Ausblick aus den Fenstern versperrt. Aber solche negativen Einwirkungen sind keine Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB; hierunter sind nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (Senat, BGHZ 88, 344, 345 f.; 113, 384, 386; Urt. v. 12. Juni 1992, V ZR 106/91, WM 1992, 1669, 1671).
bb) Ebenfalls nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sind ideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück hervorgerufen werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern (Senat, BGHZ 51, 396, 398 f.; 54, 60 f.; 95, 307, 310). Deshalb können die Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds der Burganlage die Unterlassung der Errichtung des Wintergartens nicht verlangen.
b) Eine analoge Anwendung der §§ 906, 1004 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet ebenfalls aus. Das Gesetz enthält hinsichtlich der sog. negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern beläßt es insoweit bewußt bei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu benutzen (§ 903 BGB), solange er die Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht durch das Zuführen unwägbarer Stoffe überschreitet (Senat, BGHZ 88, 344, 348). Daran ändert nichts die von der Revision hervorgehobene Wertminderung, welches das Grundstück der Kläger durch die Er-
richtung des Wintergartens erleiden würde. Dieser Gedanke der Beeinträchtigung spielt hier keine Rolle. Für die ideellen Einwirkungen gilt nichts anderes.
3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger keinen Unterlassungsanspruch nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstückseigentümer nur die Errichtung solcher Anlagen verhindern , die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können; dagegen müssen Anlagen, die sich auf der Grundfläche des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden sollen, halten und nicht unmittelbar und positiv in das Gebiet des Nachbargrundstücks hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchtigen , geduldet werden (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 386). Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, ob und in welchem Maß die negativen Einwirkungen zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks führen. Den Entzug von Licht und das Versperren der Aussicht durch das Zumauern der Fenster können die Kläger daher auch nach dieser Norm nicht verhindern. Soweit sie sich auf unzulässige Einwirkungen im Sinne der Vorschrift berufen, haben sie nicht ausreichend dargelegt, daß der Wintergarten eine Anlage ist, von der mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück der Kläger zur Folge hätte. Ihre in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, die von den Beklagten geplante Errichtung der Grenzwand könne zu erheblichen Schäden an der Giebelwand des Gebäudes der Kläger infolge des Eintritts von Feuchtigkeit führen, haben die Kläger in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Statt dessen haben sie dort behauptet, daß die beabsichtigte Bauausführung zu einer Substanzverletzung des Gebäudes der Kläger infolge bauphysikalischer und bautechnischer Nachteile führen könne , weil ernsthafte Bedenken bezüglich der Brandsicherheit und Funktion der
Brandwand bestünden. Darauf kommt es indes nicht an. Eine unzulässige Einwirkung im Sinne des § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur dann mit Sicherheit zu erwarten, wenn sie die Folge des normalen Zustands und ordnungsmäßiger Benutzung der Anlage ist (Senat, BGHZ 51, 396, 399). Auf die Folgen eines eventuellen Brandfalls können sich die Kläger somit nicht mit Erfolg berufen.
4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Unterlassungsanspruch der Kläger nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urt. v. 31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m. umfangr. Nachw.) haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme , deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (Senat, BGHZ 113, 384, 389; 148, 261, 268).
b) So kann es auch hier sein. Die Grundstücke der Parteien sind 1995 im Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Die beiden Fenster in dem von den Klägern bewohnten Gebäude waren bereits vorher vorhanden, nämlich seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Bei der Grundstücksteilung bestand für die Kläger kein Anlaß, dafür Sorge zu tragen , daß diese Fenster nicht zugebaut werden, weil die Kläger Eigentümer der beiden neu gebildeten Grundstücke waren. Auch bei dem Verkauf des einen Grundstücks an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn stellte sich den Klägern im Hinblick auf die Fenster die Frage der Absicherung des vorhandenen Zustands durch eine schuldrechtliche Abrede mit den Käufern oder durch das Verlangen nach der Bestellung einer Dienstbarkeit nicht. Denn angesichts des Umstands, daß es sich bei den Gebäuden um eine als “geschütztes Kulturdenkmal“ ausgewiesene Burganlage handelt, brauchten sie nicht damit zu rechnen, daß die Käufer oder etwaige Rechtsnachfolger auf ihrem Grundstück bauliche Veränderungen vornehmen würden, die ein Zumauern von zwei Fenstern zur Folge haben. Umgekehrt konnten die Erwerber nicht damit rechnen , daß ihnen solche Veränderungen genehmigt werden würden.
c) Die beabsichtigte Errichtung des Wintergartens entsprechend der bisherigen Bauplanung hätte nach der Behauptung der Kläger im Berufungsrechtszug eine Wertminderung ihres Grundstücks zwischen 46.000 ! " # $% '& ( ) * $% + -,. / ) $0 61.000 mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich, den Wintergarten entsprechend einer von den Klägern vorgelegten Alternativplanung so zu errichten, daß die Interessen beider Parteien ausreichend gewahrt würden, könnten die Kläger von den Beklagten nach § 242 BGB diese Rücksichtnahme verlangen. Auch wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, daß ein Grundstücksei-
gentümer beim Bestehen verschiedener gleichwertiger Möglichkeiten für die Nutzung seines Grundstücks stets diejenige wählen muß, die seinen Nachbarn nicht schädigt, so ist doch nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden , ob eine Einschränkung des an sich bestehenden Rechts des Eigentümers , sein Grundstück nach seinem Ermessen auszunutzen, ausnahmsweise mit Rücksicht auf die sonst den Nachbarn treffenden ungewöhnlich schweren Nachteile bejaht werden muß (Senat, Urt. v. 10. April 1953, V ZR 115/51, LM BGB § 903 Nr. 2). Daran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung eine Vereinigungsbaulast bestellt haben, so daß die Bauwerke nach dem Bauplanungsrecht keinen Abstand von der Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Baulast war nämlich wegen der vorhandenen Bebauung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Teilung des Grundstücks; sie stand nach den Vorstellungen der Kläger jedoch nicht im Zusammenhang mit einer künftigen Grenzbebauung.
d) Das Berufungsgericht hat bisher die von den Klägern behauptete Möglichkeit einer den Beklagten zumutbaren und die Kläger begünstigenden Alternativplanung nicht berücksichtigt. Das wird es nachzuholen haben. Erst wenn sich ergeben sollte, daß sie in zumutbarer Weise nicht zu verwirklichen ist, eine die Nachteile für die Kläger vermeidende oder mildernde Rücksichtnahme der Beklagten bei der Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse also nicht möglich ist, kann ihnen der geplante Bau des Wintergartens nicht mehr verwehrt werden, zumal dem Raum, in welchem sich die beiden Fenster befinden, durch die Maßnahme nicht das gesamte Licht entzogen wird; denn er besitzt noch zwei weitere Fenster, die einen ausreichenden Lichteinfall gewährleisten.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich jeweils unmittelbar aneinander grenzende Gebäude der als "geschütztes Kulturdenkmal" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ursprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995 wurde das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. Im darauf folgenden Jahr übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. März 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kläger bewohnen auf ihrem
Grundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten einen auf ihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau. Die Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Gebäudes direkt vor der angrenzenden Wand des Hauses der Kläger einen Wintergarten zu errichten. Die dafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des Hauses der Kläger verschließen. Die Baubehörde hat das Vorhaben der Beklagten genehmigt ; der von den Klägern dagegen eingelegte Widerspruch ist zurückgewiesen worden. Das von ihnen angestrengte Verwaltungsgerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten Baumaßnahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen sie ihren Unterlassungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zugunsten der Kläger kein Lichtrecht gemäß § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz entstanden, weil die Beklagten nicht schriftlich in den Einbau der Fenster eingewilligt haben; nur wenn sie die Einwilligung erteilt hätten, wäre es ihnen verwehrt, den Fenstern das Licht zu nehmen. Im Zeitpunkt des Fenstereinbaus habe erkennbar kein Fall des § 34 NRG Rheinland-Pfalz vorgelegen, da das Grundstück damals ungeteilt und somit eine Grenze nicht existent gewesen sei. Auch durch die Grundstücksteilung sei keine konkludente Einräumung eines Fensterrechts erfolgt
und damit im Gegenzug kein Lichtrecht entstanden; eine entsprechende schuldrechtliche "Fensterabrede" sei nicht erkennbar. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu. Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks dürfe jedermann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer folgten aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie hätten dort eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. § 242 BGB habe demgegenüber für das nachbarliche Zusammenleben hauptsächlich einschränkende und ausgleichende Bedeutung. Seine Anwendung beschränke sich auf krasse Ausnahmefälle. Für einen derartigen - über die landesgesetzliche Regelung des § 34 NRG Rheinland-Pfalz hinausgehenden - zwingenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß den Klägern kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz zusteht, kraft dessen die Beklagten verpflichtet sind, mit der beabsichtigten Errichtung des Wintergartens einen Abstand von 2 m von den Fenstern in dem Gebäude der Kläger einzuhalten. Es fehlt an der nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Beklagten in den Einbau der Fenster. Entgegen der Ansicht der Revision macht die von den Klägern veranlaßte Grundstücksteilung diese Einwilligung nicht entbehrlich. Es
liegt auf der Hand, daß für den Einbau der Fenster, der spätestens Anfang des 20. Jahrhunderts erfolgte, keine Einwilligung im Sinne des § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlich war. Im Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr 1995 konnte die Einwilligung ebensowenig erteilt werden wie bei den späteren Veräußerungen des nunmehr den Beklagten gehörenden Grundstücks, weil da die Fenster bereits vorhanden waren, die Einwilligung jedoch vor dem Anbringen von Fenstern erteilt werden muß. Das ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Begriffs "Einwilligung" in § 183 BGB als vorherige Zustimmung; außerdem gestattet § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz das Anbringen von Fenstern unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Ist somit hier die Einwilligung eines Nachbarn nicht möglich gewesen, konnte für die Kläger kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz entstehen.
Für die Kläger ist auch kein Lichtrecht nach § 36 NRG Rheinland-Pfalz entstanden. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung eines Fensters, das einen geringeren als den in § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Abstand einhält, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen des Fensters Klage auf Beseitigung erhoben hat. Das begründet lediglich eine Duldungspflicht des Nachbarn.
2. Zu Recht versagt das Berufungsgericht den Klägern auch einen Unterlassungsanspruch nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
a) Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheidet aus.
aa) Die Errichtung des Wintergartens an der vorgesehenen Stelle hätte für die Kläger zwar negative Folgen. Zum einen würde dem Raum, in welchem sich die durch die Brandmauer verschlossenen Fenster befinden, das Licht teilweise entzogen; zum anderen wäre den Klägern der Ausblick aus den Fenstern versperrt. Aber solche negativen Einwirkungen sind keine Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB; hierunter sind nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (Senat, BGHZ 88, 344, 345 f.; 113, 384, 386; Urt. v. 12. Juni 1992, V ZR 106/91, WM 1992, 1669, 1671).
bb) Ebenfalls nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sind ideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück hervorgerufen werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern (Senat, BGHZ 51, 396, 398 f.; 54, 60 f.; 95, 307, 310). Deshalb können die Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds der Burganlage die Unterlassung der Errichtung des Wintergartens nicht verlangen.
b) Eine analoge Anwendung der §§ 906, 1004 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet ebenfalls aus. Das Gesetz enthält hinsichtlich der sog. negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern beläßt es insoweit bewußt bei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu benutzen (§ 903 BGB), solange er die Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht durch das Zuführen unwägbarer Stoffe überschreitet (Senat, BGHZ 88, 344, 348). Daran ändert nichts die von der Revision hervorgehobene Wertminderung, welches das Grundstück der Kläger durch die Er-
richtung des Wintergartens erleiden würde. Dieser Gedanke der Beeinträchtigung spielt hier keine Rolle. Für die ideellen Einwirkungen gilt nichts anderes.
3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger keinen Unterlassungsanspruch nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstückseigentümer nur die Errichtung solcher Anlagen verhindern , die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können; dagegen müssen Anlagen, die sich auf der Grundfläche des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden sollen, halten und nicht unmittelbar und positiv in das Gebiet des Nachbargrundstücks hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchtigen , geduldet werden (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 386). Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, ob und in welchem Maß die negativen Einwirkungen zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks führen. Den Entzug von Licht und das Versperren der Aussicht durch das Zumauern der Fenster können die Kläger daher auch nach dieser Norm nicht verhindern. Soweit sie sich auf unzulässige Einwirkungen im Sinne der Vorschrift berufen, haben sie nicht ausreichend dargelegt, daß der Wintergarten eine Anlage ist, von der mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück der Kläger zur Folge hätte. Ihre in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, die von den Beklagten geplante Errichtung der Grenzwand könne zu erheblichen Schäden an der Giebelwand des Gebäudes der Kläger infolge des Eintritts von Feuchtigkeit führen, haben die Kläger in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Statt dessen haben sie dort behauptet, daß die beabsichtigte Bauausführung zu einer Substanzverletzung des Gebäudes der Kläger infolge bauphysikalischer und bautechnischer Nachteile führen könne , weil ernsthafte Bedenken bezüglich der Brandsicherheit und Funktion der
Brandwand bestünden. Darauf kommt es indes nicht an. Eine unzulässige Einwirkung im Sinne des § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur dann mit Sicherheit zu erwarten, wenn sie die Folge des normalen Zustands und ordnungsmäßiger Benutzung der Anlage ist (Senat, BGHZ 51, 396, 399). Auf die Folgen eines eventuellen Brandfalls können sich die Kläger somit nicht mit Erfolg berufen.
4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Unterlassungsanspruch der Kläger nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urt. v. 31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m. umfangr. Nachw.) haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme , deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (Senat, BGHZ 113, 384, 389; 148, 261, 268).
b) So kann es auch hier sein. Die Grundstücke der Parteien sind 1995 im Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Die beiden Fenster in dem von den Klägern bewohnten Gebäude waren bereits vorher vorhanden, nämlich seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Bei der Grundstücksteilung bestand für die Kläger kein Anlaß, dafür Sorge zu tragen , daß diese Fenster nicht zugebaut werden, weil die Kläger Eigentümer der beiden neu gebildeten Grundstücke waren. Auch bei dem Verkauf des einen Grundstücks an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn stellte sich den Klägern im Hinblick auf die Fenster die Frage der Absicherung des vorhandenen Zustands durch eine schuldrechtliche Abrede mit den Käufern oder durch das Verlangen nach der Bestellung einer Dienstbarkeit nicht. Denn angesichts des Umstands, daß es sich bei den Gebäuden um eine als “geschütztes Kulturdenkmal“ ausgewiesene Burganlage handelt, brauchten sie nicht damit zu rechnen, daß die Käufer oder etwaige Rechtsnachfolger auf ihrem Grundstück bauliche Veränderungen vornehmen würden, die ein Zumauern von zwei Fenstern zur Folge haben. Umgekehrt konnten die Erwerber nicht damit rechnen , daß ihnen solche Veränderungen genehmigt werden würden.
c) Die beabsichtigte Errichtung des Wintergartens entsprechend der bisherigen Bauplanung hätte nach der Behauptung der Kläger im Berufungsrechtszug eine Wertminderung ihres Grundstücks zwischen 46.000 ! " # $% '& ( ) * $% + -,. / ) $0 61.000 mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich, den Wintergarten entsprechend einer von den Klägern vorgelegten Alternativplanung so zu errichten, daß die Interessen beider Parteien ausreichend gewahrt würden, könnten die Kläger von den Beklagten nach § 242 BGB diese Rücksichtnahme verlangen. Auch wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, daß ein Grundstücksei-
gentümer beim Bestehen verschiedener gleichwertiger Möglichkeiten für die Nutzung seines Grundstücks stets diejenige wählen muß, die seinen Nachbarn nicht schädigt, so ist doch nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden , ob eine Einschränkung des an sich bestehenden Rechts des Eigentümers , sein Grundstück nach seinem Ermessen auszunutzen, ausnahmsweise mit Rücksicht auf die sonst den Nachbarn treffenden ungewöhnlich schweren Nachteile bejaht werden muß (Senat, Urt. v. 10. April 1953, V ZR 115/51, LM BGB § 903 Nr. 2). Daran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung eine Vereinigungsbaulast bestellt haben, so daß die Bauwerke nach dem Bauplanungsrecht keinen Abstand von der Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Baulast war nämlich wegen der vorhandenen Bebauung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Teilung des Grundstücks; sie stand nach den Vorstellungen der Kläger jedoch nicht im Zusammenhang mit einer künftigen Grenzbebauung.
d) Das Berufungsgericht hat bisher die von den Klägern behauptete Möglichkeit einer den Beklagten zumutbaren und die Kläger begünstigenden Alternativplanung nicht berücksichtigt. Das wird es nachzuholen haben. Erst wenn sich ergeben sollte, daß sie in zumutbarer Weise nicht zu verwirklichen ist, eine die Nachteile für die Kläger vermeidende oder mildernde Rücksichtnahme der Beklagten bei der Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse also nicht möglich ist, kann ihnen der geplante Bau des Wintergartens nicht mehr verwehrt werden, zumal dem Raum, in welchem sich die beiden Fenster befinden, durch die Maßnahme nicht das gesamte Licht entzogen wird; denn er besitzt noch zwei weitere Fenster, die einen ausreichenden Lichteinfall gewährleisten.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich jeweils unmittelbar aneinander grenzende Gebäude der als "geschütztes Kulturdenkmal" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ursprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995 wurde das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. Im darauf folgenden Jahr übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. März 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kläger bewohnen auf ihrem
Grundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten einen auf ihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau. Die Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Gebäudes direkt vor der angrenzenden Wand des Hauses der Kläger einen Wintergarten zu errichten. Die dafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des Hauses der Kläger verschließen. Die Baubehörde hat das Vorhaben der Beklagten genehmigt ; der von den Klägern dagegen eingelegte Widerspruch ist zurückgewiesen worden. Das von ihnen angestrengte Verwaltungsgerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten Baumaßnahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen sie ihren Unterlassungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zugunsten der Kläger kein Lichtrecht gemäß § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz entstanden, weil die Beklagten nicht schriftlich in den Einbau der Fenster eingewilligt haben; nur wenn sie die Einwilligung erteilt hätten, wäre es ihnen verwehrt, den Fenstern das Licht zu nehmen. Im Zeitpunkt des Fenstereinbaus habe erkennbar kein Fall des § 34 NRG Rheinland-Pfalz vorgelegen, da das Grundstück damals ungeteilt und somit eine Grenze nicht existent gewesen sei. Auch durch die Grundstücksteilung sei keine konkludente Einräumung eines Fensterrechts erfolgt
und damit im Gegenzug kein Lichtrecht entstanden; eine entsprechende schuldrechtliche "Fensterabrede" sei nicht erkennbar. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu. Innerhalb der Grenzen seines Grundstücks dürfe jedermann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer folgten aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie hätten dort eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. § 242 BGB habe demgegenüber für das nachbarliche Zusammenleben hauptsächlich einschränkende und ausgleichende Bedeutung. Seine Anwendung beschränke sich auf krasse Ausnahmefälle. Für einen derartigen - über die landesgesetzliche Regelung des § 34 NRG Rheinland-Pfalz hinausgehenden - zwingenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß den Klägern kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 NRG Rheinland-Pfalz zusteht, kraft dessen die Beklagten verpflichtet sind, mit der beabsichtigten Errichtung des Wintergartens einen Abstand von 2 m von den Fenstern in dem Gebäude der Kläger einzuhalten. Es fehlt an der nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlichen schriftlichen Einwilligung der Beklagten in den Einbau der Fenster. Entgegen der Ansicht der Revision macht die von den Klägern veranlaßte Grundstücksteilung diese Einwilligung nicht entbehrlich. Es
liegt auf der Hand, daß für den Einbau der Fenster, der spätestens Anfang des 20. Jahrhunderts erfolgte, keine Einwilligung im Sinne des § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz erforderlich war. Im Zeitpunkt der Grundstücksteilung im Jahr 1995 konnte die Einwilligung ebensowenig erteilt werden wie bei den späteren Veräußerungen des nunmehr den Beklagten gehörenden Grundstücks, weil da die Fenster bereits vorhanden waren, die Einwilligung jedoch vor dem Anbringen von Fenstern erteilt werden muß. Das ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Begriffs "Einwilligung" in § 183 BGB als vorherige Zustimmung; außerdem gestattet § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz das Anbringen von Fenstern unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Ist somit hier die Einwilligung eines Nachbarn nicht möglich gewesen, konnte für die Kläger kein Lichtrecht nach § 34 Abs. 2 S. 1 NRG Rheinland-Pfalz entstehen.
Für die Kläger ist auch kein Lichtrecht nach § 36 NRG Rheinland-Pfalz entstanden. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Beseitigung eines Fensters, das einen geringeren als den in § 34 Abs. 1 NRG Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Abstand einhält, ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen des Fensters Klage auf Beseitigung erhoben hat. Das begründet lediglich eine Duldungspflicht des Nachbarn.
2. Zu Recht versagt das Berufungsgericht den Klägern auch einen Unterlassungsanspruch nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
a) Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen scheidet aus.
aa) Die Errichtung des Wintergartens an der vorgesehenen Stelle hätte für die Kläger zwar negative Folgen. Zum einen würde dem Raum, in welchem sich die durch die Brandmauer verschlossenen Fenster befinden, das Licht teilweise entzogen; zum anderen wäre den Klägern der Ausblick aus den Fenstern versperrt. Aber solche negativen Einwirkungen sind keine Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB; hierunter sind nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (Senat, BGHZ 88, 344, 345 f.; 113, 384, 386; Urt. v. 12. Juni 1992, V ZR 106/91, WM 1992, 1669, 1671).
bb) Ebenfalls nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sind ideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück hervorgerufen werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen und/oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern (Senat, BGHZ 51, 396, 398 f.; 54, 60 f.; 95, 307, 310). Deshalb können die Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gesamtbilds der Burganlage die Unterlassung der Errichtung des Wintergartens nicht verlangen.
b) Eine analoge Anwendung der §§ 906, 1004 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet ebenfalls aus. Das Gesetz enthält hinsichtlich der sog. negativen Einwirkungen keine Lücke, sondern beläßt es insoweit bewußt bei der Freiheit des Grundstückseigentümers, seine Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu benutzen (§ 903 BGB), solange er die Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht durch das Zuführen unwägbarer Stoffe überschreitet (Senat, BGHZ 88, 344, 348). Daran ändert nichts die von der Revision hervorgehobene Wertminderung, welches das Grundstück der Kläger durch die Er-
richtung des Wintergartens erleiden würde. Dieser Gedanke der Beeinträchtigung spielt hier keine Rolle. Für die ideellen Einwirkungen gilt nichts anderes.
3. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Kläger keinen Unterlassungsanspruch nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstückseigentümer nur die Errichtung solcher Anlagen verhindern , die in sinnlich wahrnehmbarer Weise über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück unmittelbar positiv einwirken können; dagegen müssen Anlagen, die sich auf der Grundfläche des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden sollen, halten und nicht unmittelbar und positiv in das Gebiet des Nachbargrundstücks hinübergreifen, sondern dieses nur negativ beeinträchtigen , geduldet werden (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 386). Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, ob und in welchem Maß die negativen Einwirkungen zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks führen. Den Entzug von Licht und das Versperren der Aussicht durch das Zumauern der Fenster können die Kläger daher auch nach dieser Norm nicht verhindern. Soweit sie sich auf unzulässige Einwirkungen im Sinne der Vorschrift berufen, haben sie nicht ausreichend dargelegt, daß der Wintergarten eine Anlage ist, von der mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück der Kläger zur Folge hätte. Ihre in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, die von den Beklagten geplante Errichtung der Grenzwand könne zu erheblichen Schäden an der Giebelwand des Gebäudes der Kläger infolge des Eintritts von Feuchtigkeit führen, haben die Kläger in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Statt dessen haben sie dort behauptet, daß die beabsichtigte Bauausführung zu einer Substanzverletzung des Gebäudes der Kläger infolge bauphysikalischer und bautechnischer Nachteile führen könne , weil ernsthafte Bedenken bezüglich der Brandsicherheit und Funktion der
Brandwand bestünden. Darauf kommt es indes nicht an. Eine unzulässige Einwirkung im Sinne des § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nur dann mit Sicherheit zu erwarten, wenn sie die Folge des normalen Zustands und ordnungsmäßiger Benutzung der Anlage ist (Senat, BGHZ 51, 396, 399). Auf die Folgen eines eventuellen Brandfalls können sich die Kläger somit nicht mit Erfolg berufen.
4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Unterlassungsanspruch der Kläger nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (s. nur Urt. v. 31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m. umfangr. Nachw.) haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme , deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt. Eine solche Pflicht ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte aber ganz oder teilweise unzulässig werden (Senat, BGHZ 113, 384, 389; 148, 261, 268).
b) So kann es auch hier sein. Die Grundstücke der Parteien sind 1995 im Wege der Parzellierung aus einem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Die beiden Fenster in dem von den Klägern bewohnten Gebäude waren bereits vorher vorhanden, nämlich seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Bei der Grundstücksteilung bestand für die Kläger kein Anlaß, dafür Sorge zu tragen , daß diese Fenster nicht zugebaut werden, weil die Kläger Eigentümer der beiden neu gebildeten Grundstücke waren. Auch bei dem Verkauf des einen Grundstücks an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn stellte sich den Klägern im Hinblick auf die Fenster die Frage der Absicherung des vorhandenen Zustands durch eine schuldrechtliche Abrede mit den Käufern oder durch das Verlangen nach der Bestellung einer Dienstbarkeit nicht. Denn angesichts des Umstands, daß es sich bei den Gebäuden um eine als “geschütztes Kulturdenkmal“ ausgewiesene Burganlage handelt, brauchten sie nicht damit zu rechnen, daß die Käufer oder etwaige Rechtsnachfolger auf ihrem Grundstück bauliche Veränderungen vornehmen würden, die ein Zumauern von zwei Fenstern zur Folge haben. Umgekehrt konnten die Erwerber nicht damit rechnen , daß ihnen solche Veränderungen genehmigt werden würden.
c) Die beabsichtigte Errichtung des Wintergartens entsprechend der bisherigen Bauplanung hätte nach der Behauptung der Kläger im Berufungsrechtszug eine Wertminderung ihres Grundstücks zwischen 46.000 ! " # $% '& ( ) * $% + -,. / ) $0 61.000 mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich, den Wintergarten entsprechend einer von den Klägern vorgelegten Alternativplanung so zu errichten, daß die Interessen beider Parteien ausreichend gewahrt würden, könnten die Kläger von den Beklagten nach § 242 BGB diese Rücksichtnahme verlangen. Auch wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, daß ein Grundstücksei-
gentümer beim Bestehen verschiedener gleichwertiger Möglichkeiten für die Nutzung seines Grundstücks stets diejenige wählen muß, die seinen Nachbarn nicht schädigt, so ist doch nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden , ob eine Einschränkung des an sich bestehenden Rechts des Eigentümers , sein Grundstück nach seinem Ermessen auszunutzen, ausnahmsweise mit Rücksicht auf die sonst den Nachbarn treffenden ungewöhnlich schweren Nachteile bejaht werden muß (Senat, Urt. v. 10. April 1953, V ZR 115/51, LM BGB § 903 Nr. 2). Daran ändert nichts der Umstand, daß die Kläger im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung eine Vereinigungsbaulast bestellt haben, so daß die Bauwerke nach dem Bauplanungsrecht keinen Abstand von der Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Baulast war nämlich wegen der vorhandenen Bebauung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Teilung des Grundstücks; sie stand nach den Vorstellungen der Kläger jedoch nicht im Zusammenhang mit einer künftigen Grenzbebauung.
d) Das Berufungsgericht hat bisher die von den Klägern behauptete Möglichkeit einer den Beklagten zumutbaren und die Kläger begünstigenden Alternativplanung nicht berücksichtigt. Das wird es nachzuholen haben. Erst wenn sich ergeben sollte, daß sie in zumutbarer Weise nicht zu verwirklichen ist, eine die Nachteile für die Kläger vermeidende oder mildernde Rücksichtnahme der Beklagten bei der Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse also nicht möglich ist, kann ihnen der geplante Bau des Wintergartens nicht mehr verwehrt werden, zumal dem Raum, in welchem sich die beiden Fenster befinden, durch die Maßnahme nicht das gesamte Licht entzogen wird; denn er besitzt noch zwei weitere Fenster, die einen ausreichenden Lichteinfall gewährleisten.
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in G.-F., das sie im Jahr 1990 erworben und mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut haben. Das Grundstück liegt am östlichen Rand eines allgemeinen Wohngebiets. In einer Entfernung von etwa 160 m östlich davon betreibt die Beklagte in einem Industriegebiet seit mehr als 30 Jahren - im jetzigen Umfang seit 1986 - eine behördlich genehmigte Hammerschmiede. Die Betriebszeit beträgt werk-
täglich acht Stunden, die Einwirkdauer beim Schmieden mit den Riemenfallhämmern ca. zwei bis fünf Stunden. Während der Betriebszeiten sind ganzjährig sämtliche Fenster im Produktionsgebäude geöffnet, im Sommer zusätzlich ein ca. 5 qm großes Tor in der Westfassade.
Das Betriebsgrundstück der Beklagten grenzt an die östliche Seite einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße; zwischen der westlichen Straßenseite und dem Grundstück der Kläger liegt noch ein Gewerbegebiet.
Mit der Behauptung, der Betrieb der Hammerschmiede führe - insbesondere in den Sommermonaten - zu unzumutbaren Lärmimmissionen, die zur Folge hätten, daß es unmöglich sei, sich auf ihrem Grundstück im Freien aufzuhalten , sich zu unterhalten und im Inneren des Wohnhauses während des Betriebs der Hämmer zu schlafen, haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, während des Einsatzes von Hämmern, Hammereinrichtungen und anderen Maschinen Tore, Türen, Fenster, Lüftungsklappen oder die Oberlichtverglasung der Werkhalle an der Westseite des Betriebsgeländes offenzuhalten; hilfsweise haben sie die Verurteilung der Beklagten beantragt, geeignete Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß von der Hammerschmiede Geräusche ausgehen, welche die Benutzung des Wohngrundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen. Das Landgericht hat dem Hauptantrag im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß beim Einsatz der Riemenfallhämmer keine Geräusche entstehen, welche die Benutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen, wozu nur solche Maßnahmen geeignet seien, die die auf dem Grundstück gemessenen Immissionspegel um mindestens Delta L größer als 10 dB(A) minderten.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger von der Beklagten nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 906 BGB die Unterlassung der durch den Betrieb der Riemenfallhämmer verursachten wesentlichen Beeinträchtigungen der Benutzung ihres Grundstücks verlangen. Zwar habe der gerichtlich bestellte Sachverständige eine Überschreitung der nach den Vorschriften der TA-Lärm 1968 und 1998 sowie den VDI-Richtlinien 2058 festgelegten Immissionsrichtwerte nicht festgestellt, weshalb nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vermutet werde; aber aufgrund seiner bei einem Ortstermin gewonnenen eigenen Empfindungen sieht das Berufungsgericht die Geräusche der Riemenfallhämmer als "schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG an, woraus sich die wesentliche Beeinträchtigung ergebe. Dem stehe der Umstand, daß die Beklagte ihren Betrieb seit mehr als 30 Jahren betreibe, während die Kläger ihr Grundstück erst vor ca. 10 Jahren erworben hätten, nicht entgegen; denn bei der Anwendung des § 906 BGB komme es auf die zeitliche Priorität nicht an. Auch sei die situationsbedingte Vorbelastung des Grundstücks der Kläger bei der Festlegung des maßgebenden Immissionsrichtwerts - anstatt mit 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete hier mit 60 dB(A) für Mischgebiete - ausreichend berücksichtigt. Schließlich folge eine Dul-dungspflicht der Kläger auch nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB; dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Nutzung des Grundstücks der Beklagten überhaupt ortsüblich sei, denn die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht vorgetragen, daß die wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks der Kläger durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden könne.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. a) Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist allerdings, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, zugrunde legt (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 255; Senatsurt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030) und sich an den Richtwerten der TA-Lärm 1968 und 1998 sowie den VDI-Richtlinien 2058 orientiert.
b) Fehlerfrei stellt das Berufungsgericht auch fest, daß die von dem Betrieb der Beklagten ausgehenden Geräusche auf dem Grundstück der Kläger die für dieses geltenden Richt- und Grenzwerte nicht überschreiten. Zwar weist die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung zutreffend auf den Unterschied zwischen der Impulshaltigkeit gemessener Geräusche und ihrem Informationsgehalt hin, den zwar der Sachverständige, nicht aber das Berufungsgericht be-
achtet hat. Aber sie räumt ebenso zutreffend ein, daß dieser Umstand nichts an dem Ergebnis ändert.
c) Zu Recht legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung den Richtwert für Mischgebiete zugrunde. Die Rüge der Revision, es habe dabei den Grenzbereich zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Industriegebiet nicht beachtet, ist unbegründet. Das Gegenteil ist der Fall. Das Berufungsgericht ordnet die beiden Gebietscharaktere richtig ein und folgert daraus zu Recht, daß beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit jede Grundstücksnutzung - wie auch im öffentlichen Baurecht (vgl. BVerwGE 98, 235, 243) - mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, so daß für die Ermittlung der maßgebenden Richt- und Grenzwerte ein Mittelwert gefunden werden muß (vgl. Senat, BGHZ 121, 248, 254; Senatsurt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 133). Diesen Wert von 60 dB(A) leitet es fehlerfrei - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - aus den Ziff. 6.1 und 6.7 der TA-Lärm 1998 her.
d) Im übrigen führte die Festlegung eines höheren Mittelwerts lediglich zu einem stärkeren Unterschreiten des maßgeblichen Richtwerts, ohne daß allein dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks der Kläger ausgeschlossen wäre; das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten indiziert nämlich nur die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung (Senatsurt. v. 20. November 1998, aaO). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nicht allein von Meßwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Um-
stände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (Senatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, NJW 1992, 2019). Das hat auch den Gesetzgeber bei der Neufassung des § 906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457) veranlaßt, mit der Formulierung "in der Regel" in dem neu eingefügten Satz 2 einen gewissen einzelfallbezogenen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 12/7425 S. 88). Deswegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung im wesentlichen auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme stützt. Es hat dabei festgestellt, daß die Schläge der Riemenfallhämmer ohne Vorankündigung mit voller Intensität einsetzen , ihre zeitliche Dauer unvorhersehbar und die Frequenz sehr unterschiedlich ist. Die Berücksichtigung dieser Besonderheiten, die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Lästigkeit der Geräuschimmissionen ausmachen , führt entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung nicht zu einer doppelten Wertung zu Lasten der Beklagten. Zwar hat der Sachverständige diese Eigenart der Geräusche unter Anwendung des Taktmaximalverfahrens wegen ihrer Impulshaltigkeit und mit der Erhebung eines Zuschlags von 6 dB(A) für ihren Informationsgehalt bereits berücksichtigt. Aber das ersetzt nicht das eigene Empfinden des Tatrichters, welches naturgemäß von denselben Geräuschkomponenten bestimmt wird.
e) Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht die Einwirkdauer beim Schmieden mit den Riemenfallhämmern nicht weiter in seine Beurteilung einbezieht. Es trifft keine Feststellungen dazu, zu welcher Tageszeit die von ihm als lästig empfundenen Geräusche auftreten. Dabei liegt es auf der Hand, daß auch davon das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" beeinflußt wird. Denn Geräuschimmissionen z.B. in den
Abend- und Nachtstunden werden in der Regel als lästiger empfunden als solche am Vormittag; je mehr sie in der Freizeit oder in Ruhezeiten auf das Grundstück des Beeinträchtigten einwirken, desto weniger sind sie zumutbar.
f) Auch die Vorgehensweise des Berufungsgerichts bei der Augenscheineinnahme begegnet rechtlichen Bedenken. Es hat sich nämlich seinen Eindruck von der Intensität und Lautstärke der Geräusche nicht nur auf dem Grundstück der Kläger verschafft, sondern auch an einem anderen, dem Betrieb der Beklagten näher gelegenen Standort. Dorthin hat es sich zur Kompensation des am Tag der Augenscheineinnahme herrschenden Westwindes begeben, um diejenige Lautstärke zu empfinden, die der Sachverständige bei seiner Messung bei Windstille auf dem Grundstück der Kläger ermittelt hat. Auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse stützt es im wesentlichen seine Beurteilung. Das ist jedoch allenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht diese Vorgehensweise entweder aufgrund eigener Sachkunde oder nach sachverständiger Beratung gewählt hat. Entsprechende Darlegungen fehlen in dem angefochtenen Urteil. Außerdem weist die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung zutreffend darauf hin, daß die Messung des Sachverständigen auf dem Grundstück der Kläger einen Spitzenwert von ca. 61 dB(A) ergeben hat, das Berufungsgericht sich jedoch bei der Augenscheineinnahme dem Betrieb der Beklagten so weit genähert hat, bis das Meßgerät des Sachverständigen die Geräusche der Riemenfallhämmer mit 56-64 dB(A) anzeigte. Auch insoweit fehlen in dem Berufungsurteil Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Wahrnehmung der verschiedenen Lautstärken.
2. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Das Berufungsurteil kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht
den Umstand, daß die Beklagte die Hammerschmiede schon seit über 30 Jahren betreibt und die Kläger das betroffene Grundstück erst vor etwa 10 Jahren erworben haben, nicht ausreichend berücksichtigt.
a) Zutreffend ist allerdings, daß nach der Rechtsprechung des Senats, die in der Kommentarliteratur Zustimmung gefunden hat, dem Gedanken der zeitlichen Priorität - anders als im Rahmen des sekundären Rechtsschutzes nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 59, 378, 384 f) - beim primären Rechtsschutz nach §§ 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (BGHZ 15, 146, 148; Urt. v. 6. Juni 1969, V ZR 53/66, LM BGB § 906 Nr. 32; Urt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 36/75, NJW 1977, 146 [insoweit nicht in BGHZ 67, 252 ff. abgedruckt]; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 93; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 906 Rdn. 51; Palandt /Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 906 Rdn. 28; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 92). Maßgeblich für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist nämlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Allerdings hat der Senat auch wiederholt klargestellt, daß dies nur in dem Sinne gilt, daß die zeitliche Priorität dem Störer keinen Rechtfertigungsgrund für die Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn liefert (BGHZ 60, 235, 242; 135, 235, 241).
b) Andererseits hat der Senat in dem Jugendzeltplatz-Fall (BGHZ 121, 248, 254) aber auch betont, daß der Grundstückseigentümer, der sich im Grenzbereich von Gebieten mit verschiedener Qualität und Schutzwürdigkeit als erster ansiedelt, keinen Anspruch darauf hat, daß im angrenzenden Bereich eine emittierende Nutzung in Zukunft unterbleibt. Den darin liegenden Gedanken der Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für die spätere
vorhersehbare Konfliktlage hat der Senat in seinem Tennisplatz-PappelwurzelFall (BGHZ 135, 235, 241) aufgegriffen und in den Vordergrund gestellt. Er ist die Folge der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der auch im Nachbarrecht gilt. Aus ihm hat das Reichsgericht das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis entwickelt; der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung übernommen und weitergebildet. Zwar ergeben sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat, die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts; sie haben dort eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Deshalb begründet der Gedanke von Treu und Glauben keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringt nämlich die Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, daß die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird (s. zu allem Senat, BGHZ 68, 350, 353 f; 88, 344, 351; 113, 384, 389; Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634, jew. m.w.N.). Das gilt auch hier.
3. Die Beklagte betreibt die Hammerschmiede seit mehr als 30 Jahren auf ihrem in einem Industriegebiet liegenden Grundstück; der Produktionsablauf ist seit 1986 unverändert, so daß die auf die Umgebung einwirkenden Geräuschimmissionen seitdem ebenfalls unverändert sind; der Betrieb ist behördlich genehmigt; die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen dauern werktäglich zwei bis fünf Stunden; die für das Grundstück der Kläger maßgeblichen Geräuschimmissionsrichtwerte werden nicht überschritten ; die Kläger haben ihr insoweit situationsbelastetes Grundstück im
Jahr 1990 erworben und mit dem Wohnhaus bebaut. Sie kannten die Geräuscheinwirkungen , die sie jetzt abwehren wollen, oder sie hätten sie zumindest kennen können. Das gilt auch dann, wenn sie sich - worauf ihr Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat - darauf verlassen haben, daß die Beklagte die ihr in öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilten Auflagen einhielt. Denn insoweit kommt es nicht auf die Nr. 9 der Allgemeinen Bedingungen zu der Genehmigung des Landratsamts H. vom 24. August 1965 (Ausführung der Fensterfront der Westseite des Produktionsgebäudes als Doppelverglasung - Mindestabstand der beiden Glasfronten 5 cm - oder in entsprechend starken Glasbausteinen), sondern auf die den Lärmschutz konkretisierende Nr. 27 der Nebenbestimmungen zu der Entscheidung des Landratsamts H. vom 18. August 1986 an. Darin wird von der Beklagten nur verlangt, durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen - gemessen 0,5 m vor den geöffneten , vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der zum Wohnen bestimmten Nachbargebäude - u.a. den hier maßgeblichen Wert für Mischgebiete von 60 dB (A) nicht überschreitet. Dieser Wert wird nach den Messungen des Sachverständigen jedoch eingehalten, obwohl die Fenster in dem Produktionsgebäude der Beklagten geöffnet sind. Den Klägern war es möglich, sich auf diese Situation einzustellen und entweder von der Ansiedelung Abstand zu nehmen oder eigene Vorkehrungen zum Schutz gegen die Geräuschimmissionen zu treffen. Beides haben sie nicht getan, sondern gleichsam "sehenden Auges" die absehbaren Beeinträchtigungen in Kauf genommen. Das führt im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme zu einer gesteigerten Duldungspflicht, nachdem die Beklagte der ihr obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme dadurch nachgekommen ist, daß sie ihren Betrieb so eingerichtet
hat, daß die zulässigen Immissionsrichtwerte bei der Produktion nicht überschritten werden.
4. Bei dieser Sachlage können die Kläger von der Beklagten keine weiteren Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschimmissionen verlangen. Denn selbst das bloße Schließen der Tore und Fensteröffnungen wäre wegen der dann erforderlichen Belüftungseinrichtungen nach dem Gutachten des Sachverständigen mit einem Kostenaufwand von wenigstens 80.000 DM verbunden. Diesen muß die Beklagte nicht tragen. Wer sich nämlich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle in deren Nähe ansiedelt, hat den daraus entstehenden vorhersehbaren Konflikt mit verschuldet. Er ist deswegen zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich - wie hier - in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält. Dies folgt aus der im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme und führt nicht zu einer doppelten Berücksichtigung ein und desselben Gesichtspunkts. Soweit das Berufungsgericht die situationsbedingte Vorbelastung des Grundstücks der Kläger bei der Ermittlung des maßgeblichen Immissionsrichtswerts berücksichtigt hat, trägt es nur dem Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und der notwendigen abstrakt-generellen Abwägung miteinander konkurrierender Nutzungsinteressen Rechnung, nicht dagegen dem konkret-individuellen Gesichtspunkt des Eigenverschuldens an dem Entstehen des nachbarrechtlichen Konflikts. Diesem Gedanken kommt zunehmend auch im Schrifttum Bedeutung zu, wenn auch teilweise unter dem Stichwort "Priorität" (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 21; Staudinger/Roth, [1995], § 906 Nr. 191; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 16, S. 76 f; Westermann/Eickmann/Pinger, Sachen-
recht, Bd. II, S. 19; Hagen, Festschrift für Medicus, S. 161, 174; Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 323 f; Matz, Geräuschimmissionen durch Tennisanlagen, S. 133 f; Pikart, Umwelteinwirkungen durch Sportanlagen , Rechtsgutachten, S. 33 f).
5. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
