Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Sept. 2014 - 4 RVs 111/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 14. Mai 2014 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tages-sätzen zu je 50,- Euro verurteilt worden; ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, vor Ablauf von noch 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
4Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
5„Am 22.03.2013 befuhr die Zeugin L mit ihrem PKW der Marke BMW X6, amtliches Kennzeichen F unter anderem die Autobahn 43 in Fahrt-richtung Osnabrück. Dabei fuhr die Zeugin L über längere Strecken mit einer Geschwindigkeit von 190-210 km/h auf dem linken Fahrstreifen. Die Zeugin X befand sich auf dem Beifahrersitz des Fahrzeuges. Einige Fahrzeuglängen voraus fuhr mit etwa gleichbleibender Geschwindigkeit ein PKW der Marke Mercedes Benz mit einem nicht näher bekannten Kennzeichen der Stadt L. Kurz nach 19:00 Uhr bemerkte die Zeugin L hinter sich den Angeklagten in seinem PKW der Marke Seat mit dem amtlichen Kennzeichen N, da sich dieser mit hoher Geschwindigkeit dem Fahrzeug der Zeugin L näherte und sodann dicht auffuhr. Noch bevor die Zeugin die linke Fahrspur räumen konnte um den Angeklagten passieren zu lassen, zog dieser mit seinem Fahrzeug auf die rechte Fahrspur, überholte von dort das Fahrzeug der Zeugin L und scherte nur wenige Meter
6- unter deutlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstands - vor dem Fahrzeug der Zeugin L wieder ein. Sodann bremste er seinen Wagen - ohne dass hierzu eine verkehrsbedingte Veranlassung bestanden hätte - auf eine Geschwindigkeit von ca. 150 km/h ab. Aufgrund des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen konnte L einen Zusammenstoß nur durch eine sehr starke Bremsung verhindern. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit einerseits und dem geringen Abstand anderer-seits verspürte L große Angst und Panik, da sie nicht einschätzen konnte, ob
7es ihr gelingen würde, das Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen und vor einem unkontrollierten Manöver zu bewahren. Unmittelbar nach dem Bremsvorgang beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug erneut und vollzog ein vergleichbares Fahrmanöver - bei hoher Geschwindigkeit rechts überholen, links einscheren, starke Bremsung - erneut bei dem vor ihm fahrenden Mercedes mit dem Ler Kenn-zeichen. Genaue Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abständen zwischen diesen Fahrzeugen können insofern nicht getroffen werden.
8Nach einigen Kilometern Fahrstrecke zog der Angeklagte mit seinem Fahrzeug wiederum auf die rechte Fahrspur und verlangsamte seine Geschwindigkeit erheblich. So gelang es der Zeugin L, sowie dem immer noch vor ihr fahrenden Mercedes, den Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h auf der linken Spur zu überholen. Unmittelbar nach diesem Überholmanöver scherte der Angeklagte erneut nach links aus und beschleunigte sein Fahrzeug stark. Als er
9L eingeholt hatte zog er sein Fahrzeug wiederum auf die rechte Spur, überholte von dort das Fahrzeug der Zeugin L erneut und scherte nach links ein. Wiederum bremste er sein Fahrzeug ohne verkehrsbedingte Veranlassung auf eine Geschwindigkeit von 130-150 km/h ab, so dass L einen Zusammenstoß wiederum nur durch eine starke Bremsung verhindern konnte. Ein weiterer Überhol-versuch des Angeklagte bei dem Mercedes misslang, da dieser zwischenzeitlich beide Fahrstreifen blockierte und so ein Passieren auf der rechten oder linken Seite unmöglich machte. Bei sämtlichen dieser drei Überholmanöver setzte sich der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos über die Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer hinweg.
10Aufgrund des äußerst riskanten Fahrmanövers des Angeklagten entschlossen sich L und X noch während der Fahrt die Polizei zu verständigen, um möglicherweise eine sofortige Festnahme des Angeklagten erwirken lassen zu können. Versehentlich gaben sie dabei jedoch als Tatort die Autobahn BAB 1 - statt BAB 43 - an. Nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hatten, begaben sich X und L am nächsten Tag jedoch unaufgefordert zur Polizeidienststelle und schilderten den zuvor beschriebenen Sachverhalt. Aufgrund des von ihnen mitgeteilten Kennzeichens des Tatfahrzeuges konnte durch den PHK T der Angeklagte als Halter des Fahrzeugs ermittelt werden. Mit Schreiben vom 04.04.2013 schrieb PHK T den Angeklagten als Zeugen zur Ermittlung des Fahrzeugführers an und fügte diesem einen Anhörungsbogen bei. Dieser Anhörungsbogen wurde von dem Angeklagten am 10.04.2013 ausgefüllt und zweifach - nämlich unter den Angaben zur Person des Zeugen sowie zu den Personalien des Fahrers - eigenhändig unterschrieben. Als Fahrer des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt benannte sich der Angeklagte selbst.
11Der Angeklagte hat sich durch die Tat zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen.“
12Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
13II.
14Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
15Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom
1602. September 2014 beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen.
17Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt:
18„Die Feststellungen des Urteils sowohl zum Schuldspruch als auch zum Rechts-folgenausspruch weisen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
19Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher
20Gefährdung des Straßenverkehrs nicht. Sie sind lückenhaft.
21Die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen bereits nicht erkennen, welche
22Tatbestandsvariante des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB das Amtsgericht der
23Verurteilung zugrunde gelegt hat. Soweit in den angewendeten Vorschriften
24§ 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB benannt wird, ergibt sich aus den weiteren Urteils-gründen nicht, worin eine Nichtbeachtung der Vorfahrt durch den Angeklagten gesehen wird. Eine solche ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff der Vorfahrt erfasst alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien verschiedener Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung zusammentreffen oder einander so
25nahe kommen, dass der Verordnungsgeber sich veranlasst gesehen hat, durch ausdrückliche Regelungen einem Verkehrsteilnehmer den Vorrang einzuräumen
26(zu vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315c Rdnr. 5a m.w.N.). Eine solche Konstellation ergibt sich hier aus den Urteilsfeststellungen nicht.
27Auch ein falsches Fahren beim Überholvorgang i. S. v. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht ohne Weiteres entnehmen. Hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Überholvorgang erforderlich. Ein Fehl-verhalten nach Abschluss des Überholens wird von Nr. 2b nicht erfasst (zu vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315c Rdnr. 17 m.w.N.). Abgeschlossen ist der Überholvorgang bei einem Überholen mit Spurwechsel dann, wenn sich das überholende Fahrzeug in die ursprüngliche Fahrspur eingeordnet hat und der Überholte seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann (zu vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. m.w.N.). Daher ist auch ein Ausbremsmanöver beim Wiedereinordnen in die ursprüngliche Fahrspur vom falschen Überholen erfasst (zu vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 18 m.w.N.). Dass die vom Amtsgericht festgestellten - drei - Ausbremsmanöver in diesem Sinne beim Wiedereinordnen in die linke Fahrspur erfolgt sind, lässt sich den Feststellungen nicht hinreichend deutlich entnehmen. Die Formulierungen „sodann“ (UA S. 3), „links einscheren, starke Bremsung“ (UA S. 3) sowie „scherte nach links ein. Wiederum bremste er“ (UA S. 4) lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass das jeweilige Abbremsmanöver bereits nach Abschluss des Überholvorganges erfolgt ist.
28Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen zudem mangels genauer Darstellung der jeweiligen Entfernung des Fahrzeugs des Angeklagten zu den weiteren betroffenen Fahrzeugen nicht die Annahme einer - jeweils - konkreten Gefahr.
29Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (zu vgl. Fischer, a.a.O., § 315c Rdnr. 15 m.w.N.) liegt eine konkrete Gefahr i. S. v. § 315c StGB vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. In dieser
30Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (zu vgl. BGH NJW 1995, 3131 m.w.N.; sog. „Beinaheunfall“).
31Über den Umfang der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Fest-
32stellungen und die Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen besteht in
33der obergerichtlichen Rechtsprechung Streit. Während die Oberlandesgerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Hamm, dazu einen strengeren Maßstab anlegen, vertritt der Bundesgerichtshof (zu vgl. BGH a.a.O.) eine weitere Auffassung. Die Frage kann hier indes offen bleiben, da die amtsgerichtlichen Feststellungen weder den Anforderungen des Oberlandesgerichts Hamm noch denen des Bundesgerichtshofs genügen.
34Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist die konkrete Gefährdung anhand objektiver Kriterien wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln. Nicht ausreichend sind nach dieser Rechtsprechung nur wertende Umschreibungen wie etwa ein „scharfes“ Abbremsen oder Ausweichen
35(zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2005 - 2 Ss 381/05 - m.w.N.; zitiert nach Burhoff online). Die zugespitzte Gefahrenlage ohne Weiteres nachvollziehbar beschreiben sollen Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufes, wobei beispielhaft quietschende Reifen oder ein Schlingern/Schleudern in einer näher beschriebenen Art und Weise genannt werden (zu vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 37, 38). Eine konkrete Gefährdung liegt danach nicht vor, wenn es dem betroffenen Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver zu reagieren und so den Unfall abzuwenden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 4 Ss 510/04 -; zitiert nach Burhoff online).
36Die danach erforderlichen Beschreibungen des notwendig gewordenen Brems-manövers finden sich in den tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend, wenn hier lediglich von einer „sehr starken Bremsung“, um einen Zusammenstoß zu verhindern, die Rede ist. Das Fehlen einer genaueren Abstandseingrenzung sowohl zu Beginn des - jeweiligen - Bremsmanövers als auch bei dessen Abschluss lassen die Annahme eines „Beinaheunfalls“ nicht zu. Die Umschreibung „geringer Abstand“ vermag die erforderlichen Feststellungen insoweit nicht zu ersetzen.
37Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof (zu vgl. BGH a.a.O.) wertende Umschreibungen der Gefahrensituation für die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung nach § 315c StGB zulässt, genügt das angegriffene Urteil den an die Feststellungen einer konkreten Gefahr zu stellenden Anforderungen nicht. Nach Auf-
38fassung des Bundesgerichtshofs dürfen keine überspannten Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr gestellt werden (zu vgl. BGH a.a.O.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach eine besonders sorgfältige, die Gefahren
39ungenauer Beschreibungen und ihren geringeren Beweiswert berücksichtigende
40richterliche Beweiswürdigung (zu vgl. BGH a.a.O.).
41Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde ein Unfall - in zwei Fällen - vermieden, weil die betroffene Fahrzeugführerin L eine starke Bremsung vornahm. Mangels näherer Beschreibung der Geschwindigkeitsreduzierung durch das jeweilige Bremsmanöver sowie der Entfernung zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Angeklagten kann indes von einer konkreten Gefährdung noch nicht ausgegangen werden.
42Darüber hinaus ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des§ 315 c StGB, einschließlich des - angenommenen - Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung, weder festgestellt noch aus dem Beweisergebnis abgeleitet (zu vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.08.2005 - 4 Ss 308/05 -; zitiert nach Burhoff online). Das wäre aber erforderlich gewesen, zumal § 315 c StGB im subjektiven Bereich durch Abs. 1 und Abs. 3 der Vorschrift mehrere unterschiedliche Varianten vorsieht.
43Bereits aus diesen Gründen ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben.
44Darüber hinaus halten auch die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
45So bleibt bereits unklar, von welchem Strafrahmen das Amtsgericht hier ausgegangen ist. Ausführungen dazu fehlen gänzlich. Sie waren auch nicht entbehrlich, da zum einen die Vorschrift des § 315c StGB selbst in Abs. 1 und in Abs. 3 unterschiedliche Strafrahmen bereit hält, und zum anderen im Rubrum des angefochtenen Urteils von tateinheitlich verwirklichter Nötigung die Rede ist, die nach § 240 StGB einen eigenständigen Straftatbestand mit eigenem Strafrahmen darstellt, ohne dass das Amtsgericht in den weiteren Urteilsgründen hierzu Feststellungen getroffen hat.
46Auch die Maßregelanordnung gemäß §§ 69, 69a StGB begegnet - ungeachtet dessen, dass ihr die Grundlage durch den rechtsfehlerhaften Schuldspruch zu § 315 c StGB entzogen wird - rechtlichen Bedenken.
47So fehlen Ausführungen dazu, ob die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB hier ausnahmsweise wegfällt. Dies kann zu bejahen sein, wenn die Tat - wie hier - geraume Zeit zurückliegt und der Täter seither nicht mehr aufgefallen ist (zu vgl. BGH StV 1992, 64). Die Ungeeignetheit des Täters muss sich aus der Tat ergeben, aber nach allgemeinen Grundsätzen zum Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Aburteilung bestehen. Daher sind bei der Beurteilung auch Vorgänge aus der Zeit zwischen Tatbegehung und Aburteilung zu berücksichtigen, wie der Umstand einer längerfristigen beanstandungsfreien Teilnahme am Verkehr zwischen Tat und Urteil (mangels vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis) [zu vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rdnr. 46 m.w.N.]). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht, obwohl bei länger verstrichener Zeit, in der der Täter beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil-genommen hat, die Verhängung der Maßregel der §§ 69, 69a StGB zumindest zweifelhaft erscheinen kann (zu vgl. OLG Frankfurt a.M. NZV 1996, 414).
48Da das angefochtene Urteil bereits aufgrund der Sachrüge aufzuheben ist, können die weiteren in der Revision vorgetragenen Rügen unerörtert bleiben.
49Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung gemäß § 354 StPO wegen fehlender Feststellungen nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen.
50Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hinzuweisen sein, dass ein willkür-
51liches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, (auch) eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB und auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen kann (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 265). Hierzu enthält das angefochtene Urteil bisher keinerlei Feststellungen.
52Das neue Tatgericht wird sich auch näher mit dem Konkurrenzverhältnis der einzelnen - drei - geschilderten Fahrmanöver des Angeklagten, soweit sie einen Straftatbestand erfüllen, auseinanderzusetzen haben.“
53Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
54Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten iSd.
55§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB für möglich erachtet, ist vorsorglich Folgendes anzumerken:
56Nach der neueren Rechtsprechung des BGH setzt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr iSd. § 315 b Abs. 1 StGB voraus, dass zu dem bewußt zweck-widrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht (vgl. BGHSt 48, 233-239; BGH NStZ-RR 2012,
57123-124).
58Ferner weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zum ersten Überholvorgang eine Verurteilung gem. § 315 c I Nr. 2 b StGB tragen können.
59Nach alledem ist das Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen.
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(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er - a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder - b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos - a)
die Vorfahrt nicht beachtet, - b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, - c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt, - d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, - e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, - f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder - g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.