Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Mai 2015 - 32 SA 16/15


Gericht
Tenor
Als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht wird das Landgericht B bestimmt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin wendet sich gegen die durch das Amtsgericht X mit Beschluss vom 06.06.2014 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen im Rahmen einer Beratungshilfesache, der eine Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten
4zugrunde lag. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht B zur Entscheidung über die
5Beschwerde vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 05.01.2015 die Entscheidung abgelehnt. Das Oberlandesgericht sei nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO zuständig, da die Beratungshilfe für „Trennung und Folgesachen“ bewilligt worden sei und es sich daher bei den Gebührenansprüchen um solche handele, die eine Familiensache beträfen.
6Der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 06.03.2015 eine Entscheidung abgelehnt, da das Landgericht zuständiges Beschwerdegericht im Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe sei. Er hat die Sache gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht B und der zuständige Fachsenat des Oberlandesgerichts Hamm haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gilt auch für Zuständigkeitsstreitigkeiten im Instanzenzug (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 36 ZPO Rn. 30).
9Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da sämtliche mit der Sache befassten Gerichte zu seinem Bezirk gehören. An der Zuständigkeit des Senats ändert sich auch nichts dadurch, dass mit dem 25. Zivilsenat ein anderer Senat dieses Gerichts am Kompetenzkonflikt beteiligt ist (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 36 ZPO Rn. 4; Senat, Beschl. v. 31.05.2011 – 32 Sbd 39/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 6).
10Das Landgericht B ist als zuständiges Gericht zu bestimmen.
11Dessen Zuständigkeit folgt aus § 72 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 RVG. Die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe erfolgt in einem eigenständigen Verfahren und – unabhängig von dem zugrunde liegenden Verfahren - grundsätzlich nicht durch die Familiengerichte (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 11.03.2013 – 2 Wx 51/12 – zitiert nach juris, dort Tz. 8, Senat, Beschl. v. 31.05.2011 – 32 Sbd 39/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 8 ff.; Zöller/Lückemann, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, § 119 GVG Rn. 8). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlich und unter Heranziehung
12zahlreicher obergerichtlicher Entscheidungen begründeten Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.03.2015 Bezug genommen. Mit dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – mittlerweile einhelligen Auffassung hat sich das Landgericht B in seinem Beschluss vom 05.01.2015 nicht auseinandergesetzt.
13Unabhängig davon kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts B vom 05.01.2015 keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung (vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.1984 – IVb ARZ 20/84 – zitiert nach juris, dort Tz. 5; Beschl. v. 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83 – zitiert nach juris, dort Tz. 3). Umstände, die hier ausnahmsweise eine Bindungswirkung nahelegen würden, sind nicht zu erkennen.
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Annotations
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.