Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Mai 2015 - 32 SA 16/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0505.32SA16.15.00
bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Tenor

Als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht wird das Landgericht B bestimmt.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Mai 2015 - 32 SA 16/15 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 72


(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigk

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. März 2013 - 2 Wx 51/12

bei uns veröffentlicht am 11.03.2013

Tenor Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. August 2012 wird die Sache zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren an das Landgericht zurückgegeben. Gründe A. 1 Der Rechtsuchende hat beim Amtsgericht Bitter

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Tenor

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. August 2012 wird die Sache zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren an das Landgericht zurückgegeben.

Gründe

A.

1

Der Rechtsuchende hat beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für eine Ehesache und Folgesachen begehrt, im Einzelnen für die Ehescheidung (Az. 3 II 42/12), für die Festsetzung des Unterhalts für seine Kinder S. und J. G. (Az.: 3 II 41/12) sowie für die Auseinandersetzung der Ehewohnung (Az. 3 II 340/12).

2

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen hat die drei Beratungshilfesachen mit Beschluss vom 17.01.2012 unter Führung des Verfahrens 3 II 42/12 verbunden. Sie hat alle drei Angelegenheiten wegen ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs als dieselbe Sache bewertet und als anwaltliche Vergütung einen Betrag von (einmalig) 99,96 € festgesetzt.

3

Hiergegen wendet sich der beauftragte Rechtsanwalt mit dem Ziel, dass für alle drei Angelegenheiten jeweils gesondert Beratungshilfe vergütet werden möge. Er hat Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat die Erinnerung mit richterlichem Beschluss vom 27.03.2012 zurückgewiesen, jedoch die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der Anwalt hat gegen diese ihm am 05.04.2012 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 19.04.2012 Beschwerde eingelegt; dieser Schriftsatz ist am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dessau-Roßlau als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die Sache mit Verfügung vom 07.08.2012 dem Oberlandesgericht mit der Bitte um Prüfung um Zuständigkeit vorgelegt.

4

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache durch Beschluss vom 28.01.2013 nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen. Die Landeskasse ist angehört worden.

B.

5

Das Oberlandesgericht ist nicht das zuständige Beschwerdegericht; die Vorlageverfügung war daher aufzuheben. Im Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung für Beratungshilfe ist das nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Ab. 4 S. 2 RVG zuständige Beschwerdegericht das Landgericht.

6

I. Die vorgenannten Vorschriften bestimmen, dass grundsätzlich das nächst höhere Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde in Verfahren der anwaltlichen Vergütungsfestsetzung zuständig ist; das ist nach § 72 Abs. 1 GVG bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts das Landgericht.

7

II. Zwar ist von diesem Instanzenzug eine Ausnahme vorgesehen, wenn es sich um ein Zivilverfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bezeichneten Art handelt – dann ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig. Die vorgenannte Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.

8

1. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach bewilligter Beratungshilfe ist ein eigenständiges Verfahren und stellt selbst keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GWB dar. In der enumerativen und abschließenden Aufzählung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 23a Abs. 2 GVG ist dieses Verfahren nicht enthalten.

9

2. Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine „Annex“-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren angenommen hat (vgl. Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für Beratungshilfe nicht übertragbar.

10

a) Es fehlt hier schon ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren der Vergütungsfestsetzung und einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn das der Vergütungsfestsetzung vorausgehende Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe ist ebenfalls kein originär den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnetes Verfahren, wie sich aus § 23a Abs. 2 GVG ergibt. Es ist insbesondere nicht unter die in § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG aufgeführten sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu subsumieren, denn das Beratungshilfegesetz enthält keine entsprechende Zuweisung. Stattdessen ordnet § 5 BerHG lediglich die sinngemäße Geltung der Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an. Es ist einhellige Auffassung, dass die Anordnung der entsprechenden Geltung der Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verfahrensvereinfachung dienen soll (vgl. nur Schoreit/ Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl. 2012, § 5 Rn. 1 m.w.N.) und dass allein aus der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschriften keine Zuordnung zu den Angelegenheiten nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG erwächst (vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 23a Rn. 109).

11

b) Für das Verfahren der Vergütungsfestsetzung gelten andere prozessrechtliche Vorschriften als für das ihm vorausgehende Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe. Denn § 5 BerHG ist ausschließlich auf das Bewilligungsverfahren anwendbar, während sich die eigenständigen Regelungen der §§ 55 und 56 RVG am ZPO-Verfahren orientieren; hier gilt § 104 Abs. 2 ZPO entsprechend. Das zeigt sich auch im nach § 33 RVG angeordneten Instanzenzug einschließlich der Eröffnung einer weiteren Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 546, 547 ZPO.

12

c) Ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe und der Vergütungsfestsetzung, welcher die parallele Befassung derselben Instanzgerichte mit beiden Verfahrensgegenständen als zweckmäßig erscheinen ließe, besteht nicht. Beratungshilfe wird nach § 1 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt; ob irgendein Gericht oder gar das mit der Bewilligung von Beratungshilfe befasste Gericht später über denselben Streitstoff wird entscheiden müssen, ist nicht absehbar (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.1984, IVb ARZ 20/84 in Abgrenzung zum Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78 zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung hingegen erfordert keine näheren Kenntnisse, die bei der Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung nach § 1 Abs. 1 BerHG Bedeutung erlangen können.

13

d) Hinzu kommt, dass im Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe trotz der entsprechenden Geltung der Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Sachentscheidung der Oberlandesgerichte nicht in Betracht kommt. Im Falle der Versagung von Beratungshilfe bestimmt § 6 Abs. 2 BerHG ausdrücklich, dass eine Beschwerde des Antragstellers hiergegen nicht statthaft ist (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 25.11.2010, 2 Wx 41/10, JurBüro 2011, 315; OLG Celle, Beschluss v. 08.06.2010, 2 W 149/10, FamRZ 2011, 495; Brandenburg. OLG, Beschluss v. 20.05.2011, 13 Wx 3/11, zitiert nach juris; vgl. auch Schoreit/Groß, a.a.O., § 6 Rn. 4 m.w.N.). Im Falle der Bewilligung wird allgemein eine Beschwerde der Landeskasse für unstatthaft erachtet (vgl. Schoreit/Groß, a.a.O., § 6 Rn. 9 m.w.N.).

14

3. Die hier vertretene Auffassung entspricht – soweit ersichtlich – der inzwischen einhelligen Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.10.2010, I-17 W 141/10; OLG Celle, Beschluss v. 28.02.2011, 2 W 45/11; OLG Hamm, Beschluss v. 31.05.2011, I-32 Sbd 39/11; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.11.2011, 14 W 694/11; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.03.2012, 20 W 37/12 – alle zitiert nach juris). Soweit der erkennende Senat in der Vergangenheit Sachentscheidungen in Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach Bewilligung von Beratungshilfe getroffen hat, wird die damit inzident zum Ausdruck gebrachte Annahme einer eigenen Zuständigkeit ausdrücklich aufgegeben.

C.

15

Nebenentscheidungen durch den Senat sind nicht veranlasst.


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.