Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Aug. 2015 - 3 Ws 229, 230/15

Gericht
Tenor
Die weitere (Haft-)Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2014 aufgehoben werden.
Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Landeskasse.
1
Gründe:
2I.
3Die Beschuldigten befanden sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2014 (9 Gs 15/14 und 9 Gs 39/14) in der Zeit vom 22. April 2015 bis zum 21. Mai 2015 in Untersuchungshaft. Ausweislich der Haftbefehle liegt den Beschuldigten gemeinschaftlicher Betrug, wobei sie einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt haben sollen, in mindestens 3 Fällen sowie Subventionsbetrug in mindestens 2 Fällen zur Last (Vergehen strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 264 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB).
4Danach sollen in den Konzernbilanzen der Firma I AG in den Jahren 2005 bis 2012 in erheblichem Umfang betragsmäßig unzutreffende Vermögenspositionen enthalten gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten, in ihrer Eigenschaft als verantwortlich Handelnde der Firma I AG, in Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit und unter Vorlage dieser Bilanzen im Zusammenhang mit Subventionsanträgen für das Unternehmen I AG bzw. deren Tochterunternehmen in den Jahren 2009 bis 2012 Kredit- und Fördermittel in Millionenhöhe betrügerisch erlangt haben. Das Amtsgericht hat den dringenden Tatverdacht in den beiden Haftbefehlen jeweils gleichlautend wie folgt begründet:
5„Der dringende Tatverdacht für das Vorliegen dieser umfangreichen Wirtschaftsstraftaten sowie des maßgeblichen Einflusses des Beschuldigten gründet sich auf von der Steuerfahndung Bielefeld übersandter Unterlagen im Zusammenhang mit anderen Verfahren wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung, der Auswertung diverser Jahresabschlussunterlagen, insbesondere der I AG (Einzel- und Konzernabschlüsse), der X2 GmbH, der X GmbH und der M GmbH (veröffentlicht im Bundesanzeiger), Internetrecherchen sowie der beigezogenen Akten 44 Js 376/10 StA Münster (X2 GmbH) und 45 Js 149/11 StA Münster (Verschmelzung mit der W AG).“
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird inhaltlich auf die Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2014 Bezug genommen.
7Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen wurden die beiden Beschuldigten am 22. April 2015 auf der Grundlage der Haftbefehle vom 9. Januar 2014 festgenommen und dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bielefeld vorgeführt. Dieser ordnete mit Beschluss vom selben Tag die „Invollzugsetzung“ der Haftbefehle an.
8Durch Schreiben ihrer Verteidiger vom 4. und 6. Mai 2015 haben die Beschuldigten jeweils (Haft-)Beschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie - im Wesentlichen zusammengefasst - vor, das Amtsgericht Bielefeld sei für die Anordnung der Untersuchungshaft unzuständig gewesen, es fehle an der erforderlichen Konkretisierung der vorgeworfenen Straftaten hinsichtlich Tatort, Tatzeit, Tathandlung oder Taterfolg, die Fluchtgefahr sei nur unzureichend begründet und die Anordnung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Weiter wird gerügt, dass der dringende Tatverdacht in den Haftbefehlen durch Verweise auf andere Dokumente und Aktenbestandteile begründet werde, in die jedoch bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei, so dass die Haftbefehle bereits deshalb aufzuheben bzw. unzureichend begründet seien.
9Die Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bielefeld haben jeweils durch Verfügung vom 8. Mai 2015 den (Haft-)Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Bielefeld zur Entscheidung vorgelegt.
10Die 9. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat am 21. Mai 2015 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
11„Die angefochtenen Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.01.2014, Az. Gs 15/14 und 9 Gs 39/14, sind außer Kraft.
12Die Entscheidungen des Ermittlungsrichters vom 22.04.2015 über die Invollzugsetzung der Haftbefehle vom 09.01.2014 werden aufgehoben.“
13Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit ihrer weiteren Beschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beigetreten ist. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld gegen die Beschuldigten vom 9. Januar 2014 (Az. 9 Gs 15/14 und 9 Gs 39/14) wieder in Vollzug zu setzen und die Haftbeschwerden als unbegründet zu verwerfen.
14Die Verteidiger der Beschuldigten haben hierzu Stellung genommen.
15II.
16Die weitere (Haft-)Beschwerde (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) ist unbegründet.
171.
18Der Senat teilt jedoch nicht die durch das Landgericht Bielefeld getroffene Feststellung, dass die Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2014 durch Zeitablauf wirkungslos geworden seien.
19Der durch das Landgericht angenommene und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Außerkrafttretens einer richterlichen Durchsuchungsanordnung angelehnte „Erst-Recht-Schluss“, findet für die Untersuchungshaft im Gesetz keine Stütze. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass spätestens nach Ablauf eines halben Jahres davon auszugehen sei, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleiste und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss habe dann seine rechtfertigende Kraft verloren. Die Durchsuchungsermächtigung bedürfe erneuter richterlicher Prüfung (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44-56; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Februar 2002 – 2 BvR 380/01 –, juris; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 01. April 1999 – 511 Qs 105/98 –, juris).
20Diese verfassungsrechtlichen Überlegungen finden jedoch auf die Fälle eines erst geraume Zeit nach seinem Erlass vollstreckten Haftbefehls keine Anwendung. Die rechtlichen Voraussetzungen sind hier gänzlich anders gelagert.
21Während nach dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls gem. §§ 102, 105 Abs. 1 StPO eine richterliche Kontrolle der ursprünglichen Anordnung nach längerem Zeitablauf im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sieht das Gesetz in § 115 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche wie effektive Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsposition des Beschuldigten gerade vor. Durch die unverzügliche Vorführung des Beschuldigten vor den zuständigen Haftrichter ist gewährleistet, dass diesem – anders als bei der Vollstreckung eines vor geraumer Zeit erlassenen Durchsuchungsbefehls – die abschließende Entscheidungshoheit zur Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft vorbehalten bleibt. Die Zugrundelegung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall und die darauf fußende Annahme des Landgerichts, die Haftbefehle seien aufgrund Zeitablaufs außer Kraft, geht daher fehl.
222.
23Die Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2014 können gleichwohl keinen Bestand haben, da ein dringender Tatverdacht gegen die Beschuldigten nicht gegeben ist. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 21. Mai 2015 war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und die Haftbefehle zur Klarstellung aufzuheben.
24Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat und deshalb verurteilt werden wird. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts muss der Richter in einer Prognosefeststellung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verurteilung des Täters wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist, dass nur die Möglichkeit der Überführung und Verurteilung des Täters besteht (HK-StPO-Posthoff, 5. Aufl., § 112 Rdnr. 4 u. 5 m. w. N.). Der dringende Tatverdacht darf dabei nur aufgrund bestimmter Tatsachen bejaht werden. Vermutungen reichen nicht aus. Im Ermittlungsverfahren ist das sich aus der Gesamtheit der Vorgänge ergebende Ermittlungsergebnis die Grundlage des dringenden Tatverdachts (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. § 112 Rdnr. 7; HK-Posthoff, a. a. O. Rdnr. 7). Gemessen an diesen Anforderungen hat das Landgericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zutreffend verneint.
25So lassen sich weder der in den Haftbefehlen angenommene Straftatbestand des Betruges noch der des Subventionsbetruges mit Tatsachen unmittelbar belegen. Die Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl erfüllt diesbezüglich bereits nicht die Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 21. Mai 2015 Bezug.
26Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. Juni 2015 zur näheren Begründung der weiteren (Haft-)Beschwerde insgesamt 12 Tatkomplexe zu Kreditvergaben näher aufgelistet hat, vermag auch dies eine andere Beurteilung derzeit nicht zu rechtfertigen.
27Die dort erfolgte Konkretisierung verschiedener neuer, den Beschuldigten zur Last gelegter Betrugsstraftaten in dem Zeitraum vom 14.07.2009 bis zum 17.08.2012 mit einem angenommenen Gesamtschaden von bis zu 82.150.635,- € (entsprechend den Insolvenzforderungen) kann im Beschwerdeverfahren – wenn überhaupt - nur berücksichtigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor gem. § 125 Abs. 1 StPO den Erlass eines entsprechenden neuen bzw, abgeänderten Haftbefehls beantragt (HK-StPO-Posthoff, 5. Aufl., § 125 Rn. 6), der den Anforderungen des § 114 Absatz 2 StPO genügt und eine genaue Aufschlüsselung enthält, welche (Betrugs-) Taten welchem der beiden Beschuldigten im Einzelnen zur Last gelegt werden sollen. Dies ist trotz eines entsprechenden Hinweises durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.06.2015 bis heute nicht erfolgt.
28Hinzu kommt, dass allein anhand der dort aufgeführten Angaben für den Senat noch immer nicht überprüfbar ist, welche Bankmitarbeiter konkret mit welchen – ausdrücklichen oder konkludent abgegebenen – Erklärungen über die angeblich falschen Jahresabschlüsse getäuscht worden sein sollen. Ferner ist nicht ersichtlich, ob die Entscheidungsträger bei den jeweiligen Banken sich jeweils allein im Vertrauen auf die Richtigkeit der angeblich falschen Jahresabschlüsse zur Herausgabe von Krediten und zum Abschluss hierauf gerichteter Kreditvereinbarungen entschlossen haben. Auch zu den Verhandlungen im Zusammenhang mit den Subventionsvergaben finden sich nach wie vor keine näheren Angaben im Haftbefehl oder den Ermittlungsakten.
29Da die Haftbefehle bereits mangels dringenden Tatverdachts aufzuheben waren, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer etwaigen Fluchtgefahr.
303.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 S. 1 StPO.

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Beschuldigte, - 2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, - 3.
der Haftgrund sowie - 4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Beschuldigte, - 2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, - 3.
der Haftgrund sowie - 4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.