Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Okt. 2013 - 3 RBs 256/13

Gericht
Tenor
1. (Entscheidung der Einzelrichterin)
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht Lemgo hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Juli 2013 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
4Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen #-## ####, am 18.02.2013 gegen 16.10 Uhr in C T die X Straße von der B 239 kommend an der Gaststätte
5„X“ vorbei. Auf Höhe der Gaststätte F 239/X-Straße führte der Polizeibeamte I eine gezielte Kontrolle durch. Zu diesem Zeitpunkt benutzte der Betroffene ein Mobil- oder Autotelefon ohne rechtfertigenden Grund, wobei er das Mobiltelefon in der rechten Hand an das rechte Ohr hielt.
6Wegen der Beweiswürdigung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Tatgericht ausgeführt, dass der Betroffene seit drei Monaten im Vertrieb bei der Firma „K“ beschäftigt und für das Gebiet Hannover, Braunschweig und Wolfenbüttel zuständig sei. Er befinde sich noch in der Probezeit. Vorher sei er freiberuflich tätig gewesen. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.550,- €.
8Zurn Ahndung des Fehlverhaltens hat das Amtsgericht bei Bemessung der Geldbuße und bei den Erwägungen zum Fahrverbot auf die im Verkehrszentralregister enthaltenen Voreintragungen Bezug genommen. Hierbei handelt es sich ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils um folgende:
9„Durch Entscheidung vom 30.8.2010, rechtskräftig seit dem 16.9.2010, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 40,00 € auferlegt, weil er trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnahm.
10Durch Entscheidung vom 12.5.2011, rechtskräftig seit dem 31.5.2011, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 40,00 € auferlegt, da er als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzte. Die Tat war am 23.2.2011.
11Durch Entscheidung vom 21.10.2011, rechtskräftig seit dem 9.11.2011, wurde ihm eine Geldbuße in Höhe von 50,00 € auferlegt, da er als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzte. Die Tat war am 22.8.2011.
12Durch Entscheidung vom 28.12.2011, rechtskräftig seit dem 14.1.2012, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer-
13halb geschlossener Ortschaften um 42 km/h überschritt. Die Tat war am 13.10.2011.
14Durch Entscheidung vom 27.1.2012, rechtskräftig seit dem 15.2.2012, wurde ihm eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € auferlegt, da er als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzte. Die Tat war am 27.11.2011.
15Durch Entscheidung vom 7.8.2012, rechtskräftig seit dem 24.8.2012, wurde dem Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € auferlegt sowie ein Fahrverbot von einem Monat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritt. Die Tat war am 16.6.2012.
16Durch Entscheidung vom 18.9.2012, rechtskräftig seit dem 5.10.2012, wurde ihm eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritt. Die Tat war am 26.6.2012. Das Fahrverbot wurde aufgrund beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers angeordnet.“
17Zum Rechtsfolgenausspruch enthält das angefochtene Urteil folgende Ausführungen:
18„Zur Ahndung seines Fehlverhaltens war gegen den Betroffenen eine Geldbuße zu verhängen, die das Gericht unter Erhöhung der Regelgeldbuße in Höhe von 40,00 € angesichts der zahlreichen, auch einschlägigen, Voreintragungen auf 80,00 € für angemessen erachtet hat.
19Außerdem war gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen, da er die Ordnungswidrigkeit unter beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, § 25 I StVG. Der Betroffene hat wiederholt Ordnungswidrigkeiten nach § 23 I a StVO begangen. Bereits dreimal wurden Geldbußen wegen des sogenannten Handyverstoßes verhängt, wobei die Taten am 23.2.2011, 22.8.2011 und 27.11.2011 begangen worden sind. Außerdem mussten viermal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt werden, wobei in 3 Fällen ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Auch sind die Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils über 20 km/h gewesen.
20Die letzte Tat war am 26.6.2012. Die zahlreichen Voreintragungen und die neuerliche Tat lassen darauf schließen, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in das zuvor begangene und geahndete Unrecht fehlt.
21Zwar hat der Betroffene unwiderlegt vorgetragen, dass er im Außendienst tätig sei und das ihm zugewiesene Fahrzeug firmenintern auch nur von ihm gefahren werden dürfe, so dass die Einstellung eines Fahrers während des einmonatigen Fahrverbotes nicht in Betracht kommt. Auch befindet sich der Betroffene noch in der Probezeit bei der Firma K und kann Urlaub erst nach der Probezeit ab Mitte Oktober nehmen. Allerdings ist insofern nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass er bei einem einmonatigen Fahrverbot auf jeden Fall mit einer Kündigung zu rechnen hat oder er nicht doch andere Tätigkeiten in der Firma verrichten kann.
22Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes gegen den Betroffenen ist angesichts der zahlreichen Voreintragungen, die den Betroffenen offensichtlich nicht beeindruckt haben, erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet bei diesem Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer. Die enge zeitliche Abfolge der Ordnungswidrigkeiten belegt, dass derzeit noch kein entscheidender Sinneswandel bei dem Betroffenen eingetreten ist. Daher ist die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat erforderlich, um bei dem Betroffenen eine Verhaltensänderung im Straßenverkehr herbeizuführen. Der Betroffene hat die Unannehmlichkeiten, die mit der Verbüßung des Fahrverbots eintreten, hinzunehmen.
23Die 4-Monatsregelung nach § 25 II a konnte dem Betroffenen nicht gewährt werden, da erst am 18.9.2012, rechtskräftig seit dem 5.10.2012, ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war.“
24Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene durch seinen Verteidiger mit seiner am 23. Juli 2013 eingelegten Rechtsbeschwerde, die nach Zustellung des Urteils mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2013 mit der Sachrüge näher begründet worden ist.
25Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
26II.
27Die Einzelrichterin des Senats überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
28III.
29Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
301.
31Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hält in jeder Hinsicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht Stand. Das Vorbringen des Betroffenen gegen die Feststellung, er habe mit dem Mobiltelefon zur fraglichen Zeit telefoniert, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, mit denen der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich das Rechtsmittel des Betroffenen als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
322.
33Der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ebenfalls nicht erkennen.
34a) Dies gilt zunächst für die Höhe der verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände.
35Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße von 40,- € auf 80,- € angesichts der zahlreichen, auch einschlägigen, Voreintragungen ist aus Rechtsgründen nichs zu erinnern.
36b) Auch die Verhängung des Fahrverbotes von einem Monat ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei Verhängung eines – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indizierten – Fahrverbotes muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bestimmung der Nebenfolge beachtet worden ist; ein – nicht durch die Bußgeldkatalogverordnung indiziertes – Fahrverbot kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als angemessene Sanktion nicht ausreicht (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 13; OLG Karlsruhe, NZV 93, 359; KG, NZV 94, 159; OLG Hamm, NZV 97, 129).
37Die Subsumtion der festgestellten Tatumstände einschließlich der bestehenden Voreintragungen unter die Voraussetzung der beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 23 Abs. 1 a , 49 StVO, 24 StVG weist Rechtsfehler nicht auf. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1992, 1397; Karlsruhe, NJW 2003, 3719; OLG Hamm, NZV 2000, 53; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG, Rdnr. 15 m.w.N.), etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt. Bei dieser Beurteilung spielt auch der zeitliche Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen eine erhebliche Rolle. Erforderlich ist zudem, dass ein innerer Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht (vgl. OLG Bamberg, NJW 2007, 3655; BayObLG, DAR 01, 84; OLG Koblenz; DAR 05, 47; OLG Celle, DAR 03, 427)
38Zwar wird sich mangelnde Rechtstreue in diesem Sinne vor allem im Zusammen-hang mit der Begehung gravierender Verkehrverstöße zeigen.Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12
Die festgestellten vorangegangenen drei sogenannten Handyverstöße, die mit Entscheidungen vom 12.05.2011, rechtskräftig seit dem 31.05.2011, vom 21.10.2011, rechtskräftig seit dem 09.11.2011 und vom 27.01.2012, rechtskräftig seit dem 15.02.2012, festgestellt sind, legen bereits angesichts ihres engen zeitlichen Abstandes die Beurteilung des Vorliegens einer beharrlichen Pflichtverletzung aus mangelnder Rechtstreue nahe. Hinzu kommen vorliegend die drei – nicht unerheblichen – Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die jeweils neben einer Geldbuße mit einem einmonatigen Fahrverbot sanktioniert worden sind.
40Zwar stellt die angefochtene Entscheidung unzutreffenderweise darauf ab, dass gegen den Betroffenen – außer den sogenannten Handyverstößen - vier Mal Geldbußen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt worden seien,obwohl die Feststellungen lediglich drei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausweisen. Dieses offenbare Versehen fällt jedoch bei der anzustellenden Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht und es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil hierauf beruht. Denn der offenbar vom Tatrichter mitberücksichtigte, mit Entscheidung vom 30.08.2010 geahndete Verstoß der Teilnahme am Verkehr trotz eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug ist nicht völlig andersartig gelagert als die übrigen Verkehrsverstöße.Er belegt vielmehr ebenfalls das Bestreben des Betroffenen, sich im Sinne des eigenen Fortkommens über die Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegzusetzen.
41Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Betroffene nach den Feststellungen innerhalb eines Zeitraums von nur zweieinhalb Jahren seit der ersten Ahndung eines Verkehrsverstoßes mit der am 16.09.2010 rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 30.08.2010 bis zu dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Verkehrsverstoß vom 18.02.2013 sieben Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei auch die dreimalige Verhängung eines Fahrverbotes, zuletzt nur ca. fünf Monate vor dem hier relevanten Verstoß, ihn nicht nachhaltig zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften anhalten konnte.
42Zwar kommt es bei Annahme der beharrlichen Pflichtverletzung grundsätzlich auf die Rechtskraft der die vorangegangenen Zuwiderhandlungen ahndenden Entscheidungen an, nicht auf die Tatzeiten (vgl. König, a.a.O., § 25 StVG, Rdnr. 15 m.w.N.). Soweit das Amtsgericht bei den vorangegangenen Handyverstößen auf die Taten vom 23.02.2011, 22.08.2011und 27.11.2011 abstellt, ist dies zwar rechtsfehlerhaft; da jedoch bei den jeweils zugrunde liegenden Entscheidungen auch die Rechtskraftdaten in den Urteilsgründen angegeben sind, nämlich der 31.05.2011 hinsichtlich der Entscheidung vom 12.05.2011, der 09.11.2011 hinsichtlich der Entscheidung vom 21.10.2011 und der 15.02.2012 hinsichtlich der Entscheidung vom 27.01.2012, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ergibt sich in Anbetracht dieser Daten eine für den Betroffenen noch ungünstigere Beurteilung, weil sich die zeitlichen Abstände zu dem festgestellten Verstoß vom 18. Februar 2013 verkürzen und nicht verlängern.
43In ihrer Gesamtheit offenbaren diese Taten deutlich eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität.Die Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist vor diesem Hintergrund aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
45IV.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen Einziehung hätte angeordnet werden können, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden.
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.