Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Okt. 2014 - 28 U 180/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.09.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Alfa Romeo Sportwagon ####.
4Das Fahrzeug wurde am 26.02.2007 erstzugelassen und im Frühjahr 2012 von dem Beklagten bei einer Laufleistung von 69.800 km zum Verkauf angeboten.
5Der Kläger, der das Fahrzeug als Privatperson nutzen wollte, unterzeichnete am 19.05.2012 die Verbindliche Gebrauchtwagen-Bestellung. Der Barzahlungspreis belief sich auf 14.500,00 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 31.05. oder am 02.06.2012.
6Am 04.08.2012 bemerkte der Kläger bei seiner Urlaubsrückkehr auf der Autobahn bei W, dass die Motorkontrollleuchte ansprang. Der Motor konnte nur noch bis maximal 80 km/h bewegt werden.
7Am 06.08.2012 suchte der Kläger deshalb die Werkstatt des Beklagten auf und sprach dort mit dem Zeugen O. Der Zeuge nahm eine Auslesung des Fehlerspeichers vor und überprüfte visuell das Ansaugsystem, das Abgassystem und die sichtbaren Stecker.
8Nach Darstellung des Klägers erhielt er das Fahrzeug am Nachmittag des 06.08.2012 wieder zurück. Er hat behauptet, dass sich am Nachmittag des 07.08.2012 die gleiche Problematik gezeigt habe, also erneut die Motorkontrollleuchte angegangen und das Notlaufprogramm aktiviert worden sei.
9Daraufhin – so der Kläger – habe er den Alfa Romeo am 08.08.2012 erneut bei der Werkstatt des Beklagten vorgestellt. Nach Abschluss der Werkstattarbeiten habe er mit dem Fahrzeug nach Hause fahren wollen, sei aber nach 5 km wieder in die Werkstatt zurückgekehrt, weil wiederum unter Aufleuchten der Motorkontrollleuchte das Notlaufprogramm aktiviert worden sei. Er habe das Fahrzeug in die Werkstatt des Beklagten zurückgebracht und nunmehr ein Ersatzfahrzeug bekommen, mit dem er nach Hause gefahren sei.
10Nach Darstellung des Klägers habe er den Alfa Romeo dann am 09.08.2012 mit dem Bemerken zurückerhalten, die Einspritzdüse und vorsichtshalber erneut der Stecker seien gewechselt worden.
11In den folgenden Monaten funktionierte das Fahrzeug fehlerfrei.
12Nach Darstellung des Klägers trat jedoch am 13.10.2012 die vorherige Problematik erneut auf, d.h. die Kontrollleuchte und das Notlaufprogramm schalteten sich ein.
13Der Kläger versuchte daraufhin, mit dem Zeugen O telefonisch Kontakt aufzunehmen, erreichte ihn aber nicht.
14Mit dem noch am 13.10.2012 aufgesetzten Schreiben erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil die vorangegangenen Nachbesserungsversuche gescheitert seien.
15Nachdem der Beklagte auf das Rückabwicklungsverlangen nicht reagierte, hat der Kläger den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 14.500,00 EUR rechtshängig gemacht und zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 899,40 EUR sowie die Feststellung der Einstandspflicht für getätigte Aufwendungen verlangt.
16Der Beklagte hat dagegen angeführt, dass er den Alfa Romeo lediglich einmal – am 06.08.2012 – mit der Beanstandung Motorkontrollleuchte/Notlaufprogramm vorgeführt bekommen und die Ursache erfolgreich behoben habe. Im Übrigen hat der Beklagte bestritten, dass die Beanstandung des Klägers auf einem Mangel beruhte. Die beschriebene Symptomatik könne ebenso gut damit zusammenhängen, dass z.B. ein Verschleiß vorliege, eine falsche Betankung mit Biodiesel oder ein Marderbiss.
17Das Landgericht hat die Zeugin C und den Zeugen O vernommen und sodann den Beklagten verurteilt, an den Kläger 13.920,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Alfa Romeo sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR zu zahlen.
18Der Beklagte sei zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, weil der Kläger die Mangelhaftigkeit des Alfa Romeo als Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts bewiesen habe.
19Aus der Vernehmung der Zeugin C habe sich ergeben, dass das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 06.08. und 09.08.2012 insgesamt dreimal wegen derselben Mangelsymptomatik in der Werkstatt des Beklagten vorgeführt worden sei. Die Zeugin habe auch in allen drei Fällen miterlebt, dass die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet und sich die Motorleistung verringert habe. Es bestehe auch kein Zweifel daran, dass es im Oktober 2012 zu demselben Mangelsymptom gekommen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil die beanstandete Symptomatik (Kontrollleuchte und Leistungsabfall) auch von einem Laien bekundet werden könne.
20Auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen O sei nicht davon auszugehen, dass es zwischen dem 06.-09.08.2012 lediglich eine Vorführung des Fahrzeugs in der Werkstatt gegeben habe. Vielmehr habe der Zeuge O seine Aussage korrigieren und einräumen müssen, dass es zu einem zweiten Nachbesserungsversuch gekommen sei. Dagegen spreche auch nicht die Werkstattliste des Beklagten, in der verzeichnet sei, dass der Kläger in der Zeit vom 06. bis 08.08.2012 ein Ersatzfahrzeug erhalten habe.
21Die aufgetretene Mangelsymptomatik könne auch nicht auf einen Bedienungsfehler im Sinne der Verwendung eines falschen Kraftstoffes zurückzuführen sein. Auch wenn der verwendete Dieselkraftstoff 7% Biodiesel enthalte, könne das dem Kläger nicht vorgeworfen werden, weil diese Beimischung handelsüblich sei.
22Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten:
23Die Rücktrittsvoraussetzungen lägen nicht vor. Denn dem Beklagten sei nicht dreimal die Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt worden. Vielmehr habe der Kläger das Fahrzeug nur einmal am 06.08.2012 vorgeführt. Dabei sei der Mangel dann sofort wieder aufgetreten. Nach Abschluss der Werkstattarbeiten habe er dann einige Monate lang nichts mehr von dem Kläger gehört.
24Die vom Kläger gerügte Symptomatik habe eine komplexe Überprüfung geboten, so dass zwei Nachbesserungsversuche nicht ausreichend gewesen seien. Hier sei es so gewesen, dass der Kläger kurz vor Feierabend mit Mängelsymptomen vorstellig geworden sei, die ganz unterschiedliche Ursachen haben könnten. Ebenso gut könne es sich um einen „Fehlalarm“ gehandelt haben.
25Der Kläger bekräftigt hingegen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
26Von einer weitergehenden Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
27II.
28Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zu der tenorierten Abänderung des angefochtenen Urteils.
291. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts nicht bewiesen.
30Die wirksame Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts setzt nach §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass der Alfa Romeo bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet war und dieser Sachmangel bis zum Rücktrittszeitpunkt fortdauert, weil zwischenzeitige Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
31Zur Darlegung eines Rücktrittsgrundes genügt es zunächst, wenn der Käufer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die gekaufte Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Fahrzeugen nicht üblich ist und die er als Käufer nach der Art der Kaufsache nicht zu erwarten brauchte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
32Dafür muss der Käufer den für mangelhaft gehaltenen Istzustand des Fahrzeugs so konkret wie möglich umschreiben; er braucht hingegen keine Vermutungen anzustellen über die technische Ursache der aufgetretenen Symptomatik.
33Diesen Anforderungen wird der Klägervortrag „Motorkontrollleuchte springt an und Fahrzeug schaltet automatisch in Notlaufprogramm bis 80 km/h“ durchaus gerecht.
34Sofern sich allerdings der Verkäufer – wie im Streitfall – mit dem Einwand verteidigt, die aufgetretene Symptomatik habe wechselnde Ursachen, die auch nicht zwingend mit einem technischen Defekt zusammenhängen müssten, sondern ebenso gut durch Verschleiß oder eine falsche Benutzung begründet sein können, so muss über das tatsächliche Vorliegen des Sachmangels Beweis erhoben werden.
35Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Käufer die volle Beweislast für das Vorliegen des Sachmangels. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt ihm nicht zugute, denn sie bezieht sich nur auf die Frage, ob ein positiv festgestellter Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag (BGH NJW 2004, 2299 – Zahnriemen –; BGH NJW 2007, 2621 – Zylinderkopf –).
36Für den Beweis der Mangelhaftigkeit genügt es aber nicht, wenn die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen die vom Kläger behauptete Symptomatik bestätigt. Vielmehr bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch das der Käufer beweisen muss, dass die aufgetretene Symptomatik im Sinne einer Negativabweichung vom technischen Standard der Automobilindustrie auf einem Konstruktions-, Material- oder Fertigungsfehler beruht.
37Der Senat hat zur Klärung dieser Frage den Sachverständigen Dipl.-Ing. V beauftragt, der den Alfa Romeo bei einer Laufleistung von 77.071 km untersucht und probegefahren hat. Das Ergebnis seiner Feststellungen geht aus der vorläufigen schriftlichen Zusammenfassung hervor und aus dem im Senatstermin mündlich erstatteten Gutachten:
38Bei Abholung des Fahrzeugs bemerkte der Sachverständige eine aktivierte Motorkontrollleuchte und die Display-Anzeige „Motor kontrollieren“, ansonsten aber keine Auffälligkeiten bis zum Abschluss der ersten Probefahrt (bis 77.102 km). Eine Auslesung des Fehlerspeichers ergab drei Fehlermeldungen (P1206, P0380, P0238), die nach Ansicht des Sachverständigen nicht ausschließbar mit der längeren Standzeit des Fahrzeugs seit Oktober 2012 zusammenhängen können. Eine Kontrolle des Drosselventils ergab jedenfalls keine Auffälligkeiten.
39Auf der anschließenden Überführungsfahrt von Lemgo nach Dortmund stellte der Sachverständige dann die vom Kläger beschriebene Symptomatik fest, d.h. auch bei ihm wurde die Motorkontrollleuchte aktiviert und das Fahrzeug ließ sich nur noch ohne Turboladerdruck im Notlauf bewegen (bis 130 km/h).
40Bei der anschließenden Werkstattuntersuchung ergab sich die Fehlermeldung P2013 „Drosselventil sporadisch auf halbem Hub blockiert“. Bei der daraufhin durchgeführten Bauteilüberprüfung stellte der Sachverständige zweierlei fest:
41Zum einen habe die Führung einer Drosselklappe ein übermäßiges Längsspiel aufgewiesen. Dabei handele es sich – so der Sachverständige – um einen übermäßigen Verschleiß, der bei der Laufleistung des Fahrzeugs nicht dem technischen Standard entspreche. Zum anderen seien im Bereich der Luftansaugbrücke, dort wo sich die Ansaugluft mit der Abgasluft verbindet, erhebliche Ablagerungen festzustellen gewesen. Solche Verkokungen im Bereich der Abgasrückführung würden allerdings bei Dieselfahrzeugen herstellerübergreifend auftreten und einen Normalzustand darstellen. Es könne vorkommen, dass aus der Verkokungsrinde ein Stück herausbreche, dann in der Drosselklappe hängenbleibe und diese verklemme. Das – so der Sachverständige – wäre eine plausible Erklärung für die bei seiner Überführungsfahrt aufgetretene Fehlermeldung.
42Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass einer Werkstatt beim Auftreten einer vergleichbaren Fehlermeldung nichts anderes übrig bleibe, als im Sinne eines kaskadenartigen Vorgehens einzelne in Betracht kommende Ursachen ausfindig zu machen bzw. der Reihe nach auszuschließen. Zunächst würde sich eine Sichtprüfung und Reinigung des Ansaugstutzens empfehlen, weil der Bereich der Ansaugbrücke häufig Ursache von Fehlermeldungen sei. Um den Erfolg der Arbeiten zu überprüfen, habe die Werkstatt aber letztlich keine andere Chance als mehrere 100 km Probefahrten zu unternehmen.
43In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
44Es lässt sich nicht feststellen, dass die am Klägerfahrzeug im Zeitraum vom 04. bis 08.08. und am 13.10.2012 aufgetretenen Probleme auf einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB beruhten. Sie könnten auch mit den vom Sachverständigen angesprochenen herstellerübergreifend üblichen Verkokungen zusammengehangen haben.
45Selbst wenn man zugunsten des Klägers für die im August 2012 aufgetretene Symptomatik einen Sachmangel unterstellen wollte, könnte dieser nicht ausschließbar in der Werkstatt des Beklagten behoben worden sein, so dass die im Oktober 2012 aufgetretene Fehlermeldung auf einer anderen Ursache beruhte als die vom August 2012. Für eine solche zwischenzeitig erfolgreiche Nachbesserung spricht die längere störungsfreie Nutzungszeit zwischen August und Oktober 2012 sowie der Umstand, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. V bei seiner ersten Probefahrt ebenfalls nichts feststellen konnte, was auf einen Sachmangel hindeutete. Ein solcher Sachmangel hätte aber eigentlich vorhanden sein müssen, wenn man die Darstellung des Klägers zugrunde legt, dass er den Alfa Romeo seit Oktober 2012 nicht mehr genutzt habe.
46Darüber hinaus hätte der Kläger im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 13.10.2012 auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die im August 2012 stattgefundenen Nachbesserungsversuche i.S.d. § 440 S. 2 BGB fehlgeschlagen waren. Erstens hätte der Kläger aufgrund der monatelangen störungsfreien Fahrzeugnutzung ins Kalkül ziehen müssen, dass die Fehlermeldung nunmehr eine andere Ursache hatte. Und zweitens hätte der Kläger berücksichtigen müssen, dass die Voraussetzungen eines Fehlschlagens der Nachbesserung (zwei erfolglose Versuche) nicht vorlagen. Die Werkstattaufenthalte im August 2012 waren insgesamt als ein Versuch zu werten, die vom Kläger gerügte Mängelsymptomatik abzustellen. Insofern ergab sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass bei der Art der aufgetretenen Fehlermeldung einer Werkstatt letztlich nichts anderes übrigbleibe als nach der trial-and-error-Methode der Ursache des angezeigten Fehlers auf die Spur zu kommen. Das erfordere eine aufwändige Vorgehensweise und Probefahrten von mehreren 100 km. Die vom Zeugen O zunächst veranlassten Arbeiten an dem Fahrzeug (insbesondere Reinigung der Bauteile) konnten damit nicht als endgültiger Abschluss der Nachbesserung angesehen werden, sondern als erste Maßnahmen zum Auffinden der Fehlerursache, die bei erneuter Aktivierung der Motorkontrollleuchte weitergeführt werden mussten.
472. Auch aus den ergänzenden Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.09.2014 lassen sich – soweit sie die bisherige Beweisaufnahme betreffen – keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V unzutreffend sein könnten oder Anlass geben müssten zu einer weiteren Beweisaufnahme.
48Der Kläger weist in seinem insoweit nachgelassenen Schriftsatz unter Berufung auf den Zeugen O darauf hin, dass das in der Werkstatt des Beklagten verwendete Testgerät zur Verfügung stehe und dass man daraus Rückschlüsse ziehen könne auf die seinerzeit angezeigten Fehlermeldungen. Aber selbst wenn daraus hervorginge, dass auch seinerzeit schon die Swirl- oder Drallklappe hängengeblieben war, wäre damit kein Sachmangel als Ursache der Funktionsbeeinträchtigung bewiesen. Vielmehr könnte auch insofern eine bloß verschleißbedingte Verkokung vorgelegen haben, die vom Zeugen O durch Reinigung behoben wurde, bis sie im Oktober 2012 erneut auftrat.
493. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 27.09.2014 darüber hinaus erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil er im Zuge weiterer Ermittlungen in Erfahrung gebracht habe, dass der Alfa Romeo vor der Übergabe an ihn bereits einen Unfall gehabt und der Beklagte ihn darüber nicht aufgeklärt habe, so handelt es sich um neues Vorbringen, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist, denn den Parteien war lediglich nachgelassen worden, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
50III.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
52IV.
53Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.