Oberlandesgericht Hamm Urteil, 08. Okt. 2015 - 21 U 71/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (7 O 270/14) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für ausstehende Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Werkvertrag zwischen der J GmbH und der Beklagten vom 06. Juli 2009 über die Erweiterung einer Biogasanlage in L über einen Betrag in Höhe von 32.450,00 € Sicherheit zu stellen nach deren Wahl durch
– Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
– Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
– Verpfändung beweglicher Sachen,
– Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
– Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken oder
– durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 44.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um einen Anspruch der J GmbH auf Gestellung einer Sicherheit i. S. v. § 648 a BGB in Höhe von 32.450,00 € wegen restlicher Vergütungsansprüche sowie Nebenforderungen, die der Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter geltend macht.
4Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte schlossen am 06.07.2009 unter Einbeziehung der VOB/B einen Vertrag über die Erweiterung einer Biogasanlage in L zum Pauschalfestpreis von 295.000,00 € netto, der nach dem in § 12 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten Zahlungsplan nach Baufortschritt zu entrichten war.
6Die Beklagte nahm die Anlage am 25.02.2010 unter Vorbehalt zahlreicher Mängel ab. Die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin vom Folgetag über 14.750,00 € bezahlte sie ebenso wenig wie die vorangegangene 5. Abschlagsrechnung vom 21.01.2010 über denselben Betrag.
7Über den restlichen Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin in Höhe von mithin 29.500,00 € nebst Zinsen streiten die Parteien in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 7 O 78/13).
8Die Beklagte rügte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2011 zahlreiche Mängel und forderte die Insolvenzschuldnerin unter Fristsetzung bis zum 26.05.2011 zur Nacherfüllung auf.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2012 forderte die Insolvenzschuldnerin ihrerseits die Beklagte zur Zahlung der restlichen Vergütung sowie zur Stellung einer Sicherheit i. S. v. § 648 a BGB unter Fristsetzung bis zum 14.10.2012 auf.
10Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne auch in Ansehung einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Ersatzvornahmekosten in Höhe von rund 8.600,00 € zur Sicherung des gesamten restlichen Vergütungsanspruchs zzgl. Nebenforderungen eine Sicherheit i. S. v. § 648 a BGB verlangen, weil – was unstreitig ist – ein etwaiger Anspruch der Beklagten wegen einer durchgeführten Ersatzvornahme weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sei. Hierzu hat er behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe alle gerügten Mängel beseitigt.
11Soweit er aufgrund einer im Parallelverfahren erhobenen Widerklage der Beklagten darüber hinaus wider Erwarten zur Beseitigung weiterer Mängel verurteilt werde, sei eine solche auch in Ansehung der Insolvenz tatsächlich und rechtlich ohne Weiteres durch Beauftragung von Nachunternehmern möglich.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, ihm für ausstehende Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Werkvertrag zwischen der J GmbH und der Beklagten vom 06.07.2009 über die Erweiterung einer Biogasanlage in L über einen Betrag in Höhe von 32.450,00 € Sicherheit zu stellen nach deren Wahl durch
14- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
- Verpfändung beweglicher Sachen,
- Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken oder
- durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat behauptet, die Leistungen der Insolvenzschuldnerin seien mangelhaft. Der Kläger sei tatsächlich und rechtlich auch nicht bereit und in der Lage, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, insoweit könne der Kläger den hierauf entfallenden Anteil der Vergütung durch Nachbesserung nicht mehr verdienen. Die Sicherheit könne daher ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Das Sicherungsbedürfnis sei aber nur solange schutzwürdig, wie durch Nacherfüllung ein unverminderter Vergütungsanspruch verdient werden könne.
18Im Übrigen sei der Kläger in Höhe des vereinbarten Gewährleistungseinbehalts von 5 % mit seinem Sicherungsverlangen ohnehin ausgeschlossen. Anderenfalls dürfe die Beklagte als Bestellerin zwar die Vergütung anteilig bis zur Ablösung durch Gestellung einer entsprechenden Gewährleistungsbürgschaft einbehalten, müsse aber gleichzeitig ihrerseits Sicherheit wegen des vollen Vergütungsanspruchs leisten. Dies sei widersinnig.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 06.03.2015 (Bl. 84 f. d. A.).
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
21Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB verjähre in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB.
22Nach überwiegender Auffassung entstehe der Anspruch mit Abschluss des Bauvertrages. Auch sei die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände mit Abschluss des Vertrages gegeben. Sofern vereinzelt die Auffassung vertreten werde, es handele sich um einen sog. verhaltenen Anspruch, der erst mit einem entsprechenden Verlangen zu verjähren beginne, sei dem nicht zu folgen.
23Anders als bei einzelnen verhaltenen Ansprüchen, bei welchen der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt habe, dass die Verjährung erst ab Geltendmachung durch den jeweiligen Gläubiger zu laufen beginne, enthalte § 648 a BGB keine derartige Regelung.
24Zwar könnten sich verhaltene Ansprüche nicht nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben, sondern auch aus anderen Gründen. Für die Einordnung als verhaltener Anspruch komme es im Wesentlichen darauf an, dass der Schuldner nicht von sich aus leisten dürfe, der Gläubiger aber jederzeit die Leistung fordern könne. Nach § 648 a Abs. 3 Satz 1 BGB habe der Unternehmer die Kosten der Sicherheit im dort vorgegebenen Rahmen zu tragen. Das zeige, dass der Besteller nicht ohne Aufforderung dem Unternehmer eine Sicherheit aufdrängen könne und dürfe. Gegen die Annahme eines verhaltenen Anspruchs spreche aber neben der fehlenden eindeutigen Regelung in der Norm selbst auch der Umstand, dass der Anspruch auf Sicherheit nunmehr unabhängig davon bestehe, ob der Unternehmer noch Vorleistungen zu erbringen habe. Es sei widersprüchlich, gleichwohl für die Frage der Verjährung darauf abzustellen, dass der Unternehmer wegen noch zu erbringender Vorleistungen und eines daraus resultierenden Streits erstmals möglicherweise Jahre nach Abschluss des Bauvertrages ein Sicherungsbedürfnis verspüre. Es sei dem Unternehmer zuzumuten, sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Bauvertrages darüber klar zu werden, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf die Sicherheit durchsetzen wolle.
25Ebenso habe der BGH für den Fall des Bürgschaftsanspruchs entschieden, dass dieser mit der Fälligkeit der Hauptforderung entstehe und nicht erst mit Geltendmachung. Gleiches gelte nach einer Entscheidung des Kammergerichts für den Anspruch auf Stellung einer Mietkaution.
26Im Übrigen sei der Unternehmer auch nicht schutzlos gestellt, da er von dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 648 Abs. 5 Satz 1 BGB Gebrauch machen könne. Dieses könne gem. § 215 BGB auch noch nach Ablauf der Verjährung dem Besteller entgegengesetzt werden.
27Daher habe die Verjährung ab dem Ende des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Bauvertrag abgeschlossen worden sei, vorliegend also Ende des Jahres 2009. Danach sei der Anspruch Ende 2012 verjährt.
28Die Verjährung sei auch nicht durch die Eröffnung des „Konkursverfahrens“ über das Vermögen der lnsolvenzschuldnerin unterbrochen oder gehemmt worden.
29Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt.
30Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Verjährung des Anspruchs ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei dem Anspruch aus § 648 a BGB sehr wohl um einen sog. verhaltenen Anspruch. Dies entspreche tatsächlich auch der mittlerweile herrschenden Meinung.
31Die für diese Ansicht sprechenden Argumente seien beachtlich. So sei es geradezu bautypisch, dass insbesondere bei größeren Bauvorhaben die Durchführung erst viele Jahre nach Vertragsschluss beendet werde. In einem solchen Fall sei der Unternehmer – sofern man der Ansicht des Landgerichts folge – geradezu gezwungen, rein prophylaktisch und ohne konkrete Veranlassung seinen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit geltend zu machen und insoweit ggf. Klage zu erheben, um dessen Verjährung zu vermeiden. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck des § 648 a BGB.
32Dem entsprechend sei es dem Unternehmer gerade nicht zuzumuten, sich innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss darüber klar zu werden, ob er seine Ansprüche auf Erhalt einer Sicherheit durchsetzen wolle. Typischerweise komme es zu einer Auseinandersetzung über die ggf. zu sichernden Vergütungsansprüche des Unternehmers erst mit der Schlussrechnungslegung. Erst dann habe der Unternehmer regelmäßig Anlass, die ihm gesetzlich zustehenden Sicherheiten geltend zu machen.
33Soweit das Landgericht argumentiere, der BGH habe für den Fall des Bürgschaftsanspruchs entschieden, dass dieser mit der Fälligkeit der Hauptforderung entstehe und nicht erst mit der Geltendmachung, stütze diese Rechtsprechung gerade die Ansicht, dass die Verjährung des Anspruchs aus § 648 a BGB erst mit dessen Geltendmachung beginne, weil im Werkvertragsrecht der Vergütungsanspruch des Unternehmers erst mit der Abnahme und nicht bereits mit dem Abschluss des Vertrages fällig werde. Es bestehe daher keine Veranlassung, den Beginn der Verjährungsfrist für die Sicherheit bereits auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzuverlegen.
34Soweit das Landgericht auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB verweise, argumentiere es „am Thema vorbei“. Die Sicherung solle gerade auch dann noch geltend gemacht werden können, wenn der Unternehmer keine Vorleistungen mehr zu erbringen habe. Wenn der Unternehmer aber seinerseits bereits vollständig geleistet habe, könne er auch keine Leistungen mehr zurückhalten, um so Druck auf den Besteller auszuüben.
35Der Kläger beantragt,
36das am 06.03.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 7 O 270/14) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für ausstehende Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Werkvertrag zwischen der J GmbH und der Beklagten vom 06.07.2009 über die Erweiterung einer Biogasanlage in L über einen Betrag in Höhe von 32.450,00 € Sicherheit zu stellen nach deren Wahl durch
37- Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
- Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
- Verpfändung beweglicher Sachen,
- Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
- Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
- Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken oder
- durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
Die Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
41Sie meint, das Landgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
42Dem Unternehmer stehe es insbesondere frei, mit dem Besteller nötigenfalls eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung abzuschließen.
43Soweit der Kläger meine, die Rechtsprechung des BGH zum Bürgschaftsanspruch stütze seine Auffassung, sei dies falsch und verkenne den Sicherungszweck des § 648 a BGB. Dieser bestehe gerade nicht in der Sicherung (nur) einer fälligen Werklohnforderung, sondern in der Sicherung der vereinbarten, noch nicht gezahlten Vergütung, völlig unabhängig davon, ob diese fällig sei oder nicht. Wesentlicher Sicherungszweck des § 648 a BGB sei es, dem Unternehmer während der Abwicklung des Bauvertrages eine Sicherungsmöglichkeit für die vereinbarte Vergütung zu geben und zwar vom ersten Tag an.
44Da der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit in Höhe der vollen vereinbarten Vergütung unmittelbar ab Vertragsschluss bestehe, müsse aber auch die Verjährung konsequenterweise bereits mit diesem Zeitpunkt beginnen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll des Senatstermins vom 08.10.2015 (Bl. 133 ff. d. A.).
46II.
47Die zulässige Berufung ist begründet.
48Der Kläger hat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J GmbH gegen die Beklagte einen nicht verjährten Anspruch auf Gestellung einer Sicherheit i. S. v. § 648 a BGB in Höhe von 32.450,00 €.
491.
50Die Voraussetzungen des § 648 a Abs. 1 BGB sind erfüllt.
51a)
52Da der Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten über die Erweiterung der in Rede stehenden Biogasanlage am 06.07.2009 geschlossen wurde, ist die Vorschrift gem. Art. 229 § 19 Abs. 1 BGB in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung anzuwenden.
53Mit dem Forderungssicherungsgesetz ist § 648 a BGB grundlegend umgestaltet worden. Während der Unternehmer nach der Altfassung des Gesetzes keinen durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung hatte, gewährt ihm nunmehr die Neufassung einen solchen Anspruch, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. BGH NZBau 2014, 343, Tz. 13 mwN.).
54Soweit die Parteien darüber hinaus bereits im Jahr 2005 einen Vertrag über die eigentliche (erstmalige) Errichtung der Anlage geschlossen haben, ist dieser Umstand für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
55b)
56Der personelle und sachliche Anwendungsbereich des § 648 a BGB (vgl. Kniffka/Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 28.07.2015, § 648 a Rdnrn. 7 ff.) ist eröffnet.
57aa)
58Die Insolvenzschuldnerin ist Unternehmerin eines Bauwerks, die ein Sicherungsverlangen (vgl. Leupertz/Halfmeier in Prütting/Wegen/Weinreich, 9. Aufl. 2014, § 648 a BGB, Rdnr. 5) i. S. v. § 648 a Abs.1 Satz 1 BGB geltend macht; die Beklagte ist Bestellerin.
59bb)
60Die Voraussetzungen der in § 648 a Abs. 6 BGB geregelten Ausnahmen liegen hingegen ersichtlich nicht vor.
61cc)
62§ 648 a BGB ist ferner auch im VOB-Vertrag uneingeschränkt anwendbar (vgl. BGH NZBau 2009, 439, Tz. 14; Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 210, jew. mwN.).
63dd)
64Gem. § 648 a Abs. 1 Satz 3 BGB wird der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auch insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Insolvenzschuldnerin keine Vorleistungen mehr zu erbringen bzw. die Beklagte die Leistungen der Insolvenzschuldnerin unstreitig abgenommen hat. Allein maßgeblich ist nach der Neuregelung des § 648 a BGB vielmehr, dass dem Unternehmer – wie vorliegend unstreitig – noch ein Vergütungsanspruch zusteht (BGH NZBau 2014, 343, Tz. 13 f.; Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 27, jew. mwN.).
65c)
66Der Höhe nach bestehen im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken.
67aa)
68Gem. § 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer Sicherheit für die vereinbarte, aber noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind.
69Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass von dem vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von insgesamt 295.000,00 € noch ein Teilbetrag in Höhe von (2 x 14.750,00 € =) 29.500,00 € offensteht. Zzgl. der mit 10 % hiervon (= 2.950,00 €) anzusetzenden Nebenforderungen ergibt sich ein Betrag von 32.450,00 €. In eben dieser Höhe verlangt der Kläger Sicherheit.
70bb)
71Soweit die Beklagte im noch beim Landgericht Bielefeld anhängigen Parallelverfahren gem. §§ 387, 388 Satz 1 BGB die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen teilweise bereits durchgeführter Ersatzvornahmen erklärt und im Übrigen Widerklage mit dem Ziel der Mängelbeseitigung erhoben hat, ist dies für die Höhe der zu leistenden Sicherheit gem. § 648 a Abs. 1 Satz 4 BGB unerheblich, weil die insoweit in Rede stehenden Ansprüche der Beklagten weder unstreitig noch bislang rechtskräftig festgestellt sind.
72cc)
73Auch soweit die Beklagte unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des BGH zu § 648 a BGB a. F. (vgl. bspw. BauR 2001, 386 = NZBau 2001, 129 und BauR 2007, 2052 = NJW-RR 2008, 31) darauf verweist bzw. behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei weder bereit noch in der Lage, die gerügten Mängel zu beseitigen, weshalb ihr Sicherungsbedürfnis nicht schutzwürdig sei, dringt sie hiermit nicht durch.
74(1)
75Die Insolvenz der Schuldnerin allein reicht jedenfalls nicht aus, um diese Annahme zu rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2006, 717 [719]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rdnr. 331 mwN.). Zu Recht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, notfalls Nachunternehmer mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen.
76(2)
77Ungeachtet dessen betreffen die zitierten Entscheidungen des BGH § 648 a BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung. Danach war Voraussetzung eines berechtigten Sicherungsverlangens, dass der Unternehmer bereit und in der Lage war, etwaige Mängel zu beseitigen. Hatte der Unternehmer die Mängelbeseitigung hingegen endgültig verweigert, so wurde als feststehend angesehen, dass er eine abzusichernde Vorleistung nicht mehr erbringen wird. Dementsprechend sollte er sich dann auch nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648 a BGB berufen dürfen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 31, Tz. 46 mwN.). (Nur) Solange der Unternehmer bereit und in der Lage sei, Mängel zu beseitigen, habe er ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung in voller Höhe durchsetzbaren Vergütungsanspruchs (vgl. BGH NZBau 2001, 129 [131] mwN.).
78Diese zum alten Recht ergangene Rechtsprechung hat ihre Rechtfertigung darin, dass dieses auf die vom Unternehmer zu erbringenden „Vorleistungen“ (§ 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) abstellte und ihm keinen Anspruch auf eine Sicherheit, sondern nur ein Leistungsverweigerungsrecht (und nach Nachfristsetzung ein Recht auf Vertragsaufhebung) gab. Es ließ sich daher vertreten, dass Voraussetzungen einer Leistungsverweigerung die fortbestehende eigene Bereitschaft und Fähigkeit des Unternehmers zur Leistung sein mussten. Diese für das alte Recht prägenden Vorgaben sind aber nunmehr durch den dem Unternehmer mit § 648 a BGB n. F. gewährten Anspruch auf Sicherheit entfallen (vgl. Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 89 ff., insbes. Rdnr. 93; ebenso Leupertz/Halfmeier, aaO., mwN.).
79Der Umstand, dass die Parteien im Parallelverfahren über die von der Beklagten gerügten Mängel streiten, weil der Kläger – so die Beklagte – bspw. der Auffassung ist, dass nicht die hier in Rede stehende Leistung der Insolvenzschuldnerin am Erweiterungsbau betroffen ist, sondern die ursprüngliche, bereits aufgrund des Vertrages aus dem Jahr 2005 erbrachte Leistung, führt deshalb nach der hier anzuwendenden, seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 648 a BGB nicht dazu, dass eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin und damit einhergehend eine Reduzierung des Sicherungsbedürfnisses zu bejahen wäre.
80(3)
81Soweit die Beklagte letztlich meint, der Kläger sei in Höhe des vereinbarten Gewährleistungseinbehalts von 5 % mit seinem Sicherungsverlangen ausgeschlossen und dies damit begründet, es sei widersinnig, dass die Beklagte andernfalls zwar die Vergütung anteilig bis zur Ablösung durch eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft einbehalten dürfe, gleichzeitig aber ihrerseits Sicherheit wegen des vollen Vergütungsanspruchs leisten müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
82Schon nach der alten Rechtslage war es gegenüber dem Sicherungsverlangen des Unternehmers grundsätzlich unerheblich, dass der Besteller wegen Mängeln ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Raten- oder Abschlagszahlungsforderung haben kann, weil das Leistungsverweigerungsrecht lediglich den Zahlungsanspruch betrifft, nicht aber die Sicherstellung (vgl. BGH NZBau 2001, 129 [131]). Nichts anderes kann für einen vereinbarten Gewährleistungseinbehalt gelten.
83Der Anspruch des Unternehmers auf (volle) Sicherheit wegen der gesamten „vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung“ (§ 648 a Abs. 1 Satz 1 BGB) besteht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages (vgl. Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 648 a BGB, Rdnr. 13). Schon nach § 648 a BGB a. F. stand es dem Unternehmer dabei frei, sofort die volle Sicherheit zu verlangen oder sich zunächst mit einem Teilbetrag zu begnügen und eine den vollen Vergütungsanspruch abdeckende Sicherheit nachzufordern, wenn er das für angebracht hielt. Schon die alte Fassung der Vorschrift wollte dem Unternehmer insoweit gerade die Wahl lassen (vgl. BGH NZBau 2001, 129 [130]; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 327, jew. mwN.). Dies gilt unverändert bzw. erst recht für die hier maßgebliche, seit dem 01.01.2009 geltende Fassung, die konsequent auf das Sicherungsinteresse des Unternehmers abstellt, welches solange besteht, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt worden ist. Nach der Neuregelung des § 648 a BGB reicht es daher für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit aus, dass dem Unternehmer überhaupt noch ein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. BGH NZBau 2014, 343, Tz.14 mwN.). Besteht dieser Anspruch aber – wie ausgeführt – bereits ab Vertragsschluss und kommt es deshalb konsequenterweise auf die Fälligkeit der Vergütung, die mangels Abnahme typischerweise zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegeben ist (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht an, kann auch bei Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts nichts anderes gelten.
84Im Übrigen wird dieser durch das Verlangen des Unternehmers nach einer Bauhandwerkersicherheit in keiner Weise „ausgehebelt“. Vielmehr ist zwischen dem den Zahlungsanspruch unmittelbar betreffenden Gewährleistungseinbehalt und dem Anspruch auf Sicherstellung (vgl. BGH NZBau 2001, 129 [131]) genau zu differenzieren.
852.
86Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin ist nicht verjährt.
87a)
88Für den Anspruch aus § 648 a BGB gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Hierüber besteht – soweit ersichtlich – Einigkeit in der Literatur (vgl. nur Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil, Rdnr. 189; Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 40; Palandt/Sprau, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 13; Leupertz/Halfmeier, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 5; Messerschmidt/Voit/Cramer, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, § 648 a BGB, Rdnr. 93; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB, 19. Aufl. 2015, Anh. 1, Rdnr. 222; Schmitz, BauR 2009, 714 [715]; Schulze-Hagen, BauR 2010, 354 [364]; Fuchs, BauR 2012, 326 [335]; Kainz, BauR 2012, 420 [422]).
89b)
90Umstritten ist allerdings, wann die Frist des § 195 BGB zu laufen beginnt.
91aa)
92Nach einer Ansicht (vgl. insbesondere Kniffka/Koeble, aaO., 10. Teil, Rdnr. 189 mwN.; Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 45; lediglich auf den aus anwaltlicher Sicht maßgeblichen „sichersten Weg“ verweisend demgegenüber Schmitz, aaO., [715 f.]; Fuchs, aaO., [335 f.] und Schulze-Hagen, aaO.; nicht endgültig festgelegt wohl auch Kainz, aaO. [422 f.]) kommt es allein darauf an, dass die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und die Entstehung des Anspruchs i. S. v. § 199 Abs. 1 BGB schon mit Abschluss des Vertrages gegeben sind, so dass die Verjährung am Ende des Jahres, in dem der Besteller und der Unternehmer den Bauvertrag abschließen, zu laufen beginnt.
93Danach wäre der Anspruch der Insolvenzschuldnerin verjährt, weil die Verjährung nach dem Vertragsschluss vom 06.07.2009 gem. § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2009 begonnen hätte und die Frist dem entsprechend am 31.12.2012 abgelaufen wäre. Die Klage ist hingegen erst im Jahr 2014 erhoben worden, also nach Eintritt der Verjährung, weshalb eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr in Betracht kommt.
94Insbesondere war Verjährung nach dieser Ansicht auch schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2013 eingetreten, so dass es auf die vom Landgericht aufgeworfene (und letztlich unter Hinweis auf BGH NJW 1963, 2019 verneinte) Frage, ob die Verjährung hierdurch gehemmt worden sein oder neu begonnen haben könnte, nicht ankommt.
95bb)
96Nach anderer Auffassung (vgl. Palandt/Sprau,; Leupertz/Halfmeier; Messerschmidt/Voit/Cramer; Ingenstau/Korbion/Joussen, jew. aaO.) handelt es sich bei § 648 a BGB um einen sog. verhaltenen Anspruch.
97Diese Forderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (vgl. BGH NJW 2012, 917, Tz. 11 mwN.; Palandt/Ellenberger, aaO., § 199 BGB, Rdnr. 8 sowie ders./Grüneberg, § 271 BGB, Rdnr. 1 mwN.; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO., § 199 BGB, Rdnr. 5).
98Nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Verkürzung der regelmäßigen Verjährung auf drei Jahre beginnt für diese Ansprüche entsprechend §§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB die Frist des § 195 BGB erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (vgl. BGH NJW 2012, 58, Tz. 29 sowie NJW 2012, 917, Tz. 12 f.; Palandt/Ellenberger, aaO., § 199 BGB, Rdnr. 8; Deppenkemper, aaO., jew. mwN.).
99Danach wäre vorliegend noch keine Verjährung eingetreten, weil die Insolvenzschuldnerin ihr Sicherungsverlangen erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2012 gestellt hat. Die Verjährungsfrist hätte nach dieser Auffassung daher frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnen und nicht vor Ende September 2015 ablaufen können. Durch die Klageerhebung im Jahr 2014 wäre die Verjährung sodann gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden.
100cc)
101Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht.
102(1)
103Dem steht zunächst nicht der Wortlaut des § 648 a BGB entgegen (so aber Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 44 f.; Schmitz, aaO., [716]; Fuchs, aaO., [335 f.]).
104Zutreffend ist allerdings, dass der Wortlaut des § 648 a BGB im Gegensatz zu anderen Vorschriften (§ 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Verjährungsbeginns enthält.
105In der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2012, 58, Tz. 29 sowie NJW 2012, 917, Tz. 13) ist jedoch anerkannt, dass sich verhaltene Ansprüche nicht nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben können, sondern auch aus anderen Gründen (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen, aaO., Rdnr. 222; Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 44).
106(2)
107Zudem spricht für die „Verhaltenheit“ des Anspruchs die Gesetzessystematik.
108Wie bereits ausgeführt ist für verhaltene Ansprüche charakteristisch, dass der Schuldner nicht von sich aus leisten darf, der Gläubiger aber jederzeit die Leistung fordern kann. Dies ist bei dem Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit der Fall, weil gem. § 648 a Abs. 3 Satz 1 BGB der Unternehmer die Kosten der Sicherheit im dort vorgegebenen Rahmen zu tragen hat. Dürfte der Besteller dem Unternehmer die Sicherheit jederzeit und ohne entsprechendes „Verlangen“ des Unternehmers stellen, könnte er ihm diese Kostenlast aufdrängen, ohne dass der Unternehmer sich hiergegen wehren könnte (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen, aaO., Rdnr. 222; Kainz, aaO. [422 f.]; Schmitz, aaO., [715 f.]; Schulze-Hagen, aaO., [364]; Fuchs, aaO., [335]).
109(3)
110Beginnt die Verjährung bereits mit dem Ende des Jahres, in dem der Besteller und der Unternehmer den Bauvertrag abgeschlossen haben, kann sich der Unternehmer gerade bei längerfristigen Bauvorhaben faktisch zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs aus § 648 a BGB gezwungen sehen, um die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf diese Weise zu hemmen, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, sondern typischerweise erst im Stadium nach der Abnahme wegen Mängelrügen oder sonstiger vom Besteller behaupteter Gegenforderungen hervortritt (vgl. Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 41; Schmitz, aaO., [715]; Ingenstau/Korbion/Joussen, aaO., Rdnr. 222; Fuchs, aaO., [335]).
111Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es dem Unternehmer zuzumuten sei, sich innerhalb von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Bauvertrages darüber klar zu werden, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Sicherheit durchsetzen will (so aber Kniffka/Schmitz, aaO., § 648 a BGB, Rdnr. 45), dass es ihm außerdem freistehe, mit dem Besteller eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu treffen und er sich letztlich unter den Voraussetzungen des § 215 BGB auch noch nach Eintritt der Verjährung auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB berufen könne und daher nicht schutzlos gestellt sei.
112Eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller über den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hilft bei derartigen, ganz typischen Auseinandersetzungen ebenso wenig weiter wie das in § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB geregelte Leistungsverweigerungsrecht.
113(a)
114So ist der Abschluss einer Verzichtsvereinbarung von der Kooperationsbereitschaft des Bestellers abhängig, um die es bei einer sich bereits anbahnenden Auseinandersetzung möglicherweise schon nicht mehr gut bestellt ist.
115(b)
116Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 648 a Abs. 5 Satz 1 BGB läuft außerdem leer, wenn ein Sicherungsbedürfnis – wie hier – erst nach vollständiger Leistungserbringung zutage tritt. Darüber hinaus darf der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt sein, in welchem erstmals die Leistung verweigert werden konnte. Nur dann liegen die Voraussetzungen des § 215 BGB vor. Konkret kommt es somit darauf an, dass das Leistungsverweigerungsrecht schon zum Zeitpunkt der Anspruchsverjährung entstanden war. Hierfür wiederum muss der Besteller spätestens bis zu diesem Zeitpunkt unter Fristsetzung zur Sicherheitsleistung aufgefordert worden sein. Unterbleibt eine solche Aufforderung oder erfolgt sie, ohne dass eine Frist gesetzt wurde, kann der Unternehmer nach Verjährungseintritt faktisch überhaupt keine Rechte mehr aus § 648 a BGB geltend machen (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen, aaO., Rdnr. 223).
117c)
118Danach ist der Anspruch der Insolvenzschuldnerin vorliegend nicht verjährt, weshalb das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen ist.
119III.
120Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
122Die Revision war nicht zuzulassen.
123Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
- 1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, - 2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder - 3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.