Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2016 - 20 U 204/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0210.20U204.15.00
bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2016 - 20 U 204/15 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2016 - 20 U 204/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2015 - IV ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR266/14 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 75 §§ 1, 2 Abs. 2; VVG

BGH IV ZR 281/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2013 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgeri

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juli 2006 - 12 U 89/06

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.02.2006 -5 O 264/05- wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

37
Den §§ 158l bis 158o VVG a.F. bzw. § 125 VVG n.F. lässt sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat. Versicherungsvertrag und ARB enthalten ebenfalls keine Bestimmungen, aufgrund derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche Abwehrdeckung zu erfüllen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung , jüngst etwa Senatsurteil vom 1. April 2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617 Rn. 13).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2013 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz eines Unfallschadens.

2

Zwischen den Parteien besteht ein Kfz-Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ausgleich eines am 10. Juni 2011 erlittenen Glasbruchschadens an seinem PKW sowie aufgewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig; die Parteien streiten über die Fälligkeit und Höhe des klägerischen Anspruchs. Der Beklagte macht geltend, das gemäß A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die AKB sehen insoweit folgende Regelung zum Sachverständigenverfahren vor:

"A.2.18 

Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

                 

A.2.18.1

Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

                 

A.2.18.2

Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

                 

A.2.18.3

Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

                 

A.2.18.4

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen."

3

Nach Anzeige des Schadens bezifferte der Beklagte diesen mit Schreiben vom 18. Juli 2011 zunächst auf 509,92 €. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27. Juli 2011 einen Diplom-Ingenieur mit der Prüfung der Abrechnung sowie erforderlichenfalls mit der Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Mit Gutachten vom 5. August 2011 bezifferte dieser den Schaden mit 1.734,12 € netto. Für das Gutachten fielen 437,55 € an. Der vom Kläger beauftragte Ingenieur forderte den Beklagten zur Benennung seines Ausschussmitglieds für das Sachverständigenverfahren auf. Der Beklagte korrigierte die von ihm akzeptierte Schadenhöhe auf 1.019,84 € und benannte den Leiter seiner Sachverständigenabteilung als Ausschussmitglied, den der Ingenieur des Klägers wegen seiner beruflichen Tätigkeit für den Beklagten als befangen ablehnte. Nachdem der Beklagte innerhalb der Zweiwochenfrist kein anderes Ausschussmitglied benannt hatte, berief der vom Kläger beauftragte Ingenieur für den Beklagten einen weiteren Diplom-Ingenieur als Ausschussmitglied. Diese beiden Ingenieure bezifferten den Schaden auf 1.734,12 €. Abzüglich der vom Kläger zu tragenden Selbstbeteiligung ergab sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.584,12 €. Der Kläger begehrt mit der Klage diesen Betrag abzüglich vom Beklagten bereits gezahlter 869,84 €, zuzüglich der Kosten für das Sachverständigenverfahren in Höhe von 820,43 €, insgesamt damit einen Betrag von 1.534,71 €.

4

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2014, 120 abgedruckt ist, ist die geltend gemachte Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Sachverständigenverfahrens nicht fällig. Der Beklagte habe fristgerecht einen Sachverständigen benannt, der am Verfahren habe beteiligt werden müssen. Ein Recht zur Zurückweisung des Sachverständigen sähen die vertraglichen Bestimmungen nicht vor. Eines solchen Rechts bedürfe es auch nicht, weil die inhaltliche Richtigkeit dadurch sichergestellt sei, dass ein Obmann über etwaige divergierende Feststellungen der Parteisachverständigen entscheide.

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers fällig. Das nach A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger war nach A.2.18.2 Satz 2 AKB berechtigt, selbst einen weiteren Sachverständigen zu benennen, nachdem der Beklagte dies trotz Aufforderung und Ablauf von zwei Wochen nicht getan hatte.

9

Der Senat braucht die Frage, ob ein Sachverständiger im Sachverständigenverfahren als befangen abgelehnt werden kann, hier nicht zu entscheiden. Der von dem Beklagten benannte Leiter seiner Sachverständigenabteilung ist als Mitarbeiter einer der Parteien nicht Sachverständiger im Sinne von A.2.18.2 AKB.

10

a) Das ergibt die Auslegung von A.2.18.1 und A.2.18.2 AKB.

11

Welche Anforderungen an die Person und die Sachkunde eines Sachverständigen zu stellen sind, richtet sich nach den zugrunde liegenden AKB.

12

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch seine Interessen an (vgl. zum Maßstab der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.).

13

bb) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). Diesem entnimmt der Versicherungsnehmer, dass nach A.2.18.1 AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenausschuss entscheidet und dieser Ausschuss nach A.2.18.2 Satz 1 AKB gebildet wird, indem Versicherungsnehmer und Versicherer je einen "Kraftfahrzeugsachverständigen" benennen. Im Übrigen sind in den Versicherungsbedingungen keine Anforderungen an die Person und Sachkunde des Sachverständigen genannt. Der Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut nur ersehen, dass es sich bei dem Ausschussmitglied um einen Kraftfahrzeugsachverständigen handeln muss, maßgeblich also der technische Sachverstand der Person ist. Es erscheint daher zweifelhaft, ob er - wie die Revision meint - bereits dem Wortlaut der Regelung eine Einschränkung dahin entnehmen wird, dass ein Mitarbeiter des Versicherers nicht als Ausschussmitglied benannt werden kann, weil nach dem üblichen Verständnis des Begriffs ein Sachverständiger seine "gutachterlichen Leistungen persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei erbringt". Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kennt diese Definition nicht. Mit dem Begriff "Kraftfahrzeugsachverständiger" wird er lediglich ein besonderes Fachwissen verbinden. Da jede Partei einen Sachverständigen zu benennen hat, wird er dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen, dass der jeweils benannte Sachverständige neutral sein muss.

14

cc) Dem mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck - soweit diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.) - wird er aber entnehmen, dass ein Mitarbeiter einer der Parteien, also auch ein Mitarbeiter des Versicherers, nicht als Sachverständiger auftreten kann. Mit dem Sachverständigenverfahren wird ersichtlich bezweckt, dass die Schadenregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein - möglicherweise langwieriger und kostspieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadenfeststellung ausgetragen wird (BGH, Urteil vom 1. April 1987 - IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601 unter 1 b). Damit ist es unvereinbar, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer einen Mitarbeiter benennt. Für den Versicherungsnehmer erkennbar soll durch die Beteiligung von Sachverständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverständigen nicht erreicht. Auf den Einwand des Beklagten, der von ihm benannte Leiter seiner Sachverständigenabteilung sei bei der Erstellung von Sachverständigengutachten weisungsfrei, kommt es nicht an. Der Leiter der Sachverständigenabteilung ist vielmehr schon deshalb kein Sachverständiger im Sinne der AKB, weil es sich bei dem Mitarbeiter einer Partei nicht um einen Dritten im oben genannten Sinne handelt (vgl. ebenso zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen: Volze, VersR 2006, 627, 630 unter V 7 c; ähnlich Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 84 Rn. 16; MünchKomm-VVG/Halbach, § 84 Rn. 28, 30; vgl. auch Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 84 Rn. 27, 29; Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 14; Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 21 ff., 24; Schmidt-Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 25, 28).

15

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass beide Parteien einen Sachverständigen stellen müssen und nach A.2.18.3 AKB ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann entscheidet, soweit sich der Ausschuss nicht einigt. Diesem Regelungszusammenhang entnimmt der Versicherungsnehmer gerade das Gewicht, das der Bewertung durch Dritte beigemessen wird. Der Versicherungsnehmer wird aus dem Umstand, dass beide Parteien einen Sachverständigen zu benennen haben, zwar schließen, dass der jeweils Benannte in einem gewissen Näheverhältnis zum Benennenden stehen kann (Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 23). Keinesfalls wird er aber zu der Ansicht gelangen, dass er in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen darf, denn damit ist er nicht mehr außerhalb der Parteien stehender Dritter.

16

b) Mit dem Leiter seiner Sachverständigenabteilung hat der Beklagte damit innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Sachverständigen im Sinne der maßgeblichen AKB benannt. Dies hat zur Folge, dass das Bestimmungsrecht nach Ablauf der Frist auf den Kläger übergegangen und das in den AKB vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

17

2. Die im Sachverständigenverfahren getroffenen Feststellungen sind nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG verbindlich. Der Beklagte muss sich wegen der Schadenhöhe am Ergebnis des Sachverständigengutachtens festhalten lassen.

18

Grundsätzlich sind die Parteien an das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens gebunden. Diese Bindung kann nur durch den Nachweis einer erheblichen und offenbaren Unrichtigkeit im Rahmen eines Rechtsstreits aufgehoben werden. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sie sich dem unbefangenen, sachkundigen Beurteiler aufdrängt, wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung; daran sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst der von den Parteien verfolgte Zweck in Frage gestellt würde, den Schaden möglichst rasch und kostengünstig zu regulieren (Senatsurteil vom 30. November 1977 - IV ZR 42/75, VersR 1978, 121 unter III 3). Soweit der Beklagte in den Vorinstanzen die Schadenhöhe bestritten hat, genügte dies den genannten hohen Anforderungen nicht.

Mayen                       Wendt                                Felsch

              Lehmann                   Dr. Brockmöller

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.02.2006 -5 O 264/05- wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihr erbrachter Krankentagegeldleistungen vom 28.09.2004 bis 03.05.2005 (EUR 14.490,46) sowie Beiträge für die Anwartschaftsversicherung (EUR 42,96) abzüglich vom Beklagten gezahlter Beitragsleistungen für die Krankentagegeldversicherung (EUR 161,28) in Anspruch, nachdem sie nachträglich erfahren hat, dass der Beklagte für diesen Zeitraum zugleich Leistungen eines Berufsunfähigkeitsversicherers erhalten hatte.
Der Beklagte hat bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung einschließlich Musterbedingungen MB/KT 94 zu Grunde. In § 15 ist bezüglich der Beendigung des Versicherungsverhältnisses und in Tarif V, Teil A Ziffer 2 Folgendes bestimmt:
§ 15
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende eines Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund mit bisher ausgeübten Beruf auf absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.
Tarif V, A) Allgemeine Bestimmungen Ziffer 2
2. Versicherungsfähiger Personenkreis
Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.
10 
Der Beklagte, der bei der M Lebensversicherungs AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, erhielt aufgrund einer Vereinbarung vom 30./31.05.2005 wie folgt Leistungen (Anlage B 1):
11 
1. Die M Lebensversicherung AG leistet mit Blick auf die besonderen Umstände dieses Sachverhalts und auf dem Kulanzwege sowie mit Rücksicht auf die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Anerkennung einer Rechts- und Leistungspflicht für den Zeitraum 28.06.2004 bis zum 30.09.2005 die für den Fall der Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß versicherten Leistungen (Beitragsbefreiung und Rentenzahlung).
12 
Das Landgericht hat der auf EUR 14.372,14 gerichteten Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der nach dem 28.09.2004 erbrachten Leistungen zu. Wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit des Beklagten gemäß § 15 Abs.1a MB/KT 94 habe zu diesem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis geendet, da der Beklagte für den gleichen Zeitraum aufgrund einer Vereinbarung mit der M Versicherungs AG Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe. Die Versicherungsbedingungen seien wirksam, da dem Beklagten in den Versicherungsbedingungen zugleich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Krankentagegeldversicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit durch den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente sei unabhängig davon, ob der Berufsunfähigkeitsversicherer lediglich befristet Leistungen erbracht habe bzw. die Leistungen lediglich kulanzweise erfolgt seien.
13 
Der Beklagte greift im Wege der Berufung seine Verurteilung an und beantragt:
14 
Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.02.2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
15 
Das Urteil beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe. Die Leistungen der M Lebensversicherungs AG führten, da sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zeitlich begrenzt und lediglich kulanzweise erfolgt seien, nicht zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit gem. Tarif V A Nr.2.
16 
Diese Klausel sei ohnehin unwirksam, da sie den Versicherten in grober Art und Weise benachteilige. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingung würde bereits bei einer Rente einer 20%-iger Minderung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit die Versicherungsfähigkeit entfallen.
17 
Die in den Versicherungsbedingungen der Klägerin in § 15 Abs.2 vorgesehene Anwartschaftsversicherung sei keine ausreichende Kompensation für das Entfallen der Versicherungsfähigkeit und daher gem. § 307 BGB unwirksam. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingung stehe es nämlich der Klägerin frei, ob sie den Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortsetzen wolle.
18 
Zu Unrecht habe das Landgericht einen vertraglichen Rückforderungsanspruch bejaht. Wenn überhaupt sei allenfalls ein Bereicherungsanspruch der Klägerin denkbar; diesbezüglich könne sich der Beklagte jedoch auf Entreicherung berufen.
19 
Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags,
20 
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.02.2006 -5 O 264/05- zurückzuweisen.
21 
Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin leistungsfrei sei, da die Versicherungsfähigkeit des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen habe, da der Beklagte von der M Lebensversicherungs AG eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
II.
23 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs.1 1. Alt., § 546 ZPO).
24 
1. Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Krankentagegeldes zu. Die Klägerin hat die Zahlungen in Unkenntnis ihrer Leistungsfreiheit erbracht.
25 
a. Für den streitigen Zeitraum kann der Beklagte gem. § 15 Abs.1 a MB/KT kein Krankentagegeld verlangen. Danach endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit . In A Ziffer 2 S.2 des Tarifs ist bestimmt, dass nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Die Leistungen der M Lebensversicherungs AG aufgrund der Vereinbarung vom 30./31.05.2005 (Anlage B 1) stellen entgegen der Auffassung des Beklagten eine solche Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit dar. Ob beim Beklagten tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, bedarf hier - anders als im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 b MB/KT 94 - keiner Klärung.
26 
Die Tarifbestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Versicherungsfähigkeit und damit die Leistungspflicht der Klägerin entfällt, wenn der Versicherungsnehmer auf den Versicherungsfall bezogene Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis privater oder sozialrechtlicher Natur erhält, das als Versicherungsfall die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH 123, 83, 85).
27 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt, dass nach §§ 7, 15 Abs. 1 b MB/KT 94 der Eintritt der Berufsunfähigkeit als tatsächlicher Umstand seinen Anspruch auf Krankentagegeld in Wegfall bringt. Er entnimmt weiterhin der Regelung in §§ 7, 15 Abs.1 a MB/KT in Verbindung mit Ziffer A 2 S.2 des Tarifs V, dass ein Rentenbezug aus anderen Versicherungsverhältnissen, die das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit absichern, seine Versicherungsfähigkeit entfallen lässt und damit ebenfalls Ansprüchen auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung entgegen steht. Nach § 15 Abs.1 a MB/KT und Ziffer A 2 S.2 kommt es gerade nicht auf das tatsächliche oder nachweisliche Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit an; vielmehr wird die Versicherungsfähigkeit allein vom Bezug einer hierfür geleisteten Rente abhängig macht. Danach liegt für den verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass mit dieser Regelung eine mehrfache Absicherung des Verdienstausfalls als Folge gesundheitlicher Störungen unterbunden werden soll. Dies schließt für ihn erkennbar auch den - hier vorliegenden - Fall ein, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer eine geltend gemachte Berufsunfähigkeit zum Anlass nimmt, ohne abschließende Prüfung aus Kulanzgründen Rentenleistungen zu erbringen. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird sich hierdurch auch nicht unangemessen in seinen Rechten beschränkt sehen; er hat es vielmehr selbst in der Hand, seine Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen so geltend zu machen, dass sein Verdienstausfall entweder über das Krankentagegeld oder über die Berufsunfähigkeitsrente in Rahmen der versicherten Summen kompensiert wird.
28 
Die Zahlungen der M Lebensversicherungs AG stellen keine „sonstige Zahlung“ ohne Bezug zu der mit dem Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung eindeutig, dass die Zahlungen zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, das heißt kulanzweise erfolgt sind, es sich hierbei gleichwohl um Rentenzahlungen wegen vom Beklagten behaupteter Berufsunfähigkeit gehandelt hat. Dies genügt, um die Zahlungen als Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit zu qualifizieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahlungen zeitlich befristet erfolgt sind (BGH VersR 89, 943,944; OLG Saarbrücken, r + s 1991, 247, OLG Köln, Beschluss vom 12.02.2003 5 U 194/02). § 15 Abs. 1 a MB/KT unterscheidet nämlich nicht danach, ob eine unbefristete oder zeitlich begrenzte Rentenzahlung erfolgt; vielmehr kommt es für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nur darauf an, ob eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezahlt wird. Nach Wegfall der zeitlich befristeten Zahlungen steht es dem Versicherungsnehmer frei, erneut Ansprüche bei einer fortgeführten Anwartschaftsversicherung geltend zu machen.
29 
b. Die Regelungen in § 15 Abs. 1 AVB (entspricht § 15 MB/KT) und lit. A Ziffer 2 des Tarifs sind wirksam. Zwar ist, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des BGH die zwingende Beendigung des Vertrages nach § 9 ABGB (jetzt § 307 BGB) unwirksam (BGH Z 117,92). Die Klägerin hat jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten dieser Rechtsprechung durch die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung (§ 15 Abs.2 der AVB) Rechnung getragen, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine Unwirksamkeit der Bedingungen vorliegt. Dass nach den Versicherungsbedingungen die Krankentagegeldversicherung nur dann als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird, wenn dies vom Versicherten beantragt wird, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Vielmehr wird dadurch dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt selbst zu entscheiden, ob er den Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen möchte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach den Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherer verpflichtet, bei entsprechendem Antrag, die Versicherung fortzuführen. Der Versicherer kann den Antrag nicht ablehnen.
30 
c. Die im Tarif V A Ziffer 2 enthaltene Regelung, dass nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht, hält einer Inhaltskontrolle stand. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT hat der Krankentagegeldversicherer das vereinbarte Krankentagegeld nämlich nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus (Grundsatz der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung, BGH VersR 1989, 392). Die vom Beklagten im Berufungsschriftsatz angesprochene Versicherungslücke bei einer angenommenen Berufsunfähigkeit von nur 20% besteht nicht, da nämlich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erst bei einer Berufsunfähigkeit von 50% bezahlt wird (§ 1 BUZ). Darauf hat auch das Landgericht zutreffend hingewiesen. Ob die Regelung zur Versicherungsfähigkeit bei verminderter Erwerbsfähigkeit wirksam ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
31 
2. Leistet wie vorliegend ein Krankenversicherer in Unkenntnis des Umstandes, dass die Versicherungsfähigkeit wegen des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente nicht gegeben war, steht dem Versicherer ein vertraglicher Rückgewähranspruch (§ 11 MB/KT) zu (BGH Urteil vom 26.02.1992 -IV ZR 339/90 in VersR 92, 479, OLG Celle Urteil vom 11.12.2003 -8U 61/03). Neben diesem vertraglichen Anspruch bleibt für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch kein Raum (BGH a.a.O.). In diesem Urteil hat der BGH ausdrücklich zum Verhältnis eines vertraglichen Rückgewähranspruchs zum Bereicherungsanspruch Stellung genommen. In seiner kurz zuvor getroffenen Entscheidung vom 22.01.1992 -IV ZR 59/91- wurde noch die Möglichkeit des Einwands der Entreicherung angesprochen, ohne jedoch ausdrücklich zum Verhältnis beider Anspruchsgrundlagen Stellung zu nehmen.
32 
Der Einwand der Entreicherung ist somit dem Beklagten von Rechts wegen verwehrt.
33 
Ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht ist auch deshalb nicht erforderlich, da in § 11 Satz 2 MB/KT geregelt ist, dass beide Vertragsparteien verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen jeweils zurückzugewähren und zwar ohne dass diesem Rückgewähranspruch Einwendungen entgegengehalten werden können.
III.
34 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) liegen nicht vor.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.02.2006 -5 O 264/05- wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von ihr erbrachter Krankentagegeldleistungen vom 28.09.2004 bis 03.05.2005 (EUR 14.490,46) sowie Beiträge für die Anwartschaftsversicherung (EUR 42,96) abzüglich vom Beklagten gezahlter Beitragsleistungen für die Krankentagegeldversicherung (EUR 161,28) in Anspruch, nachdem sie nachträglich erfahren hat, dass der Beklagte für diesen Zeitraum zugleich Leistungen eines Berufsunfähigkeitsversicherers erhalten hatte.
Der Beklagte hat bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung einschließlich Musterbedingungen MB/KT 94 zu Grunde. In § 15 ist bezüglich der Beendigung des Versicherungsverhältnisses und in Tarif V, Teil A Ziffer 2 Folgendes bestimmt:
§ 15
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende eines Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund mit bisher ausgeübten Beruf auf absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.
Tarif V, A) Allgemeine Bestimmungen Ziffer 2
2. Versicherungsfähiger Personenkreis
Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.
10 
Der Beklagte, der bei der M Lebensversicherungs AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, erhielt aufgrund einer Vereinbarung vom 30./31.05.2005 wie folgt Leistungen (Anlage B 1):
11 
1. Die M Lebensversicherung AG leistet mit Blick auf die besonderen Umstände dieses Sachverhalts und auf dem Kulanzwege sowie mit Rücksicht auf die Interessen des Versicherungsnehmers ohne Anerkennung einer Rechts- und Leistungspflicht für den Zeitraum 28.06.2004 bis zum 30.09.2005 die für den Fall der Berufsunfähigkeit bedingungsgemäß versicherten Leistungen (Beitragsbefreiung und Rentenzahlung).
12 
Das Landgericht hat der auf EUR 14.372,14 gerichteten Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der nach dem 28.09.2004 erbrachten Leistungen zu. Wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit des Beklagten gemäß § 15 Abs.1a MB/KT 94 habe zu diesem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis geendet, da der Beklagte für den gleichen Zeitraum aufgrund einer Vereinbarung mit der M Versicherungs AG Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe. Die Versicherungsbedingungen seien wirksam, da dem Beklagten in den Versicherungsbedingungen zugleich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Krankentagegeldversicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen. Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit durch den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente sei unabhängig davon, ob der Berufsunfähigkeitsversicherer lediglich befristet Leistungen erbracht habe bzw. die Leistungen lediglich kulanzweise erfolgt seien.
13 
Der Beklagte greift im Wege der Berufung seine Verurteilung an und beantragt:
14 
Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.02.2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
15 
Das Urteil beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Gerichts. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe. Die Leistungen der M Lebensversicherungs AG führten, da sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zeitlich begrenzt und lediglich kulanzweise erfolgt seien, nicht zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit gem. Tarif V A Nr.2.
16 
Diese Klausel sei ohnehin unwirksam, da sie den Versicherten in grober Art und Weise benachteilige. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingung würde bereits bei einer Rente einer 20%-iger Minderung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit die Versicherungsfähigkeit entfallen.
17 
Die in den Versicherungsbedingungen der Klägerin in § 15 Abs.2 vorgesehene Anwartschaftsversicherung sei keine ausreichende Kompensation für das Entfallen der Versicherungsfähigkeit und daher gem. § 307 BGB unwirksam. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingung stehe es nämlich der Klägerin frei, ob sie den Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortsetzen wolle.
18 
Zu Unrecht habe das Landgericht einen vertraglichen Rückforderungsanspruch bejaht. Wenn überhaupt sei allenfalls ein Bereicherungsanspruch der Klägerin denkbar; diesbezüglich könne sich der Beklagte jedoch auf Entreicherung berufen.
19 
Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags,
20 
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.02.2006 -5 O 264/05- zurückzuweisen.
21 
Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin leistungsfrei sei, da die Versicherungsfähigkeit des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen habe, da der Beklagte von der M Lebensversicherungs AG eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
II.
23 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs.1 1. Alt., § 546 ZPO).
24 
1. Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Krankentagegeldes zu. Die Klägerin hat die Zahlungen in Unkenntnis ihrer Leistungsfreiheit erbracht.
25 
a. Für den streitigen Zeitraum kann der Beklagte gem. § 15 Abs.1 a MB/KT kein Krankentagegeld verlangen. Danach endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit . In A Ziffer 2 S.2 des Tarifs ist bestimmt, dass nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Die Leistungen der M Lebensversicherungs AG aufgrund der Vereinbarung vom 30./31.05.2005 (Anlage B 1) stellen entgegen der Auffassung des Beklagten eine solche Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit dar. Ob beim Beklagten tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, bedarf hier - anders als im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 b MB/KT 94 - keiner Klärung.
26 
Die Tarifbestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Versicherungsfähigkeit und damit die Leistungspflicht der Klägerin entfällt, wenn der Versicherungsnehmer auf den Versicherungsfall bezogene Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis privater oder sozialrechtlicher Natur erhält, das als Versicherungsfall die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit vorsieht. Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH 123, 83, 85).
27 
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt, dass nach §§ 7, 15 Abs. 1 b MB/KT 94 der Eintritt der Berufsunfähigkeit als tatsächlicher Umstand seinen Anspruch auf Krankentagegeld in Wegfall bringt. Er entnimmt weiterhin der Regelung in §§ 7, 15 Abs.1 a MB/KT in Verbindung mit Ziffer A 2 S.2 des Tarifs V, dass ein Rentenbezug aus anderen Versicherungsverhältnissen, die das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit absichern, seine Versicherungsfähigkeit entfallen lässt und damit ebenfalls Ansprüchen auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung entgegen steht. Nach § 15 Abs.1 a MB/KT und Ziffer A 2 S.2 kommt es gerade nicht auf das tatsächliche oder nachweisliche Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit an; vielmehr wird die Versicherungsfähigkeit allein vom Bezug einer hierfür geleisteten Rente abhängig macht. Danach liegt für den verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass mit dieser Regelung eine mehrfache Absicherung des Verdienstausfalls als Folge gesundheitlicher Störungen unterbunden werden soll. Dies schließt für ihn erkennbar auch den - hier vorliegenden - Fall ein, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer eine geltend gemachte Berufsunfähigkeit zum Anlass nimmt, ohne abschließende Prüfung aus Kulanzgründen Rentenleistungen zu erbringen. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird sich hierdurch auch nicht unangemessen in seinen Rechten beschränkt sehen; er hat es vielmehr selbst in der Hand, seine Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen so geltend zu machen, dass sein Verdienstausfall entweder über das Krankentagegeld oder über die Berufsunfähigkeitsrente in Rahmen der versicherten Summen kompensiert wird.
28 
Die Zahlungen der M Lebensversicherungs AG stellen keine „sonstige Zahlung“ ohne Bezug zu der mit dem Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung dar. Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung eindeutig, dass die Zahlungen zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, das heißt kulanzweise erfolgt sind, es sich hierbei gleichwohl um Rentenzahlungen wegen vom Beklagten behaupteter Berufsunfähigkeit gehandelt hat. Dies genügt, um die Zahlungen als Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit zu qualifizieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahlungen zeitlich befristet erfolgt sind (BGH VersR 89, 943,944; OLG Saarbrücken, r + s 1991, 247, OLG Köln, Beschluss vom 12.02.2003 5 U 194/02). § 15 Abs. 1 a MB/KT unterscheidet nämlich nicht danach, ob eine unbefristete oder zeitlich begrenzte Rentenzahlung erfolgt; vielmehr kommt es für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nur darauf an, ob eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezahlt wird. Nach Wegfall der zeitlich befristeten Zahlungen steht es dem Versicherungsnehmer frei, erneut Ansprüche bei einer fortgeführten Anwartschaftsversicherung geltend zu machen.
29 
b. Die Regelungen in § 15 Abs. 1 AVB (entspricht § 15 MB/KT) und lit. A Ziffer 2 des Tarifs sind wirksam. Zwar ist, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des BGH die zwingende Beendigung des Vertrages nach § 9 ABGB (jetzt § 307 BGB) unwirksam (BGH Z 117,92). Die Klägerin hat jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten dieser Rechtsprechung durch die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung (§ 15 Abs.2 der AVB) Rechnung getragen, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine Unwirksamkeit der Bedingungen vorliegt. Dass nach den Versicherungsbedingungen die Krankentagegeldversicherung nur dann als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird, wenn dies vom Versicherten beantragt wird, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Vielmehr wird dadurch dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt selbst zu entscheiden, ob er den Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen möchte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach den Versicherungsbedingungen der Krankentagegeldversicherer verpflichtet, bei entsprechendem Antrag, die Versicherung fortzuführen. Der Versicherer kann den Antrag nicht ablehnen.
30 
c. Die im Tarif V A Ziffer 2 enthaltene Regelung, dass nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht, hält einer Inhaltskontrolle stand. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT hat der Krankentagegeldversicherer das vereinbarte Krankentagegeld nämlich nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus (Grundsatz der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung, BGH VersR 1989, 392). Die vom Beklagten im Berufungsschriftsatz angesprochene Versicherungslücke bei einer angenommenen Berufsunfähigkeit von nur 20% besteht nicht, da nämlich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erst bei einer Berufsunfähigkeit von 50% bezahlt wird (§ 1 BUZ). Darauf hat auch das Landgericht zutreffend hingewiesen. Ob die Regelung zur Versicherungsfähigkeit bei verminderter Erwerbsfähigkeit wirksam ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
31 
2. Leistet wie vorliegend ein Krankenversicherer in Unkenntnis des Umstandes, dass die Versicherungsfähigkeit wegen des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente nicht gegeben war, steht dem Versicherer ein vertraglicher Rückgewähranspruch (§ 11 MB/KT) zu (BGH Urteil vom 26.02.1992 -IV ZR 339/90 in VersR 92, 479, OLG Celle Urteil vom 11.12.2003 -8U 61/03). Neben diesem vertraglichen Anspruch bleibt für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch kein Raum (BGH a.a.O.). In diesem Urteil hat der BGH ausdrücklich zum Verhältnis eines vertraglichen Rückgewähranspruchs zum Bereicherungsanspruch Stellung genommen. In seiner kurz zuvor getroffenen Entscheidung vom 22.01.1992 -IV ZR 59/91- wurde noch die Möglichkeit des Einwands der Entreicherung angesprochen, ohne jedoch ausdrücklich zum Verhältnis beider Anspruchsgrundlagen Stellung zu nehmen.
32 
Der Einwand der Entreicherung ist somit dem Beklagten von Rechts wegen verwehrt.
33 
Ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht ist auch deshalb nicht erforderlich, da in § 11 Satz 2 MB/KT geregelt ist, dass beide Vertragsparteien verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen jeweils zurückzugewähren und zwar ohne dass diesem Rückgewähranspruch Einwendungen entgegengehalten werden können.
III.
34 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO) liegen nicht vor.