Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Nov. 2015 - 2 WF 173/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind seit Anfang 2014 voneinander getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist mittlerweile beim Familiengericht anhängig (Aktenzeichen: AG Bottrop, 19 F 77/15). Aus der Ehe sind die Kinder N, geboren am ##.##.1997, und O, geboren am ##.##.1999, hervorgegangen. N befindet sich mittlerweile in der Berufsausbildung und bezieht nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 € eine Ausbildungsvergütung von 596,24 € monatlich. O ist noch Schüler. Der Kindesunterhalt für O ist für die Zeit ab September 2015 i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe (506 € abzüglich hälftiges Kindergeld i.H.v. 92 € = 414 €) tituliert (Urkunde des JA C vom 03.09.2015, Beurkundungsregisternummer: 282/2015). Beide Kinder leben bei der Antragstellerin.
4Seit dem 24.11.2014 ist die Antragstellerin bei der Firma Q GmbH in H teilschichtig erwerbstätig. Ihre regelmäßige Arbeitszeit umfasste zunächst 80 Stunden pro Monat zuzüglich Nacht-/Sonntags-/Mehr- und Überarbeit. Der Bruttostundenlohn belief sich auf anfangs 9 €. Die Antragstellerin wird von ihrem Arbeitgeber an verschiedenen Einsatzorten im Ruhrgebiet eingesetzt. Wegen der Berechnung der ihr dadurch entstehenden Fahrtkosten wird auf den Schriftsatz vom 23.07.2015 Bezug genommen. In der Zeit von Januar 2015 bis einschließlich Juli 2015 erzielte die Antragstellerin ein Nettoeinkommen von insgesamt 6.520,65 € (monatsanteilig: 931,52 €). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Arbeitsvertrag vom 24.11.2014 verwiesen.
5Aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Arztpraxis I in C verdient die Antragstellerin als Putzhilfe weitere 400 € netto im Monat. Diese geringfügige Beschäftigung übt die Antragstellerin bereits seit Januar 2013 aus.
6Am 30.04.2014 erhielt die Antragstellerin aus ihrer Lebensversicherung einen Betrag von 19.166,19 €. ausgezahlt. Wegen der mit der Versicherungssumme getätigten Aufwendungen wird auf die Aufstellung seitens der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 23.07.2015 Bezug genommen.
7Die Antragstellerin hat die Zahlung von Trennungsunterhalt und die Zahlung von Kindesunterhalt für den Sohn O, jeweils ab April 2014 begehrt. Dabei hat sie für das Jahr 2014 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.177 €, für die Zeit von Januar bis April 2015 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.038 € und für die Zeit ab Mai 2015 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.062 € berechnet. Grundlage dieser Berechnung war für das Jahr 2014 ein eigenes Einkommen in Höhe von 400 € monatlich und für die Zeit ab Januar 2015 ein Nettoeinkommen von 582,78 € zuzüglich 400 € aus der geringfügigen Beschäftigung pro Monat. Angaben zu der an sie ausgezahlten Lebensversicherung hat die Antragstellerin nicht gemacht.
8Die Antragstellerin hat zudem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
9Mit am 02.06.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop der Antragstellerin unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe nach Antrag bewilligt. Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 hat der Antragsgegner den Einwand der Verwirkung erhoben, weil die Antragstellerin ihr Erwerbseinkommen für die Zeit ab April 2014 deutlich zu niedrig angegeben habe. Sie habe überdies die Auszahlung der Lebensversicherungssumme verschwiegen. Innerhalb der vom Familiengericht mit Verfügung vom 18.06.2015 gesetzten Stellungnahmefrist von drei Wochen hat die Antragstellerin nicht reagiert. Mit Beschluss vom 22.07.2015 hat das Familiengericht die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe sodann widerrufen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt:
10Der Widerruf erfolge sowohl aus subjektiven Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit als auch aus materiell-rechtlichen Gründen. Die Antragstellerin könne das Verfahren mit eigenen Mitteln bestreiten. Sie habe hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit falsche Angaben gemacht. Sie verfüge über ein höheres Einkommen und zudem über Vermögen. Auf die Aufforderung seitens des Familiengerichts, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, habe die Antragstellerin nicht reagiert.
11Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners sei der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zudem nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt. Dem schlüssigen Vortrag des Antragsgegners sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten.
12Das Verfahren betreffend den Kindesunterhalt sei erst fortzusetzen, wenn die Antragstellerin den Kostenvorschuss zahle.
13Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde, der das Familiengericht mit am 10.09.2015 erlassenen Beschluss, auf dessen umfangreiche Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin begehrt nunmehr neben dem Kindesunterhalt für O nur noch die Zahlung von Trennungsunterhalt bis einschließlich März 2015. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:
14Entgegen der Ansicht des Familiengerichts habe sie keine falschen Angaben zu ihrem Einkommen gemacht. Bis November 2014 habe sie lediglich die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung in der Arztpraxis gehabt. Im Dezember 2014 habe sie sodann neben dem Einkommen von 400 € bei der Sicherheitsfirma weitere 582,87 € netto verdient. Zu diesem Zeitpunkt habe sich noch nicht abgezeichnet, dass sie ihre Arbeitszeit bei der Sicherheitsfirma erheblich ausdehnen könne und werde. Bis zur Aufstockung der Tätigkeit sei lediglich ein zukünftiges Nettoeinkommen von 650 € zu erwarten gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe sie lediglich eine Tätigkeit von 80 Stunden pro Monat bei einem Bruttostundenlohn von 9,35 € in Aussicht gehabt. Abzüglich der Fahrtkosten hätte sie über kein höheres Einkommen verfügt als in der Antragsschrift angegeben. Die Höhe des Kindesunterhalts sei von ihrem Einkommen ohnedies unabhängig.
15Mittlerweile habe sie ihre Erwerbstätigkeit erheblich ausdehnen können. Neben dem Kindesunterhalt i.H.v. 472 € abzüglich seit September 2015 bereits titulierter 414 € werde Trennungsunterhalt daher nur noch bis einschließlich März 2015 begehrt.
16Die Versicherungssumme habe sie für diverse Anschaffungen und Zahlungsverpflichtungen aufwenden müssen.
17II.
18Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat die bewilligte Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis zu Recht nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 124 Abs. 1 ZPO aufgehoben. Die Antragstellerin hat durch die unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht, sie hat aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und schließlich wesentliche Änderungen ihres Einkommens nicht unverzüglich und vollständig mitgeteilt.
19Das Gericht soll die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben,
20 wenn der Beteiligte durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
21 wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO),
22 wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht vorgelegen haben (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO),
23 wenn der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht u.a. wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
241.
25Zu Recht hat das Familiengericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bejaht. Denn die Antragstellerin hat bis zur Entscheidung über ihren VKH-Antrag ihre Einkommensverhältnisse für die Unterhaltsberechnung falsch dargestellt.
26a)
27Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14, bei juris Langtext Rn 2; Geimer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 124 ZPO Rn 6). Ein bedingter Vorsatz genügt; diesen hat der Beteiligte, der damit rechnet, dass er bei wahrheitsgemäßem Vortrag keine oder nur in geringerem Umfang Verfahrenskostenhilfe erhält (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 6 m.w.N.). Es genügt auch, dass der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (vgl. OLG Jena, FamRZ 2004, 1501; OLG Köln, OLGR 2003, 315f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 124 ZPO Rn 30 m.w.N.; Fischer, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 124 ZPO Rn 4 m.w.N.). Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe auch möglich, wenn die fehlerhaften Angaben nicht ursächlich für die VKH-Bewilligung gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 124, 125 Rn 23; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418f, bei juris Langtext Rn 9; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5).
28Die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes nach § 124 Abs. 1 ZPO müssen positiv feststehen und Zweifel hieran dürfen nicht zulasten des Hilfsbedürftigen gehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14.03.2014, AZ: 4 W 1/14, bei juris Langtext Rn 3; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 Rn 22). Tatsachen, die zur Aufhebung der VKH-Bewilligung führen, sind von Amts wegen aufzuklären (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 4). Abweichend von der früheren Rechtslage hat das Gericht keinen Ermessensspielraum mehr; es muss die VKH-Bewilligung aufheben, wenn eine der in § 124 ZPO genannten Voraussetzungen gegeben ist (vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 124 ZPO Rn 2 m.w.N.; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 3).
29b)
30Danach hat die Antragstellerin bereits in ihrer VKH-Erklärung zu ihrem aktuellen und ihrem zukünftig zu erwartenden Einkommen falsche Angaben gemacht.
31Schon die Behauptung der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 23.04.2015 und in ihrer beigefügten Unterhaltsberechnung, im Jahr 2014 ein monatliches Einkommen von lediglich 400 € erzielt zu haben, war falsch. Denn die Antragstellerin hat ihre weitere Erwerbstätigkeit bei der Sicherheitsfirma schon ab dem 24.11.2014 aufgenommen. In den Monaten November und Dezember 2014 lag ihr Erwerbseinkommen damit über den angegebenen 400 €. Allenfalls aus der Darstellung, dass die Antragstellerin bereits im Dezember 2014 berufsbedingte Aufwendungen hatte, hätte auf einen früheren Beginn ihrer weiteren Erwerbstätigkeit geschlossen werden können. Dies hat die Antragstellerin in ihrer Unterhaltsberechnung jedoch selbst nicht klargestellt und damit auf einer falschen Tatsachengrundlage gerechnet.
32Jedenfalls war das für die Zeit ab Januar 2015 angegebene Erwerbseinkommen nicht korrekt. Bei Einreichung der Antragsschrift am 24.04.2015 haben der Antragstellerin die Verdienstabrechnungen für die Monate Februar und März 2015 schon vorgelegen. Ihr neuer Arbeitgeber hatte das dort ausgewiesene Nettoeinkommen auch bereits auf das Girokonto der Antragstellerin überwiesen. Das Erwerbseinkommen in den Monaten Februar und März 2015 lag mit 824,16 € bzw. 878,16 € deutlich über dem bis dahin angegebenen Monatseinkommen von 582,78 €. Im März 2015 hat die Antragstellerin bereits über 100 Stunden pro Monat gearbeitet. Sie hat sowohl diese kontinuierliche Ausdehnung ihrer Arbeitszeit über die im Arbeitsvertrag vorgesehenen 80 Stunden im Monat als auch den ab März 2015 höheren Bruttostundenlohn von 9,35 € nicht mitgeteilt. Schon wegen der zuletzt genannten Änderungen war für die Antragstellerin offensichtlich, dass sie ab Februar 2015 ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen wird.
33Auch nach Eingang der Antragsschrift hat die Antragstellerin bis zu dem Beschluss des Familiengerichts vom 02.06.2015, mit dem ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die deutliche Erhöhung ihres Erwerbseinkommens nicht mitgeteilt. Dabei hat sie auch in den Monaten April und Mai 2015 ein höheres Einkommen erzielt. Aus den eingangs dargelegten Gründen war die Antragstellerin jedoch verpflichtet, Änderungen ihres Einkommens zur Berechnung des korrekten Trennungsunterhalts zu offenbaren.
34Die fehlerhaften Angaben bzw. die unterbliebene Korrektur der Darstellung ist mit zumindest bedingtem Vorsatz erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass bei einem deutlich höheren Eigeneinkommen der Antragstellerin kein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die in der Antragsschrift angekündigten Anträge bestand. Offensichtlich hat die Antragstellerin in Kauf genommen, dass das Familiengericht ihr aufgrund der falschen Darstellung des Streitverhältnisses zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt hat. Zu Recht hat bereits das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die regelmäßige Zahlung des Kindesunterhalts bei ihrer Antragstellung und in ihrer Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt hat.
35Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es unerheblich, dass sich die falschen Angaben für den Trennungsunterhalt bezogen auf den Unterhaltszeitraum April 2014 bis einschließlich Oktober 2014 und für den Kindesunterhalt für die Zeit ab April 2014 nicht ausgewirkt haben sollen. Denn § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat Sanktionscharakter. Sanktioniert wird bereits die falsche Darstellung des Streitverhältnisses, auf deren Grundlage das Familiengericht eine unrichtige Entscheidung getroffen hat.
36Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe insgesamt aufgehoben hat. Denn aus den eingangs genannten Gründen besteht ein Ermessen des Familiengerichts nach einer falschen Darstellung des Streitverhältnisses nicht.
37Nach alledem kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wie das Familiengericht zwischenzeitlich ausgeführt hat – auch darüber getäuscht hat, dass ihr Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sei. Bedenken bestehen insofern, als allein die Angabe eines zu niedrigen Einkommens nicht zwingend zum Wegfall des vollständigen Unterhaltsanspruchs führt. Jedenfalls im VKH-Verfahren hätte vor einer abschließenden Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin darüber keine Entscheidung ergehen können.
382.
39Zu Recht hat das Familiengericht auch festgestellt, dass die Antragstellerin im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe falsche Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht hat.
40a)
41Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 1 ZPO wegen falscher Angaben zu den subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe kommt in Betracht, soweit der Beteiligte die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Entscheidungsreife über den Antrag nicht mitteilt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5 m.w.N.). Macht der VKH-Berechtigte nach vorangegangener rechtmäßiger Bewilligung falsche Angaben über die Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse, so ist die Vorschrift nicht anzuwenden (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 7). Die Pflichtverletzung kann auch darin liegen, dass der Beteiligte sich vor Bewilligung durch große Ausgaben mutwillig bedürftig gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1715; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 7).
42Absicht liegt vor, wenn der Beteiligte mit dem Motiv handelte, eine fehlerhafte Bewilligungsentscheidung herbeizuführen. Direkter Vorsatz ist der auf diesen Erfolg gerichtete Wille in dem Bewusstsein, dass die falschen Angaben eine unrichtige Bewilligungsentscheidung auslösen können. Zum bedingten Vorsatz ist dieser Erfolgswille nicht erforderlich; es genügt, dass der Beteiligte in dem Bewusstsein gehandelt hat, seine falschen Angaben könnten zu einer fehlerhaften Bewilligung führen und er mit diesem Erfolg einverstanden war (vgl. zum Vorstehenden nur: Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 8). Grob fahrlässig handelt der Beteiligte, wenn er mit seinen falschen Angaben zwar keine fehlerhafte Bewilligung bewirken wollte, dieser Erfolg für ihn jedoch ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, wenn er sich Gedanken darüber gemacht hätte (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 124 ZPO Rn 9).
43Auch bei § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe möglich, selbst wenn die fehlerhaften Angaben nicht ursächlich für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gewesen sind (vgl. BGH, FamRZ 2013, 124, 125 Rn 20ff; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418f, bei juris Langtext Rn 9; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 242; Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 5). Die besondere Hervorhebung der Schuldformen Absicht und grobe Nachlässigkeit spricht allenfalls dafür, dass das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens die Schwere der Schuld berücksichtigen muss; erfährt das Gericht, das Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, nachträglich von diesen Umständen, kann die Bewilligung aufgehoben werden (vgl. Düsseldorf, JurBüro 1991, 980; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 ZPO Rn 7).
44b)
45Danach hat die Antragstellerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen falsche Angaben gemacht. Wie vorstehend dargelegt hat sie auch für die Prüfung ihrer VKH-Bedürftigkeit ihr Einkommen zu niedrig angegeben. Jedenfalls hat sie ab Februar 2015 ein deutlich höheres Einkommen erzielt. Ihre Angaben hat sie bis zur VKH-Bewilligung seitens des Familiengerichts nicht korrigiert. Gleiches gilt für den vom Antragsgegner gezahlten Kindesunterhalt. Die regelmäßige Zahlung ist bereits in der VKH-Erklärung der Antragstellerin nicht dokumentiert. Es ist sogar ausdrücklich angegeben, dass das Kind keine eigenen Einkünfte, wozu auch Unterhaltszahlungen des nicht betreuenden Elternteils zählen, hat. Hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse hat sich die Antragstellerin jedenfalls grob nachlässig verhalten.
463.
47Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 ZPO liegen jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) vor.
48§ 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 ZPO beinhaltet als weiteren Aufhebungsgrund die Weigerung bzw. die Untätigkeit des Beteiligten, eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Voraussetzung ist ein hinreichendes, auf bestimmte Unterlagen konkretisiertes Verlangen des Familiengerichts, etwaige Änderungen mitzuteilen. Es reicht dann für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe die bloße Untätigkeit des Beteiligten. Eine in erster Instanz unterlassene Erklärung des Beteiligten kann jedoch – auch bei schuldhafter Versäumnis – u.a. im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil § 124 Abs. 1 Nr. 2, Hs. 2 ZPO keinen Strafcharakter hat (vgl. zum Vorstehenden: Fischer, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 124 ZPO Rn 6 m.w.N.).
49Danach kann hier dahinstehen, ob das Familiengericht die Antragstellerin mit Verfügung vom 18.06.2015 ausreichend konkret aufgefordert hat, etwaige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse zu erläutern. Denn spätestens im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin das seit Februar 2015 erzielte Einkommen im Einzelnen dargelegt und belegt. Sie hat ferner über ihr früheres Vermögen Auskunft erteilt. Damit kann für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr darauf abgestellt werden, dass die Antragstellerin an der Aufklärung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zunächst nicht mitgewirkt hat.
504.
51Für die Entscheidung des Senats kann hier dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen. Danach kommt die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe in Betracht, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe schon von vornherein nicht vorgelegen haben und dies dem Gericht bei Bewilligung aufgrund schuldlos oder leicht fahrlässig falscher Angaben des Beteiligten nicht bekannt geworden ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1986, 1124, 1125). Die genannte Vorschrift ist jedoch gegenüber § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nachrangig, sofern der Beteiligte – wie hier die Antragstellerin – schuldhaft falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.
525.
53Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor.
54Kommt der bedürftige Beteiligte seinen Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht nach, führt dies ebenfalls zur Aufhebung der VKH-Bewilligung (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, aber inhaltlich unrichtige Änderungsmitteilung macht die Aufhebung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderlich (vgl. zum Vorstehenden: Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 124 Rn 17).
55Die Antragstellerin hat – wie dargelegt – vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die wesentliche Änderung ihrer Einkommensverhältnisse nicht angezeigt. Dazu bedurfte es insbesondere keiner Auflage seitens des Familiengerichts; die Antragstellerin war zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet (vgl. § 120a Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihr höheres Einkommen für die Zeit ab Februar 2015 auch in dem Schriftsatz vom 23.07.2015 nicht in allen Einzelheiten dargelegt hat. Trotz des erheblich höheren tatsächlichen Einkommens hat sie ihrer Unterhaltsberechnung lediglich ein Nettoeinkommen von 650 € abzüglich Fahrtkosten zu Grunde gelegt. Zutreffend hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin mit dem genannten Schriftsatz weiterhin den Eindruck eines deutlich geringeren Einkommens erweckt hat. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht ist angesichts des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht des § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu beanstanden.
56III.
57Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.