Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Mai 2015 - 2 UF 3/15


Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 27.02.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht – Brakel zurückverwiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Kindeseltern sind die leiblichen Eltern des am ##.##.2006 geborenen Kindes S (im Folgenden: das Kind). Die Kindeseltern trennten sich im Februar 2007. Das Kind verblieb zunächst eine kurze Zeit beim Kindesvater und wechselte sodann in den Haushalt der Kindesmutter.
4Durch am 28.08.2008 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel, 2 F 159/08, wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind geregelt. Einen Antrag der Kindesmutter auf Abänderung des Beschlusses zum Umgangsrecht des Kindesvaters wies das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel mit am 22.05.2014 erlassenen Beschluss, 9 F 38/14, unter Hinweis auf die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Brakel, 9 F 49/14 beantragte die Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Kindesvater beantragte widerantragend, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zur alleinigen Ausübung zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 verpflichtete sich die Kindesmutter, Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind unter Vermittlung des Jugendamtes zu fördern. Sodann nahmen die Kindeseltern ihre gegenläufigen Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zurück. In der Folgezeit fanden jedenfalls zwei begleitete Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind statt.
5Mit der Behauptung, die Kindesmutter verweigere ihm Umgang mit dem Kind, hat der Kindesvater die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt. Die Kindesmutter ist dem entgegengetreten und hat zunächst die internationale Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts gerügt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, wonach der Kindesvater zu im einzelnen festgelegten Zeitpunkten zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Überdies haben die Kindeseltern Einvernehmen dahingehend erzielt, dass der Umgang begleitet und eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden sollte. Auf den Inhalt des Vergleichs wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen verzichtet.
6Das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel hat mit am 28.11.2014 erlassenen Beschluss eine Umgangspflegschaft eingerichtet und diese bis zum 31.07.2015 befristet. In den Beschlussgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Kindeseltern sich auf eine Umgangsregelung geeinigt hätten, die dem Kindeswohl entspreche.
7Der Kindesvater hat sich zunächst gegen diesen am 28.11.2014 erlassenen Beschluss mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten ersucht, gewandt. Er hat gerügt, es fehle an einer wirksamen Zustimmung. Überdies sei der Vergleich nicht gerichtlich gebilligt worden. Im Übrigen fehle ein Hinweis auf § 89 Abs. 2 FamFG. Der Kindesvater hat zunächst beantragt, den Umgang mit dem Kind zu regeln, hilfsweise das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kindesmutter ist dem unter Aufrechterhaltung der Rüge der internationalen Unzuständigkeit entgegengetreten und hat vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Brakel beantragt, den Vergleich vom 28.11.2014 familiengerichtlich zu billigen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Beschwerde gegen den Vergleich als solchen richte und insoweit die Beschwerde unzulässig sei; allenfalls habe die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Familiengericht beantragt werden können.
8Das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel hat mit am 27.02.2015 erlassenen Beschluss den Vergleich vom 28.11.2014 familiengerichtlich gebilligt und zugleich die Folgenandrohung ausgesprochen; auf den Inhalt des Beschlusses im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
9Der Kindesvater wendet sich nunmehr mit seiner Beschwerde gegen den am 27.02.2015 erlassenen Beschluss. Er rügt, dass die Genehmigung des Vergleichs nicht hätte erfolgen dürfen. Der Vergleich sei zunächst zu unbestimmt. Die Verfahrensbeiständin sei nicht angehört worden. Überdies habe zum Zeitpunkt der Billigung das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligten über den Umgang nicht mehr vorgelegen, so dass bereits deswegen eine Billigung nicht hätte erfolgen dürfen. Dementsprechend sei der Beschluss aufzuheben und zur Regelung des Umgangs an das Amtsgericht Brakel zurückzuverweisen.
10Der Kindesvater beantragt,
11unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 27.02.2015 das Verfahren zur Regelung des Umgangs zwischen ihm und dem Kind an das Amtsgericht Brakel zurückzuverweisen.
12Der Senat hat mit Beschluss vom 28.04.2015 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, auf die Beschwerde des Kindesvaters den am 27.02.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht – Brakel zurückzuverweisen.
13Die Kindesmutter meint, dass es sich bei der Vereinbarung um eine prozessuale Erklärung der Beteiligten handele, die nicht ohne weiteres widerrufbar sei. Nach Feststellung des Einvernehmens entscheide das Gericht im eigenen Ermessen, ob es diese Vereinbarung billige oder nicht. Insoweit habe das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die von den Beteiligten geschlossene Vereinbarung Kindeswohl konform sei. Bestehe eine solche Konformität, sei auch eine Billigung vorzunehmen. Insoweit erfolge durch das Gericht eine formale Prüfung unter dem Aspekt des Kindeswohls und nicht unter dem Aspekt, ob einer der beteiligten „vergleichsreuig“ geworden sei oder nicht.
14II.
15Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
161.
17Die Beschwerde ist jedenfalls infolge der zulässigen Antragsänderung nunmehr nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. August 2014 – II-10 UF 115/14 - FamRZ 2015, 273).
18Teilweise wird zwar angenommen, dass der Beschluss, mit dem die Billigung ausgesprochen wird, nicht angefochten werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 2011 – 7 UF 487/11 – FamRZ 2011, 1533; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 156 FamFG Rn. 10), weil dieser rein deklaratorischen Charakter habe und der Gesetzgeber bewusst zwischen gerichtlichen Beschluss und gerichtlich gebilligten Vergleich unterscheide. Nach § 86 Abs. 1 FamFG finde die Vollstreckung aus gerichtlichen Beschlüssen und gerichtlich gebilligten Vergleichen statt. Wäre der Billigungsbeschluss maßgeblich, so wäre es nicht erforderlich, den gerichtlich gebilligten Vergleich zusätzlich neben dem gerichtlichen Beschluss als Vollstreckungstitel zu nennen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 2011 – 7 UF 487/11 – FamRZ 2011, 1533; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, a.a.O., § 156 FamFG Rn. 10; offengelassen vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 4 UF 50/12 – FamRZ 2013, 234).
19Allerdings ist beachtlich, dass gerade dann, wenn ein Beteiligter übergangen worden ist oder ein Beteiligter einer Billigung widersprochen hat, dieser Beteiligte gegen die Billigung Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG einlegen und gegebenenfalls geltend machen können muss, dass der gebilligte Vergleich nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, a.a.O., § 156 FamFG Rn. 10). Auch dann, wenn – wie hier – die familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein könnte, ist die Beschwerde statthaft (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. September 2014 – 4 UF 508/14 – FF 2015, 30).
202.
21Die Beschwerde des Kindesvaters hat insofern Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf den mit Schriftsatz vom 01.04.2015 ausdrücklich gestellten Aufhebungsantrag des Kindesvaters an das Familiengericht zurückzuverweisen ist; § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Zutreffend weist der Kindesvater darauf hin, dass eine Billigung nur dann in Frage kommt, wenn das erforderliche Einvernehmen aller Beteiligter hinsichtlich der Vereinbarung noch vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2015, II-5 UF 51/15).
22a)
23Dies war im Zeitpunkt des Beschlusserlasses indes nicht mehr der Fall, da der Kindesvater sich nicht nur mit seiner Beschwerde sondern sich auch mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2015 vor dem Amtsgericht gegen eine Billigung ausgesprochen hat.
24Soweit die Kindesmutter darauf abstellt, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Erklärung handele, die grundsätzlich nicht ohne weiteres frei widerrufen werden könne, verkennt sie, dass eine Beendigung des Verfahrens infolge der vergleichsweisen Einigung der beteiligten Kindeseltern über den Umgang nicht eingetreten ist. Bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG handelt es sich um ein Amtsverfahren, welches wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses grundsätzlich nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. März 2014 – 9 WF 27/14 – FamRZ 2014, 2019; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2012 – 1 WF 327/12 – FamRZ 2014, 53; OLG Celle, Beschluss vom 12. August 2011 – 10 WF 246/11 – ZKJ 2011, 433). Wird durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs das Umgangsverfahren nicht beendet, sondern erst durch die gerichtliche Billigung der getroffenen Einigung gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. März 2014 – 9 WF 27/14 – FamRZ 2014, 2019; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2012 – 1 WF 327/12 – FamRZ 2014, 53), folgt hieraus, dass das Einvernehmen aller Beteiligter hinsichtlich der Vereinbarung noch vorliegen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2015, II-5 UF 51/15). Der Kindesvater ist überdies nicht ausnahmslos an einen gerichtlich gebilligten Vergleich gebunden, da eine Abänderung des gerichtlich gebilligten Vergleichs unter den Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 BGB oder im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 Abs. 4 Satz 2 FamFG möglich ist.
25b)
26Das Amtsgericht hat in dem am 28.11.2014 erlassenen Beschluss keine konkludente Billigung ausgesprochen. Ob die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche Billigung des Familiengerichts ausdrücklich im Sitzungsprotokoll oder in einem Beschluss nach § 38 FamFG aufzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2012 – 1 WF 327/12 – FamRZ 2014, 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 5 UF 50/10 – FamRZ 2011, 394; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2011 – 10 UF 230/11 – FamRZ 2012, 895) oder auch stillschweigend durch die Protokollierung des Vergleichs erfolgen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine solche konkludente Billigung hat das Amtsgericht in keinem Falle ausgesprochen, da es mit dem am 27.02.2015 erlassenen Beschluss eine ausdrückliche Billigung ausgesprochen hat, für die kein Raum gewesen wäre, wenn das Amtsgericht der Ansicht gewesen wäre, die Umgangsvereinbarung sei bereits durch den am 28.11.2014 erlassenen Beschluss konkludent gebilligt worden. Damit aber verbietet sich eine Deutung als konkludente Billigung.
273.
28Von der nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG im Hinblick auf den ausdrücklichen Aufhebungsantrag des Kindesvaters bestehenden Möglichkeit der Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht war Gebrauch zu machen, weil das Amtsgericht noch keine Regelung zum Umgangsrecht getroffen hat.
29III.
30Der Senat hat seine Ansicht bereits in dem Beschluss vom 28.04.2015 kundgetan. Da von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung und einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, hat der Senat entsprechend seiner Ankündigung im Beschluss vom 28.04.2015 ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
31Eine Kostenentscheidung ist seitens des Senats nicht zu treffen, weil aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht noch keine Aussage über den endgültigen Erfolg der Beschwerde möglich ist.
32Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Nr. 2; 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

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(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
- 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); - 3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1.
die elterliche Sorge, - 2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 3.
die Kindesherausgabe, - 4.
die Vormundschaft, - 5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind, - 6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder - 8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
- 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); - 3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.