Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Nov. 2013 - 2 U 94/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1104.2U94.13.00
published on 04/11/2013 00:00
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Nov. 2013 - 2 U 94/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 08/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 305/10 Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor 4. Damit ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 EUR zustande gekommen. II. Dieser Kaufvertrag der Parteien ist auch wirksam. 1. Ein im Wege einer Internetauktio
published on 11/06/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene und d
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.