Oberlandesgericht Hamm Urteil, 29. Feb. 2016 - 2 U 79/15
Gericht
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 4. Februar 2015 verkündeteUrteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
3A.
4Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von als vertraglich gezahlten Entgelten für die Versorgung mit Erdgas durch die Beklagte. Sie macht geltend, die Entgelte rechtsgrundlos gezahlt zu haben, soweit die abgerechneten Arbeitspreise auf von der Beklagten einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen beruhten.
5Die Klägerin bezog von der Beklagten auf der Grundlage eines sog. Sonderabkommens vom 14. November 1989 Erdgas. Die dem Sonderabkommen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten eine Preisanpassungsklausel, die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08 –, juris) wie auch der Senat (Urteil vom 6. März 2008 – 2 U 114/07 –, juris) in einem Rechtsstreit anderer Gaskunden gegen die Beklagte für unwirksam erachtet haben.
6Mit Schreiben vom 3. November 2009 teilte die Beklagte ihren Kunden mit, die juristischen Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung hätten sich geändert. Der bestehende Vertrag solle deshalb angepasst werden. Ihre überarbeiteten Geschäftsbedingungen enthielten eine Preisanpassungsklausel, die wörtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV entspreche. Dem Schreiben war ein mit „Einverständniserklärung zu den überarbeiteten Geschäftsbedingungen der T AG (Stand 01.10.2009)“ überschriebenes Formular beigefügt. Dieses enthielt u.a. die vorgedruckte Bestätigung des Kunden, die überarbeiteten Geschäftsbedingungen sowie das aktuelle Preisblatt der Beklagten erhalten zu haben, und die Erklärung:
7„Ich bin damit einverstanden, dass meinem Liefervertrag ab heute die überarbeiteten Geschäftsbedingungen der T AG auf der Basis des beigefügten aktuellen Preisblatts zugrunde gelegt werden.“
8Die Klägerin sandte die von der Beklagten erbetene Einverständniserklärung unterschrieben an diese zurück.
9Die geänderten Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten u. a. die folgenden Bestimmungen:
102.1Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. […]
113.5Anpassungen des im Preisblatt genannten Preises sowie der Ergänzenden Bedingungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV, d. h. sie werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntmachung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
123.6Änderungen der Preise und ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
13Im Laufe des Vertragsverhältnisses nahm die Beklagte wiederholt einseitige Anpassungen der Arbeitspreise vor. Insofern wird Bezug genommen auf die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen (Anlage K 2/GA 16 und Anlage K 10 /GA 243). Vor Beginn des hier in Rede stehenden Lieferzeitraums senkte die Beklagte zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 den maßgeblichen Arbeitspreis auf 0,0385 Euro/kWh. In der Folgezeit nahm die Beklagte - gestützt auf ihre überarbeiteten Geschäftsbedingungen vom 1. Oktober 2009 - zum 1. April 2010, 1. Juli 2010, 1. Oktober 2010, 1. Januar 2011 und 1. September 2012 Preiserhöhungen vor, die sie jeweils wenigstens sechs Wochen im Voraus durch öffentliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung und briefliche Mitteilungen ankündigte. Wegen des Inhalts der Bekanntmachungen und Ankündigungsschreiben wird auf die Anlagenkonvolute B 3 und B 4 zur Klageerwiderung (GA 115 ff.) Bezug genommen. Darüber hinaus erfolgten Ankündigungen auf der Internetseite der Beklagten.
14Mit Anwaltsschreiben vom 24. August 2010 widersprach die Klägerin den Preiserhöhungen der Beklagten.
15Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung nach ihrer Auffassung überzahlter Entgelte für den Lieferzeitraum vom 10. Oktober 2009 bis zum 10. Oktober 2012.
16Sie hat vorgetragen: Sämtliche von der Beklagten im Laufe des Vertragsverhältnisses vorgenommenen Preiserhöhungen seien unwirksam. Die geänderte Preisanpassungsklausel in den Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 1. Oktober 2009 halte der Klauselkontrolle ebenso wenig stand wie die ursprünglich bei Vertragsschluss einbezogene Preisanpassungsklausel, deren Unwirksamkeit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2010 festgestellt habe. Auch die neue Klausel enthalte keine tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisanpassungen. Dieser Mangel werde auch durch das ihr vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht nicht kompensiert.
17Ihren Widerspruch vom 24. August 2010 gegen die Preiserhöhungen habe die Beklagte zum Anlass nehmen können, den Vertrag zum 30. September 2010 zu kündigen. Bis zum möglichen Kündigungszeitpunkt könne die Beklagte noch auf der Basis des Arbeitspreises von 0,0385 Euro/kWh (Preisstand vom 1. Juli 2009) abrechnen. Für den folgenden Lieferzeitraum falle der Arbeitspreis, da die Beklagte von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, auf den vertraglich vereinbarten Anfangspreis von 0,0172 Euro/kWh zurück. Die Neuberechnung der Entgelte auf dieser Grundlage - deren rechnerische Richtigkeit unstreitig ist - führe zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 11.530,36 Euro (vgl. im Einzelnen Anlage K 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.2014, GA 243).
18Die Klägerin hat beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.530,86 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2013 zu zahlen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit Unterzeichnung der Einverständniserklärung zu den überarbeiteten Geschäftsbedingungen sei zugleich der sich aus dem Preisblatt vom 1. Juli 2009 ergebende Arbeitspreis von 0,0385 Euro/kWh als neuer Anfangspreis vereinbart worden. Die nachfolgend auf der Grundlage der geänderten Preisänderungsklausel vorgenommenen Preisänderungen seien wirksam. Eine etwaige Intransparenz der § 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildeten Preisänderungsklausel werde dadurch kompensiert, dass der Klägerin zugleich ein Kündigungsrecht eingeräumt worden sei, von dem sie auch tatsächlich habe Gebrauch machen können, weil in dem fraglichen Zeitraum auf dem örtlich relevanten Markt Wettbewerb zwischen wenigstens 14 Gasversorgern bestanden habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
24Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
25Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung der für die Gasversorgung im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Entgelte, soweit die Beklagte Arbeitspreise abgerechnet habe, die über den Preisstand vom 1. Juli 2009 (0,0385 Euro/kWh) hinausgingen. Eine Vergütung auf der Grundlage des zuletzt genannten Arbeitspreises habe die Klägerin indes geschuldet, so dass ein weitergehender Rückzahlungsanspruch nicht bestehe.
26Der Arbeitspreis vom 1. Juli 2009 sei allerdings nicht deshalb zugrunde zu legen, weil die Parteien ihn als neuen Anfangspreis vereinbart hätten. Die Einverständniserklärung der Klägerin vom 9. November 2009 habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur vertraglichen Vereinbarung eines neuen Anfangspreises geführt. Weder das Begleitschreiben noch die Einverständniserklärung selbst hätten aus der Sicht des Kunden erkennen lassen, dass ein neuer Anfangspreis habe vereinbart werden sollen.
27Die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen seien unwirksam. Die bei Vertragsschluss einbezogene Preisanpassungsklausel der Beklagten habe, was sich bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 81/08) ergebe, der Klauselkontrolle nicht standgehalten. Zwar hätten die Parteien im Jahr 2009 neue Geschäftsbedingungen mit einer geänderten Preisanpassungsklausel in das Vertragsverhältnis einbezogen. Die neue Klausel führe jedoch ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. Auch sie lasse Anlass und Umfang künftiger Preisänderungen nicht erkennen. Zwar könne das Ausbleiben der erforderlichen Informationen bei Vertragsschluss grundsätzlich ausgeglichen werden, jedoch nicht allein dadurch, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrages in angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Kündigungsrecht unterrichtet werde. Er müsse auch die Informationen erhalten, die es ihm ermöglichten, in geeigneter Weise auf die neue Situation zu reagieren. Dass die Klägerin diese Informationen erhalten habe sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die mangelnde Transparenz werde auch nicht durch das der Klägerin eingeräumte Kündigungsrecht kompensiert. Die Preisänderungsklausel müsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht nur transparent, sondern auch ausgewogen sein. Der Verbraucher müsse deshalb die geschuldeten Informationen erhalten und berechtigt sein, sich vom Vertrag zu lösen.
28Die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel führe indes nicht dazu, dass der Arbeitspreis, wie die Klägerin meine, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte nach dem Widerspruch der Klägerin das Vertragsverhältnis durch Kündigung habe beenden können, auf den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis zurückfalle. Mit Blick auf die Unwirksamkeit der Klausel sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Der danach maßgebliche Arbeitspreis, der hier 0,0385 Euro/kWh betrage, gelte weiter bis ein neuer Anfangspreis vereinbart oder der Preis aufgrund einer wirksamen Änderungsklausel einseitig erhöht werde. Die Berechnung der geschuldeten Entgelte auf der Grundlage des o. g. Arbeitspreises (vgl. S. 11 des erstinstanzlichen Urteils) ergebe einen überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 3.640,07 Euro (brutto). Der Entreicherungseinwand der Beklagten greife nicht durch, weil nicht ersichtlich sei, dass sie die überzahlten Entgelte nicht verwandt habe, um sich von Verbindlichkeiten gegenüber Vorlieferanten zu befreien.
29Mit ihren jeweiligen Berufungen verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit das Landgericht ihnen nicht entsprochen hat, weiter.
30Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die geänderte Preisanpassungsklausel in ihren Geschäftsbedingungen vom 1. Oktober 2009 halte der Klauselkontrolle nicht stand. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dahingehend zu verstehen, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB nur vorliege, wenn die Klausel Anlass, Voraussetzungen und Umfang des Preisänderungsrechts nicht hinreichend erkennen lasse und die mangelnde Transparenz zudem nicht kompensiert werde. Eine wirksame Kompensation finde statt, wenn der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert werde und sich vom Vertrag lösen könne, bevor die Preiserhöhung wirksam werde. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Aus den Ziffern 3.5 und 3.6 der in Rede stehenden Geschäftsbedingungen ergebe sich, dass der Kunde sich aufgrund der vorgesehenen Vorabinformation vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhungen vom Vertrag lösen könne. Ihre Pflicht zur Vorabinformation habe sie durch die öffentlichen Bekanntmachungen in der Tageszeitung, die brieflichen Mitteilungen an die Klägerin sowie die Bekanntmachungen auf ihrer Internetseite erfüllt. Die Klägerin sei deshalb bei jeder Preiserhöhung in der Lage gewesen, sich für den Fall, dass sie hiermit nicht einverstanden gewesen sei, vom Vertrag zu lösen. Da im fraglichen Zeitraum Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern auf dem relevanten Markt bestanden habe, habe die Klägerin ihr Kündigungsrecht auch tatsächlich wahrnehmen können. Die Erteilung weitergehender Informationen als geschehen sei mit Blick auf die Kompensation mangelnder Transparenz der Preisänderungsklausel nicht erforderlich.
31Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.
32Die Beklagte beantragt,
331.unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
342.die Berufung der Klägerin zurückweisen,
353.
36hilfsweise die Revision zuzulassen.
37Die Klägerin beantragt,
381.unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.530,86 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2013 zu zahlen.
392. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
40Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Anspruch auf Erstattung von Versorgungsentgelten in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang weiter. Sie trägt vor: Das Landgericht habe zu Unrecht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorgenommen, dass sie die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen endgültig nicht mehr geltend machen könne, denen sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren nach Zugang der betreffenden Jahresrechnung widersprochen habe. Diese ergänzende Vertragsauslegung verstoße gegen nationales und europäisches Recht. Sie sei namentlich mit der Klausel-Richtlinie und der Gasrichtlinie nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis führe sie zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion der unwirksamen Preisanpassungsklausel. Sie gefährde den Abschreckungseffekt, den die Unwirksamkeit einer unangemessen benachteiligenden Klausel für den Verwender mit Blick auf eine effektive Umsetzung der Klauselrichtlinie haben müsse. Die richtlinienkonforme Rechtsanwendung müsse deshalb dazu führen, dass es bei der Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen bleibe und auf der Basis des vertraglich vereinbarten Anfangspreises abzurechnen sei.
41Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
43B.
44Beide Berufungen sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
45I.Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung überzahlter Entgelte in Höhe von 3.640,07 Euro hat. Die Klägerin hat die Entgelte ohne Rechtsgrund gezahlt, soweit die Beklagte in den hier in Rede stehenden Jahresrechnungen einen über 0,0385 Euro/kWh hinausgehenden Arbeitspreis in Ansatz gebracht hat.
461.Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen am 14. November 1989 geschlossenen Vertrag um einen (Norm-)Sonderkundenvertrag handelt, so dass die einseitigen Preisanpassungen der Beklagten nur aufgrund eines vertraglichen Preisanpassungsrechts erfolgen konnten.
472.Aufgrund der ursprünglich bei Abschluss des Sonderabkommens einbezogenen Preisanpassungsklausel konnte die Beklagte keine einseitigen Preiserhöhungen vornehmen, weil diese Klausel - worüber die Parteien nicht streiten - unwirksam ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08 -, juris, 14 ff.; Senat, Urteil vom 6. März 2008 – 2 U 114/07 –, juris).
483.Preiserhöhungen sind auch nicht auf der Grundlage der geänderten Preisanpassungsklausel in den Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 1. Oktober 2009 wirksam erfolgt. Denn diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nach dem hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB maßgeblichen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bei richtlinienkonformer Auslegung ebenfalls nicht stand.
49a)Die Klausel ist nicht deshalb nach § 310 Abs. 2 BGB der Klauselkontrolle entzogen, weil sie nicht zum Nachteil des Verbrauchers von dem gesetzlichen Preisanpassungsrechts in § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. abweicht. Die §§ 307 Abs. 1 und 310 Abs. 2 BGB sind mit Blick auf das Unionsrecht richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass eine Klauselbestimmung nicht klar und verständlich ist, nicht durch § 310 Abs. 2 BGB und den hierin zum Ausdruck gekommenen Willen des deutschen Gesetzgebers verkürzt werden können, die Anforderungen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines in Sonderkundenverträgen vorgesehenen Preisänderungsrechts nicht über das für Tarifkundenverträge vorgesehene Maß hinausgehen zu lassen (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09 –,Rn. 56 f., juris).
50b)Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2, Buchst. d des Anhangs der Klausel-Richtlinie (93/13) als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie (2003/55), dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt hat. Allerdings muss eine Klausel, die eine solche einseitige Anpassung erlaubt, den in diesen Richtlinien aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. Insoweit ist nach Art. 3 und 5 der Klausel-Richtlinie sowie Nr. 1 Buchst. j und l, Nr. 2 Buchst. b und d des Anhangs zu dieser Richtlinie von wesentlicher Bedeutung, ob zum einen der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann, und ob zum anderen der Verbraucher berechtigt ist, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11 –, „RWE Vertrieb“, Rn. 49, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09 –, Rn. 52, juris). Diese Anforderungen erfüllt die hier Rede stehende Preisanpassungsklausel der Beklagten nicht.
51aa)Die Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot. Sie enthält - ebenso wie die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV a. F., der sie nachgebildet ist, - keinerlei Bestimmung in Bezug auf Anlass oder Modus der Preisänderung und ermöglicht es dem Kunden deshalb nicht, etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorherzusehen.
52Insofern ist es unerheblich, dass die Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 1. Oktober 2009 nicht nur auf die gesetzliche Preisänderungsregelung Bezug nehmen, sondern diese inhaltlich übernehmen. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, der Verwender könne den Anforderungen des Transparenzgebots nicht mit einem bloßen Verweis in den allgemeinen Vertragsbedingungen auf eine Rechtsvorschrift, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden, nachkommen (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11 –, Rn. 50, juris), folgt daraus nicht im Umkehrschluss, dass dem Transparenzgebot bereits genüge getan ist, wenn die Rechtsvorschrift inhaltlich in den Text der Vertragsklausel übernommen wird. Wenn - wie hier - auch die Rechtsvorschrift keine Bestimmungen zu Anlass und Modus der Preisänderung enthält, kann auch mit deren inhaltlicher Übernahme das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erfüllt werden. Auch eine § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. nachgebildete Preisänderungsklausel genügt daher nicht dem Transparenzgebot (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09, juris, Rn. 59 m. w. N. zu § 4 AVBGasV).
53bb)Die mangelnde Transparenz der Vertragsklausel wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte die in Rede stehenden Preiserhöhungen jeweils durch briefliche Mitteilung sowie Bekanntmachungen in der Tageszeitung und im Internet angekündigt hat. Das Erteilen der fehlenden Informationen nach Vertragsschluss, etwa im Zusammenhang mit der Ankündigung einer Preiserhöhung, kann die mangelnde Transparenz der Vertragsklausel grundsätzlich nicht heilen. Denn die Verpflichtung des Versorgers, den Verbraucher rechtzeitig über jede Tariferhöhung und über sein Recht zur Kündigung des Vertrags zu unterrichten, tritt kumulativ neben die Verpflichtung, den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Rechts zur einseitigen Änderung zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11 –, Rn. 51 f. und Rn 55, juris). Abgesehen davon enthielten auch die Ankündigungsschreiben und öffentlichen Bekanntmachungen der Beklagten die fehlenden Informationen über Anlass und Modus der Preisänderungen nicht. In ihren Ankündigungsschreiben hat die Beklagte lediglich den Umfang der beabsichtigten Preiserhöhungen mitgeteilt und sich ohne nähere Erläuterung auf gestiegene Bezugskosten berufen.
54cc)Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht durch das der Klägerin eingeräumte Kündigungsrecht kompensiert wird.
55(1)Der Annahme, dass die Unangemessenheit einer Preisänderungsklausel, die - wie hier - § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. nachgebildet ist und keinerlei Bestimmung über Anlass und Modus künftiger Preisänderungen enthält, dadurch ausgeglichen wird, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt ist, einer angekündigten Preiserhöhung durch Kündigung zu entgehen, stehen die bei richtlinienkonformer Auslegung des § 307 BGB zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts entgegen.
56Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel der hier in Rede stehenden Art von wesentlicher Bedeutung, ob zum einen der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann, und ob zum anderen der Verbraucher berechtigt ist, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11 –, Rn. 49, juris). Danach sind für die Beurteilung der Frage, ob die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt, stets beide Aspekte – Transparenz und Kündigungsrecht – maßgeblich. Die Annahme, dass auf die Konkretisierung von Anlass und Modus der Preisänderung verzichtet werden kann, wenn das zweite Kriterium, die Gewährung eines vertraglichen Kündigungsrechts, erfüllt ist, lässt sich mit der Entscheidung des Gerichtshofs nicht in Einklang bringen. Sie vermag auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Informationspflichten des Versorgers und des Kündigungsrechts des Verbrauchers nicht zu überzeugen.
57Die strengen Anforderungen an die dem Verbraucher sowohl beim Abschluss eines Versorgungsvertrags als auch während dessen Durchführung geschuldete Information hinsichtlich des Rechts des Gewerbetreibenden zur einseitigen Änderung der Bedingungen dieses Vertrags entsprechen einem Interessenausgleich zwischen den beiden Parteien. Dem berechtigten Interesse des Gewerbetreibenden, sich gegen eine Änderung der Umstände zu wappnen, steht das genauso berechtigte Interesse des Verbrauchers gegenüber, zum einen die Folgen, die eine solche Änderung für ihn in der Zukunft haben könnte, zu kennen und damit absehen zu können, und zum anderen in einem solchen Fall über die Angaben zu verfügen, die es ihm erlauben, in der geeignetsten Weise auf seine neue Situation zu reagieren (EuGH, aaO, Rn. 53, juris).
58Wird der zuerst genannte Zweck, die Folgen künftiger Preisänderungen bereits bei Vertragsschluss möglichst für den Verbraucher erkennbar und absehbar zu machen, mangels hinreichender Transparenz der Klausel verfehlt, vermag daran auch die Gewährung eines vertraglichen Kündigungsrechts nichts zu ändern. Auch mit Blick auf den zweiten vom Gerichtshof genannten Zweck, es dem Verbraucher zu erlauben, im Falle einer ihm avisierten Preiserhöhung in der geeignetsten Weise zu reagieren, kann das Kündigungsrecht die Notwendigkeit, Anlass und Modus der Preiserhöhung für den Verbraucher transparent zu machen, nicht entfallen lassen. Die Reaktionsmöglichkeiten des Verbrauchers im Fall einer ihm angekündigten Preiserhöhung bestehen aus unionsrechtlicher Sicht darin, von dem in Anhang A Buchst. b der Gasrichtlinie (2003/54) verankerten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen oder aber am Vertrag festzuhalten und ggf. gegen die avisierte Preiserhöhung vorzugehen. Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssen die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – C-359/11 und C-400/11, Rn. 45, juris). Wenn aber die sachgerechte Wahrnehmung des Kündigungsrechts Transparenz in Bezug auf Anlass und Modus der Preisänderung voraussetzt, kann die Gewährung des Kündigungsrechts die Erteilung der zu seiner Ausübung benötigten Informationen notwendigerweise nicht ersetzen.
59Dem entspricht es, dass die Generalanwältin A in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-92/11 („X“) die Frage, ob das Transparenzgebot durch einen Schutzmechanismus wie ein Kündigungsrecht eingeschränkt werden könne, ausdrücklich verneint hat (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.09.2012, C-92/11, Rn. 80 ff., insbesondere Rn. 84 und Rn. 87). Hierzu hat die Generalanwältin ausgeführt, die vom Gerichtshof im Urteil „Y“ (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-472/10 –, juris) aufgestellte Prämisse, dass eine Vertragsklausel, die eine Änderung der Gesamtkosten des Vertrags vorsehe, in der Regel nur dann richtlinienkonform sei, wenn nicht nur ein Recht des Verbrauchers zur Beendigung des Vertrags bestehe, sondern insbesondere auch der Grund oder Modus zur Änderung dieser Kosten angegeben werde, gelte auch für unbefristete Verträge im Sinne der Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 der Richtlinie 93/13. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Transparenzgebot durch die Möglichkeit der Kündigung geheilt werden könne.
60(2)Dass fehlende Transparenz der hier in Rede stehenden Preisänderungsklausel nicht durch ein vertragliches Kündigungsrecht ersetzt werden kann, wie es der Klägerin nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten eingeräumt worden ist, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
61Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09 –, juris Rn. 60) ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe mit Recht angenommen, dass die durch die verwendeten Preisanpassungsklauseln eingetretene unangemessene Benachteiligung der Kunden nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen werde, weil die Kunden im fraglichen Zeitraum bereits keine Ausweichmöglichkeit auf andere Anbieter gehabt hätten, so dass eine Kündigung für sie schon aus diesem Grunde keine zur Kompensation der Benachteiligung taugliche Alternative dargestellt hätte, lässt sich dem nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass das Kündigungsrecht die Unangemessenheit der intransparenten Preisanpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag dann ausgleiche, wenn auf dem relevanten Markt Wettbewerb herrsche. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in dem vorzitierten Urteil zu den unionsrechtlichen Anforderungen an das Kündigungsrecht weiter ausgeführt, es sei von wesentlicher Bedeutung, dass dieses Recht nicht nur formal bestehe, sondern auch tatsächlich wahrgenommen werden könne. Daran fehle es aber, wenn entweder nicht die wirkliche Möglichkeit zum Wechsel des Lieferanten bestehe oder er nicht angemessen und rechtzeitig vor der künftigen Änderung benachrichtigt werde und dadurch nicht die Möglichkeit habe, zu überprüfen, wie sich die Änderung berechne, und gegebenenfalls den Lieferanten zu wechseln (BGH, aaO, Rn. 54, juris). Danach setzt ein tatsächlich wahrnehmbares Lösungsrecht nicht nur die reale Wechselmöglichkeit, sondern daneben auch die hinreichende Information des Kunden über Anlass und Modus der Preisänderungen voraus. Daran fehlt es, wie dargelegt, im vorliegenden Fall.
62Auch unabhängig hiervon lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ableiten, dass unter den hier gegebenen Umständen die fehlende Transparenz der Preisänderungsklausel durch das Kündigungsrecht des Kunden kompensiert werden kann.
63Einen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2007 – III ZR 247/06 –, Rn. 34, juris, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08 Rn. 30, juris m. w. N).
64Die Kompensation mangelnder Bestimmtheit einer Preisanpassungsklausel durch ein Kündigungsrecht ist in der Rechtsprechung für den Fall in Erwägung gezogen worden, dass es dem Klauselverwender nicht möglich ist, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren bzw. die Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheiten der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06 –, Rn. 27, juris; vom 15. November 2007 – III ZR 247/06, Rn. 13, juris; Urteil vom 15. November 2007 – III ZR 247/06 –, Rn. 13, juris, jeweils m. w. N.; vgl. hierzu Grün/Ostendorf, BB 2014, 259 (263); MünchKomm/Wurmnest, BGB, 7. Aufl., § 307 Rn. 97; schon im Grundsatz verneinend Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 330 c). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben. Für den Bereich der Stromlieferung hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass eine von ihm zu überprüfende Preisänderungsklausel den Anforderungen des Transparenzgebots genüge und deshalb der Klauselkontrolle stand halte (BGH, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 –, juris). Dass die Kostenelemente und die Maßstäbe, nach denen Änderungen der Bereitstellungskosten zu einer Erhöhung der Gasbezugspreise führen sollen, demgegenüber nicht einmal in Grundzügen darstellbar seien, ist weder dargetan noch ersichtlich.
65Abgesehen davon, dass hiernach schon kein hinreichender Anlass besteht, die Beklagte mit Blick auf das Kündigungsrecht des Kunden von einer ihr möglichen und zumutbaren Konkretisierung von Anlass und Modus der Preisänderungen zu dispensieren, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein - wie hier - § 20 Abs. 2 Abs. 1 S. 1 GasGVV a. F. nachgebildetes Kündigungsrecht in einem Gaslieferungsvertrag eine für sich genommen unangemessene Preisänderungsklausel auch deshalb nicht zu kompensieren vermag, weil das Kündigungsrecht dem Verbraucher ohnehin, also auch neben einer für sich genommen angemessenen Preisänderungsklausel zugebilligt werden muss.
66So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2009 (- VIII ZR 56/08-,Rn. 36, juris), das vor Aufgabe der sog. Leitbildrechtsprechung ergangenen ist, ausgeführt, nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnung stehe schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht. Daher setzte Angemessenheit einer § 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildeten Preisanpassungsklausel in einem Sonderkundenvertrag das Bestehen eines Kündigungsrechts entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV voraus. Im Gesamtzusammenhang gewährleisteten die genannten Vorschriften, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung die beiden Alternativen offen stünden, entweder am Vertrag festzuhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen oder sich vom Vertrag zu lösen. Daraus folge, dass den Haushaltssonderkunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden müsse. Dann könne das Kündigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung der Haushaltssonderkunden dienen, die sich daraus ergebe, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung abweiche.
67Die Aufgabe der Leitbildrechtsprechung mit Blick auf § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Preisanpassungsklausel weitergehende als die sich aus der Grundversorgungsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllen muss, um angemessen zu sein, ändert nichts daran, dass dem Sondervertragskunden das Kündigungsrecht ohnehin auch dann einzuräumen ist, wenn die Preisänderungsklausel für sich genommen angemessen ist und namentlich dem Transparenzgebot genügt.
68Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof nach Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11, „Schulz und Egbringhoff“, juris) auch für das Grundversorgungsverhältnis trotz des nach den § 32 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 20 Abs. 1 S. 1 GasGVV a. F. bestehenden Kündigungsrechts, entschieden hat, dass aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV a. F. ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden könne, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 - 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie zu vereinbaren sei (BGH Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, juris und Urteil vom 09. Dezember 2015 – VIII ZR 330/12, juris).
694.Das Landgericht hat auf der Grundlage des maßgeblichen Arbeitspreises von 0,0385 Euro/kWh einen überzahlten Betrag in Höhe von 3.640,07 Euro brutto ermittelt (vgl. Seite 11 des erstinstanzlichen Urteils), dessen rechnerische Richtigkeit die Parteien nicht in Frage stellen.
705.Der Entreicherungseinwand der Beklagten greift nicht durch. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
716.Das Landgericht hat der Klägerin ebenfalls mit zutreffender Begründung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2013 zuerkannt.
72II.Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
731.Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Versorgungsentgelten besteht weder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin für den Erdgasbezug in den hier streitgegenständlichen Abrechnungsperioden Entgelte auf der Grundlage des o. g. Arbeitspreises von 0,0385 Euro/kWh und nicht lediglich auf der Basis des ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises schulde.
74Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Vertragsparteien auf der Grundlage der Einverständniserklärung zu den überarbeiteten Geschäftsbedingungen im November 2009 eine neue vertragliche Preisvereinbarung getroffen und die sich aus dem derzeit gültigen Preisblatt der Beklagten ergebenden Preise als neue Anfangspreise vereinbart haben. Der hier maßgebliche Arbeitspreis ist in dem Preisblatt mit 0,0385 Euro/kWh angeben. Auch wenn man das Zustandekommen einer neuen Preisvereinbarung mit der Einverständniserklärung vom 09.11.2009 verneint, ergibt sich die Geltung dieses Preises jedenfalls aus der mit Blick auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung.
75a)Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrag handelt es sich um einen sog. (Norm-)Sonderkundenvertrag. Sowohl die im Ausgangsvertrag enthaltene Preisanpassungsklausel als auch die geänderte Preisanpassungsklausel in den Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 1. Oktober 2009 halten – wie dargelegt – der Inhaltskontrolle nicht stand. Die hierdurch im Regelungsplan der Parteien aufgetretene Lücke in dem Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 59/14 –, Rn. 25, juris und vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11 –, Rn. 86, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, juris für den Bereich der Grundversorgung). Diese Grundsätze führen - worüber die Parteien nicht streiten - unter Berücksichtigung von Preissenkungen innerhalb der 3-Jahres-Frist zum Preisstand vom 1. Juli 2009. Der danach für die hier in Rede stehenden Abrechnungen maßgebliche Arbeitspreis beträgt 0,0385 Euro/kWh.
76b)Entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung ist die Klägerin an den danach maßgeblichen Preis nicht nur bis zu dem Zeitpunkt gebunden, zu dem sich die Beklagte nach ihrem Widerspruch hätte durch Kündigung vom Vertrag lösen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen. Der nach der letzten Preiserhöhung, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, maßgebliche Preis tritt vielmehr endgültig an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises (BGH, Urteile vom 15. April 2015 – VIII ZR 59/14 –, Rn. 26, juris und vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11 –, Rn. 87, juris).
77Die von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Einwände im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit dem Unionsrecht greifen nicht durch. Begründete Zweifel in Bezug auf die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts, die Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV gäben, bestehen nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 52/12 -, juris, Rn. 25 ff.) im Einzelnen dargelegt, dass das Unionsrecht der in Rede stehenden ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegensteht. Dem schließt sich der Senat an.
78Durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ergeben sich - entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht aus den Schlussanträgen der Generalanwältin A in der Rechtssache M (C-618/10). Soweit die Generalanwältin die Auffassung vertreten hat, dass der Abschreckungseffekt der Klauselkontrolle nicht unterlaufen werden dürfte, bezieht sie dies ausdrücklich auf die „Anpassung des Vertrages im Wege einer Ersetzung der betreffenden missbräuchlichen Klausel durch eine andere“. Die hier in Rede stehende ergänzende Vertragsauslegung bewirkt indes nicht, dass die unwirksame Preisanpassungsklausel durch eine andere Regelung ersetzt wird, die dem Gasversorger die einseitige Anpassung der Preise ermöglichte. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Versorger die Preise nicht einseitig erhöhen kann und kündigen muss, wenn er den Vertrag unter diesen Umständen nicht fortsetzen will. Die ergänzende Vertragsauslegung soll lediglich einen angemessenen Interessenausgleich für den Zeitraum herbeiführen, indem die Parteien die Preiserhöhungen übereinstimmend als wirksam angesehen haben. Einer geltungserhaltenden Reduktion der unwirksamen Klausel steht die ergänzende Vertragsauslegung deshalb auch im Ergebnis nicht gleich.
792.Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 Euro nebst Verzugszinsen hieraus weiter verfolgt, fehlt es bereits an einem Berufungsangriff.
80III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81IV.Veranlassung zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung im Übrigen auch nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab.
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(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.