Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Jan. 2016 - 15 W 279/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 404,60 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
GRÜNDE:
2I.
3Die Beteiligte zu 1) erwarb im Jahr 2014 von der E GmbH & Co. KG (nachfolgend: Verkäuferin) eine Eigentumswohnung in B für 170.000,- €. Die Beteiligte zu 1) gab am 20. Januar 2014 ein notariell beurkundetes Kaufvertragsangebot ab (UR-Nr. ##/#### des Notars Dr. U in B); ein bevollmächtigter Vertreter der Käuferin erklärte am 30. Januar 2014 die vom Beteiligten zu 2) notariell beurkundete Annahme des Angebots (UR-Nr. ###/#### des Beteiligten zu 2). In der Angebotserklärung war bestimmt, dass die Annahme des Angebots nur wirksam sei, wenn sie zur Niederschrift des Beteiligten zu 2), seines amtlich bestellten Vertreters, seines Nachfolgers im Amt oder eines seiner Sozien erklärt werde.
4Die Grundstücke, auf denen die Wohnungseigentumsanlage errichtet ist, war in Abteilung III zu laufender Nummer 2. mit einer Gesamtgrundschuld über 12.200.000,- € für die H Bank Aktiengesellschaft von 1922 belastet. Die Verkäuferin verpflichtete sich insoweit gegenüber der Beteiligten zu 1) zum lastenfreien Verkauf.
5§ 3 „Kaufpreis“ der Angebotserklärung der Beteiligten zu 1) hat in Unterabschnitt 2. auszugsweise folgenden Wortlaut:
6„Der Kaufpreis ist frühestens fällig am 30. 04. 2014, jedoch nicht bevor eine Abschrift der Annahmeurkunde sowie die schriftliche Mitteilung des Vollzugsnotars dem Käufer zugeht, dass die nachstehenden Voraussetzungen in Bezug auf das Kaufobjekt erfüllt sind:
7(…)
8b) die vom Käufer nicht übernommenen Belastungen im Grundbuch gelöscht sind oder dem Notar die Löschungsunterlagen entweder auflagenfrei oder mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist.
9c) dem Vollzugsnotar die Verwalterzustimmung sowie der Verwalternachweis vorliegen.
10Die Beteiligten weisen den Vollzugsnotar an, die Fälligkeitsmitteilung unverzüglich nach Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu erstellen.
11(...)“
12§ 4 „Kaufpreisfinanzierung“ der Angebotserklärung der Beteiligten zu 1) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
13- 14
1. Für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis finanzieren wird, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche auf Auszahlung der Darlehensvaluten bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, diese Abtretung dem jeweiligen Gläubiger anzuzeigen, und weist die Gläubiger unwiderruflich an, die Beträge an den Verkäufer auf das vorbezeichnete Konto zu überweisen.
- 15
2. Der Verkäufer wird bei der Absicherung von Darlehen mitwirken, die der Käufer zur Finanzierung aufnimmt. Er wird deshalb schon vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer die Eintragung dinglicher Absicherungen von Darlehen – auch über den Kaufpreis hinaus – im Grundbuch ermöglichen, wenn der jeweilige Grundpfandrechtsgläubiger vor Eintragung des Grundpfandrechtes schriftlich bestätigt hat, dass
a) er von der vorstehenden Abtretung (Ziff. 1) Kenntnis hat und
17b) er die nachstehenden, zwischen den Parteien dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen auch als für sich verbindlich anerkennt. (…)
18§ 9 „Vollzugsauftrag, Schlussbestimmungen“ der Angebotserklärung der Beteiligten zu 1) hat in Abschnitt 1. auszugsweise folgenden Wortlaut:
19Die Beteiligten bevollmächtigen den die Annahme beurkundenden Notar mit dem Vollzug des Kaufvertrages.
20Der Beteiligte zu 2) holte bei der I AG die Erklärung ein, dass diese von den Bestimmungen in § 4 des Kaufvertrages Kenntnis genommen habe und diese anerkenne. Er bescheinigte die Fälligkeit des Kaufpreises.
21Die H Bank Aktiengesellschaft von 1922 übermittelte dem Beteiligten zu 2) die globale Pfandfreigabeerklärung und teilte ihm schriftlich mit, dass er über die Unterlagen „ausschließlich nur nach Maßgabe unserer einzelnen Freigabeschreiben verfügen dürfe. Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2014 teilte die H Bank Aktiengesellschaft von 1922 dem Beteiligten zu 2) mit, dass er über die Pfandfreigabe hinsichtlich des von der Beteiligten zu 1) erworbenen Wohnungseigentums auflagenfrei verfügen könne.
22Der Beteiligte zu 2) stellte der Beteiligten zu 1) mit seiner Rechnung Nr. ####
23-####/l unter dem 22. Mai 2014 u.a. eine Betreuungsgebühr für einen Geschäftswert von 135.000,- € sowie eine Treuhandgebühr für einen Geschäftswert von 103.105,- € in Rechnung; insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag auf 404,60 €. Bei den Wertangaben war jeweils in Klammern angegeben § 113; im Text der Rechnung war darauf hingewiesen worden, dass die Paragrafen das GNotKG beträfen.
24Die Beteiligte zu 1) lehnte einen Ausgleich der Rechnung ab, weil sie weder einer Betreuungsgebühr noch eine Treuhandgebühr für berechtigt erachtete, und beantragte sodann beim Landgericht eine gerichtliche Entscheidung. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts holte eine Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts ein. Diese hielt die Kostenberechnung für formwirksam. Nach vorangegangenem Hinweise hob die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum mit dem angegriffenen Beschluss die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung auf, weil diese im Hinblick auf die Betreuungsgebühr nicht den formellen Anforderungen des § 19 Abs. 3 GNotKG entspreche; hierfür sei bei einer Betreuungsgebühr nicht nur § 113 GNotKG anzugeben, sondern auch die Wertvorschrift für die Beurkundung. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2), der diese Angabe nicht für erforderlich erachtet, hat die Kammer nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
26II.
27Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit der beanstandeten Entscheidung zu Recht die verfahrensgegenständliche Kostenentscheidung wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften aufgehoben.
28Die Kostenberechnung eines Notars muss den Anforderungen des § 19 Abs.1, Abs.2 GNotKG genügen undsoll den Vorschriften des § 19 Abs.3 GNotKG entsprechen. Ein Verstoß betrifft jeweils die Kostenberechnung insgesamt, vgl. § 19 Abs.4, Abs.5 GNotKG. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts hat daher zu Recht die Kostenberechnung in vollem Umfang aufgehoben, obwohl der beanstandete Verstoß gegen § 19 Abs.3 Nr.2 GNotKG nur eine der in Rechnung gestellten Gebührenposition betrifft.
29Das Landgericht hat zu Recht verlangt, dass bei der Berechnung einer Betreuungsgebühr gemäß Nr. 22200 KV GNotKG als Wertvorschrift nicht nur § 113 GNotKG in der Kostenberechnung anzugeben ist, sondern auch die maßgebliche Wertvorschrift für die betroffene Beurkundung.
30§ 113 Abs.1 GNotKG enthält keine eigenständige konkrete Vorschrift für die Bemessung des Geschäftswertes einer Betreuungsgebühr, sondern verweist auf die Vorschriften über die Bestimmung des Geschäftswertes bei Beurkundungen. Da die Formvorschrift des § 19 Abs.3 Nr.2 GNotKG dem Empfänger der Kostenberechnung die eigenständige Prüfung ermöglichen soll, ob der Geschäftswert vom Notar zutreffend in Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ermittelt worden ist (vgl. BT Drucks. 17/11471 (neu), 158), müssen die maßgeblichen Wertvorschriften in der Berechnung in einer Weise angegeben sein, dass diese Prüfung möglich ist. Das ist jedoch bei einer isolierten Angabe allein des § 113 GNotKG für eine Betreuungsgebühr nicht der Fall, weil der maßgebliche Abschnitt des GNotKG über die Bestimmung des Geschäftswerts bei Beurkundungen mit den §§ 97 – 111 GNotKG eine Vielzahl von verschiedenen Bestimmungen aufweist. Dem Empfänger der Kostenberechnung ist ohne die konkrete Angabe, welche dieser Vorschriften vom Notar im Sinne des § 113 Abs.1 GNotKG für die Bestimmung des Geschäftswertes der Betreuungsgebühr herangezogen worden ist, eine Prüfung nicht möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend - die zu prüfende Kostenberechnung sich nicht auch über die maßgebliche Beurkundungsgebühr einschließlich der Angabe der für diese Beurkundungsgebühr maßgeblichen Vorschrift über die Berechnung des Geschäftswertes verhält (vgl. Tiedtke in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, § 19 Rn.46; Macht in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 19 Rn.30). Während bei einer Kostenberechnung, die sich unter Beachtung der Sollvorschrift des § 19 Abs.3 Nr.2 GNotKG über eine Beurkundungsgebühr und eine – dann ersichtlich hierauf bezogene Betreuungsgebühr – verhält, die Wiederholung der bei der Beurkundungsgebühr angegebenen Wertvorschrift bei der Betreuungsgebühr als bloße Formalität darstellen könnte, ist die Angabe der relevanten Wertvorschrift bei der isolierten Kostenberechnung über eine Betreuungsgebühr unverzichtbar, damit dem Empfänger eine sachgerechte Überprüfung der Berechnung ermöglicht wird.
31Die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe einer der Vorschriften der § 97 ff GNotKG betrifft dabei entgegen der Beschwerdebegründung nicht die Frage, ob bei der Angabe der maßgeblichen Wertvorschriften nur der Paragraf anzugeben ist, oder ob eine spezifizierte Angabe nach Absatz oder gar einer weiteren gesetzestechnischen Untergliederung erforderlich ist. Die pauschale Angabe des § 113 GNotKG ist insoweit ausreichend (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, § 19 Rn.42; Macht in: Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 19 Rn.31; Neie in: Bormann/Diehn/Sommefeldt, GNotKG, § 19 Rn.37 a.E.). Die Frage, wie die einzelne Wertvorschrift in der Kostenberechnung zu bezeichnen ist, ist indes strikt von der Frage zu trennen, ob und ggf. wann für die Erfüllung des Zitiergebots des § 19 Abs.3 Nr.2 GNotKG die Angabe eines einzelnen Paragrafen des GNotKG ausreichend ist.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamGKG.
33Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs.1 GNotKG und entspricht der Höhe der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung.
34Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 130 Abs.3 S.1 GNotKG, 70 Abs.2 S.1 FamFG liegen nicht vor.

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(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.