Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Nov. 2016 - 13 UF 126/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 21.06.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem Monat August 2016 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.160 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Am 22.11.2014 haben sie geheiratet. Bereits vorher – am ##.##.2012 – ist die Tochter der Antragsgegnerin X geboren. Der Antragsteller war nie der rechtliche Vater der vorehelich geborenen X. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller aber stets gesagt, dass X von ihm abstamme. Dies war – so der Antragsteller – ein wesentlicher Grund für ihn, die Antragsgegnerin zu heiraten.
4Die Beteiligten leben seit dem 22.07.2015 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin mit X aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Antragstellerin, die vor ihrem Umzug von K nach M im Zuge der Heirat als Krankenpflegehelferin gearbeitet hat, geht seit dem Umzug keiner Erwerbstätigkeit nach.
5Das Familiengericht hat den Antragsgegner im Verfahren 115 F 4391/15 AG Dortmund im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Januar 2016 monatlichen Trennungsunterhalt i.H. von 680 € zu zahlen. Grundlage dieses Beschlusses war die in diesem Verfahren unstreitige Tatsache, die die hiesige Antragsgegnerin an Eides statt versichert hatte, dass der hiesige Antragsteller der leibliche Vater von X ist.
6Aufgrund des von den Beteiligten eingeholten Gutachtens von Dr. B steht fest, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater von X ist. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller trotz Nachfrage den wahren Vater von X nicht benannt.
7Der Antragsteller hat ausdrücklich eine negative Feststellungsklage erhoben und beantragt, festzustellen, dass er der Antragsgegnerin ab dem Monat März 2016 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet. Er meint, die Antragsgegnerin habe ihren Trennungsunterhaltsanspruch durch verwirkt, weil diese ihm X „untergeschoben habe“.
8Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei bis zu dem Gutachten von Dr. B sicher davon ausgegangen, dass X vom Antragsteller abstamme. Sie habe den Antragsteller nicht bewusst über die Vaterschaft getäuscht.
9Das Familiengericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Für den negativen Feststellungsantrag fehle es an einem Feststellungsinteresse, da der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zwingen könne. Ein negativer Feststellungsantrag biete auch im Bereich der Rückforderung von Unterhalt und des Vollstreckungsschutzes für den Unterhaltspflichtigen keine Vorteile. Wegen der Begründung im weiteren wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
10Mit seiner Beschwerde vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag insbesondere zu dem von ihm für zulässig gehaltenen negativen Feststellungsantrag.
11Er beantragt,
12in Abänderung des Beschlusses des AG Dortmund, Az.: 115 F 2023/16 vom 22.06.2016 festzustellen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem Monat März 2016 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14die Beschwerde zurückzuweisen.
15Das Familiengericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei.
16II.
17Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 FamFG. Erstinstanzlich hat bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Einwände gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.10.2016 hat kein Beteiligter erhoben.
18Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
191.
20Der negative Feststellungantrag ist zulässig. Sofern – wie vorliegend – der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers im Wege der einstweiligen Anordnung tituliert wurde, kann der Unterhaltsverpflichtete zulässig einen negativen Feststellungsantrag erheben. Er muss nicht den Weg gem. § 52 Abs. 2 FamFG beschreiten und einen Antrag stellen, damit dem Unterhaltsberechtigten, zu dessen Gunsten eine einstweilige Anordnung ergangen ist, eine Frist zur Erhebung eines Haupsacheantrags bzw. auf Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für das Hauptsacheverfahren gesetzt wird.
21Entgegen der Ansicht des Familiengerichts kann der Unterhaltsberechtigte durch einen Antrag gem. § 52 Abs. 1 FamFG nicht auf einfachere Art und Weise dasselbe Ziel wie mit einem negativen Feststellungsantrag erreichen. Auch für die parallele Vorschrift des § 926 ZPO, die bei der Einführung des § 52 Abs. 2 FamFG als Vorbild gedient hat, ist anerkannt, dass das Fristsetzungsverfahren die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage nicht hindert (vgl. z.B. BGH NJW 1986, 1815; Van Els, FPR 2013, 535). Der Gesetzgeber wollte bei Einführung des § 52 Abs. 1 FamFG die Möglichkeiten im Verhältnis zu § 926 ZPO nicht beschränken (van Els, a.a.O.).
22Der Antragsteller hat ein Wahlrecht, ob er den Weg des § 52 Abs. 2 FamFG beschreitet, oder einen negativen Feststellungsantrag erhebt (ebenso z.B. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 105; OLG Thüringen FamRZ 2012, 54; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG, 5. Aufl. 2015, § 238 Rn. 23; Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn. 438; Seiler in: Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Kap. 6, Rn. 1088; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. 2015, § 246 Rn. 9; Van Els, FPR 2013, 535).
23Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller bei einem Vorgehen gem. § 52 Abs. 2 FamFG dem Risiko von Fristverlängerungsanträgen ausgesetzt ist, vgl. § 224 Abs. 2 ZPO. Mit diesen kann die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens herausgezögert werden, ohne dass der Antragsteller immer entscheidenden Einfluss darauf nehmen kann. Wenn der Antragsteller dann den Weg eines negativen Feststellungsantrags geht und die Unzulässigkeit seines Antrags für den Fall riskiert, dass der Unterhaltsberechtigte einen Leistungsantrag stellt, ist ihm dies unbenommen.
24Hinzu kommt, dass bei einem negativen Feststellungsantrag die analoge Anwendung von § 241 ZPO mit der Folge der verschärften Haftung gem. § 818 Abs. 4 BGB für überzahlten Unterhalts nahe liegen dürfte (Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn. 444 m.w.N.).
252.
26Der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet, ist mit Wirkung ab dem 01.08.2016 begründet.
27Die Antragsgegnerin hat grundsätzlich gem. § 1361 BGB einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Gem. § 1361 Abs. 3 BGB sind aber die Vorschriften des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB über die Beschränkung und Versagung von Unterhalt wegen grober Unbilligkeit entsprechend anzuwenden.
28Vorliegend ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gem. § 1579 Nr. 7 BGB wegen eines offensichtlich, schwerwiegenden, eindeutig bei der Antragsgegnerin liegenden Fehlverhalten gegen den Verpflichteten mit Ablauf des Trennungsjahres verwirkt.
29Insoweit kann in Abweichung von der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des BGH vom 15.02.2012 XII ZR 137/09 - FamRZ 2012, 779 nicht auf einen Ehebruch abgestellt werden. X wurde zu einem Zeitpunkt gezeugt, als die Beteiligten nicht verheiratet waren. Einen Anspruch auf eheliche Treue hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht.
30Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aber in dem Glauben gelassen, dass allein er als Vater des Kindes in Frage kommt. Dadurch hat sie in einer elementaren persönlichen Frage in die Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen. Auch wenn die Hochzeit erst erfolgte, als X 2 1/2 Jahre alt war, ist es naheliegend, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin auch wegen seines Irrtums über die leibliche Vaterschaft geheiratet hat. Die Frage der Eingehung der Ehe wurde insoweit seiner autonomen Entscheidung entzogen. Ein solches Verhalten stellt einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner - leiblichen - Vaterschaft abhängen. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (BGH a.a.O.).
31Bei der Antragsgegnerin lag zumindest ein bedingter Vorsatz vor. Sie verfügte im Gegensatz zum Antragsteller über die notwendige Kenntnis. Soweit sie behauptet, sie sei bis zur Vorlage des Gutachtens von Dr. B fest davon ausgegangen, der Antragsteller sei der Vater, stimmt dies nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht. Es ist nicht dargetan, dass sie in der Empfängniszeit von ihr unbemerkt ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte.
32Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch bewusst über seine Vaterschaft getäuscht. Noch in der eidesstattlichen Versicherung vom 18.08.2015 hat sie angegeben, dass der Antragsteller der leibliche Vater ist. Hierdurch hat sie aus ihrer Sicht versucht, das Ausgangsverfahren der einstweiligen Anordnung zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
33Dieses vorwerfbare Verhalten führt dazu, dass nach Ablauf der Trennungszeit die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller über ein gutes Einkommen verfügt und die Antragsgegnerin auf Unterhaltszahlungen angewiesen ist. Dies rechtfertigt es, den titulierten Unterhaltsanspruch in dem Zeitraum, in dem die Trennung rechtlich noch nicht verfestigt ist, bestehen zu lassen.
34Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung nicht einmal ein Jahr dauerte und ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin könnte vollschichtig arbeiten gehen und ihren Bedarf selbst decken. Dass sie sich um eine entsprechende Stelle kümmern musste, musste ihr aufgrund des Antrags des Antragstellers bewusst sein.
35In der Gesamtschau dieser Umstände ist der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab dem 01.08.2016 verwirkt.
363.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf 51 FamGKG.
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
(1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.