Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Nov. 2014 - 12 UF 75/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2014:1106.12UF75.14.00
bei uns veröffentlicht am06.11.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Nov. 2014 - 12 UF 75/14 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

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Amtsgericht Paderborn Beschluss, 01. Apr. 2014 - 84 F 79/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. a Der Antragsgegner wird verpflichtet umfassend und ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen wie folgt: 1.  Durch die Vorlage der Gewinnermittlung für die Jahre 2010, 2011 und 2012. 2.  Durch die Vorlage sämtlicher Kapitalerträgnisse für das Jahr

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Tenor

I. a Der Antragsgegner wird verpflichtet umfassend und ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen wie folgt:

1.  Durch die Vorlage der Gewinnermittlung für die Jahre 2010, 2011 und 2012.

2.  Durch die Vorlage sämtlicher Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012.

3.  über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2012 durch eine systematische,     verständliche und lückenlose Aufstellung seines Vermögens.

4.  über die geleisteten Steuerzahlungen einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen einschließlich etwaiger enthaltener Steuererstattungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012.

5.  über seine Wohnverhältnisse, des Wohnens im eigenen Heim, unter Angabe der wertbildenden Faktoren, wie Grundstücksgröße, Wohnungsgröße, Baujahr, Lage, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls Darlehnsverbindlichkeiten auf die Liegenschaft.

 

I. b Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskunft über seine Einkünfte zu belegen:

Durch die Vorlage der Vorauszahlungs-, Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungssteuerbescheide sowie der Einkommensteuerbescheide nebst der zu Grunde liegenden Einkommenssteuererklärungen und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, insbesondere

·       Anlage N

·       Anlage GSE – nebst der vollständigen Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 und vorläufige Gewinnermittlung 2012

·       Anlage KAP und Steuerbescheinigungen über die der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte. Bei Kapitaleinkünften aus gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zusätzlich für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, Summen und Saldenliste sowie Auszug über die Sachkonten nebst der Protokolle der Gesellschafterversammlung mit den Gewinnverwendungsbeschlüssen für die betreffenden Jahre

·       gegebenenfalls Anlage V, nebst aller zugrunde liegender Aufstellungen der Einnahmen und Werbungskosten, nebst Anlage S 2 – 6b

·       Anlage SO

·       Anlage AUS

·       Anlage FW

 

II. Die sofortige Wirksamkeit dieses Teilbeschlusses wird angeordnet.

 

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

 

IV. Verfahrenswert (Auskunftsstufe): 500 EUR.

 


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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.