Amtsgericht Paderborn Beschluss, 01. Apr. 2014 - 84 F 79/13
Tenor
I. a Der Antragsgegner wird verpflichtet umfassend und ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen wie folgt:
1. Durch die Vorlage der Gewinnermittlung für die Jahre 2010, 2011 und 2012.
2. Durch die Vorlage sämtlicher Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012.
3. über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2012 durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung seines Vermögens.
4. über die geleisteten Steuerzahlungen einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen einschließlich etwaiger enthaltener Steuererstattungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012.
5. über seine Wohnverhältnisse, des Wohnens im eigenen Heim, unter Angabe der wertbildenden Faktoren, wie Grundstücksgröße, Wohnungsgröße, Baujahr, Lage, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls Darlehnsverbindlichkeiten auf die Liegenschaft.
I. b Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskunft über seine Einkünfte zu belegen:
Durch die Vorlage der Vorauszahlungs-, Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungssteuerbescheide sowie der Einkommensteuerbescheide nebst der zu Grunde liegenden Einkommenssteuererklärungen und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, insbesondere
· Anlage N
· Anlage GSE – nebst der vollständigen Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 und vorläufige Gewinnermittlung 2012
· Anlage KAP und Steuerbescheinigungen über die der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte. Bei Kapitaleinkünften aus gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zusätzlich für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, Summen und Saldenliste sowie Auszug über die Sachkonten nebst der Protokolle der Gesellschafterversammlung mit den Gewinnverwendungsbeschlüssen für die betreffenden Jahre
· gegebenenfalls Anlage V, nebst aller zugrunde liegender Aufstellungen der Einnahmen und Werbungskosten, nebst Anlage S 2 – 6b
· Anlage SO
· Anlage AUS
· Anlage FW
II. Die sofortige Wirksamkeit dieses Teilbeschlusses wird angeordnet.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
IV. Verfahrenswert (Auskunftsstufe): 500 EUR.
1
Gründe:
2Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über seine Einkommensverhältnisse der vergangenen Jahre.
3Der Antragssteller ist das nichteheliche Kind des Antragsgegners. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde zuletzt durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2012 bestätigt.
4Der Antragsgegner ist am … geboren und übt den Beruf des A aus. Die Kindesmutter und der Kindesvater hatten im Jahre 2002 und im Jahre 2003 eine Beziehung, aus welcher der Antragssteller als Kind hervorging. Der Antragsgegner hat dann für den Antragsteller für einen Zeitraum von zwei Jahren freiwillig Unterhaltszahlungen geleistet in Höhe von monatlich 350 EUR. Der Unterhalt ist bislang nicht tituliert. Der Antragsgegner stellte dann seine Unterhaltszahlungen im Monat Oktober 2006 ein. Der Antragsgegner wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 31.1.2007 aufgefordert, Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte; ferner wurde er zur Zahlung eines vorläufig bezifferten Unterhaltes i.H.v. 350 EUR monatlich aufgefordert. Der Antragsgegner wurde dann nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 19.2.2007 aufgefordert, seiner Auskunftspflicht nach nunmehr nachzukommen.
5Weitere Unterhaltszahlungen bzw. die begehrte Auskunft wurden vom Antragsgegner in dessen nicht erbracht.
6Die Kindesmutter hat für den Antragssteller Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, und zwar bis einschließlich 30.6.2011. Die Kindesmutter hat in der Zeit vom 1.5.2007 bis zum 30.6.2011 Unterhaltsvorschussleistungen für den Antragsteller i.H.v. 7.517 EUR erhalten. Ferner erhielt die Kindesmutter für den Antragsteller auch Leistungen des Jobcenters i.H.v. 10.447,26 EUR für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2013.
7Der Antragsteller beantragt,
8-wie erkannt-.
9Der Antragsgegner beantragt,
10Antragsabweisung.
11Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
12II.
13Der Stufenantrag ist in der ersten Stufe (Auskunft) zulässig und begründet.
14Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner ein Auskunftsanspruch nach Maßgabe von § 1605 BGB zu.
15Der Antragsteller und der Antragsgegner sind in gerader Linie miteinander verwandt. Denn die Vaterschaft des Antragsgegners ist gegenüber dem Antragssteller rechtskräftig festgestellt worden. Zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach ist der Antragsgegner demnach verpflichtet, dem Antragssteller die beantragte Auskunft umfassend zu erteilen. Eine anderweitige Möglichkeit für den Antragssteller, einen eventuellen Unterhaltsanspruch zu beziffern, besteht nicht.
16Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.
17Die Anordnung über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung findet ihre Grundlage in § 116 FamFG.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
20Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
21Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
22Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
23Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.