Amtsgericht Paderborn Beschluss, 01. Apr. 2014 - 84 F 79/13

ECLI:ECLI:DE:AGPB1:2014:0401.84F79.13.00
bei uns veröffentlicht am01.04.2014

Tenor

I. a Der Antragsgegner wird verpflichtet umfassend und ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen wie folgt:

1.  Durch die Vorlage der Gewinnermittlung für die Jahre 2010, 2011 und 2012.

2.  Durch die Vorlage sämtlicher Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012.

3.  über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2012 durch eine systematische,     verständliche und lückenlose Aufstellung seines Vermögens.

4.  über die geleisteten Steuerzahlungen einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen einschließlich etwaiger enthaltener Steuererstattungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012.

5.  über seine Wohnverhältnisse, des Wohnens im eigenen Heim, unter Angabe der wertbildenden Faktoren, wie Grundstücksgröße, Wohnungsgröße, Baujahr, Lage, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls Darlehnsverbindlichkeiten auf die Liegenschaft.

 

I. b Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskunft über seine Einkünfte zu belegen:

Durch die Vorlage der Vorauszahlungs-, Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungssteuerbescheide sowie der Einkommensteuerbescheide nebst der zu Grunde liegenden Einkommenssteuererklärungen und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011 und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, insbesondere

·       Anlage N

·       Anlage GSE – nebst der vollständigen Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 und vorläufige Gewinnermittlung 2012

·       Anlage KAP und Steuerbescheinigungen über die der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte. Bei Kapitaleinkünften aus gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zusätzlich für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, Summen und Saldenliste sowie Auszug über die Sachkonten nebst der Protokolle der Gesellschafterversammlung mit den Gewinnverwendungsbeschlüssen für die betreffenden Jahre

·       gegebenenfalls Anlage V, nebst aller zugrunde liegender Aufstellungen der Einnahmen und Werbungskosten, nebst Anlage S 2 – 6b

·       Anlage SO

·       Anlage AUS

·       Anlage FW

 

II. Die sofortige Wirksamkeit dieses Teilbeschlusses wird angeordnet.

 

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

 

IV. Verfahrenswert (Auskunftsstufe): 500 EUR.

 


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit


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(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.