Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Sept. 2015 - 11 U 86/13

Gericht
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 26.06.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen eines Verkehrsunfalls, den er am 11.07.2006 auf der Bundesstraße ## in Höhe Abschnittsnummer ##1, Stations-kilometer ##2 erlitten hat, aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.
4Am 11.07.2006 befuhr der Kläger gegen 14.55 Uhr mit seinem Motorrad P, amtliches Kennzeichen X, die Bundesstraße ## aus Fahrtrichtung O kommend in Fahrtrichtung B. Im Bereich der Unfallstelle macht die Straße aus der damaligen Fahrtrichtung des Klägers gesehen zunächst eine Links- und sofort anschließend eine Rechtskurve. Beim Durchfahren der Linkskurve überholte der Kläger den Zeugen L, der ebenfalls mit einem Motorrad unterwegs war. Ausgangs der anschließenden Rechtskurve kam der Kläger sodann mit seinem Motorrad zu Fall, weil die Fahrbahnoberfläche infolge der zum Unfallzeitpunkt herrschenden sommerlichen Hitze von 29 ° Celsius weich und rutschig geworden war. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung war für diesen Bereich nicht angeordnet. Ca. 1.700 m vor der Unfallstelle war in Fahrrichtung des Klägers das Gefahrenzeichen 105 (Kurve links) mit dem Zusatzschild „Unfallkurve“ aufgestellt. Außerdem war einige hundert Meter vor der Unfallstelle – die genaue Entfernung zur Unfallstelle ist zwischen den Parteien streitig – das Gefahrenzeichen 114 (Schleuder- oder Rutschgefahr) aufgestellt.
5Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er zog sich unter anderem ein Polytrauma, mehrere Frakturen am linken Ober- und Unterschenkel sowie eine Halswirbelsäulen- und Brustwirbensäulenkontusion zu. Er wurde deswegen vom 11.06.2006 bis 29.07.2006 stationär im Krankenhaus behandelt und musste sich in der Folgezeit bis zum 07.02.2008 insgesamt 14 Operationen unterziehen.
6Auf dem entsprechenden Streckenabschnitt der Bundesstraße B ## war im Jahr 2002 im Auftrag des beklagten Landes von einem Straßenbauunternehmen eine neue Fahrbahndecke aus Asphaltbeton 0/11 aufgebracht worden. Als eine in der Folgezeit durchgeführte Prüfung der Fahrbahndecke Anhaltspunkte für fehlende Griffigkeit und eine daraufhin am 21.05.2003 durchgeführte erneute Prüfung weitergehende Mängel zeigte, forderte das beklagte Land das Straßenbauunternehmen zur Mängelbeseitigung auf. Dieses führte sodann im Jahr 2005 auf dem betreffenden Straßenabschnitt eine sogenannte Oberflächenbehandlung durch, bei der zunächst eine Bitumenemulsion auf die Straßenoberfläche aufgesprüht und anschließend mit Splitt abgestreut wurde. In der Folgezeit zeigte die Oberflächenbehandlung Schäden. Es löste sich stellenweise der Splitt ab. Die Fahrbahn wurde deshalb an den schadhaften Stellen nochmals durch Aufbringen von Bindemittel und Splitt nachbearbeitet.
7Im November 2006 leitete der Kläger gegen das beklagte Land vor dem Landgericht Siegen ein selbständiges Beweisverfahren (1 OH 12/06) ein, in dem vom dort bestellten Sachverständigen U Feststellungen zum Fahrbahnzustand und den Unfallursachen getroffen wurden. Anschließend hat der Kläger die vorliegende, noch im Dezember 2010 rechtshängig gewordenen Klage erhoben, mit der er vom beklagten Land Zahlung von Schadensatz in Höhe von 9.896,22 € sowie die Feststellung dessen Ersatzpflichtverpflichtung für alle ihm durch den Unfall bereits entstandenen oder noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
8In erster Instanz haben die Parteien darüber gestritten, ob der Feststellungsantrag zulässig ist, insbesondere der Kläger alle ihm schon entstandenen materiellen und immateriellen Schäden bereits mit der Leistungsklage geltend machen muss. Weiter haben die Parteien darüber gestritten, ob die im Jahr 2005 durchgeführte Oberflächenbehandlung auf der zuvor vorhandenen Fahrbahndecke überhaupt ausgeführt werden durfte bzw. sie danach zur Verbesserung der Griffigkeit der Fahrbahnoberfläche geeignet war, die Oberflächenbehandlung möglicherweise selbst fehlerhaft ausgeführt worden und nicht dazu geeignet war, den üblichen sommerlichen Temperaturen standzuhalten, und ob das beklagte Land die Ungeeignetheit oder Mangelhaftigkeit der Oberflächenbehandlung vor dem Unfall hätte erkennen und noch Gegenmaßnahmen ergreifen müssen. Weiter stand zwischen den Parteien im Streit, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit einer den örtlichen Gegebenheiten unangepassten, zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist und er das Weichwerden der Fahrbahnoberfläche noch rechtzeitig vor dem Unfall hätte erkennen können und den Unfall durch Herabsetzen seiner Geschwindigkeit hätte vermeiden können. Schließlich haben die Parteien auch über die Höhe der vom Kläger bezifferten materiellen Schäden sowie die sonstigen von ihm behaupteten Unfallfolgen gestritten.
9Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, Q und L, durch Verwertung der im selbständigen Beweisverfahren LG Siegen 1 OH 12/06 vom Sachverständigen U getroffenen Feststellungen sowie durch Einholung eines weiteren schriftlichen und ergänzenden mündlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen T. Anschließend hat das Landgericht mit Urteil vom 26.06.2013 der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages in vollem Umfang und hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe von 9.421,97 € nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 20.11.2006 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das beklagte Land nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für die vom Kläger erlittenen Unfallfolgen hafte, weil es in zweifacher Hinsicht fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Zum einen habe es nach den vom Sachverständigen U getroffenen Feststellungen die Straße im Jahr 2005 mit einem nicht den üblichen Anforderungen genügenden Straßenbelag versehen. Der Straßenbelag sei nicht ausreichend verformungsstabil gewesen und habe nicht der im Sommer üblichen Hitze nicht standgehalten. Überdies sei die ursprüngliche Fahrbahnoberfläche mit polierten, runden Splittköpfen und hohen Bindemittelanteil zu glatt und geschlossen und deshalb für die vom beklagten Land durchgeführte Oberflächenbehandlung ungeeignet gewesen. Letzteres ergebe sich auch aus den vom Sachverständigen U festgestellten punktuellen Ablösungen der Fahrbahndecke sowie der von ihm festgestellten „glatt/glänzend bis speckig“ aussehenden Fahrbahnoberfläche. Das beklagte Land habe insoweit auch schuldhaft gehandelt. Seine zuständigen Mitarbeiter hätten entweder selbst erkennen müssen, dass die ursprüngliche Fahrbahndecke für die Oberflächenbehandlung nicht geeignet gewesen sei, oder aber bei fehlender eigener Sachkunde fachkundige Berater hinzuziehen müssen. Zum anderen habe das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht aber auch dadurch verletzt, dass es zum Unfallzeitpunkt nicht ein Gefahrenzeichen 101 (Gefahrstelle) mit Zusatzschild „Straßenschäden“ aufgestellt gehabt habe. Die Aufstellung eines solchen Gefahrenzeichens sei erforderlich gewesen, weil die Gefahrenstelle für die Verkehrsteilnehmer wegen der wechselnden Lichtverhältnisse infolge der am Straßenrand stehenden Bäume nicht erkennen gewesen sei. Der anderslautenden Aussage des Zeugen L könne nicht gefolgt werden, weil bei dem Zeugen Belastungstendenzen nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit dem 1,6 km vor der Unfallstelle stehende Gefahrenzeichen 114 habe das beklagte Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, weil dieses Verkehrszeichen nur auf Schleudergefahr bei Nässe und Schmutz hinweise. Ein dem Kläger zur Last fallendes Mitverschulden könne nicht festgestellt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen T sei der Kläger weder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei, noch seien für ihn die weich gewordenen Fahrbahnstellen frühzeitig zu erkennen gewesen. Die vom Kläger bezifferten und vom beklagten Land nur pauschal bestrittenen Schadenspositionen seien bis auf einen für die beschädigte Motorradkleidung vorzunehmenden maßvollen Abzug Neu-für-Alt begründet. Der Feststellungsantrag sei unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zulässig, weil zu erwarten sei, dass das beklagte Land auf ein Feststellungsurteil hin Zahlung leisten werde. Der Antrag sei auch in der Sache begründet, weil nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass weitere zu ersetzende materielle und immaterielle Schäden eintreten werden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der vom Landgericht getroffenen Feststellungen einschließlich der Anträge und der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
11Mit der Berufung verfolgt das beklagte Land seinen erstinstanzlichen Klageabwei-sungsantrag weiter. Es vertritt die Ansicht, dass der Feststellungsantrag jedenfalls insoweit unzulässig sei, als der Kläger mit ihm die Feststellung der Ersatz-verpflichtung für bereits eingetretene Schäden begehre. Auch mache die Annahme des Landgerichts, dass es auf ein Feststellungsurteil hin Zahlung leisten werde, einen substantiierten Sachvortrag des Klägers zur Schadenshöhe, so z.B. zu dem Haushaltsführungsschaden nicht entbehrlich. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Tatsachen. Der Sachverständige U habe unzulässiger Weise aufgrund von zwei handgroßen Ablösungen im Asphalt den Schluss gezogen, dass der vorherige Zustand der Fahrbahn die Oberflächenbehandlung nicht zugelassen habe. Ausweislich der von ihr vorgelegten Prüfzeugnisse habe die Fahrbahndecke entgegen den Ausführungen des Sachverständigen vor der Durchführung der Oberflächenbehandlung keine Bindermittelanreicherung aufgewiesen. Die im Jahr 2002 erneuerte Fahrbahndecke habe die Vorgaben zum Bindemittelgehalt exakt eingehalten. Die spätere unzureichende Griffigkeit der im Jahr 2002 hergestellten Fahrbahndecke habe vielmehr auf der Verwendung eines nicht ausreichend polierresistenten Gesteins im Asphaltmischgut beruht. Für eine solche Fahrbahndecke sei die Durchführung der Oberflächenbehandlung nach dem ZV BEA-StB 98/03 aber zulässig gewesen. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen eines fehlendem Warnschildes falle ihm, dem beklagten Land, schon deshalb nicht zur Last, weil die Straßenschäden erstmals an dem Unfallwochenende aufgetreten seien, so dass bis dahin gar keine Veranlassung zu einer entsprechenden Warnung der Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Darüber hinaus meint das beklagte Land weiterhin, dass ausweislich der Aussage des Zeugen L die Gefahrenstelle für den Kläger rechtzeitig zu erkennen gewesen sei.
12Das beklagte Land beantragt,
13das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näheren Ausführungen als richtig.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Akten Siegen 31 Js 1215/06 beizogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Verwertung der im selbständigen Beweisverfahren LG Siegen 1 OH 12/06 vom Sachverständigen U getroffenen gutachterlichen Feststellungen sowie Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen U, wegen dessen Ergebnisses auf den Berichterstattervermerk vom 10.06.2014 (Blatt 339 bis 341 der Akten) verwiesen wird. In Anschluss daran hat der Senat ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. y vom 29.01.2015 eingeholt und nach dessen Vorlage auf Antrag des Klägers beide Sachverständige im Senatstermin am 24.07.2015 nochmals ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. y wird auf Blatt 367 bis 377 der Akten und wegen des Ergebnisses der nochmaligen ergänzenden mündlichen Anhörung der beiden Sachverständigen auf den Berichterstattervermerk vom 31.07.2015 (Bl. 418 bis 423 der Akten) verwiesen.
18II.
19Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in dem Umfang, in dem das Landgericht ihr stattgegeben hat, zulässig und begründet.
201. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig. Der Kläger hat in hinreichender Weise dargetan, dass er ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung der Ersatzverpflichtung des beklagten Landes hat. Insbesondere war der Kläger entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht dazu verpflichtet, die ihm bislang schon entstandenen materiellen und immateriellen Schäden so weit wie möglich zu beziffern und mit der Leistungsklage geltend zu machen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist der Geschädigte nicht dazu verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden ist, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 21.02.1991, III ZR 204/89 – Rz. 44-45 zitiert nach Juris sowie Urteil vom 30.03.1983, VIII ZR 3/83 – Rz. 27 zitiert nach Juris; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2011 – I-8 U 1/08, 8 U 1/08 U 1/08 – Rn. 54, Juris).
21Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bereits mit der Klageschrift hatte der Kläger insoweit vorgetragen, dass er weiterhin unter unfallbedingten Bewegungseinschränkungen leide und infolge des Unfalls einen Dauerschaden erlitten habe, der noch weiterer diagnostischer Abklärung bedürfe. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz 05.05.2012 ergänzend zu unfallbedingten Schäden vorgetragen. Danach ist er wegen seiner anhaltenden unfallbedingt erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen von seinem Arbeitgeber von der Entgeltgruppe EG 10 in die Entgeltgruppe EG 9 herabgestuft worden. Weiter leidet er danach infolge des Unfalls weiterhin an Schmerzen im Genitalbereich sowie Ohrgeräuschen und hat mittlerweile infolge seiner schmerzbedingten körperlichen Fehlhaltungen mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten. Nach diesem ergänzenden, unbestritten gebliebenen Sachvortrag ist aber der dem Kläger infolge des Unfalls entstandene materielle und immaterielle Schaden insgesamt noch nicht in seiner Entwicklung abgeschlossen und es ist auch zukünftig noch mit dem Eintritt weiterer materieller und immaterieller Schäden zu rechnen.
222. Die Klage ist auch in der Sache in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet.
23Das beklagte Land ist wegen schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9a StrWG NRW zum Ersatz der dem Kläger infolge des Unfalls vom 11.07.2006 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.
24a) Das beklagte Land ist zum Unfallzeitpunkt für den verkehrssicheren Zustand der auf seinem Gebiet liegende Bundesstraße ## verantwortlich gewesen. Gemäß Art. 90 GG führt das beklagte Land die nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund als Straßenbaulastträger obliegende Verkehrssicherungspflicht für diesen im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch.
25b) Das beklagte Land hat die ihm damit obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem es vor dem Unfallgeschehen nicht in einem ausreichenden Abstand vor der Unfallstelle ein Warnzeichen 101 (Gefahrenstelle) aufgestellt und für den Bereich der Unfallstelle eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angeordnet hat.
26Nach §§ 9, 9 a StrWG NRW oblag dem beklagten Land als hoheitliche Aufgaben die Amtspflicht, die B ## in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Soweit es hierzu unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit außerstande war, oblag ihm gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 StWG NRW die Verpflichtung, auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen. Diesen Anforderungen ist das beklagte Land nicht gerecht geworden.
27aa) Dabei kann – wie nachstehend noch näher ausgeführt wird – letztlich dahinstehen, ob die bereits im Jahr 2002 erneuerte Fahrbahndecke für die im Jahr 2005 durchgeführte Oberflächenbehandlung ungeeignet gewesen ist und das beklagte Land dies bei pflichtgemäßen Handeln hätte erkennen müssen. Aus diesem Grunde ist hierzu lediglich ergänzend anzumerken, dass nach Auffassung des Senats die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen U für die Feststellung einer entsprechenden Amtspflichtverletzung des beklagten Landes nicht ausreichten, weshalb es der Einholung des weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. y zu den Ursachen der unzureichenden Formstabilität der Fahrbahndecke bedurfte. Zwar hat der Sachverständige U auch bei seinen ergänzenden Anhörungen durch den Senat an seiner bereits im selbständigen Beweisverfahren geäußerten Auffassung festgehalten, dass die Oberflächenbehandlung nicht hätte durchgeführt werden sollen, weil die im Jahr 2002 hergestellte Fahrbahndecke einen zu hohen Bindemittelgehalt aufgewiesen habe. Jedoch hat der Sachverständige U aus Sicht des Senats nicht in ausreichender Weise objektive Umstände aufzeigen können, aufgrund derer hiervon mit einer die Verurteilung des beklagten Landes rechtfertigenden Sicherheit hätte ausgegangen werden können. Vielmehr hat der Sachverständige U bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung am 21.05.2014 den Vortrag des beklagten Landes bestätigt, dass ausweislich der vom beklagten Land zu den Akten gereichten Prüfzeugnisse vom 24.10.2002 und 28.10.2002 sowohl bei der am 19.09.2002 genommenen Materialprobe wie auch bei den am 10.10.2002 der neu hergestellten Fahrbahndecke entnommenen Asphaltbohrkernen alle Grenzwerte bis auf den Füllergehalt eingehalten waren. Dass das beklagte Land bereits wegen des erhöhten Füllergehaltes des Ungeeignetheit der alten Fahrbahndecke für die Oberflächenbehandlung und/oder das spätere Weichwerden der Fahrbahn hätte voraussehen können und müssen, hat der Sachverständige U indes nicht festgestellt, sondern vielmehr allein ausgeführt, dass der noch innerhalb der zulässigen Grenzwerte liegenden Hohlraumgehalt 2,5 Vol.% und der Ausfüllungsgrad von 86 % aus seiner Sicht ein „gewisses Potential“ aufgewiesen hätten, ohne dieses Potential aber näher erläutern zu können. Letztlich hatte der Sachverständige U sogar selbst ausgeführt, dass es sich hier um einen „Grenzfall“ handele, und er sich die Sache vor Ort angesehen hätte. Aber auch mit seinen Ausführungen, dass der von ihm beim Ortstermin am 08.05.2007 an den Fehlstellen der Oberflächenbehandlung gewonnene visuelle Eindruck einer „glatt/glänzend bis speckig“ aussehenden Oberfläche auf eine Bindemittelanreicherung der alten Fahrbahndecke zurückzuführen sei, weil die an den Fehlstellen vorhanden gewesene Textur von Bitumen und Füller anders ausgesehen habe als das bei der Oberflächenbehandlung aufgesprühte Bitumen, blieb der Sachverständige nach Auffassung des Senats zu sehr im Ungefähren, als dass dies für die Feststellung einer Amtspflichtverletzung des beklagten Landes hätte ausreichen können.
28Da dem Senat aus den vorgenannten Gründen Zweifel an dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen U blieben, war gemäß § 412 Abs. 1 ZPO die Einholung des weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. y erforderlich, der aber im Gegensatz zum Sachverständigen U zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Bindemittelanreicherung in der im Jahr 2002 erneuerten Fahrbahndecke nicht nur nicht festgestellt werden könne, sondern im Gegenteil im Hinblick auf den im Prüfzeugnis vom 24.10.2002 ausgewiesenen erhöhten Füllergehalt der Materialprobe von 13,3 % sogar auszuschließen sei und deshalb die im Jahr 2005 durchgeführte Oberflächenbehandlung hier nach der ZTV BEA-StB 98/03 grundsätzlich eine geeignete Instandsetzungsmaßnahme gewesen sei.
29bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welchem der beiden Sachverständigen hinsichtlich der Frage der Geeignetheit der im Jahr 2002 erneuerten Fahrbahndecke für die im Jahr 2005 durchgeführte Oberflächenbehandlung zu folgen ist. Denn das beklagte Land hat jedenfalls deshalb seine ihm nach §§ 9, 9 a StrWG obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme der betreffende Steckenabschnitt der B ## insofern eine potentielle Gefahrenstelle für den Fahrzeugverkehr darstellte, als bei sommerlicher Hitze die Fahrbahnoberfläche rutschig zu werden drohte, das beklagte Land dies hätte erkennen und den Fahrzeugverkehr hiervor durch Aufstellung eines Gefahrenzeichen 101 hätte warnen und durch geschwindigkeitsbegrenzende Anordnungen schützen müssen.
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Unfall des Klägers dadurch verursacht worden, dass es am Unfalltag infolge der hohen sommerlichen Temperaturen zu einem Anstieg des Bitumens an der Straßenoberfläche gekommen ist und das vom Kläger geführte Motorrad beim Durchfahren der Rechtskurve auf dem durch die Hitzeeinwirkung weichen Bitumen die Haftung verlor. Dass die Fahrbahndecke am Unfalltag weich geworden war, steht zwischen den Parteien außer Streit und wurde ausweislich des bei den Ermittlungsakten StA Siegen 31 JS 1215/06 befindlichen Aktenvermerkes vom 12.06.2006 bereits am darauffolgenden Tag von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn M, auf Nachfrage der Polizei bestätigt. Dabei beruhte die Rutschigkeit der Fahrbahnfläche nach den Ausführungen beider Sachverständiger darauf, dass es infolge der sommerlichen Temperaturen zu einem Anstieg von weich gewordenen Bindemittel an die Oberfläche der Fahrbahn gekommen war. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das an die Fahrbahnoberfläche getretene Bindemittel allein von der im Jahr 2005 bei der Oberflächenbehandlung aufgesprühten Bitumenemulsion oder (auch) aus einer Bindemittelanreicherung der im Jahr 2002 erneuerten Fahrbahndecke herrührte. Ebenso kann dahinstehen, ob das beklagte Land die am Unfalltag vorhandene Bindemittelanreicherung an der Straßenoberfläche bereits zum Zeitpunkt seiner letzten turnusmäßigen Kontrolle des betreffenden Straßenabschnitts am 07.06.2006 hätte erkennen können oder es hierzu erst an dem Unfallwochenende gekommen ist. Denn das beklagte Land hätte jedenfalls die bestehende Gefahr, dass es bei sommerlichen Temperaturen zu einer entsprechenden Anreicherung des Bitumens an der Fahrbahnfläche kommen kann, entweder als Fachbehörde selbst oder jedenfalls nach sachverständiger Beratung erkennen und in seine Überlegungen mit einbeziehen müssen.
31Das beklagte Land war vorliegend schon deshalb zur Anstellung entsprechender Überlegungen verpflichtet, weil es nach der im Jahr 2005 durchgeführten Oberflächenbehandlung stellenweise zu einem Ablösen des aufgebrachten Splitts gekommen war. Zwar hat der Sachverständige U im Gegensatz zu dem Sachverständigen Prof. Dr. y einen entsprechenden Kornverlust bei seiner nochmaligen ergänzenden Befragung durch den Senat am 24.07.2015 auf den bei der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern nicht erkennen können. Dass es nach der Ausführung der Oberflächenbehandlung tatsächlich zu einem entsprechenden Kornverlust gekommen ist, steht zur Überzeugung des Senats aber bereits aufgrund der eigenen Angaben des beklagten Landes fest. Der Mitarbeiter und Vertreter des beklagten Landes Herrn C2 hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 21.05.2014 erklärt, dass die Oberflächenbehandlung in der Folgezeit insoweit Schäden aufgewiesen habe, als sich stellenweise der Splitt abgelöst habe, weshalb die Straße noch im Jahr 2005 von dem Straßenunternehmen noch einmal mit Splitt abgestreut worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 24.07.2015 hat der Mitarbeiter und Vertreter des beklagten Landes Herr M den Umfang der Nacharbeiten dann zwar dahin eingegrenzt, dass seines Wissens nach nur einige fehlerhafte Stellen auf der Fahrbahn noch einmal durch Aufbringen von Bindemittel und Splitt nachgearbeitet worden seien. Doch selbst wenn nach der Oberflächenbehandlung im Jahr 2005 nur einzelne Fahrbahnstellen wegen des Kornverlustes durch Aufbringen von Bindemittel und Splitt nachgearbeitet worden sein sollten, so ergibt sich hieraus gleichwohl, dass der nach der Oberflächenbehandlung aufgetretene Kornverlust nach Einschätzung des beklagten Landes jedenfalls stellenweise so gravierend gewesen ist, dass zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine stellenweise Nachbearbeitung der Oberflächenbehandlung durch nochmaliges Aufbringen von Bindemittel und Splitt erforderlich war.
32Allein hierauf hätte das beklagte Land seine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aber nicht beschränken dürfen. Vielmehr hätte es angesichts des zumindest stellenweise massiv aufgetretenen Kornverlustes die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, dass es auch in den anderen Bereichen der Oberflächenbehandlung zu einem Kornverlust gekommen ist und solange diese Frage nicht geklärt ist, den sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren, zu denen nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. y aber bei sommerlichen Temperaturen gerade auch das Auftreten des weich gewordenen Bindemittels auf die Straßenoberfläche gehört, durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken müssen. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, in welcher Weise es sich in der Zeit zwischen den noch im Jahr 2005 ausgeführten Nachbesserungsarbeiten und dem Unfall des Klägers am 11.06.2006 über den Umfang des ansonsten eingetretenen Kornverlustes vergewissert hat. Nach den Angaben seines Mitarbeiters Herrn C2 wurden in der Zeit zwischen der Ausführung der Oberflächenbehandlung und dem Unfall keine Griffigkeitsprüfungen vorgenommen. Dass ihre Mitarbeiter die B ## anlässlich der turnusmäßigen Straßenkontrollen daraufhin kontrolliert haben, ob und in welchem Umfang es abgesehen von den noch im Jahr 2005 nachgebesserten Stellen bei der Oberflächenbehandlung zu einem Kornverlust gekommen ist, hat das beklagte Land ebenfalls nicht dargetan. Angesichts des damit unklaren Umfanges des in den übrigen Bereichen der Oberflächenbehandlung eingetretenen Kornverlustes hätte das beklagte Land nach Auffassung des Senats danach aber entweder aufgrund der von ihm als Fachbehörde zu fordernden Sachkunde selbst die Möglichkeit erkennen und in seine Überlegung mit einbeziehen müssen, dass es - wie der Sachverständige Prof. Dr. y bei seiner ergänzenden Befragung am 24.07.2015 in für den Senat überzeugender Weise dargelegt hat – gerade im Hinblick auf die bei der Oberflächenbehandlung aufgebrachte, erhebliche Menge von Bitumenemulsion von 2 kg/qm in Falle eines Kornverlustes bei hohen Temperaturen und hoher Verkehrsbelastung zu einem Auftreten von weichen Bitumen an der Fahrbahnoberfläche kommen kann. Jedenfalls aber hätte das beklagte Land, wenn seinen Mitarbeitern das dafür erforderliche Fachwissen gefehlt haben sollte, sich im Hinblick auf den ungeklärten Umfang des eingetretenen Kornverlustes insoweit über die sich daraus möglicherweise für den Fahrzeugverkehr ergebenden Gefahren sachverständig beraten lassen müssen, wobei davon auszugehen ist, dass es in diesem Falle auf die vom Sachverständigen Prof. Dr. y dargelegte Möglichkeit eines gefahrenträchtigen Anstiegs weichen Bitumens an der Fahrbahnoberfläche hingewiesen worden wäre.
33Hat damit aber das beklagte Land entweder aufgrund eigenes Wissens oder jedenfalls nach ansonsten gebotener sachverständiger Beratung wegen des von ihm bis zum Unfall nicht geklärten Umfanges des eingetretenen Kornverlustes nicht die Möglichkeit ausschließen können, dass es in den übrigen Bereichen der auf der B ## durchgeführten Oberflächenbehandlung bei sommerlichen Temperaturen zu einem Auftreten weichgewordenen Bitumens an der Straßenoberfläche kommt, so ist es aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nach § 9 Abs. 1 S. 3 StrWG dazu verpflichtet gewesen, den Straßenverkehr vor den damit verbundenen Gefahren durch Aufstellen von Verkehrszeichen 101 (Gefahrenstelle) zu warnen und durch geschwindigkeitsbeschränkende Anordnungen zu schützen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der vom Kläger durchfahrenen Doppelkurve, weil gerade in Kurvenbereichen die Gefahr besonders groß ist, dass Fahrzeuge infolge rutschiger Fahrbahn die Haftung verlieren.
34Mit dem nach den Feststellungen des Sachverständigen U 1,6 km vor der Unfallstelle aufgestellten Gefahrenzeichen 114 (Schleuder- oder Rutschgefahr) hat das beklagte Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, weil nach der amtlichen Erläuterung mit dem Zeichen 114 allein vor infolge von Nässe und Schmutz auftretender Schleuder- und Rutschgefahr gewarnt wird. Mit einem Weichwerden der Fahrbahnoberfläche infolge sommerlicher Hitze muss der Verkehrsteilnehmer aufgrund dieses Gefahrenzeichens nicht rechnen.
35Entsprechende Gegenmaßnahmen des beklagten Landes waren vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Verkehrsteilnehmer das Aufweichen der Fahrbahndecke so rechtzeitig hätten erkennen können, dass sie sich hierauf noch hätten einstellen können. Denn wie der Sachverständige Prof. T bei seiner ergänzenden mündlichen Befragung durch das Landgericht ausgeführt hat, war der Straßenzustand für den Fahrzeugverkehr in damaliger Fahrtrichtung des Klägers aufgrund des Schattenwurfes der am Straßenrand stehenden Bäume nur schwer zu erkennen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen L feststellen. Seiner Aussage, für ihn sei als langjährigen Motorradfahrer klar gewesen, dass es an dieser Stelle bedingt durch die Witterungsverhältnisse sehr rutschig sein musste, kann nicht gefolgt werden, weil nach den zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wegen der unzutreffenden Angaben des Zeugen bezüglich des von ihm am Unfalltag geführten Fahrzeuges und der am Unfallort aufgestellten Verkehrsschilder eine überschießende Belastungstendenz des Zeugen zu Lasten des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann.
36c) Das beklagte Land hat auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt. Denn entweder hätten die zuständigen Mitarbeiter der Fachbehörde des beklagten Landes aufgrund eigener Sachkunde die Gefahr erkennen müssen, dass es wegen des ungeklärten Umfanges des Kornverlustes der Oberflächenbehandlung bei sommerlicher Hitze zu einem Anstieg weichgewordenen Bindemittels an die Fahroberfläche kommen kann. Oder die zuständigen Mitarbeiter des beklagten Landes hätten, wenn ihnen hierfür die erforderliche Sachkunde fehlte, zumindest die Notwendigkeit erkennen müssen, sich über die aus den ungeklärten Kornverlust für den Fahrzeugverkehr ergebenden Gefahren sachverständig beraten zu lassen.
37d) Die dem beklagten Land anzulastende Amtspflichtverletzung ist für den vom Kläger erlittenen Unfall ursächlich geworden. Denn für den Fall, dass das beklagte Land vor der Doppelkurve ein Gefahrenzeichen 101 aufgestellt und die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km auf eine Geschwindigkeit herabgesetzt hätten, bei der zu erwarten gewesen wäre, dass auch einspurige Kraftfahrzeuge die Doppelkurve bei rutschiger Fahrbahn schadlos durchfahren werden, wäre der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Denn für diesen Fall ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger seine Geschwindigkeit vorschriftsmäßig reduziert und die Doppelkurve mit erhöhter Aufmerksamkeit durchfahren hätte.
38e) Dem Kläger fällt schließlich auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden zur Last. Insbesondere hat der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. T die Doppelkurve nicht mit einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten, zu hohen Geschwindigkeit durchfahren. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden.
39Das beklagte Land haftet damit dem Kläger auf vollen Ersatz der von ihm durch den Unfall vom 11.06.2006 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, womit sich der Feststellungsantrag zu 2.) auch in der Sache als begründet erweist.
40Gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzbetrag für die vom Kläger bereits bezifferten und mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten materiellen Schäden hat das beklagte Land mit der Berufung keine Einwände erhoben.
41III.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.