Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Okt. 2016 - 1 Ws 241/16
Gericht
Tenor
Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte durch Beschluss vom 13.11.2014 in dem Auslieferungsverfahren mit dem Aktenzeichen III – 2 Ausl 136-138/14, in dem die Republik Serbien die Auslieferung des X nach Serbien zur Strafvollstreckung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 01.08.2014 – Aktenzeichen: IK. 96/2014 – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Pancevo vom 20.01.2014 – Aktenzeichen: 9 SPK 1/14 – (im Folgenden: Haftbefehl 1 nebst Urteil) sowie zur Strafverfolgung auf der Grundlage der Haftbefehle des Amtsgerichts Belgrad vom 06.08.2014 – Aktenzeichen: 14 K. 1054/2014 – und des Amtsgerichts Pancevo vom 02.07.2014 – Aktenzeichen: 7 KV.477/14 (im Folgenden: Haftbefehle 2 und 3) begehrt hatte, gegen den ehemaligen Verfolgten X, der sich damals in einer anderen Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen befand, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
4In diesem Verfahren wurde auf Antrag des X vom 04.12.2014 durch Beschluss des Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2014 Rechtsanwalt Dr. C in Dortmund gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, 2 IRG als dessen Beistand bestellt.
5Durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.01.2015 wurde in dem vorgenannten Verfahren (Aktenzeichen III – 2 Ausl 136-138/14) im Umfang der vorläufigen Auslieferungshaft nunmehr die förmliche Auslieferungshaft gegen X angeordnet. Dieser Beschluss wurde ihm im Anhörungstermin vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Gelsenkirchen am 05.03.2015, an dem auch Rechtsanwalt Dr. C als sein Beistand teilgenommen hatte, bekannt gegeben.
6Durch weiteren Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2015 wurde die Auslieferung des X nach Serbien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl zu 1 nebst Urteil und mit den Haftbefehlen zu 2 und 3 zu Last gelegten Straftaten für zulässig erklärt.
7Unter dem 27.02.2015 stellte die Republik Serbien ein Nachtragsauslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 02.12.2012 - Aktenzeichen: IRK. 238/14 - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Panveco vom 22.11.2011 - Aktenzeichen: 6 K 3618/10 - (im Folgenden: Haftbefehl 4 nebst Urteil), zu dem X durch den zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 in Gegenwart seines Beistands Rechtsanwalt Dr. C angehört worden ist.
8Durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.05.2015 mit den Aktenzeichen III – 2 Ausl. 136 -138/14 sowie III – 2 Ausl 67/15 wurde auf Antrag der Generalstaatsanwalt in Hamm nach Anhörung von Rechtsanwalt Dr. C der förmliche Auslieferungshaftbefehl des 2. Strafsenats vom 29.01.2015 dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass gegen X wegen der ihm mit dem Haftbefehl 1 nebst Urteil sowie mit den Haftbefehlen 2 und 3 und dem Haftbefehl 4 nebst Urteil zur Last gelegten Taten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet wird, sowie, dass die Auslieferung des X nach Serbien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl 4 nebst Urteil zu Last gelegten Tat zulässig ist.
9In diesem Umfang wurde, wie sich aus der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 22.07.2015 ergibt, die Auslieferung des X nach Serbien durch die Bundesregierung bewilligt.
10Die serbischen Behörden ersuchten sodann noch um die Auslieferung des X zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 10.07.2015 - Aktenzeichen: IK.123/2015 - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Pancevo vom 06.06.2015 - Aktenzeichen: 11 K 1930/2012 - (im Folgenden: Haftbefehl 5 nebst Urteil). Zu diesem Auslieferungsersuchen wurde dem X in Anwesenheit seines Beistands Rechtsanwalt Dr. C am 03.12.2015 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen angehört.
11Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied durch Beschluss vom 12.01.2016, in dem neben den Aktenzeichen III – 2 Ausl. 136 -138/14 und III – 2 Ausl. 67/15 das weiteren Aktenzeichen III- 2 Ausl. 196/15 aufgeführt ist, unter Ziff. 1, dass der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.01.2015, abgeändert und neugefasst durch Senatsbeschluss vom 05.05.2015, erneut abgeändert und dahingehend neu gefasst wird, dass gegen X wegen der ihm mit dem Haftbefehl 1 nebst Urteil, mit den Haftbefehlen 2 und 3, dem Haftbefehl 4 nebst Urteil und mit dem Haftbefehl 5 nebst Urteil zur Last gelegten Taten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet wird, sowie unter Ziff. 2, dass die Auslieferung des X nach Serbien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl 5 nebst Urteil zu Last gelegten Tat zulässig ist.
12Gleichzeitig erging unter Ziff. 3 die Entscheidung des Senatsvorsitzenden, dass dem X auch für das weitere Auslieferungsersuchen (III - 2 Ausl 196/15), welches Gegenstand der Entscheidung zu Ziff. 2 ist, Rechtsanwalt Dr. C als Beistand beigeordnet wird, § 40 Abs. 2 IRG. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 02.11.2016 beantragt, festzustellen, dass sich seine Bestellung zum Beistand aus dem Beschluss vom 15.12.2014 auch auf das letzte Nachtragsersuchen der serbischen Behörden erstrecke, hilfsweise, ihn auch insoweit zum Beistand zu bestellen.
13Zuvor hatte Rechtsanwalt Dr. C mit Schriftsatz vom 09.03.2015 für seine Tätigkeit als Beistand in der Auslieferungssache III-2 Ausl 136-138/14 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 1041,96 € beantragt. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
14Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV RVG) 316,00 €
15Terminsgebühr (Nr. 6102 VV RVG) 424,00 €
16Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG)
17Pauschale für Ablichtungen (Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG) 5,00 €
18Fahrtkosten (Anhörungstermin und Haftbesuche, Nr. 7003 VV RVG) 48,60 €
19Tage-und Abwesenheitsgeld (Anhörungstermin und Haftbesuche, 50,00 €
20Nr. 7005 Abs. 1 VV RVG)
21Aktenversendungspauschale 12,00 €
22Zwischensumme 875,60 €
2319 % Umsatzsteuer 166,36 €
24Gesamtsumme 1.041,96 €
25Mit weiterem Schriftsatz vom 21.04.2015 hatte Rechtsanwalt Dr. C für den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 die Festsetzung einer weiteren Vergütung als gerichtlich beigeordneter Beistand in Höhe von 964,14 € beantragt. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
26Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV RVG) 316,00 €
27Terminsgebühr (Nr. 6102 VV RVG) 424,00 €
28Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen 20,00 €
29(Nr. 7002 VV RVG)
30Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) 25,20 €
31Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 Abs. 1 VV RVG) 25,00 €
32Zwischensumme 810,20 €
3319 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 153,94 €
34Gesamtsumme 964,14 €
35Zur Begründung hatte er u.a. ausgeführt, da die Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Hamm und des Amtsgerichts Gelsenkirchen identisch geblieben seien, gehe er davon aus, dass seine Bestellung zum Beistand durch den Vorsitzenden das 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2014 sich auch auf den Anhörungstermin des 16.04.2015 beziehe. Mit Schreiben vom 29.09.2015 hatte er außerdem vorgetragen, nach seiner Auffassung stelle die Erweiterung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.05.2015 eine neue eigenständige Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG dar. Hierfür spreche schon rein formal, dass das ursprüngliche Verfahren das Aktenzeichen III – 2 Ausl 136-138/14 trage, wohingegen die „erweiterte Auslieferungssache“ das neue Aktenzeichen III– 2 Ausl 67/15 erhalten habe.
36Durch Beschluss der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2015, der Rechtsanwalt Dr. C am 20.10.2015 zugestellt worden ist, sind die ihm aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 597,14 € (501,80 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) festgesetzt worden. Als nicht erstattungsfähig angesehen wurden die beiden geltend gemachten Terminsgebühren gemäß Nr. 6102 in Höhe von jeweils 424,00 € mit der Begründung, diese Gebühren seien für die Teilnahme des Beistands an einem Termin vor dem Amtsgericht nicht entstanden. Insoweit gelte Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG entsprechend, nämlich dass die Terminsgebühr nur bei einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht anfalle. Die Terminsgebühr erfordere nach dem Gesetzeswortlaut eine „Verhandlung“. Diesen Begriff verwende das IRG aber ausschließlich für den Termin nach § 31 IRG vor dem Oberlandesgericht.
37In Abzug gebracht wurde darüber hinaus die für den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 in Ansatz gebrachte weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 316,00 €. Außerdem wurde die mit beiden Festsetzungsanträgen und damit zweimal geltend gemachte Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von jeweils 20,00 € nur einmal zugesprochen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Erweiterung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens um eine weitere dem damaligen Verfolgten X zu Last gelegte Tat stelle gebührenrechtlich keine neue Angelegenheit dar. Es handele sich vielmehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal verlangt werden könne. Die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C als Beistand durch den Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2014 habe sich auch auf das Nachtragsauslieferungsersuchen bezogen. Eine erneute Bestellung zum Beistand sei deshalb nicht für erforderlich gehalten worden. Das Auslieferungsverfahren sei erst mit der Durchführung der Auslieferung abgeschlossen gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Oberlandesgericht gemäß § 33 IRG noch seine Entscheidung ändern oder den Aufschub der Auslieferung anordnen können.
38Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. C vom 21.10.2015, der die Kostenbeamtin mit Beschluss vom 20.01.2016 nicht abgeholfen hat.
39Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat in seiner Stellungnahme vom 06.06.2016 angeregt, die Erinnerung als unbegründet zu verwerfen.
40II.
41Die Erinnerung des Pflichtbeistandes ist gemäß § 56 RVG statthaft. Gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG entscheidet über die Erinnerung das Gericht grundsätzlich durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die zuständige Einzelrichterin des Senats hat gemäß § 56 Abs.2, 33 Abs. 8 S.2 RVG die Entscheidung über die Erinnerung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu überprüfende Frage, ob ein Verfahren betreffend ein Nachtragsauslieferungsersuchen eine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG im Verhältnis zu dem Ursprungsauslieferungsverfahren darstellt oder nicht, auf den Senat übertragen.
42III.
43Die Erinnerung ist unbegründet. Dem Erinnerungsführer steht im Ergebnis kein über die erfolgte Festsetzung hinausgehender Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit in dem Verfahren III-2 Ausl 67/15 zu.
441.
45Allerdings entfällt ein Vergütungsanspruch hinsichtlich der für den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 geltend gemachten weiteren Verfahrensgebühr in Höhe von 316,00 € sowie hinsichtlich einer weiteren Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 € nicht deshalb, weil sich die Tätigkeit des Erinnerungsführers als Beistand des ehemaligen Verfolgten X in dem ursprünglichen Auslieferungsverfahren III-2 Ausl 136-136/14 und in dem Verfahren betreffend das Nachtragsauslieferungsersuchen mit dem Aktenzeichen III- 2 Ausl. 67/15 auf dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG bezogen hat und er deshalb die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6101 VV RVG sowie die Pauschale für Post- Telekommunikationsleistungen nur einmal verlangen kann.
46Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren in „derselben Angelegenheit“ nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Begriff „derselben Angelegenheit“, den das Gesetz nicht definiert, ist dabei rein gebührenrechtlich zu interpretieren. Dieselbe Angelegenheit liegt regelmäßig vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dies richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - III-1 Ws 416/13; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 15 Rdn. 3 f.), bzw. bei einer Pflichtverteidigerbeiordnung oder Beistandsbestellung der Akt der Bestellung als Pflichtverteidiger (vgl. KG, Beschluss vom 26.05.2006 – 5 Ws 258/06 – BeckRS 2006, 19149) oder Beistand.
47Soll ein Anwalt in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren tätig werden, so ist die Angelegenheit im allgemeinen mit dem Verfahren identisch (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, § 15 RVG Rn. 16).
48„Angelegenheit“ im Sinne des § 15 RVG war vorliegend zum Zeitpunkt der Bestellung des Erinnerungsführers zum Beistand das Auslieferungsverfahren mit dem Az. III – 2 Ausl 136-138/14. Zwar wurde das Auslieferungsbegehren auf 3 Haftbefehle gestützt, die jeweils gesondert zu überprüfen waren, da sie sich jeweils auf verschiedene Taten des ehemaligen Verfolgten bzw. auf eine bereits gegen ihn ergangene Verurteilung bezogen. Dem Verfahren lag aber nur ein Auslieferungsersuchen der Republik Serbien zugrunde. Mit dem Ersuchen bringt der andere Staat zum Ausdruck, welche konkrete(n) Person(en) er hinsichtlich welcher Tat(en) zu welchen strafrechtlichen Zwecken überstellt haben will. Das Ersuchen legt daher für das folgende innerstaatliche Auslieferungsverfahren den Prüfungsgegenstand fest (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 2 IRG Rn. 29). Demgemäß war Gegenstand des Verfahrens III – 2 Ausl 136-138/14 und damit auch „Angelegenheit“ im Sinne des § 15 RVG, auf die sich die am 15.12.2014 erfolgte Bestellung des Erinnerungsführers zum Beistand des ehemaligen Verfolgten bezogen hat, das damals von vornherein unter Bezugnahme auf drei Haftbefehle einheitlich gestellte Auslieferungsersuchen der Republik Serbien.
49Dagegen beinhaltete das Nachtragsersuchen der Republik Serbien vom 27.02.2015 inhaltlich ein neues Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Denn dieses Auslieferungsersuchen war auf einen anderen Sachverhalt - eine weitere Verurteilung des ehemaligen Verfolgten durch das Amtsgericht Panveco vom 22.11.2011 - gestützt. Dieses Auslieferungsersuchen nebst dem zu Grunde liegenden Sachverhalt war gesondert und unabhängig von dem ursprünglich gestellten Ersuchen zu überprüfen und bildete daher mit dem Ursprungsverfahren nicht von vornherein einen einheitlichen Lebensvorgang, sondern hätte grundsätzlich auch getrennt beschieden werden können. Dass das ursprüngliche Auslieferungsverfahren III – 2 Ausl 136 – 138/14 mangels einer Auslieferung des ehemals Verfolgten X noch weiterhin anhängig und die in diesem Verfahren erfolgte Beistandsbestellung noch fortdauerte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Angesichts dessen handelte es sich bei dem weiteren Auslieferungsersuchen um eine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG.
50Dies allein führt jedoch nicht zur Annahme eines gesonderten Vergütungsanspruchs im Hinblick auf das Verfahren III – 2 Ausl 67/15. Da es sich hierbei – entsprechend der Auffassung des Erinnerungsführers – um eine neue Angelegenheit handelte, erstreckte sich dessen in dem Ursprungsauslieferungsverfahren III – 2 Ausl 136 – 138/14 erfolgte Bestellung zum Pflichtbeistand gerade nicht ohne Weiteres auf das weitere Verfahren III – 2 Ausl 67/15, sondern es hätte einer gesonderten Bestellung auch für dieses Verfahren bedurft. Da diese nicht erfolgt ist, kann der Erinnerungsführer schon aus diesem Grund für das zuletzt genannte Verfahren keine Vergütung für eine Tätigkeit als Pflichtbeistand geltend machen.
51Ein solcher Vergütungsanspruch ergäbe sich auch dann nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren III – 2 Ausl 67/15 durch den Beschluss des 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.05.2015 in das Verfahren III – 2 Ausl 136 – 138/14 im Rahmen der erfolgten Neufassung des bisherigen Auslieferungshaftbefehls faktisch mit „einbezogen“ worden ist. Es mag dahinstehen, ob eine solche Handhabung als (im Verfahren des IRG allerdings nicht vorgesehene) förmliche Verbindung der Verfahren auszulegen sein könnte. Denn eine solche Einbeziehung könnte ebenso wie bei einer Verbindung von zwei Strafverfahren, bei der die in einem der Verfahren erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung sich erst ab der Verbindung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt, nur zur Folge haben, dass sich die Beistandsbestellung in dem ursprünglichen Auslieferungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung auch auf das einbezogene Verfahren erstrecken würde, während vorangegangene Tätigkeiten des Beistands nur im Fall einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG zu vergüten wären. Die in dem Verfahren III- 2 Ausl 67/15 in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr i.H.v. 316,00 € für vor dem 05.05.2015 liegende Tätigkeiten – etwa im Zusammenhang mit dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 – wäre daher mangels entsprechender ausdrücklicher Anordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auch im Fall der Annahme einer Verfahrensverbindung nicht erstattungsfähig.
522.
53Die von dem Erinnerungsführer geltend gemachten beiden Terminsgebühren gemäß Nr. 6102 in Höhe von jeweils 424,00 € sind zu Recht den Abzug gebracht worden.
54Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 06.06.2016 Folgendes ausgeführt:
55„Die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung einer bzw. mehrerer Terminsgebühren der Nr. 6102 VV RVG ist aus den zutreffenden Gründen im Festsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, denn insoweit gilt Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG entsprechend. Die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG fällt nur bei einer Verhandlung von Oberlandesgericht an, nicht schon bei der vorbereitenden Vernehmung nach § 28 Abs. 2 IRG, die allein der Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, der Belehrung des Verfolgten und Entgegennahme eventuelle Erklärung zu richterlichem Protokoll dient.
56(Beschluss des OLG Hamm vom 30.03.2006 – 2 (s) Sbd IX 43/0 6, 2 (s) Sbd 9 – 43/06 –, www.juris.de, Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2011 – III – 5 RVGs 55/11 OLG Hamm – zu (2) 4 Ausl. 504/99 OLG Hamm i.V.m. meiner Stellungnahme vom 26.09.2011 – 5650 a E – 5 a.8963 –, Beschluss des OLG Hamm vom 13.07.2010 – III – 5 RVGs 75/10 OLG Hamm – zu (2) 4 Ausl. A 98/06 OLG Hamm i.V.m. meiner Stellungnahme vom 18.05.2010 – 5650 a E – 5 a. 8841 –; Beschluss des OLG Dresden vom 06.02.2007 – OLG 33 Ausl 84/06 –, Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.02.2006 – Ausl 24/05 –, Beschluss des OLG Koblenz vom 29.02.2008 – (1) Ausl – III – 20/07 –, Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.09.2007 – 3 Ausl 55/07, 3 Ausl 55/2007 –, Beschluss des OLG Bamberg vom 07.05.2007 – 5 Ausl 12/2007, 5 Ausl 12/07 –, Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28.06.2005 – Ausl 8/04 –, Beschluss des OLG Oldenburg vom 16.03.2009 – Ausl. 56/08 –, Beschluss des OLG Celle vom 14.12.2009 – 1 ARs 86/09 P, 1 ARs 86/09 –, Beschluss des OLG Rostock vom 12.03.2009 – Ausl 14/08 I 7/08 –, sämtl. unter www.juris.de; a. A.: Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2007 – 1Bs leer 122/07 –, www.juris.de, Schneider/Wolf: Anwalt Kommentar RVG, 5. Auflage 2010 über www.lexisnexis.com, VV 6100-6101 RVG Rn. 23, Burhoff / Volpert, RVG – Straf-und
57Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2007 über www.lexisnexis.com, Nr. 6101 VV Rn. 7).
58Wenn auch der überwiegende Teil der mir bekannten Literatur eine Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einem Termin vor dem AG befürwortet, schließe ich mich weiterhin der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und damit auch der vertretenen Meinung des hier für Auslieferungssache zuständigen 2. Strafsenats an. Die Terminsgebühr erfordert nach dem Gesetzeswortlaut eine „Verhandlung“. Diesen Begriff verwendet das IRG aber ausschließlich für den Termin nach § 31 IRG vor dem OLG.“
59Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach einer Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.
60IV.
61Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.
(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn
- 1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen, - 2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder - 3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen
- 1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, - 3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.
(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Rechtsbeistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestellen, wenn er noch keinen Rechtsbeistand hat.
(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Rechtsbeistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestellen, wenn er noch keinen Rechtsbeistand hat.
(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.