Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Sept. 2014 - 1 Vollz(Ws) 181/14
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit über den Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Selbstverpflegung zu gestatten, nicht entschieden worden ist und soweit der Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen Verpflegungszuschuss zumindest in Höhe der durch die Selbstverpflegung ersparten Aufwendungen der Antragsgegnerin zu gewähren, verworfen worden ist.
2.
Dem Betroffenen wird, soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I in Aachen gewährt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verworfen.
3.
Der angefochtene Beschluss wird bis auf die Verwerfung des Antrags des Betroffenen, ihm rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen über die ersparten Aufwendungen der Antragsgegnerin hinausgehenden angemessenen Verpflegungszuschuss nach Sozialhilfesätzen zu gewähren, aufgehoben.
4.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Antragsgegnerin verpflichtet,
a)
dem Betroffenen die Selbstverpflegung zu gestatten;
b)
dem Betroffenen rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen von zu gewähren.
5.
Die Sache wird zur Ermittlung und Festsetzung der Höhe des dem Betroffenen seit dem 24.09.2013 zustehenden Verpflegungszuschusses an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückverwiesen.
6.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
7.
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt I nach § 109 Abs. 2 S.1 StVollzG wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer verpflegt er sich seit dem 24.09.2013 selbst. Nach den weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, ihm ab dem 24.09.2013 rückwirkend einen angemessenen Verpflegungszuschuss nach Sozialhilfesätzen zu gewähren.
4Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass bei verständiger Würdigung des Begehrens des Betroffenen dieser nicht beantragt habe, ihm die Selbstverpflegung zu genehmigen, da er sich bereits selbst verpflege, wozu er keine Genehmigung der Antragsgegnerin benötige. Vielmehr gehe es dem Betroffenen in der Sache darum, einen Verpflegungszuschuss über die ihm von der Antragsgegnerin angebotenen 2,30 € pro Tag hinaus zu erhalten. Mit diesem Begehren könne er jedoch keinen Erfolg haben, da ihm kein höherer als der vom Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Verpflegungszuschuss gewährt werden müsse. Zur weiteren Begründung nahm die Strafvollstreckung Bezug auf den Senatsbeschluss vom 28.02.2012 – III – 1 Vollz (Ws) 384/12 - , in dem ausdrücklich ausgeführt sei:
5„Entscheidet sich die JVA für die Gewährung von Verpflegungsgeld, so ist die Berechnung auf der Grundlage der materiellen Ersparnis durch die Nichtteilnahme des Sicherungsverwahrten auf Durchschnittsbasis nicht zu beanstanden. Diese ist sachlich nachvollziehbar, da das Land damit eine ihm tatsächlich entstandene Ersparnis an den Sicherungsverwahrten weitergibt. Dass das Land hingegen für die Ermöglichung der Selbstverpflegung zu zusätzlichen Aufwendungen verpflichtet wäre, wie sie aus einer Berechnung entsprechend den Sätzen für den Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG folgen würde, kann nicht angenommen werden. Dem Abstandsgebot ist durch die […] größere Ermessensbindung der JVA bei der Bewilligung der Selbstverpflegung hinreichend Rechnung getragen. Inwieweit der Sicherungsverwahrte dann die Selbstverpflegung genießen kann, hängt – wie auch bei einem Leben in Freiheit – von seinem finanziellem Potential, insbesondere von den von ihm erwirtschafteten Mitteln ab.“
6Diese Ausführungen würden auch in Ansehung von § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW Geltung haben. Zwar sei nach der Gesetzesbegründung zu § 17 SVVollzG NRW ein höherer Zuschuss vorgesehen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel des Untergebrachten nicht genügten, um Lebensmittel in entsprechendem Umfang einzukaufen. Dass diese Voraussetzungen gegeben seien, habe der Betroffene aber weder dargetan noch sei dies anderweitig ersichtlich. Er sei vielmehr ohne weiteres seit September 2013 der Lage gewesen, sich selbst zu verpflegen.
7Abschließend wies die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein dürfe, dem Betroffenen den landesrechtlich vorgesehenen Verpflegungszuschuss zu gewähren, auch wenn dieser seine Mitwirkung zu einer diesbezüglichen Entscheidung verweigere. Denn der Zuschuss hänge nicht von einer Mitwirkung des Betroffenen, sondern davon ab, dass dieser sich selbst verpflege. Die Genehmigung der Selbstverpflegung dürfe nicht von einer Zustimmung des Betroffenen zur Höhe des Verpflegungszuschusses abhängen.
8Außerdem wurde der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zurückgewiesen und dessen Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG abgelehnt.
9Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der unter näheren Ausführungen eine Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Durch seinen Verfahrensbevollmächtigten wird u. a. geltend gemacht, der Betroffene habe, unabhängig davon, ob seine Selbstverpflegung faktisch toleriert werde, einen Anspruch darauf, dass ihm die Selbstverpflegung förmlich gestattet werde. Der angefochtene Beschluss sei außerdem insoweit widersprüchlich, als einerseits der Antrag des Betroffenen auf Gewährung eines Verpflegungszuschusses vollständig zurückgewiesen worden sei, andererseits aber in den Beschlussgründen ausdrücklich festgehalten worden sei, dass dem Betroffenen der „landesrechtlich vorgesehene“ Verpflegungszuschuss zu gewähren sei. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW sei die Antragsgegnerin zumindest verpflichtet, dem Betroffenen einen Verpflegungszuschuss in Höhe ihrer ersparten Aufwendungen zu zahlen und diese Verpflichtung sei zu titulieren. Soweit die Antragsgegnerin auf einem Betrag von 2,30 € pro Tag abstelle, handele sich um die durchschnittlichen Verpflegungskosten im Jahre 2012. Die durchschnittlichen Verpflegungskosten für das Jahr 2013, auf die es ankomme, seien nicht festgestellt worden.
10Der Betroffene beantragt außerdem, ihm Rechtsanwalt I nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG beizuordnen, hilfsweise ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des vorgenannten Rechtsanwalts zu bewilligen.
11II.
121.
13Die Rechtsbeschwerde war in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer über die Anträge des Betroffenen zumindest nicht vollständig entschieden hat. Dadurch hat sie seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, was einen Zulassungsgrund darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.07.2014 – III-1 Vollz (Ws) 511/13 und vom 20.12.2012 – III-1 Vollz (Ws) 623/12).
14III.
15Die Rechtsbeschwerde hat, soweit sie zugelassen worden ist, in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
161.
17Der Betroffene hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.10.2013, u. a. ausgeführt, er habe am 23.09.2013 „Selbstverköstigung“ beantragt, dieser Antrag sei ohne Begründung abgelehnt worden. Seit dem 22.09.2013 habe er jegliche Verpflegung durch die Justizvollzug abgelehnt und von dieser auch keine Kost erhalten. Er beantrage, dass er rückwirkend seit dem 24.09.2013 Kostgeld erhalte.
18Mit diesem Antrag hat sich der Betroffene bei zutreffender Auslegung seines Begehrens gegen die Ablehnung der Genehmigung der von ihm beantragten Selbstverpflegung gewehrt und durch den gleichzeitigen Antrag auf Zahlung von Verpflegungsgeld ab dem 24.09.2013 ohne zeitliche Begrenzung konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er der Auffassung sei, die Antragsgegnerin hätte ihm diese Genehmigung erteilen müssen und sei auch weiterhin dazu verpflichtet. Angesichts dessen war bereits der Antrag des Betroffenen dahingehend auszulegen, dass er (auch) beantragen wollte, die Antragsgegnerin zur Genehmigung seiner Selbstverpflegung zu verpflichten. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer bedarf die Selbstverpflegung eines Untergebrachten gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzG der Gestattung durch die Einrichtung, wobei der Untergebrachte allerdings einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat, wenn nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die Erteilung der Genehmigung war im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin die tatsächlich praktizierte Selbstverpflegung des Betroffenen toleriert hat, da – wie mit der Rechtsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird – die Antragsgegnerin dieses Verhalten jederzeit hätte beenden können.
19Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die Erteilung der Genehmigung zur Selbstverpflegung und zur Zahlung des Verpflegungszuschusses nicht von der Zustimmung des Untergebrachten zur Höhe des angebotenen Verpflegungszuschusses abhängig machen dürfe. Eine derartige Bedingung für die Erteilung der Genehmigung sieht § 17 SVVollzG nicht vor. Vielmehr steht dem Untergebrachten gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG bei Selbstverpflegung ein Anspruch auf einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendung der Einrichtung vor. Da aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe zu entnehmen ist, dass die Erteilung der Genehmigung der Selbstverpflegung des Betroffenen nur aus den von der Strafvollstreckungskammer erörterten - nicht zulässigen - Gründen unterblieben ist, dem Betroffenen somit ein Anspruch auf Selbstverpflegung zusteht, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, diese zu gestatten.
20Da in Bezug auf diese Verpflichtung keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind und der Antragsgegnerin insoweit auch kein Ermessen eingeräumt ist, konnte der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden und die entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin aussprechen.
212.
22Indem die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss den von ihr sinngemäß angenommenen Antrag des Betroffenen, ihm ab dem 24.09.2013 rückwirkend einen angemessenen Verpflegungszuschuss nach Sozialhilfesätzen zu gewähren, in vollem Umfang verworfen hat, hat sie unberücksichtigt gelassen, dass in diesem Antrag ein Antrag des Betroffenen auf Gewährung eines Verpflegungszuschusses gegebenenfalls auch in einer geringeren Höhe als „Minus“ enthalten war, und hat dadurch, dass sie lediglich darüber entschieden hat, ob dem Betroffenen über die von der Antragsgegnerin angebotenen 2,30 € pro Tag hinaus ein Anspruch auf Gewährung eines Verpflegungszuschusses zusteht, über den Antrag des Betroffenen nur teilweise entschieden.
23Dem Betroffenen stand, da ihm die Selbstverpflegung auf seinen Antrag gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW hätte gestattet werden müssen, ab dem 24.09.2013 gegen die Vollzugseinrichtung gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 SVVollzG NRW ein Anspruch auf einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu. Der Zuschuss bemisst sich dabei allein nach der Höhe der ersparten Aufwendungen und ist nicht etwa an die Höhe des Haftkostenbeitrages (Verpflegungsanteil) (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2014 – III-1 Vollz (Ws) 580/13 –) gekoppelt oder – wie der Betroffene meint – nach Sozialhilfesätzen zu berechnen. Hinsichtlich der – jedenfalls derzeit nicht zu beanstandenden – konkreten Art der Berechnung dieses Verpflegungszuschusses auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit, die aufgrund des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2008 (4540 E-IV. 106/94) jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senates in dem vorgenannten Senatsbeschluss vom 14.01.2014 (III-1 Vollz (Ws) 580/13 ) Bezug genommen.
24Ein über die nach der vorstehenden Berechnungsmethode zu ermittelnden Beträge hinausgehender Anspruch des Betroffenen auf Zahlung eines Verpflegungszuschuss ist nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, falls man den Betroffenen als bedürftig ansehen und er lediglich über ein Taschengeld nach § 35 SVVollzG NRW verfügen würde, da dieses sowie der von Antragsgegnerin angebotenen Verpflegungszuschuss i.H.v. 2,30 € pro Tag grundsätzlich noch ausreichend wären, um eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14.01.2014 verwiesen. Die dortigen Ausführungen gelten erst recht für den nach der Mitteilung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 14.04.2014 mitgeteilten durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit für das Jahr 2013 i.H.v. 2,50 € pro Tag. Dass die Anforderungen an die Ernährung des Betroffenen wegen einer bei ihm gegebenen Schwerbehinderung sowie einer Adipositas besonders hoch sein sollen, wird erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen und kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
25Die Strafvollstreckungskammer hätte daher den Antrag des Betroffenen, soweit er auf die Gewährung eines Verpflegungszuschusses gerichtet war, nicht vollständig verwerfen dürfen, sondern sie hätte die Antragsgegnerin verpflichten müssen, dem Betroffenen zumindest in Höhe ihrer ersparten Aufwendungen einen Verpflegungszuschuss zu gewähren.
26Da hinsichtlich der Gewährung eines Verpflegungszuschusses zumindest in dieser Höhe ein Ermessen der Antragsgegnerin nicht besteht und insoweit auch keine weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, konnte der Senat über diesen Anspruch des Betroffenen eine eigene Sachentscheidung treffen.
27Hinsichtlich der konkreten Höhe des dem Betroffenen zustehenden Verpflegungszuschusses ab dem 24.09.2013 auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit sind noch weitere Ermittlungen insbesondere dahingehend erforderlich, welche durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung nach den jährlichen Mitteilungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel für welche Zeiträume zugrundezulegen sind.
28Insoweit war daher auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
29IV.
30Soweit mit der Rechtsbeschwerdebegründung hilfsweise neben dem weiteren hilfsweisen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Betroffenen rückwirkend ab dem 24.09.2013 einen Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen zu gewähren, beantragt worden ist, dem Betroffenen, wenn mit diesem Zuschuss eine gesunde Ernährung nicht gewährleistet werden könne, ergänzend Lebensmittel zu Verfügung zu stellen, wurde dieser Antrag erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt und konnte daher in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden.
31V.
32Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
33VI.
34Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung vom 06.06.2012 zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b) des Entwurfes eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung ergibt, erfolgt eine solche Beiordnung nur bei Streitigkeiten, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebots betreffen (vgl. BT-Drucksache 17/9874, S. 27). Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Fragen der Selbstverpflegung und der Höhe eines etwaigen Selbstverpflegungszuschusses betreffen jedoch nicht die in § 66 c StGB normierten Leitlinien für die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung.
35Bei der vorstehenden Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung des den vorliegenden Beschluss mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden. Gemäß § 109 Abs. 3 S. 2 StVollzG entscheidet über die Bestellung oder einen Widerruf der Beiordnung eines Rechtsanwalts derVorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts. Diese Vorschrift war hier entsprechend anzuwenden.
36VII.
37Dem Betroffenen war aber, soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I beizuordnen. Im Übrigen war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aus den zuvor genannten Gründen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen.
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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene
- 1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder - 2.
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder - 3.
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.
(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.
(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.
(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.