Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Nov. 2015 - 1 Vollz (Ws) 464, 509/15
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen vom 16. Juni 2015 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Von einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich derzeit in Strafhaft in der JVA P und verbüßt dort seit dem 29. November 2012 zwei Freiheitsstrafen. Dabei handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie um eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. In letztere sind die Einzelstrafen aus einer Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 6. Januar 2011 einbezogen, durch das der Betroffene wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Gemeinsamer Zweidritteltermin ist der 23. Mai 2017.
4Mit seinem am 16. Juni 2015 beim Landgericht Bonn eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tage wendete sich der Betroffene gegen seine Einstufung als „Kommissionsfall“ im derzeit gültigen Vollzugsplan. Insoweit heißt es im angefochtenen Beschluss:
5„Am 26.05.2015 wurde der Antragsteller in einer Vollzugsplankonferenz als sog. „Kommissionsfall“ i.S.d. der Ziff. 3 (zusätzliche externe Prüfung) der Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (Erwachsenenvollzug) eingestuft. Der Antragsteller sei ein begründeter Einzelfall, der auch als Kommissionsfall einzustufen sei. Dies sei damit zu begründen, dass der Antragsteller zwar ausweislich der Urteilsfeststellungen des Urteils vom 06.01.2011 keine grobe eigenhändige Gewalt angewendet habe, jedoch die von den Mittätern ausgeübte grobe eigenhändige Gewalt - die das Landgericht als von einem hohen Maß an Brutalität geprägt charakterisiert hatte - Teil des gemeinsamen Tatplans des Antragstellers und der Mittäter gewesen sei. Zudem sei der Antragsteller zu weiteren nicht unerheblichen Straftaten verurteilt worden, nämlich zu einem Jahr sieben
6Monaten durch das Amtsgericht Freiburg und sechs Jahren durch das Landgericht Bonn“.
7Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hatte der Betroffene im Wesentlichen vorgebracht, weder seine Person noch seine kriminelle Entwicklung, noch seine Taten ließen die Verletzung erheblicher Rechtsgüter befürchten. Eigenhändige Gewaltanwendung sei ihm durch das Landgericht Aachen nicht nachgewiesen worden. Auch seien im Rahmen der Entscheidung über die Einstufung als Kommissionsfall erhebliche Umstände nicht berücksichtigt worden: So habe das Landgericht Aachen in einem Fall des Urteils einen minder schweren Fall angenommen, mit Ausnahme jenen Urteils sei er noch nie wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt worden, die weiteren Straftaten (Betäubungsmitteldelikte) seien erst nach den Taten aus diesem Urteil begangen worden, das Amtsgericht Freiburg habe die Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt, er habe ein Anti-Gewalt-Training erfolgreich absolviert und sein Vollzugsverhalten als Erstverbüßer sei beanstandungsfrei gewesen.
8Die Justizvollzugseinrichtung hielt die angefochtene Einstufung aus den Gründen ihres Erlasses für rechtmäßig.
9Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer dem Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung teilweise stattgegeben. Soweit der Antragsteller als „Kommissionsfall i.S.d. Ziff. 3 (zusätzliche externe Prüfung)“ der „Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (Erwachsenenvollzug)“ eingeordnet worden sei, sei dies rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Im Übrigen wies sie den Antrag als unbegründet zurück. Aus dem Tenor und den Gründen der Entscheidung ist insoweit ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer die Einstufung des Betroffenen als „Kommissionsfall i.S.d. der Ziff. 2“ der genannten Konzeption für rechtmäßig erachtete. Ziff. 2 der genannte Konzeption schreibe die Durchführung einer erweiterten internen Prüfung bei Gefangenen vor, die sich wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Vollzug befinden oder wenn ein begründeter Einzelfall vorliege. Letzteres sei nach dem Wortlaut der genannten Konzeption insbesondere der Fall, wenn die Person, die Straftat oder die bisherige Entwicklung der Inhaftierten / des Inhaftierten ebenfalls die Verletzung erheblicher Rechtsgüter befürchten lassen. Der Vollzugsbehörde stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich sei. Im vorliegenden Fall stelle der Betroffene einen solchen „begründeten Einzelfall i.S.d. Ziff. 2.1“ dar. Zu Recht habe die Vollzugseinrichtung bei dieser Beurteilung auf die Verurteilung durch das Landgericht Aachen abgestellt. Danach sei zwar davon auszugehen, dass der Betroffene selbst keine Gewalt angewendet habe. Die durch die Mittäter ausgeübte und dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurech-
10nende Gewaltanwendung sei aber auch in ihrem Ausmaß Teil des gemeinsamen Tatplanes gewesen. Der „Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (Erwachsenenvollzug)“ ließe sich eine Einschränkung nicht entnehmen, bei dieser Beurteilung nur auf eigenhändige Gewaltanwendung abzustellen. Den weiteren vom Betroffenen vorgebrachten Umständen komme nur untergeordnete Bedeutung zu.
11Dagegen sei die Einstufung als „Kommissionsfall i.S.d. Ziff. 3“ der Konzeption zu Unrecht erfolgt. Nach der Konzeption sei eine zusätzliche externe Prüfung „ausweislich Ziff. 3.1 im Zusammenhang mit Ziff. 3.2 nur bei Gewaltstraftaten von insgesamt 36 Monaten möglich, wenn es sich bei den Gewalttaten um grobe und eigenhändige Gewalt handelt (Ziff. 3.2). Die weitere Möglichkeit des begründeten Einzelfalls besteht unter Ziff. 3 der Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (Erwachsenenvollzug) ausweislich des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift nicht.“ Eine „eigenhändige Gewaltanwendung“ des Betroffenen könne nicht festgestellt werden.
12Gegen die ihm am 20. August 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Leiter der JVA P mit seiner am 15. September 2015 bei dem Landgericht Bonn eingegangenen Rechtsbeschwerde. Die Strafvollstreckungskammer greife in unzulässiger Weise in den ermessensähnlich ausgestalteten Beurteilungsspielraum der Vollzugseinrichtung ein. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer sehe die Konzeption bei den Regelungen zu zusätzlichen externen Prüfungen unter Ziff. 3 im Gegensatz zu den Regelungen zur erweiterten internen Prüfung unter Ziff. 2 keine Ausnahmemöglichkeit vor, was unrichtig sei. Bei der betreffenden Konzeption des Justizministeriums handele sich um eine Ermessensvorgabe für die nachgeordneten Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Prüfungsmodalitäten bei der Verlegung in den offenen Vollzug und der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen. Diese seien für Regelfälle gedacht. Im vorliegenden Fall sei die Einstufung des Betroffenen als Kommissionsfall nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgt. Die Strafvollstreckungskammer habe nicht dargestellt und abgewogen, ob und aufgrund welcher Umstände eine Ermessensfehlbetätigung vorliege. Bei der Konzeption handele sich aber um eine interne Regelung, nicht um eine gesetzliche Norm. Zudem habe die Strafvollstreckungskammer übersehen, dass die Konzeption unter Ziff. 3 zur zusätzlichen externen Prüfung in Ziff. 3 Abs. 4 eine entsprechende Öffnungsklausel enthalte.
13Mit gesondertem Antrag vom 16. September 2015 beantragte der Leiter der JVA P zudem die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.
14Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA P angeschlossen.
15II.
16Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zur Klärung der Frage zuzulassen, ob es sich bei der Einstufung als „Kommissionsfall“ im Vollzugsplan nach der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden „Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (Erwachsenenvollzug)“ überhaupt um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG handelt.
17III.
18Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der JVA ist auch begründet. Die Einstufung eines Gefangenen im Vollzugsplan ist keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig.
19Einzelmaßnahmen des Vollzugsplans können im Wege der §§ 109 ff. StVollzG (nur) überprüft werden, wenn diese Rechtswirkung für den Inhaftierten entfalten (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, § 109, Rdnr. 29). Anerkannt ist, dass die im Vollzugsplan erfolgte Festlegung hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen eine regelnde Maßnahme der Vollzugsbehörde ist, die Rechte des Gefangenen verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, Az. 2 BvR 1383/03 in StraFo 2006, 429; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004, Az. 3 Ws 3/04 in StV 2004,555; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, Az.
202 Ws 236/06 in StV 2007, 200; Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, a.a.O.). Die Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen entfaltet dagegen als reine vorbereitende Verfahrenshandlung keine unmittelbare Rechtswirkung für den Gefangenen und ist deshalb keine isoliert anfechtbare Maßnahme
21im Sinne des § 109 StVollzG (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009
22- 1 Ws 118/09, NStZ 2009, 577). Zwar ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen und erfasst auch schlicht hoheitliches Handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass ein behördliches Handeln zur Regelung eines Einzelfalls vorliegt, welches unmittelbar Rechtswirkung für den Einzelnen hat (OLG Celle, a.a.O. m.w.N.). Der Regelungscharakter ist bei reinen vorbereitenden Verfahrenshandlungen, wie etwa vorbereitenden gerichtlichen Gutachten, grundsätzlich zu verneinen; solche unselbständigen Handlungen sind nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechtbar (OLG Celle, a.a.O unter Hinweis auf BVerwGE 34, 248; OLG Stuttgart ZfStrVO 1997, 54). Die Einstufung als „Kommissionsfall“ hat nach der bezeichneten Konzeption lediglich zur Folge, dass die Frage, ob es im konkreten Einzelfall im Rahmen einer zusätzlichen Verbreiterung der Prognosebasis hinsichtlich der erst noch zu treffenden Lockerungsentscheidung durch entweder ein besonderes erweitertes internes Verfahren oder ein Verfahren, welches die Begutachtung durch einen externen Sachverständigen beinhaltet, zu erörtern ist. Die Einordnung betrifft mithin nur den „betriebsinternen“ Weg bzw. das Verfahren der Justizvollzugsanstalt, in welchem über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen befunden werden soll. Eine abschließende Entscheidung über das „Ob“ einer Lockerungsmaßnahme ist damit ebenso wenig verbunden, wie die Frage, ob nun eine „erweiterte interne“ (Ziff. 2) oder eine „externe“ (Ziff. 3) Begutachtung tatsächlich durchzuführen ist. Ein feststellender Charakter mit Bindungswirkung, der Regelungswirkung dahingehend entfalten könnte, eine Lockerung sei nicht genehmigungsfähig, kommt der Einstufung als „Kommissionsfall“ nicht zu. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich allein durch das vorgesehene Entscheidungsverfahren als solchem im Verhältnis zu
23einem rein anstaltsinternen Entscheidungsprozess aus Sicht des Betroffenen die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen etwa als weniger wahrscheinlich darstellen würde. Mangels eines Regelungscharakters der beanstandeten Einstufung im Vollzugsplan hätte die Strafvollstreckungskammer daher den Antrag des Betroffenen, der sich alleine gegen diese Formulierung im Vollzugsplan wendet, bereits als unzulässig zurückweisen müssen.
24Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss lassen darüber hinaus tatsächlich ein Verkennen ihrer eingeschränkten Prüfungsbefugnis besorgen. Nach dem im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen war der Betroffene im Vollzugsplan vom 26.05.2015 als „Kommissionsfall i.S.d. Ziff. 3 der Konzeption“ eingestuft worden, was sich aber dem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung
25vom 16. Juni 2015, dem der betroffene Vollzugsplan beigefügt war, so gar nicht entnehmen lässt. Dem Vollzugsplan ist eine Spezifikation, dass es sich um einen „Kommissionsfall i.S.d. Ziff. 3“ handelt, gar nicht zu entnehmen. Vielmehr ist dort nur allgemein von einem „Kommissionsfall“ die Rede. Ob eine Einstufung als „Kom-
26missionsfall i. S. d. Ziff. 3“ oder nur „i.S. d. „Ziff. 2“ erfolgt ist, kann weder dem Vollzugsplan noch der im Beschluss mitgeteilten Begründung der JVA zur Einstufung entnommen werden. Die Kammer hätte daher nur dann eine eigene Entscheidung treffen dürfen, wenn insoweit eine „Beurteilungsreduktion auf Null“ vorgelegen hätte. Allerdings hat sie, worauf auch der Leiter der JVA P zu Recht hinweist, übersehen, dass die „Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maß-
27nahmen (Erwachsenenvollzug)“ auch für „Kommissionsfälle i.S.d. Ziff. 3“ in Ziff. 3.3 Abs. 4 eine Öffnungsklausel enthält, die es der Vollzugsanstalt ermöglicht, „die Gefährlichkeitsprognose auch vergleichbaren Fällen, die nicht die formalen Kriterien für eine Zusatzbegutachtung erfüllen, auf eine breite fachliche Grundlage zu stellen“, so dass auch diese Fälle „gleichwohl einer Fallkonferenz zugeführt“ werden können. Aus Ziff. 3.3 Abs. 5 der genannten Konzeption ist übrigens ersichtlich, dass sich
28Ziff. 3.3 Abs. 4 auf besondere Fallgestaltungen bezieht, die gerade nicht in Ziff. 3.1 i.V.m. 3.2 genannt sind. In solchen besonderen Fallkonstellationen kann nach
29Ziff. 3.3 Abs. 5 „im Ergebnis der Fallkonferenz die Beauftragung eines externen Sachverständigengutachtens empfohlen werden“. Ob die Anstaltsleitung dieser Empfehlung folgt, bleibt dagegen ihr überlassen.
30Mangels anfechtbarer Maßnahme war der Antrag des Betroffenen vom 16. Juni 2015 unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 14. August 2015 war aufzuheben.
31IV.
32Angesichts der Entscheidung in der Hauptsache ist eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Leiters der JVA P nicht mehr veranlasst.
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.