Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Apr. 2014 - 1 VAs 143/13
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Unter dem 27.09.2013 übersandte die Betroffene an das Oberlandesgericht Hamm ein Schreiben, in welchem sie mitteilte, sie stelle einen „Antrag auf gerichtliche Überprüfung der rechtswidrigen vorliegenden Verurteilung gemäss Art. 23 ff EGGVG und Fortsetzungs-Feststellungsklage gemäss Art. 28 ff EGGVG“. Des Weiteren teilte sie mit: „Ich erbitte Akteneinsicht bzw. Aktenkopien auf Recht auf Sachverhaltsprüfung, der mir völlig unbekannten prozessualen Massnahmen […].“ Den weiteren nahezu ausnahmslos keinerlei Sinnzusammenhang ergebenden Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Betroffene sich u.a. gegen eine Entscheidung des Bundesgerichts Lausanne, gegen die Abnahme von Fingerabdrücken im Jahre 2011 und gegen einen Führerscheinentzug aus dem Jahre 2009 zur Wehr setzen will. Dem Antrag beigefügt war eine Ablichtung eines Bescheids des Bundesamtes für Justiz vom 20.09.2013, aus dem sich ergibt, dass der Betroffenen offenbar am 03.08.2013 eine Einsichtnahme in eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister beim Amtsgericht Lörrach und darüber hinaus unter dem 12.06.2013 eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erteilt worden war.
4Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16.10.2013 ist der Betroffenen daraufhin folgender Hinweis erteilt worden:
5„In der Sache wird darauf hingewiesen, dass aus Ihrem nicht datierten und hier am 02. Oktober 2013 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend ersichtlich ist, was Sie erreichen bzw. wogegen Sie sich überhaupt zur Wehr setzen wollen. Soweit Sie darlegen, dass Sie eine „Überprüfung der rechtswidrigen vorliegenden Verurteilung“ begehren, ist nicht ersichtlich, um welche Verurteilung es sich handelt. Abgesehen davon findet eine Überprüfung von Urteilen im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht statt. Auch in Verbindung mit dem beigefügten Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 20. September 2013 ist nicht erkennbar, welches Anliegen Sie verfolgen wollen.
6Es bestehen daher durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Antrages, da dieser bei vorläufiger Bewertung den gesetzlichen Begründungserfordernissen gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG (erforderlich ist zumindest die Darstellung eines nachvollziehbaren Sachverhaltes) ersichtlich nicht genügt.
7Im Hinblick darauf ist davon abgesehen, eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzuholen und die entsprechenden Vorgänge (z.B. des Bundesamtes für Justiz) anzufordern.
8Dieses Anschreiben wird erst jetzt an Sie übersandt, da Sie ausdrücklich darum gebeten haben, Ihren Urlaub bis zum 25. November 2013 zu beachten.
9Soweit Sie sich bis zum 15. Dezember 2013 nicht weiter äußern, wird die Angelegenheit hier als erledigt angesehen.“
10Mit Schreiben vom 11.12.2013 versuchte die Betroffene unter Beifügung einer Vielzahl von Kopien an sie gerichteter behördlicher Schreiben (u.a. des Bundesverwaltungsamtes, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, des Bundeskriminalamtes, des Polizeipräsidenten Berlin) ihr Anliegen erneut darzustellen. Da auch dieses Schreiben eine verständliche Darstellung des Sachverhalts und des eigentlichen Anliegens der Betroffenen vermissen ließ, wurde ihr mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13.01.2014 der folgende weitere Hinweis erteilt:
11„In der Sache ist auch aus Ihrem weiteren am 17. Dezember 2013 undatiert beim Oberlandesgericht in Hamm eingegangenen Schreiben nicht ersichtlich, mit welchem konkreten Begehren Sie sich an das Gericht wenden möchten. Aus den von Ihnen beigefügten Unterlagen ist ersichtlich, dass Sie sich mit Auskunftsersuchen an verschiedene Stellen gewandt haben, woraufhin Ihnen daraufhin offenbar weitgehende Auskünfte erteilt worden sind. Welche weiteren konkreten Auskünfte Sie begehren, hinsichtlich derer das Unterlassen der Auskunftserteilung eine Rechtsverletzung darstellen könnte, ist beim besten Willen nach wie vor nicht nachzuvollziehen. Dementsprechend ist Ihr Antrag gemäß der §§ 23 ff. EGGVG mangels hinreichend verständlicher Sachdarstellung nach wie vor unzulässig, und zwar unabhängig davon, dass ohnehin auch die Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die von Ihnen vorgelegten Schriftstücke ersichtlich längst verstrichen ist. Hinsichtlich der von Ihnen an die Schweizer Behörden gerichteten Auskunftsersuchen ist ohnehin eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht ersichtlich.
12Im Hinblick darauf wird weiterhin davon abgesehen, eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzuholen und die entsprechenden Vorgänge (z.B. des Bundesamtes für Justiz) anzufordern.
13Soweit Sie sich bis zum 30. Januar 2014 nicht weiter äußern, wird die Angelegenheit hier nunmehr endgültig als erledigt angesehen. Für den Fall, dass Sie gleichwohl eine förmliche Entscheidung wünschen, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Senat gehalten sein würde, Ihren Antrag aus dem oben angeführten Gründen auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen.“
14Mit weiteren Schreiben vom 30.12.2013 und 25.01.2014 teilte die Betroffene mit, dass sie auf Fortführung des Verfahrens bestehe und machte weitere Ausführungen.
15Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
16Hierauf hat die Betroffene mit weiterem Schreiben vom 22.02.2014 erwidert.
17II.
18Der Antrag der Betroffenen war als unzulässig zurückzuweisen.
19Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich die Betroffene gegen die Maßnahme wendet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, EGGVG, Vorbemerkungen zu § 23 Rdnr. 3 m.w.N.). Erforderlich ist insbesondere, dass die Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung ihrer Rechte ergäben.
20Diesen Anforderungen genügen die Antragsschrift vom 27.09.2013 und auch die weiteren Schreiben der Betroffenen entsprechend der durch den Senatsvorsitzenden erteilten Hinweise ersichtlich nicht. Denn es fehlen jegliche nachvollziehbaren Ausführungen dazu, welche konkreten Rechtsverletzungen behauptet werden und aufgrund welchen Sachverhalts bzw. aufgrund welcher Entscheidung oder Maßnahme die Betroffene in ihren Rechten verletzt sein will. Auch die Beifügung diverser Bescheide genügt dem Begründungserfordernis nicht. Aus der überwiegenden Anzahl der in Kopie übersandten Bescheide lässt sich vielmehr darüber hinaus entnehmen, dass auch die Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bereits verstrichen war, was darüber hinaus zur Unzulässigkeit des Antrags führt.
21III.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
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(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.