Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Mai 2015 - VII-Verg 38/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. November 2014, VK – 1/2014 - L, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.150.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Antragsgegnerin als örtliche Sozialhilfeträgerin schrieb am 30.11.2013 erstmals Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII mit einem Nettoauftragsvolumen von rund 18.500.000 EUR im örtlichen Amtsblatt, auf der örtlichen Vergabeplattform und auf der Vergabeplattform des Landes aus. Im Rahmen der Eingliederungshilfe soll Kindern mit Behinderungen Hilfe bei der inklusiven Beschulung durch rund 250 Integrationshelfer geleistet werden. Es sollte ein offenes Verfahren nach der VOL/A geführt werden. Es wurden drei Fachlose gebildet. Zuschlagskriterien sollten der Preis zu 70 % und die Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung zu 30 % sein.
4In der Vergangenheit wurden diese Leistungen von der Antragsgegnerin direkt bei den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingekauft, indem Vereinbarungen nach den §§ 75ff SGB XII, konkret gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII, geschlossen wurden. Weil sich die Antragsgegnerin mit den Verbänden nicht über die zukünftig zu zahlenden Stundensätze einigen konnte, es wurden nunmehr 20,35 EUR statt 12,45 EUR gefordert, entschied sie sich zur Ausschreibung der Leistungen. Zukünftig soll, anders als in der Vergangenheit, nicht jedes Kind einen Integrationshelfer erhalten, sondern es soll ein Personalpool gebildet werden, aus dem die Leistungen durch die Integrationshelfer erbracht werden. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege, darunter die Antragstellerin, die seit vielen Jahren einen Teil der nun ausgeschriebenen Leistungen für die Antragsgegnerin erbracht hat, wendeten sich mit Schreiben vom 20.12.2013 gegen die Ausschreibung der Leistungen. Angebote wurden nicht eingereicht.
5Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 12.12.2013 die Ausschreibung der zu erbringenden Leistungen. Sie vertrat die Auffassung, die Anwendung von Vergaberecht sei unzulässig und die Ausschreibung zu unterlassen, weil es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 99 GWB, sondern um einen öffentlich-rechtlich koordinationsrechtlichen Vertrag handele. Die Nichtanwendbarkeit von Vergaberecht ergebe sich aus dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis. Es werde kein gegenseitiger Vertrag geschlossen, denn zwischen den Vertragsparteien bestehe keine synallagmatische Beziehung. Es werde gegen §§ 75ff SGB XII verstoßen. Eine Ausschreibung verletze sowohl das Recht des Leistungserbringers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen als auch das Wahlrecht der Betroffenen. Hilfsweise rügte die Antragstellerin den Inhalt der Ausschreibung in 16 Punkten. Wegen des Inhalts dieser Rügen wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses der Vergabekammer verwiesen (Seite 9-17 des Beschlusses).
6Die Antragsgegnerin half den Rügen mit Schreiben vom 08.01.2014 nicht ab, verschob jedoch zunächst den Submissionstermins auf unbestimmte Zeit und setzte später das Vergabeverfahren auf unbestimmte Zeit aus. Es wurde bisher nicht fortgesetzt. Sie vertrat die Auffassung, es liege ein auszuschreibender öffentlicher Auftrag vor und die Kritik an den Leistungsunterlagen sei unberechtigt. Auch insoweit wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses der Vergabekammer verwiesen (Seite 9-17 des Beschlusses).
7Die Antragstellerin stellte am 22.01.2014 einen Nachprüfungsantrag.
8Die Antragstellerin hat beantragt,
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1. das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin über Leistungen des Einsatzes von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen mit Kindern mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufzuheben, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens über Leistungen des Einsatzes von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu unterlassen,
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2. hilfsweise, für den Fall, dass die Vergabekammer dem Antrag zu 1. nicht in vollem Umfang stattgegeben sollte, das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin über Leistungen des Einsatzes von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufzuheben und die Antragsgegnerin für den Fall, dass sie an dem Beschaffungsvorhaben festhält, zu verpflichten, ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
14den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
15Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nur teilweise stattgegeben. Sie hat den Hauptantrag sowie die Punkte 1-9 und 12-16 des Hilfsantrags zurückgewiesen. Hinsichtlich des Punkts 10 des Hilfsantrags wurde dessen Erledigung festgestellt. Lediglich hinsichtlich Punkt 11 des Hilfsantrags hat sie den Nachprüfungsantrag für begründet erachtet und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Bewertungssystematik in Punkt 16 der Leistungsbeschreibung zu überarbeiten und den Bietern zur Verfügung zu stellen.
16Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, es liege ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB in Verbindung mit dem Anhang I zur VgV, Teil B, Kategorie 25 vor. Vertragsgegenstand sei ein Leistungsaustausch, der darin bestehe, dass der Auftragnehmer von der Antragsgegnerin ein Entgelt dafür erhalte, dass er Hilfe zur Integration von behinderten Kindern bei der inklusiven Beschulung leiste. Sozialrechtliche Vorschriften stünden einer Vergabe der ausgeschriebenen Leistung im Wettbewerb nicht entgegen. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 75 Abs. 3 SGB XII. Auch das Individualisierungsgebot und das Wahlrecht der Betroffenen stehe nicht entgegen. Eine Dienstleistungskonzession liege nicht vor. In einem Vergabenachprüfungsverfahren könne auch die vollständige Unterlassung der Durchführung eines Vergabeverfahrens geltend gemacht werden. Dieses Begehren stehe auch der Antragsbefugnis der Antragstellerin, die kein Angebot abgegeben habe, nicht entgegen. Die geltend gemachten Mängel der Ausschreibung seien von der Antragstellerin rechtzeitig gerügt worden, obwohl zwischen der Kenntnisnahme vom Inhalt der Vergabeunterlagen und der Erhebung der Rüge 16 Tage verstrichen seien. Der Hilfsantrag sei nur in einem einzigen Punkt begründet. Wie sich aus Punkt 8. der Leistungsbeschreibung ergebe, seien die Unterkriterien zu den Wertungskriterien unklar und verstießen gegen das Transparenzgebot. Einerseits würden bei fehlender Erfahrung 0 Punkte vergeben, andererseits würden bei fehlender Erfahrung 10 % bzw. 20 % der Punkte zugesprochen. Die zahlreichen weiteren Beanstandungen der Antragstellerin seien unbegründet.
17Gegen den Beschluss der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer. Neben der Frage, ob das Vergaberecht angewendet werden darf bzw. muss, beanstandet die Antragstellerin ausdrücklich nur noch die folgenden sechs Punkte:
18- (1) mangelnde Vergabereife, weil Unsicherheiten über den Umfang der zu erbringenden Leistung bestehen,
19- (2) fehlende Bildung von Teillosen (§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB),
20- (3) Forderung einer Tariftreueerklärung verstößt gegen Unionsrecht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eingesetzte Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFGG und § 2 Nr. 4a BFDG niedrigere Vergütungen erhalten,
21- (4) Anforderungsprofil der Integrationshelfer verstößt gegen § 97 Abs. 4 S. 1 GWB und gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung,
22- (5) Leistungsbeschreibung verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz und
23- (6) Weisungsrecht der Schulleitung und der Lehrkräfte verstößt gegen § 9 Abs. 2 SGB XII und § 1 AÜG
24Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zunächst beantragt,
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1. den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.11.2014 - VK - 1/2014 - L - aufzuheben, soweit dem Nachprüfungsantrag nicht stattgegeben wurde und dieser nicht erledigt ist, das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin über Leistungen des Einsatzes von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen mit Kindern mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe aufzuheben, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens über Leistungen des Einsatzes von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu unterlassen;
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2. hilfsweise - für den Fall, dass der Antrag zu 1. nicht oder nicht in vollem Umfang Erfolg haben sollte - den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.11.2014 - VK - 1/2014 - L - aufzuheben, soweit dem Nachprüfungsantrag nicht stattgegeben wurde und dieser nicht erledigt ist, das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin über Leistungen des Einsatzes von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufzuheben, und die Antragsgegnerin für den Fall, dass sie an dem Beschaffungsvorhaben festhält, zu verpflichten ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts durchzuführen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
30die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
31Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, indem sie das Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer wiederholt.
32Die Antragsteller hat den Antrag zu 1. des Nachprüfungsantrags und den Antrag zu 1. der sofortigen Beschwerde nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat in die Rücknahme nicht eingewilligt.
33Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabeakte verwiesen.
34B.
35Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos. Der Beschluss der Vergabekammer ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
36Es gibt keinen Anlass, das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin über Leistungen des Einsatzes von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aufzuheben. Bei einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens muss die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung der Vergabekammer zum Wertungsmaßstab des Zuschlagskriteriums "Erfahrung" beachten.
371.
38Die Antragstellerin hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.03.2015 mit Schriftsatz vom 02.04.2015 sowohl den Antrag zu 1. des Nachprüfungsantrags als auch den Antrag zu 1. der sofortigen Beschwerde, die unter anderem darauf gerichtet waren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Durchführung des Vergabeverfahrens zu unterlassen, wirksam zurückgenommen. Ein solches Begehren kann in einem Vergabenachprüfungsverfahren ohnehin nicht erfolgreich verfolgt werden, weil gemäß §§ 104 Abs. 2, 107 Abs. 2, 97 Abs. 7 GWB zwar das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren, nicht aber das Unterlassen der Durchführung eines Vergabeverfahrens begehrt werden kann.
39Ein Nachprüfungsantrag kann jedoch jederzeit und unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden, solange und soweit noch keine formell bestandskräftige oder rechtskräftige sachliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ergangen ist, so dass auch noch eine Rücknahme in der Beschwerdeinstanz möglich ist (Senat, Beschluss vom 09.11.2009, VII-Verg 35/09, juris, Rn. 10f m.w.N.).
40Die Antragsgegnerin hat in die Rücknahme des Antrags zu 1. der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.04.2015 ausdrücklich nicht eingewilligt. Obwohl bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden hat, ist eine Einwilligung der Antragsgegnerin in die teilweise Beschwerderücknahme vorliegend nicht erforderlich (siehe dazu § 516 ZPO einerseits und § 126 Abs. 1 S. 2 VwGO andererseits). Mit der teilweisen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist der mit dem zurückgenommenen Antrag korrespondierende Beschwerdeantrag zu 1. gegenstandslos geworden, so dass es einer Einwilligung der Antragsgegnerin insoweit nicht mehr bedarf.
412.
42a) Wie die Vergabekammer zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der erstrebten Rahmenvereinbarung beabsichtigten vertraglichen Vereinbarungen um öffentliche Aufträge in der Form entgeltlicher Dienstleistungsaufträge gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB. Ausgeschrieben sind Leistungen im Sozialwesen nach dem Anhang I Teil B Kategorie 25 VgV, so dass auf das Vergabeverfahren die Vorschriften der VOL/A und nicht der VOL/A-EG anzuwenden sind.
43Der Senat hat schon im Beschluss vom 08.09.2004 (VII-Verg 35/04, juris, dort Rn. 17ff) mit ausführlicher Begründung entschieden, dass ungeachtet der sozialrechtlichen Vorschriften, die seinerzeitige Entscheidung betraf die entsprechenden Vorgängervorschriften des BSHG, in Fällen wie dem vorliegenden von einem entgeltlichen Dienstleistungsauftrag auszugehen ist, weil dem Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers für seine Dienstleistung eine Vergütung gewährt wird. Voraussetzung ist ein gegenseitiger Vertrag, der auf den Austausch der beiderseitigen Leistungen gerichtet ist. Dabei ist unerheblich, wie die Leistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Sie kann durch die Begründung eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (Synallagma), durch Vereinbarung einer Bedingung oder durch die Abrede, dass die eine Leistung den Rechtsgrund für die andere darstellt, begründet werden. Diese Auffassung wird durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 07.12.2007 “Schuldnerberatungsstellen“, 1 Verg 4/07, juris, Rn. 36ff) geteilt.
44Beide Gerichte (siehe dazu: Senat, a.a.O., Rn. 19ff u. Rn. 29ff und OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 36ff u. Rn. 40f) gehen, wenn auch mit gewissen Unterschieden in der Begründung, davon aus, dass trotz des Umstands, dass § 93 Abs. 2 BSHG (heute: § 75 Abs. 3 SGB XII) dem Leistungserbringer grundsätzlich keinen eigenen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Vergütung der erbrachten Betreuungsleistungen gibt, dieser Anspruch vielmehr gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten besteht, von einer Entgeltlichkeit der Leistungserbringung im Verhältnis des Sozialhilfeträgers zum Leistungserbringer auszugehen ist. Hierfür ist entscheidend, dass im beabsichtigten öffentlich-rechtlichen (Rahmen-) Vertrag entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine synallagmatischen Verbindung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer durch den Abschluss der Leistungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII) und der Vergütungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII) entsteht, wobei insbesondere letztere maßgeblich dafür ist, von einer Entgeltlichkeit des öffentlichen Auftrags im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer zu sprechen.
45Dahinstehen kann, ob die beabsichtigte Rahmenvereinbarung selbst überhaupt die Merkmale eines öffentlichen Auftrags (Entgeltlichkeit) erfüllen muss, weil eine solche gemäß Art. 1 Abs. 5 RL 2004/18/EG nur zum Ziel hat, „die Bedingungen für die Aufträge“ festzulegen. Es reicht vielmehr aus, wenn die Verträge, die durch die Rahmenvereinbarungen inhaltlich festgelegt sind, wie vorliegend als öffentlicher Auftrag anzusehen sind (siehe auch: Senat, Beschluss vom 07.12.11, „Zahnärztliche Versorgung“, juris, Rn. 27).
46Das OVG NRW hat demgegenüber im Beschluss vom 20.06.2004 (5 L 756/04, nrwe.de, Rn. 29ff, bes. Rn. 32ff, 42ff, 66ff, siehe auch: Jaritz/Eichler, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., 2014, § 75, insbes. Rn. 81ff u.. 122 m.w.N.) als auch im Beschluss vom 27.09.2004 (12 B 1390/04, nrwe.de, Rn. 15) eine gegenteilige Auffassung vertreten. Diese hat es insbesondere mit dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis, aber auch mit weiteren sozialrechtlichen Bestimmungen begründet. Es hat zum einen darauf hingewiesen, dass § 93 Abs. 2 BSHG (= § 75 Abs. 2 SGB XII) dem Leistungserbringer zwar keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung, jedoch einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung darüber gewährt. Damit sei die Konzeption einer ausschließlichen Vergabe, d.h. die in der Ausschreibung vorgesehene Gewährung eines allgemeinen Leistungsrechts mit Gebietsschutz, nicht vereinbar. Zum anderen hat es darauf hingewiesen, dass der Leistungsempfänger gemäß § 3 Abs. 2 BSHG (§ 9 Abs. 2 SGB XII, siehe auch: § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB XII) ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Leistungserbringers habe, welches durch eine Vergabe an einen bestimmten Leistungserbringer weitgehend ausgehöhlt werde. Unabhängig davon, ob die Argumente des OVG NRW aus sozialrechtlicher Sicht sowohl grundsätzlich und auch im konkreten Fall zutreffen, ist jedoch entscheidend, dass die §§ 97 GWB umgesetztes Gemeinschaftsrecht sind, die europarechtskonform auszulegen und damit vorrangig anzuwenden sind. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber den nationalen Vorschriften des BSHG bzw. SGB XII (so auch: OVG NRW, a.a.O., Rn. 38 u. 53).
47b) Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags keine Bedenken. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Vergabekammer verwiesen werden. Auch die sofortige Beschwerde ist zulässig.
483.
49Die übrigen Beanstandungen der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer greifen ebenfalls nicht durch. Im Einzelnen:
50a) Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Leistungen dürften nicht ausgeschrieben werden, weil keine Vergabereife gegeben sei. Es bestünden Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der zu erbringenden Leistung. Es stehe nicht fest, in welchem Umfang der Einsatz von Integrationshelfern notwendig werde.
51Die Beanstandung greift nicht durch. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, ist ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 VOL/A nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat den Umfang der zu erbringenden Leistungen so genau wie möglich ermittelt und mitgeteilt. Sie hat die Zahlen des vorhergehenden Schuljahres bekannt gemacht und die zukünftig anfallenden Einsatzstunden geschätzt. Bedingt durch die Art der zu erbringenden Leistung, der konkrete individuelle Förderbedarf wird erst nach dem Beginn des ausschreibungsgegenständlichen Schuljahres durch Begutachtungen festgestellt, ist der Antragsgegnerin für das kommende Schuljahr nur eine Prognose möglich, die sich an den Zahlen des Vorjahres orientiert. Mehr ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden soll, nicht möglich und auch nicht zumutbar. Unabhängig davon kann die Antragstellerin auf ihre eigenen Erfahrungen aus den Vorjahren zurückgreifen.
52b) Die Antragstellerin beanstandet, dass die Antragsgegnerin entgegen § 97 Abs. 3 S. 2 GWB i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 VOL/A keine Teillose gebildet hat.
53Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin drei Fachlose entsprechend den drei Förderschwerpunkten (Schüler mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Kommunikation mit und ohne Verhaltensauffälligkeiten, autistische Schüler mit geistiger Behinderung und Kinder mit körperlicher bzw. multipler Behinderung) gebildet, die sich am konkreten individuellen Förderbedarf der Schüler orientieren. Die Bildung von Teillosen war dagegen nicht notwendig, weil die nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin in Betracht kommenden Bieter in der Lage sind, auf die gebildeten Lose zu bieten. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass die Antragstellerin durch die unterbliebene Bildung von Teillosen an der Abgabe eines Angebots gehindert ist bzw. wird. Unabhängig davon wurden auch in den Vorjahren keine Teillose gebildet, was die Antragstellerin nicht an einer Leistungserbringung gehindert hat. Ohnehin schied eine Losaufteilungen nach Schularten oder Stadtbezirken aber schon deshalb aus, weil noch nicht feststeht, welche Regelschulen zukünftig mit welchen der drei vorgenannten Schwerpunkte betraut und welche Förderschulen überhaupt erhalten bleiben bzw. zusammengelegt werden. Im Übrigen wird auf die umfangreiche Begründung in dem betreffenden Vermerk der Antragsgegnerin (Blatt 47f VA) verwiesen.
54c) Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Forderung nach Abgabe einer Tariftreueerklärung nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW gemäß S. 3 Ziff. 5 des Leistungsverzeichnisses verstoße gegen Unionsrecht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die eingesetzten Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFGG und § 2 Nr. 4a BFDG tatsächlich niedrigere Vergütungen erhalten würden als in § 4 Abs. 3 TVgG mindestens vorgesehen. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, wird der betreffende Personenkreis (Freiwillige) von den Vorschriften des TVgG jedoch nicht erfasst, weil sie, anders als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, ohne Erwerbsabsicht tätig sind und kein Arbeitsentgelt, sondern nur ein Taschengeld erhalten und auch keine Auszubildenden sind.
55d) Die Antragstellerin meint, das Anforderungsprofil der Integrationshelfer verstoße gegen § 97 Abs. 4 S. 1 GWB und gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 7 Abs. 1 VOL/A.
56Die Beanstandung greift nicht durch. Insbesondere die beabsichtigte Personalpoollösung verstößt nicht gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, sind die Bedürfnisse der Leistungsberechtigten individuell verschieden und der Betreuungsbedarf ist unterschiedlich intensiv. Der konkrete Bedarf der Leistungsempfänger wird erst zu Schuljahresbeginn aufgrund von Begutachtungen festgestellt und zuerkannt. Daher lässt die Leistungsbeschreibung eine individuelle und flexible Reaktion in jedem Einzelfall zu und sieht sie auch an mehreren Stellen ausdrücklich vor. Die Personalpoollösung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs.1 SGB XII, wobei offen bleiben kann, ob es sich um eine Vorschrift handelt, die im Vergabenachprüfungsverfahren zu prüfen ist, wonach sich die zu gewährenden Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, richten. Die Vorschrift verlangt entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder stets eine eins-zu-eins-Betreuung der Kinder, vielmehr ist deren Betreuungsbedarf, wie ausgeführt, einzelfallabhängig und individuell zu bestimmen, was auch die Möglichkeit der Betreuung mehrerer Kinder durch einen Integrationshelfer eröffnet, noch kann die Antragstellerin als (potentielle) Leistungserbringerin aus der Norm insoweit einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger herleiten. Ansprüche aus § 9 Abs. 1 SGB XII können nur die leistungsberechtigten Kinder bzw. deren Eltern geltend machen.
57e) Die Antragstellerin moniert, die Leistungsbeschreibung verstoße gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Die Beanstandung ist unzutreffend. Das Arbeitszeitgesetz ist zwingendes Recht und muss sowohl vom Sozialhilfeträger als er vom Leistungserbringer beachtet werden. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, muss die Antragstellerin ausweislich der Leistungsbeschreibung für die Bedarfszeiten in ausreichendem Umfang geeignetes Personal bereitstellen, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einhalten zu können. Die Antragsgegnerin zwingt die Antragstellerin mit ihren Vorgaben dagegen nicht dazu, gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Personalwechsel vorgenommen wird, wenn eine Betreuung erforderlich wird, deren zeitlicher Umfang über die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes hinausgeht. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer, insbesondere die Berechnungsbeispiele verwiesen, woraus sich ergibt, dass sich eine Betreuungszeit von mehr als 10 h/Tag ohnehin nur im Ausnahmefall, zum Beispiel bei einer Klassenfahrt, ergibt.
58f) Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Weisungsrecht der Schulleitung und der Lehrkräfte verstoße gegen § 9 Abs. 2 SGB XII und § 1 AÜG. Die Beanstandung ist in der Sache nicht nachvollziehbar. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vergabekammer verwiesen werden. Selbstverständlich unterliegen alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten und am Unterricht teilnehmen, dem Weisungs- und Hausrecht der Schulleitung und der Lehrer (§§ 59, 57 Schulgesetz NRW).
59g) Auch hinsichtlich der übrigen von der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer geltend gemachten Punkte ist, wie in deren Beschluss ausführlich und zutreffend begründet worden ist, mit Ausnahme des nachstehend unter 4. aufgeführten Punkts, kein Vergaberechtsverstoß der Antragsgegnerin und keine Rechtsverletzung der Antragstellerin ersichtlich.
604.
61Die Antragstellerin hat im Verfahren vor der Vergabekammer einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt. Im Rahmen des Hilfsantrags (Antrag zu 2.) hat sie den Wertungsmaßstab des Zuschlagskriteriums "Erfahrung" erfolgreich beanstandet. Folglich hätte die Vergabekammer dem Hilfsantrag in vollem Umfang und nicht nur teilweise stattgeben müssen. Eine Aufspaltung des Hilfsantrages in 16 Punkte, über die in der Tenorierung einzeln entschieden wird (Stattgabe in einem Punkt, Zurückweisung in 14 Punkten, Erledigung in einem Punkt), war dagegen nicht angezeigt. Dass die Antragstellerin mit dem Hauptantrag unterlegen und mit dem Hilfsantrag nur hinsichtlich eines Punktes erfolgreich gewesen ist, durfte dagegen bei der Kostenentscheidung durch eine entsprechende Quotelung berücksichtigt werden, die vorliegend mit einer Quote von 80 % zu 20 % auch zutreffend erfolgt ist.
62Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung der Vergabekammer hinsichtlich des Wertungsmaßstabes des Zuschlagskriteriums "Erfahrung" nicht angegriffen. Sie wird die Entscheidung der Vergabekammer zum Wertungsmaßstab des Zuschlagskriteriums "Erfahrung" daher bei einer etwaigen Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu beachten haben.
63C.
64Die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB sowie auf den §§ 120 Abs. 2, 78 GWB.
65Wie vorstehend unter B. 4. ausgeführt, ist die Kostenentscheidung der Vergabekammer ist, insbesondere auch angesichts der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Rücknahme des Nachprüfungsantrags zu 1., nicht zu beanstanden.
66Soweit die Antragstellerin den Beschluss der Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat, ist sie erfolglos geblieben. Folglich hat sie die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
67Der Gegenstandswert wird auf bis zu 1.150.000 EUR festgesetzt (§ 50 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Öffentliche Auftraggeber sind
- 1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, - 2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern - a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden, - b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
- 3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, - 4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, - 2.
einen freiwilligen Dienst - a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder - b)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie - aa)
das 27. Lebensjahr vollendet haben oder - bb)
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,
- 3.
sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und - 4.
für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es - a)
6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, - b)
dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben und - c)
bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt ist.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:
- 1.
die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze, - 2.
die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze, - 3.
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder - 4.
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.
(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.
(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und
- 1.
bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder - 2.
der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
Öffentliche Auftraggeber sind
- 1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, - 2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern - a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden, - b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
- 3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen, - 4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, - 2.
einen freiwilligen Dienst - a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder - b)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern sie - aa)
das 27. Lebensjahr vollendet haben oder - bb)
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,
- 3.
sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und - 4.
für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es - a)
6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, - b)
dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben und - c)
bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt ist.
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, - 2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, - 3.
Landwirte.
(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
- 1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen, - 2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.