Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Okt. 2016 - VI-3 Kart 83/16 (V)


Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ihre Beiladung ablehnenden Beschluss vom 30.05.2016 (BK6-15-168-B1) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beschwerdeführerin begehrt Rechtsschutz gegen den Beschluss vom 30.05.2016 (BK 6-15-168-B1), mit dem die Bundesnetzagentur den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.02.2016 auf Beiladung zu dem Verwaltungsverfahren Az. BK6-15-168 zur wechselseitigen Verlagerung von je 50 MW Anschlusskapazität für die Offshore-Windparks A. und B. zurückgewiesen hat.
4Die Betroffene zu 1) ist Betreiberin des Offshore-Windparks A,, der mit einer Gesamtleistung von … MW in der Nordsee im Cluster 8 entstehen soll. Die Bundesnetzagentur wies der Betroffenen zu 1) mit Beschluss vom 28.01.2015 (BK 6-14-129-Z5) Kapazität auf dem Netzanbindungssystem NOR-8-1 (= BorWin3) i.H.v. 450 MW zu. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die Betroffene zu 2) ist Betreiberin des Offshore-Windparks B.. Der Windpark besteht aus … Windkraftanlagen und soll mit einer Gesamtleistung von … MW ebenfalls im Nordsee-Cluster 8 entstehen. Die Betroffene zu 2) erhielt am 02.05.2015 eine unbedingte Netzanbindungszusage der C. über … MW auf dem Netzanbindungssystem BorWin3. Die Betroffene zu 3) ist Inhaberin der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks B.. Die Betroffenen zu 2) und 3) haben am 30.08.2011 einen Vorvertrag über die Einräumung der Rechte aus der Genehmigung in Bezug auf zehn Standorte geschlossen, die als Windpark B. realisiert werden sollen.
5Die Beschwerdeführerin plant in der deutschen Außenwirtschaftszone der Nordsee die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks (OWP) D. mit einer installierten Leistung von … MW. Der OWP wurde durch die G. unter dem Projektnamen … im Jahr 2008 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt. Anfang Oktober 2013 wurden alle Projektrechte auf die H. übertragen, die auf der Grundlage eines internen Auftragsverhältnisses für die Beschwerdeführerin - eine 100%ige Tochter der H. – tätig geworden ist.
6Der OWP D. ist im Cluster 6 des Bundesfachplans Offshore Nordsee 2013 geplant, im räumlichen Zusammenhang mit den OWP`s I., J. und K., die im Gegensatz zu dem OWP D. über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen. Nach der bisherigen Planung sollte eine Anbindung des OWP D. an das von dem Übertragungsnetzbetreiber C. noch zu errichtende Netzanbindungssystem (NAS) BorWin4 erfolgen, das über eine Kapazität von 900 MW verfügen soll. Auch der OWP K. sollte an BorWin4 angeschlossen werden.
7Im Cluster 8 belegen sind die OWP`s M. (Erzeugungsleistung … MW), B. (… MW Erzeugungsleistung), N. (Erzeugungsleistung … MW) sowie A. (… MW). In den Cluster 8 führt die ebenfalls von C. geplante Netzanbindungsleitung BorWin3, die mit einer Übertragungskapazität von 900 MW errichtet wird. Nach den ursprünglichen Planungen sollten an BorWin3 der OWP B., der OWP N. sowie der OWP A. angeschlossen werden, so dass … MW der verfügbaren Netzanbindungskapazitäten ausgeschöpft wären. Der ebenfalls im Cluster 8 belegene OWP M. war bislang nicht zum Anschluss an BorWin3 vorgesehen, sondern ist derzeit über die Netzanbindungsleitung BorWin2, die über eine Übertragungskapazität von 800 MW verfügt, mit berücksichtigt. Neben dem OWP M. wird über BorWin2 der im Cluster 6 belegene OWP J. mit einer Erzeugungsleistung von … MW angeschlossen.
8Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, diese Anbindungssituation abzuändern. Am 23.03.2015 hat sie unter dem Aktenzeichen BK6-14-127 die Verlagerung der … MW Anbindungskapazität des OWP M. von der Anbindungsleitung BorWin2 auf die Anbindungsleitung BorWin3 beschlossen. In dem Beschluss führt sie aus, mit der Kapazitätsverlagerung des OWP M. werde eine clusterfremde Netzanbindung aus der Vergangenheit beseitigt und der Anschluss aller im Cluster 6 belegenen Offshore-Windparks könne ohne Beauftragung eines weiteren Netzanbindungssystems erfolgen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses. In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin auch beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 - BK6-14-127 - anzuordnen. Der Senat hat den Eilantrag durch Beschluss vom 27.05.2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Senatsbeschlusses verwiesen.
9Am 16.11.2015 leitete die Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK 6-15-168 auf Antrag der Betroffenen zu 1) und 3) ein Verfahren zur wechselseitigen Verlagerung von je 50 MW für die Offshore-Windparks A. und B. ein. Mit Schreiben vom 06.01.2016 schloss sich die Betroffene zu 2) dem Antrag an. Die Bundesnetzagentur machte das laufende Verfahren am 06.01.2016 auf ihrer Internetseite www.bundesnetzagentur.de bekannt. Eine entsprechende Bekanntmachung in dem Amtsblatt der Bundesnetzagentur unterblieb. Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat die Beschlusskammer das Verfahren abgeschlossen. Den Beschluss über die Kapazitätsverlagerung (BK 6-15-168) hat die Bundesnetzagentur mit dem Ziel einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Anbindungsleitungen begründet. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss wurde den Betroffenen zu 1) bis 3) jeweils am 29.01.2016 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in dem Verfahren VI-3 Kart 19/16 (V).
10Mit Schriftsatz vom 29.02.2016, bei der Bundesnetzagentur per Fax vorab eingegangen an diesem Tag, hat die Beschwerdeführerin die Beiladung zu dem Verlagerungsverfahren Az. BK 6-15-168 beantragt. Diesen Antrag hat die Bundesnetzagentur durch Beschluss vom 30.05.2016 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
11Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Beschlusskammer hätte sie zu dem Verlagerungsverfahren beiladen müssen, da sie durch die Entscheidung in ihren wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt werde. Der Verlagerungsbeschluss sei aufgrund seiner rechtlichen und sachlichen Verknüpfung mit dem rechtswidrigen Verlagerungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 (BK6-14-127) selbst rechtswidrig. Durch die entsprechende Verknüpfung verstoße die vorliegende Entscheidung gegen den zwingenden Grundsatz der diskriminierungsfreien Kapazitätszuweisung aus § 17d Abs. 3 S. 1 EnWG. Dieser Grundsatz gebiete nicht nur die formelle Gleichbehandlung aller Anschlusspetenten innerhalb des Anschlussverfahrens, sondern umfasse auch die Verpflichtung der Bundesnetzagentur, nicht durch vorgelagerte Maßnahmen den Zugang zum Zuweisungsverfahren zu vereiteln. Die Bundesnetzagentur habe durch die Entscheidung in dem Verlagerungsverfahren (BK6-14-127) die Grundlage dafür gelegt, dass sich die Beschwerdeführerin an der Kapazitätszuweisung weder für den Konverter BorWin2 noch für den Konverter BorWin4 habe beteiligen können. Der Verlagerungsbeschluss sei ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen. Auch seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17d Abs. 5 EnWG nicht erfüllt.
12Der Verlagerungsbeschluss und der Zuweisungsbeschluss seien auf mehrfache Weise miteinander verknüpft. Das Kapazitätsverlagerungsverfahren und die Kapazitätszuweisung seien durch den in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 168/14 (V) am 18.12.2014 vor dem Senat geschlossenen Vergleich verbunden. Dies ergebe sich bereits aus der Mitteilung der Bundesnetzagentur Nr. 275/2015 (Amtsblatt 06 vom 01.04.2015, Seite 1295), in der unter anderem ausgeführt sei, dass entsprechend des geschlossenen Vergleichs die freie Kapazität von … MW auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 im Falle einer positiven Verlagerungsentscheidung in dem Verfahren BK6-14-127 nicht nur für eine Zuweisung für Windenergieanlagen im Cluster 6, sondern zusätzlich auch für eine solche im Cluster 8 angeboten werde.
13Das Kapazitätszuweisungsverfahren (BK 6-15-010) basiere zudem auf der unrichtigen Annahme der Bundesnetzagentur über die Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses vom 23.03.2015. Mit der Annahme, der Verlagerungsbeschluss sei unanfechtbar vollziehbar, werde die Entscheidung über die Zuweisung von Kapazität faktisch und rechtlich manifestiert. Dieser Beschluss mit der intendierten Aufgabe des Konverters BorWin4 habe neben der Eröffnung des Verfahrens auf Zuweisung von Anbindungskapazität die Wirkung, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) das Planfeststellungsverfahren für den OWP D. bis heute nicht weiter bearbeitet habe. Das BSH mache den Fortgang des Verfahrens von der Aussicht auf Netzanbindung abhängig, welche aufgrund der Verlagerungsentscheidung, die zum vorläufigen Entfallen von BorWin4 führen solle, nicht mehr gegeben sei.
14Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des Verlagerungsbeschlusses und des zuvor bereits laufenden Verfahrens im hier gegenständlichen Zuweisungsverfahren nicht um Kapazitäten bewerben können. Aufgrund des nicht zum Abschluss gebrachten Planfeststellungsverfahrens habe sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Zuweisungsverfahrens die Antragsvoraussetzungen noch nicht erfüllen können. Damit verlöre die Beschwerdeführerin letztlich aufgrund des Verlagerungsverfahrens bei Bestandskraft der Zuweisungsbeschlüsse auch die Chance, D. an den im Cluster 6 belegenen Konverter BorWin2 anzubinden. An diesem Cluster hätte nach der Verlagerung des OWP M. und dem Anschluss des OWP K. eine Anschlusskapazität von … MW zur Verfügung gestanden, die in dem Zuweisungsverfahren vergeben worden sei.
15Die Zuweisungsentscheidung führe somit im Verbund mit weiteren Entscheidungen dazu, dass der rechtswidrige Verlagerungsbeschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin in einer nur schwer rückgängig zu machenden Weise vollzogen werde. Mithilfe einer entsprechenden Bedingung oder eines spezifischen Widerrufsvorbehalts hätte die Zuweisungsentscheidung in ihrem rechtlichen Schicksal an den Verlagerungsbeschluss gebunden werden können.
16Die Beschwerdeführerin rügt, die Bundesnetzagentur habe die Beschwerdeführerin „ungeachtet der augenfälligen rechtlichen Verknüpfungen mit dem Zuweisungsverfahren zunächst überhaupt nicht informiert, geschweige denn diese beigeladen“. Die fehlende Beiladung dürfe sich nicht „als prozessuales Hindernis für die vorliegende Beschwerde erweisen“.
17Die Bundesnetzagentur habe bei ihrer Ermessensentscheidung die Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie die Interessen der Bundesnetzagentur an einem geordneten und zügigen Verfahren abzuwägen gehabt. Diese Abwägung habe zu einer Ermessensreduktion auf Null führen müssen, so dass die Beschwerdeführerin zwingend hätte beigeladen werden müssen.
18Der Beiladungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden. Eine Beiladung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nachträglich möglich, wenn die Beiladungspetentin es unverschuldet versäumt habe, den Beiladungsantrag rechtzeitig zu stellen (BGH, Beschluss vom 05.10.2010 – EnVR 51/09 –, juris Rn 10). Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Eröffnung des Verfahrens BK 6-15-168 sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Dies setze neben der Einstellung auf der Internetseite auch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur voraus, § 74 S. 1 EnWG. Auch die Entscheidung zur Verfahrenseröffnung ergehe auf Grundlage des Teils drei des EnWG und unterliege somit der Veröffentlichungspflicht nach § 74 S. 1 EnWG. Für Kapazitätszuweisungsverfahren habe sich die Bundesnetzagentur explizit festgelegt, auch die jeweilige Verfahrenseröffnung im Internet und im Amtsblatt zu veröffentlichen (Beschluss BK 6-13-001 vom 13.08.2014, Z. 1.2.). Ein entsprechendes Vorgehen sei auch zu erwarten gewesen, weil die Eröffnung des Verfahrens zur ersten Verlagerung (Global Tech) ebenfalls im Amtsblatt bekannt gemacht worden sei (Amtsblatt 2014, Mitteilung Nr. 949, Seite 2935). Unabhängig davon sei der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Eröffnung des Verfahrens am 06.01.2016 und dem Verlagerungsbeschluss am 28.01.2016 äußerst knapp bemessen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die behauptete Veröffentlichung bereits am 06.01.2016 wahrgenommen hätte, hätte die Beschwerdeführerin angesichts der Komplexität nicht mit einer Entscheidung innerhalb von nur drei Wochen rechnen müssen.
19Die Beschwerdeführerin beantragt,
201. den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30.05.2016 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zum Verfahren BK 6-15-168 beizuladen,
212. hilfsweise den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30.05.2016 aufzuheben und sie zu verpflichten, über den Beiladungsantrag der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut zu entscheiden,
223. hilfsweise festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, die Beschwerdeführerin zum Verfahren BK 6-15-168 beizuladen.
23Die Bundesnetzagentur beantragt,
24die Beschwerde zurückzuweisen.
25Die Beschwerde sei ebenso wie die gegen die ursprüngliche Zuweisung von Anbindungskapazität gerichteten Beschwerden – VI-3 Kart 202/15 (V) bis VI-3 Kart 207/15 (V) unzulässig. Der Beschwerdeführerin fehle es an der materiellen Beschwer, da sie über keine verfestigte oder konkrete Perspektive auf Zuweisung von Kapazität im zweiten Zuweisungsverfahren verfügt habe. Das Fehlen der materiellen Beschwer verstärke sich im vorliegenden Fall umso mehr, da es nur um den Tausch bereits zugewiesener Anbindungskapazität gehe.
26Die Beschwerde sei auch unbegründet. Ein Fall der notwendigen Beiladung liege nicht vor. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin, da durch die Entscheidung allein die Betroffenen zu 1) bis 3) verpflichtet würden.
27Auch ein Fall einer einfachen Beiladung liege nicht vor. Es fehle an einer Berührung der Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG. Das Verlagerungsverfahren diene ausschließlich dem Tausch von je 50 MW bereits zugewiesener Anbindungskapazität zwischen den Offshore-Windparks A. und B. Bei den betroffenen Anbindungssystemen und auch bei der insgesamt zugewiesenen Anbindungskapazität komme es dadurch zu keinerlei Veränderungen. Folglich ändere sich auch die Ausgangslage für die Beschwerdeführerin nicht, in späteren Zuweisungsverfahren Kapazität zugewiesen zu bekommen. Darin liege auch der Unterschied zu der Beiladung in dem zweiten Kapazitätszuweisungsverfahren, das auf die Zuweisung bisher noch nicht vergebener Kapazitäten gerichtet gewesen sei und so gegebenenfalls eine Reduzierung der später noch zuweisbaren Kapazität hätte bewirken können.
28Im Übrigen argumentiere die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen wie in den oben genannten Beschwerdeverfahren. Die Bundesnetzagentur nimmt deshalb auf ihre Ausführungen in diesen Verfahren sowie in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 (V) Bezug.
29Die Betroffenen zu 1) bis 3) schließen sich dem Antrag der Bundesnetzagentur auf Zurückweisung der Beschwerde an.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien mit Anlagen, den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
31B.
32Die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 30.05.2016 (BK6-15-168-B1) über die Ablehnung ihres Antrags vom 29.02.2016 auf Beiladung zu dem Verwaltungsverfahren zur wechselseitigen Verlagerung von Anschlusskapazität zwischen den Offshore-Windparks A. und B. angreift, ist aus den mit den Beteiligten in der Senatssitzung erörterten Gründen zulässig, aber unbegründet.
331. Mit dem Hauptantrag beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30.05.2016 aufzuheben und die Beschwerdeführerin zum Verfahren BK 6-15-168 beizuladen.
341.1. Die Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht maßgeblich, ob der Beiladungspetent durch die Entscheidung, die in dem Verfahren zur Hauptsache überprüft wird, materiell beschwert ist. In dem vorliegenden Verfahren ist maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Beiladung geltend machen kann. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil der Sinn der Beiladung auch darin besteht, dem Beiladungspetenten rechtliches Gehör zu verschaffen.
351.2. Die Beschwerde ist indessen unbegründet.
361.2.1. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor.
37Voraussetzung hierfür wäre, dass der Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin gegenüber eine Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG hätte. Wäre die Beschwerdeführerin in diesem Sinne Drittbetroffene, so wäre sie notwendig beizuladen (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO). Erforderlich ist hierfür aber, dass nicht nur eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen vorliegt. Die Beschwerdeführerin müsste durch die gegenüber einem oder mehreren Dritten ergangene Verfügung in ihrem geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sein (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KVR 34/08, WuW/E DE-R 2728 Rn. 20 - Versicherergemeinschaft). Daran fehlt es, da durch die Entscheidung in dem Verlagerungsverfahren allein die Betroffenen zu 1) bis 3) verpflichtet werden.
381.2.2. Auch die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung der Beschwerdeführerin liegen nicht vor.
391.2.2.1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Beiladung, den sie erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gestellt hat, unverschuldet verspätet war.
40Die Möglichkeit, die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und seine hiermit verbundenen Verfahrensrechte durch eine einfache Beiladung zu erwerben, hat die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig wahrgenommen. Erst mit Schreiben vom 29.02.2016 hat die Beschwerdeführerin die Beiladung zu dem Verwaltungsverfahren beantragt, das indessen durch den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.01.2016 bereits abgeschlossen war. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2009 -KVR 34/08- (a.a.O. Rn 15) gilt eine Ausnahme von dem Erfordernis des rechtzeitigen Beiladungsantrags, wenn der Drittbetroffene den Beiladungsantrag deshalb nicht stellen konnte, weil die Behörde den Bescheid erlassen hat, ohne dass das Verfahren in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (BGH a.a.O.). Maßstab für die erforderliche Information Dritter dürfte die nach § 74 S. 1 EnWG bestehende Verpflichtung sein, die Einleitung derjenigen Verfahren auf der Internetseite und im Amtsblatt zu veröffentlichen, die zu einer Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 EnWG, also in den im EnWG genannten Fällen führen. Dazu dürfte auch die Entscheidung nach § 17d Abs. 5 EnWG über die Verlagerung von Anschlusskapazität gehören.
41Es kann aber letztlich offen bleiben, ob die Bundesnetzagentur gegen ihre Verpflichtung zur Veröffentlichung verstoßen hat, indem sie die Einleitung des Verwaltungsverfahrens lediglich am 06.01.2016 über ihre Internetseite „www.bundesnetzagentur.de“, nicht aber in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht hat.
421.2.2.2. Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung, den Beiladungsantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, zu Recht damit begründet, dass durch die Verlagerungsentscheidung weder rechtlich geschützte noch erhebliche wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin berührt werden. Die Beschlusskammer hätte die Beschwerdeführerin deshalb auch bei einer rechtzeitigen Antragstellung nicht beigeladen.
43Die einfache Beiladung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde (Senat, B. v. 07.04.2006 –VI-3 Kart 162/06-, zit. aus juris Rn 12 ff). Bei der Ausübung des ihr grundsätzlich eingeräumten Ermessens hat die Regulierungsbehörde neben der Intensität der jeweils betroffenen Interessen auch Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie zu berücksichtigen (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 66 Rdn.17). Zudem kann die Regulierungs-behörde bei ihrer Ermessenentscheidung berücksichtigen, ob und in welchem Umfang von der Beteiligung des Beiladungsinteressenten eine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist (Wende, in: BerlKomm Energierecht, 3. Aufl., § 66 Rdn. 19 m.w.N.).
44Die Ermessensausübung kann durch das Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden, insbesondere dahin, ob die Bundesnetzagentur von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, ob sie durch die konkrete Ermessenentscheidung Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt oder bei der Ermessensabwägung Interessen eines Beteiligten in erheblicher Weise außer Acht gelassen hat (Senat, Beschl. v. 02.11.2006., VI-3 Kart 165/06 m.w.N.).
45Daran gemessen hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Bundesnetzagentur hält sich bei der Verneinung einer Berührung erheblicher wirtschaftlicher Interessen der Beschwerdeführerin durch das Verlagerungsverfahren im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens. Die Bundesnetzagentur stützt den angefochtenen Beschluss nachvollziehbar darauf, das Verlagerungsverfahren sei ausschließlich darauf gerichtet, je 50 MW Anbindungskapazität zwischen dem OWP A. und dem OWP B. zu tauschen. Die Menge der auf den betroffenen Anbindungssystemen und insgesamt zugewiesenen Anbindungskapazität ändert sich dadurch nicht. Das Verlagerungsverfahren tangiert deshalb in keiner Weise die Chancen der Beschwerdeführerin, in einem späteren Zuweisungsverfahren ihrerseits Anbindungskapazität zugewiesen zu bekommen. Die Bundesnetzagentur hat auch zutreffend auf die maßgeblichen Unterschiede der vorliegenden Fallgestaltung zu den dem Verlagerungsverfahren BK 6-14-127 M. zu Grunde liegenden Umständen hingewiesen. Die Verlagerung des OWP M. hat bei ihrer Durchführung eine jedenfalls temporäre Reduzierung der im Cluster 6 zur Verfügung stehenden Kapazität zur Folge. Der Tausch von je 50 MW Anbindungskapazität zwischen dem OWP A. und dem OWP B. verändert die technisch und insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität hingegen nicht.
46In vergleichbarer Weise unterscheidet sich der vorliegende Antrag auf Beiladung auch von dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung zu dem zweiten Zuweisungsverfahren. Die Beschwerdeführerin ist zu diesem Verfahren am 30.07.2015 beigeladen worden, weil sich durch das zweite Zuweisungsverfahren die zuweisbare Anbindungskapazität nach der gesetzlichen Regelung der §§ 17d Abs. 3, 118 Abs. 14 EnWG reduzieren würde, wodurch die Chancen der Beschwerdeführerin sinken können, in einem späteren Zuweisungsverfahren Kapazität zugewiesen zu bekommen, sollte sie die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Zuweisungsverfahren erfüllen. Auch diese Erwägung hat die Beschlusskammer ihrer Entscheidung zutreffend zugrundegelegt.
47Die Beschlusskammer hat ihre Entscheidung auch ermessensfehlerfrei darauf gestützt, dass die Beiladung in dem vorliegenden Verfahren nicht erforderlich ist, um der Beschwerdeführerin ihren Rechtsschutz gegen die Beschlüsse über die Verlagerung des OWP M. und die Zuweisung von Kapazität an den OWP A. zu wahren, da die Beschwerdeführerin diese Beschlüsse bereits mit eigens dagegen gerichteten Beschwerden angreift.
48Die Beschlusskammer hat schließlich angesichts des feststehenden Sachverhalts nachvollziehbar verneint, dass die Beiladung der Beschwerdeführerin zur Herbeiführung eines verfahrensfördernden Beitrags geboten gewesen sei.
492. Da der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2016 (BK6-15-168-B1) rechtmäßig ist, sind auch die zulässigen Anträge der Beschwerdeführerin, hilfsweise den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30.05.2016 aufzuheben und sie zu verpflichten, über den Beiladungsantrag der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, die Beschwerdeführerin zum Verfahren BK 6-15-168 beizuladen, unbegründet.
50C.
511. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 S. 1, 2 EnWG. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, so dass es der Billigkeit entspricht, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat.
522. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
53D.
54Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 1 EnWG nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet. Bei der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen wird, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um einen Beschluss des Oberlandesgerichts in der Hauptsache (BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 28.06.2005 -KVZ 30/04-, zit. aus juris).
55Rechtsmittelbelehrung:
56Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
- 1.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist, - 2.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und - 3.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und - 3.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1.
zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und - 2.
zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
- 1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, - 2.
natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, - 3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
- 1.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist, - 2.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und - 3.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und - 3.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1.
zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und - 2.
zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.