Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Apr. 2014 - III-2 RVs 35/14

Gericht
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
1
G r ü n d e :
3I.
4Das Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, nachdem er im Hauptverhandlungstermin ohne Entschuldigung ausgeblieben war. Hiergegen richtet sich die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
5II.
6Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich das Fehlen eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses.
71.
8Nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt, ist die allein auf die Sachrüge gestützte Revision, die sich gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil richtet, zulässig und führt zu der Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1967, 1476; NJW 2001, 1509; OLG Köln NJW 2001, 1223; OLG Celle NStZ-RR 2012, 75).
9Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Verfahrenshindernis bereits vor dem Revisionsverfahren vorgelegen hat oder erst im Revisionsverfahren entstanden ist (a.A. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 329 Rdn. 49). Denn es besteht im Falle des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Grund für eine Einschränkung des Grundsatzes, dass bei einem zulässigen Rechtsmittel die Verfahrensvoraussetzungen - und zwar von Amts wegen - vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH NJW 2001, 1509, 1511). Zwar stellt sich die an das Nichterscheinen des Angeklagten anknüpfende Rechtsfolge des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO als Ausfluss seiner Dispositionsbefugnis dar. Die Verfahrensvoraussetzungen sind indes auch im allgemeinen Interesse zu beachten und unterliegen nicht der Dispositionsbefugnis des Angeklagten.
10Auch wenn das Verwerfungsurteil als reines Prozessurteil keinen sachlich-rechtlichen Inhalt hat und allein die Sachrüge erhoben worden ist, beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung nicht auf Verfahrenshindernisse, die dem sachlichen Recht angehören (z.B. Verfolgungsverjährung), sondern sie ist - wie auch sonst bei einer auf die Sachrüge gestützten Revision - umfassend durchzuführen.
112.
12Dem Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg lagen drei Anklagen vor (StA Duisburg 152 Js 85/12, 152 Js 262/12 und 334 Js 258/13), wobei die beiden letztgenannten Verfahren dem führenden Verfahren hinzuverbunden worden sind. In keinem der Verfahren ist ausdrücklich ein Eröffnungsbeschluss gefasst worden. Das wegen Erschleichens von Leistungen geführte Verfahren StA Duisburg 334 Js 258/13 ist in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Wegen der beiden Betäubungsmitteldelikte hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
13Das Fehlen des erforderlichen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH NStZ 1987, 239; NStZ 2012, 583) und hätte die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der beiden Betäubungsmitteldelikte zur Folge. Vorliegend bestehen jedoch Besonderheiten, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat.
14Das Amtsgericht hat am 28. Juni 2013 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den „Angeschuldigten“, der sich seinerzeit verborgen hielt, erlassen. In diesem Haftbefehl waren unter Bejahung des dringenden Tatverdachts die Tatvorwürfe aus den drei verbundenen Verfahren bezeichnet. In dem Vorführungstermin vom 14. August 2013, den der zuständige Strafrichter durchgeführt hat (§ 115 StPO), hat der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls und der drei Anklagen waren, eingestanden. Der Strafrichter hat den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung aufrechterhalten, Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2013 bestimmt und den „Angeklagten“ sowie dessen Verteidiger mündlich zu diesem Termin geladen.
15Diese Umstände belegen, dass der Strafrichter nicht nur über die Frage der weiteren Untersuchungshaft entschieden, sondern zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hat. Er hat unverändert nicht nur hinreichenden, sondern sogar dringenden Tatverdacht bejaht, indem er den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung bestehen ließ. Dass der Strafrichter die drei Anklagen nach entsprechender Prüfung zur Hauptverhandlung zulassen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er den Beschwerdeführer zu den Anklagevorwürfen hörte, dieser die Taten einräumte und sodann ein kurzfristiger Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, zu dem der „Angeklagte“ und dessen Verteidiger mündlich geladen wurden.
16Die Umstände, die in dem Protokoll, das der Strafrichter unterzeichnet hat, schriftlich niedergelegt wurden, erfüllen gleichzeitig die Merkmale eines Eröffnungsbeschlusses (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 146). Zwar sollte die Zulassung der Anklage in dem nach §§ 203, 207 Abs. 1 StPO erforderlichen Beschluss ausdrücklich erklärt werden. Es genügt aber auch eine schlüssige (schriftliche) Erklärung des Gerichts, aus der sich - wie hier - hinreichend deutlich die Zulassung der Anklage ergibt (vgl. KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rdn. 17 m.w.N.).
17Mangels gegenteiliger Angaben konnte auch keine Unklarheit darüber bestehen, dass die Hauptverhandlung vor dem nach § 25 Nr. 2 GVG zuständigen Strafrichter, an den die drei Anklagen gerichtet waren, und nicht etwa vor dem Schöffengericht stattfinden sollte. In Anbetracht der Tatvorwürfe (Erwerb von 4,9 g Heroin, Besitz von 5,95 g Heroin, Erschleichen von Leistungen) war eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nicht zu erwarten.
18III.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn
- 1.
wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, - 2.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden, - 3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder - 4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
- 1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder - 2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.