Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juni 2015 - II-8 UF 155/14
Tenor
I.Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts O. vom 19. August 2014 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Z-Versicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Wertes von 5,423286 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds XL (ISIN: ….), 18,959277 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Premium (ISIN: …) und 8,594388 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds 15Y (ISIN: …) jeweils bei Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. …) mit der Maßgabe begründet, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.
Die Z.-Versicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der vorstehend genannten Fonds an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner (im Folgenden: frühere Ehefrau und früherer Ehemann) haben am 14.05.1992 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im März 2014 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts O. vom 19. August 2014 geschieden worden. Während der Ehezeit hat die frühere Ehefrau u. a. bei der weiter Beteiligten zu 1) ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Es handelt sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie. In der erstinstanzlich unter dem 24.06.2014 erteilten Auskunft hat der Versorgungsträger das der Ehezeit (1.05.1992 bis 28.02.2014) zuzurechnende Vertragsguthaben mit 9.149,37 € berechnet und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.574,68 € zu bestimmen. Zum Stichtag war das Vertragsguthaben wie folgt angelegt:
4Fondsname / ISIN |
Anteile/St. |
Kurs |
Guthaben |
D. Vorsorge Rentenfond XL Duration … |
3,1292000 |
108,00 € |
337,95 € |
D. Vorsorge Premium… |
73,743800 |
112,00 € |
8.259,31€ |
D. Vorsorge Rentenfonds 15Y … |
3,097900 |
178,22 € |
552,11€ |
Summe |
9.149,37 € |
Auf das bereits mit der Auskunftserteilung erklärte externe Teilungsverlangen des Versorgungsträgers hat das Amtsgericht die externe Teilung des Anrechts in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts beschlossen und die weiter Beteiligte verpflichtet, den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag nebst 4,85 % Zinsen seit dem 01.03.2014 an den Zielversorgungsträger – die weiter Beteiligte zu 2) – zu zahlen.
6Mit ihrer Beschwerde möchte die weiter Beteiligte zu 1) den Wegfall der Verzinsungsanordnung erreichen. Sie macht geltend, dass das bei ihr bestehende Anrecht eine fondsgebundene Rentenversicherung sei und das Guthaben nicht wie bei konventionellen Verträgen mit einem festen Zinssatz verzinst werde, sondern sich abhängig von den jeweiligen Kurswerten der Fondsanteile entwickele. Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung komme eine Verzinsung jedoch nur für konventionelle Lebens- und Rentenversicherungen in Betracht.
7Zum 30.12.2014 hat sich das Vertragsvermögen auf insgesamt 11.696,09 € erhöht. Es war wie folgt angelegt:
8Fondsname / ISIN |
Anteile/St. |
Kurs |
Guthaben |
D. Vorsorge Rentenfond XL Duration … |
12,701300 |
140,66 € |
1.786,56 € |
D. Vorsorge Premium… |
44,402500 |
125,12 € |
5.555,64 € |
D. Vorsorge Rentenfonds 15Y … |
20,128000 |
216,31 € |
4.353,89 € |
Summe |
11.696,09 € |
Insgesamt 1.707,94 € des Vertragsvermögens entfallen auf Einzahlungen (1.555,20 €) und staatliche Zulagen (152,74 €), die nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sind. Das restliche Guthaben ist in der Ehezeit angespart worden.
10II.
11Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
121)
13Die weiter Beteiligte zu 1) macht zu Recht geltend, dass bei der externen Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht angeordnet werden darf (so BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 552/12). Für ein in Fondsanteilen angelegtes Vertragsvermögen wäre eine Verzinsung nicht das geeignete Mittel, um eine Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen, weil die Kursentwicklung der Fondsanteile nicht vorhersehbar ist.
142)
15Gleichwohl ist es nach Überzeugung des Senats erforderlich, den nachehelichen Wertzuwachs des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens in den Ausgleich einzubeziehen. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (BGH Beschluss vom 29.02.2012, Az.: XII ZB 609/10, Textziffer 26), vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
16Der BGH begründet seine Auffassung mit dem Stichtagsprinzip und sieht in nachehezeitlichen Kursgewinnen der Fonds, in denen das Vertragsvermögen eines Anrechts angelegt ist, eine nachehezeitliche Veränderung ohne Bezug zur Ehezeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Wertentwicklung des fondsbasierten Vertragsvermögens ist das Resultat der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie und damit in gleicher Weise in der Ehezeit angelegt wie der Wertzuwachs eines als klassisches Deckungskapital angelegten Vertragsvermögens. Der einzige Unterschied liegt in der Vorhersehbarkeit der Wertentwicklung. Dieses Kriterium kann die vom BGH vorgenommene Differenzierung jedoch nicht rechtfertigen.
17Die vom BGH vertretene Auffassung hätte zudem zur Folge, dass der Ausgleichsberechtigte im Fall der internen Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich partizipieren würde, im Fall der externen Teilung desselben Anrechts dagegen nicht. Diese Ungleichbehandlung findet auch in dem Unterschied zwischen interner Teilung und externer Teilung keine tragfähige Rechtfertigung. Zwar nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass sich im Fall der externen Teilung die Dynamik des auszugleichenden Anrechts und die Dynamik des begründeten Anrechts unterschiedlich entwickeln. Diese Unterschiede betreffen jedoch nur die Zeit nach dem Vollzug der Teilung und rechtfertigen es nicht, den Ausgleichsberechtigten in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht partizipieren zu lassen. Zudem führt der Umstand, dass der Ausgleichsberechtigte nach der Rechtsprechung des BGH zwar Wertverluste des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mittragen müsste, an Wertsteigerungen nach Ehezeitende jedoch nicht beteiligt würde, zu einer Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten, die im Gesetz keine Stütze findet.
183)
19Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhaben zu lassen, beziffert der Senat den Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen. Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise der Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen.
20Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Tenorierung hat der Senat nicht. Die Bezifferung des Ausgleichswerts durch Fondsanteile ist kein Fall der vom BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnten sogenannten „offenen Tenorierung“, weil die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert worden ist.
21Vollstreckungsansprüche auf Zahlung genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 7.12.2005, Az. XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 = NJW 2006, 695, 697). Bei der Berechnung dürfen offenkundige Quellen ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162). So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646). Auch eine dynamisch titulierte Unterhaltsverpflichtung (§ 1612a BGB) oder eine Zinszahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf den Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist nach allgemeiner Meinung hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
22Da sich der Rücknahmepreis eines börsennotierten Fonds in gleicher Weise wie öffentliche Indices oder der Basiszinssatz aus allgemeinkundigen Quellen entnehmen lässt, reicht die Angabe der Fondsanteile verbunden mit der (eindeutigen) Bezeichnung des Fonds aus, um die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrages bestimmbar anzugeben.
234)
24Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten zum 30.12.2014 errechnen sich ein Ehezeitanteil und ein Ausgleichswert in folgender Höhe:
25 26Der Anteil des Ausgleichswerts, der auf das in den einzelnen Fonds angelegte Vermögen entfällt, entspricht dem hälftigen Ehezeitanteil (also 85,397342% / 2 = 42,698671%
27des jeweils in dem Fonds angelegten Vermögens). Auf der Grundlage dieses Betrages kann dann der Ausgleichswert in Fondsanteilen bestimmt werden:
28 29In Höhe der Summe aus den Teilausgleichswerten der drei Fonds ist dann für den Antragsgegner ein Anrecht auf seinem bestehenden Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
30In analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI ist für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht durch die Anordnung einer Verzinsung, sondern in anderer Form sichergestellt wird (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
32Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
33Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über die Verzinsung des Ausgleichsbetrages bei externer Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich.
- 2
- Auf den am 2. Juli 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1. Juni 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann ) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Während der Ehezeit (1. Juni 1994 bis 30. Juni 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus eine betriebliche Altersversorgung bei der Robert Bosch GmbH, Fondsanteile bei der Bosch Pensionsfonds AG in Form der Bausteine BPF Firmenbeiträge und BPF Beiträge Plus sowie Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch Verfügung vom 17. Januar 2011 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt , indem es die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt, das bei der Robert Bosch GmbH erworbene Anrecht extern geteilt und bezüglich der privaten Lebensversicherung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat. Ferner hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.084,10 € aus dem Baustein BPF Firmenbeiträge und ein Anrecht in Höhe von 359,11 € aus dem Baustein BPF Beiträge Plus je bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. Juni 2009 als Ehezeitende, begründet. Dabei hat es die Bosch Pensionsfonds AG verpflichtet, den jeweiligen Ausgleichsbetrag aus beiden Versorgungsbausteinen an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgungsträger zu zahlen, und weiter angeordnet, dass die Ausgleichsbeträge mit jährlich 5,25% zu verzinsen seien.
- 3
- Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG hat das Oberlandesgericht die Verzinsung der Ausgleichsbeträge entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
- 4
- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Ehefrau beschwerdeberechtigt.
- 6
- Nach der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsbeschwerde (nur) demjeni- gen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist hier bei der Ehefrau der Fall. Zwar wären die Zinsen nicht an die Ehefrau, sondern zusätzlich zu dem Kapitalbetrag an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung zu zahlen. Die Zinsen wirken sich aber im Ergebnis der Umrechnung in Form höherer Entgeltpunkte zu Gunsten der Ehefrau aus (vgl. BT-Drucks. 17/11185 S. 5). Der Ausspruch einer Verzinsung hätte zwar zur Folge, dass sich der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten nicht nach dem Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder des Zeitpunkts der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich richtet (§ 76 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB VI), sondern nach dem Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind (§ 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI). Da aber der mit dem späteren Umrechnungsfaktor umgerechnete verzinste Kapitalbetrag im vorliegenden Fall zu höheren Entgeltpunkten führt als die Umrechnung des nicht verzinsten Kapitalbetrags mit dem früheren Umrechnungsfaktor, ist von einer Rechtsbeeinträchtigung auszugehen.
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
- 8
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zusammen mit einem weiteren, bei der Robert Bosch GmbH begründeten Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3.267,88 € überstiegen die betrieblichen Versorgungsanrechte in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, so dass sie im Rahmen der Ermessensausübung auszugleichen seien. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und unwirtschaftliche Splitterversorgungen entstünden bei der externen Teilung nicht.
- 9
- Die fondsgebundenen Anrechte seien auf den Stichtag des Ehezeitendes auszugleichen; nachehezeitliche Wertverluste seien nicht geltend gemacht.
- 10
- Eine Verzinsung der Ausgleichsbeträge habe nicht zu erfolgen. Bei den Fondsanteilen handle es sich nicht um kapitalgedeckte Anrechte, bei deren Barwertermittlung ein Rechnungszins angewendet würde. Vielmehr entspreche der Übertragungswert dem gebildeten Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung. Es falle kein Zinsertrag an, sondern das Anrecht unterliege Wertschwankungen am Kapitalmarkt und damit verbundenen Chancen und Risiken.
- 11
- b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 12
- aa) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und für die Ehefrau als Rechtsbeschwerdeführerin günstig ist die Einbeziehung der hier streitigen Anrechte in den Versorgungsausgleich.
- 13
- bb) In der Sache zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen ist, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht.
- 14
- Bei der externen Teilung wird die Ausgleichsforderung erst durch den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet (§ 224 Abs. 1 FamFG), so dass Fälligkeits- oder Verzugszinsen bis zu dem Zeitpunkt nicht anfallen.
- 15
- Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass zur Umsetzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages erforderlich sein kann, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden. Besonders in den Fällen, in denen bei dem zu begründenden Anrecht der Ehezeitbezug fehlt, etwa weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war (§ 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI), kann die Halbteilung nur auf die Weise hergestellt werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert deshalb grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 19 ff. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 20 ff.).
- 16
- Dies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (entgegen OLG Nürnberg FamRZ 2013, 460).
- 17
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 F 415/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.07.2012 - 7 UF 157/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
- 2
- Auf den am 6. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 9. November 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann ) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
- 3
- Während der Ehezeit (1. November 2004 bis 30. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) belaufen sich auf 3,4193 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,7097 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.505,97 €. Die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (im Folgenden: DRV Bayern Süd) belaufen sich auf 4,2758 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,1379 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.137,23 €. Daneben hat der Ehemann während der Ehezeit weitere Anrechte aus einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung bei der S. Lebensversicherung a.G. (im Folgenden: Beteiligte zu 3) erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 2.345,45 € mit einem Ausgleichswert von 1.172,73 € beläuft.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Das weitere Anrecht des Ehemannes aus seiner privaten Altersversorgung hat es in der Weise extern geteilt, dass es - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu Lasten dieses Anrechts bei der Beteiligten zu 3 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.172,73 € bei der DRV Bund begründet und die Beteiligte zu 3 verpflichtet hat, diesen Betrag an die DRV Bund zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3, mit der diese eine externe Teilung der bei ihr begründeten Anrechte im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
- 6
- Allerdings hat die Beteiligte zu 3 ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde nur gegen die externe Teilung der bei ihr begründeten Anrechte. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieses Anrechts. Auch in diesem eingeschränkten Umfang hat die Rechtsbeschwerde jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 7
- 1. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt begründet:
- 8
- Das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 falle aufgrund des geringen Ausgleichswertes zwar unter die Bagatellregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Besondere Gründe für die Durchführung des Ausgleichs seien aus der Akte auch nicht ersichtlich. Nachdem die Ermessensausübung des Amtsgerichts im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG aber von keinem Beteiligten beanstandet worden sei, sehe auch das Oberlandesgericht von einer Anwendung der Bagatellregelung ab.
- 9
- Zu Recht sei das Amtsgericht von dem ehezeitlichen Fondsguthaben bei Ehezeitende in Höhe von 2.345,45 € ausgegangen und habe im Rahmen der externen Teilung ein Anrecht in Höhe des hälftigen Ausgleichswerts von 1.172,73 € begründet. Fondsgebundene Versicherungen seien ihrem Wesen nach Kursschwankungen ausgesetzt. Werde der bei Ende der Ehezeit vorhandene Ehezeitanteil extern geteilt, erhalte der Ausgleichsberechtigte zwingend einen festen Ausgleichsbetrag. Bei einem späteren Wertanstieg erhalte der Ausgleichsberechtigte weniger als die Hälfte des späteren Wertes; umgekehrt erhalte er mehr als die Hälfte des späteren Wertes, wenn der Wert des Fondsanteils nachehelich sinke. Ob darin eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu erblicken sei, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Während das Oberlandesgericht München von dem festen Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit ausgehe, habe das Oberlandesgericht Köln ein fondsgebundenes Anrecht auf der Grundlage einer Ausgleichsquote extern geteilt, um auch nacheheliche Veränderungen des Ehezeitanteils zu erfassen.
- 10
- Fondsgebundene private Rentenversicherungen seien nach § 46 VersAusglG mit ihrem Wert bei Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG erfordere keine Berücksichtigung nachehelicher Veränderungen und somit auch keine externe Teilung im Wege einer Ausgleichsquote. Der Ausspruch über die externe Teilung müsse vielmehr eindeutig bestimmt und vollstreckbar sein. Damit sei es unvereinbar, dem Versorgungsträger aufzuerlegen , den Ausgleichswert nach einer bestimmten Formel selbst festzusetzen. Auch für den Versorgungsträger der Zielversorgung sei eine Ungewissheit darüber, wie viel er vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person erhalte, unzumutbar. Der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dürfe kein tagesaktuell ermittelter nachehelicher Wert der Fondsanteile zugrunde gelegt werden. Dies sei auch deswegen schwierig, weil es fondsgebundene Versicherungen gebe, die in eine Mischung aus mehreren Fonds investieren. Einer abweichenden Handhabung stehe auch § 37 Abs. 2 FamFG entgegen, weil das Gericht den Beteiligten zu einem aktuell ermittelten Wert der Fondsanteile zunächst rechtliches Gehör geben müsse und der Wert dann im Zeitpunkt der nachfolgenden Entscheidung nicht mehr aktuell sei.
- 11
- Bestimme sich der maßgebliche Wert des Anrechts nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der externen Teilung, hänge die Höhe des Ausgleichswerts von der beliebigen Entscheidung des Versorgungsträgers über den Zeitpunkt der Umsetzung ab. Damit ergäbe sich über die Zufälligkeit des Kursverlaufs hinaus eine weitere Zufälligkeit. Auch Gerechtigkeitsüberlegungen erforderten keine abweichende Entscheidung. Fondsgebundene Versicherungen schwankten wesensnotwendig in ihrem Wert. Jeder Stichtag bringe für beide Ehegatten sowohl ein Risiko als auch eine Chance. Dies sei bei fondsgebundenen Versorgungen zu akzeptieren.
- 12
- Der Stichtagsbezug des Versorgungsausgleichs führe auch bei klassischen Rentenversicherungen zu Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz, weil die auf den Ehezeitanteil der Versorgung bezogenen Überschussanteile aus der Zeit zwischen Ehezeitende und Umsetzung nur dem Ausgleichspflichtigen zugutekämen. Diese strukturbedingten Unebenheiten seien hinzunehmen. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ermögliche zwar die Berücksichtigung bestimmter nachehelicher Entwicklungen bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Vorschrift könne aber nicht als Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden, allgemein alle Wertschwankungen bis zur Umsetzung der Teilung zu berücksichtigen, um das Halbteilungsprinzip strikt zu verwirklichen.
- 13
- 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
- 14
- a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch den ehezeitlich erworbenen Anteil der privaten Altersversorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 in den Versorgungsausgleich einbezogen.
- 15
- aa) Nach § 3 Abs. 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich die Ehezeitanteile aller nach § 2 VersAusglG auszugleichenden Anrechte einzube- ziehen. Diese Voraussetzungen liegen nach den tatrichterlichen Feststellungen vor. Der Ausgleich der fondsgebundenen Rentenversicherung entfällt auch nicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die fondsgebundene Rentenversicherung des Ehemannes ist aber nicht mehr verfallbar, somit ausgleichsreif. Zwar ist es einer solchen Versorgung wesensimmanent, dass ihr Wert durch Kursentwicklungen am Kapitalmarkt steigen oder auch absinken kann. Zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG besteht jedoch unabhängig von späteren Kursschwankungen und der Möglichkeit einer Anpassung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach §§ 225 f. FamFG ein unverfallbares und damit ausgleichsreifes Anrecht.
- 16
- bb) Auch soweit das Oberlandesgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 ausgeglichen und von einem Ausschluss wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
- 17
- Der Ausgleichswert dieser Versorgung unterschreitet mit 1.172,73 € die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, die für das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2009 3.024 € betrug (vgl. FamRZ 2012, 173). Zwar soll das Familiengericht solche Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gleichwohl ist die abweichende Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts im Hinblick auf den stets zu beachtenden Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versor- gungsträger verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 37 ff. und XII ZB 328/10 - FamRZ 2012,
277).
- 18
- Solche besonderen Umstände, die der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für den Nichtausgleich einzelner geringfügiger Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG im Blick hatte, liegen hier nicht vor. Denn die Instanzgerichte haben das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund ausgeglichen. Das begründete Anrecht erhöht damit die bereits bestehende Anwartschaft der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und führt damit nicht zu einem ins Gewicht fallenden Verwaltungsaufwand. Weil durch die Form der externen Teilung auch keine Splitterversorgung begründet wird, ist die Ermessensausübung des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2011, 192 Rn. 40 ff.).
- 19
- b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung durchgeführt, weil die Beteiligte zu 3 als Versorgungsträgerin der ausgleichspflichtigen Person dies nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt hat. Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG hat es deswegen für die Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) begründet. Im Einklang mit der Wahl der Zielversorgung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG und entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG haben die Instanzgerichte die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts auf dem bereits bestehenden Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Ren- tenversicherung durchgeführt. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen.
- 20
- c) Schließlich ist auch die Bemessung des nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründeten Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 21
- aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu. Der Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts ist nach den §§ 39 ff. VersAusglG zu ermitteln. Da sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, das unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt (vgl. FAKomm-FamR/ Wick 4. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 11).
- 22
- Für die konkrete Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind nach § 46 VersAusglG ergänzend die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht abzuziehen sind. Für fondsgebundene Versicherungen, bei denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist der somit relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Für Altverträge, die - wie die private Altersversorgung des Ehemannes - vor 2008 abgeschlossen wurden, ist der Rückkaufswert zwar nach den bis Ende 2007 geltenden Regelungen zu ermitteln (Art. 4 Abs. 2 EGVVG). Auch auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte der Bundesgerichtshof aber bereits entschieden, dass der Rückkaufswert auf der Grundlage des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapitals der Versicherung, mindestens jedoch in Höhe der Hälfte des Deckungskapitals, zu bemessen ist (BGHZ 164, 297 = NJW 2005, 3559; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1783). Dies entspricht der gegenwärtigen Rechtslage (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 466 ff.). Der auch für den Versorgungsausgleich maßgebliche Rückkaufswert ist somit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert. Dem sind nach § 169 Abs. 7 VVG die Überschussanteile hinzuzurechnen (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 466; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Glockner 5. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18).
- 23
- bb) Die nach § 1 Abs. 1 VersAusglG gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG stichtagsbezogen durchzuführen. Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG allerdings zu berücksichtigen.
- 24
- § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Nachehezeitliche Bestandteile der Versorgung bleiben mithin unberücksichtigt, soweit sie nicht auf den Ehe- zeitanteil zurückwirken, sondern die Versorgung individuell erhöhen (vgl. BTDrucks. 16/10144 S. 90). Für die Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Veränderung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG kommt es mithin entscheidend darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- 25
- cc) Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 26
- (1) Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist. Bei der externen Teilung verzichtet das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Eine externe Teilung ist nur ausnahmsweise in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen durchzuführen, und in diesen Fällen steht dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu.
- 27
- Ebenso wirkt auch die nachehezeitliche Dynamik der fondsgebundenen privaten Altersvorsorge des Ehemannes nicht auf den Ehezeitanteil zurück; durch den stichtagsbezogenen Ausgleich ist es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Aus- gleichsbetrag entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat deswegen zu Recht einen nachehezeitlichen Zuwachs der fondsgebundenen privaten Altersversorgung des Ehemannes im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG unberücksichtigt gelassen.
- 28
- (2) Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken kann. Solche Veränderungen sind im Rahmen der gebotenen Halbteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu einem nachehezeitlichen Zuwachs, der im Rahmen der unmittelbaren Bewertung allein der nachehelichen Zeit zugeordnet werden kann, wirkt sich ein Wertverlust regelmäßig nicht nur auf nachehezeitliche Zuwächse, sondern auch auf den Ehezeitanteil des Anrechts aus. Diese Entwicklung kann so weit gehen, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibt und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 38 ff.).
- 29
- Das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben kann mithin durch die nachehezeitliche Entwicklung entfallen, was auch auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und als allgemeine Entwicklung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ausgleichswerts grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [zur auszugleichenden geringeren Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts ]). Nur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte können somit in diesen einbezogen werden. Das gilt entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist. Auch dann kann nur der noch vorhandene Teil zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden.
- 30
- Der nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat. Dabei sind die Gerichte auf die Auskünfte der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG und die Mitteilung späterer Änderungen durch die Versorgungsträger oder die Beteiligten angewiesen. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines nachehezeitlichen Wertverlustes kann hingegen auch bei einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung nicht bei der Bemessung des Ausgleichswertes für die externe Teilung berücksichtigt werden. Nur wenn ein nachehezeitlicher Rückgang des Wertes konkret feststeht, ist dies zu berücksichtigen.
- 31
- Selbst dann bleibt der nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung unberücksichtigt, sofern bereits eine gegenläufige Entwicklung eingesetzt hat, die den nachehezeitlichen Wertverlust wieder auffängt. Denn ein anschließender späterer Anstieg im Wert des Ehezeitanteils hebt zunächst den nachehezeitlich eingetretenen Wertverlust auf, bevor der Überschuss als nachehezeitlicher Gewinn unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43).
d) Danach ist die angefochtene Entscheidung zur externen Teilung nach
- 32
- § 14 Abs. 1 VersAusglG nicht zu beanstanden. Zu Recht haben die Instanzgerichte zu Lasten der fondsgebundenen privaten Rentenversicherung des Ehemannes lediglich den stichtagsbezogenen Ehezeitanteil in Höhe von 2.345,45 € extern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von 1.172,73 € begründet (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG München FamRZ 2011, 376 f. und OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1895 [zum früheren Recht]; a.A. OLG Köln Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 14 UF 144/10 - unveröffentlicht). Ein eventueller Anstieg der fondsgebundenen Versorgung bleibt als nachehezeitliche Entwicklung unberücksichtigt; einen nachehezeitlichen Wertverlust haben die Instanzgerichte auf der Grundlage der Auskünfte der Beteiligten zu 3 nicht festgestellt. Der Rechtsbeschwerde bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, ohne dass es darauf ankommt, ob der von ihr begehrte quotale Ausgleich hinreichend bestimmt wäre (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 21 ff.). Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
AG München, Entscheidung vom 17.08.2010 - 553 F 9033/09 -
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2010 - 26 UF 1270/10 -
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Zivilabteilung 4 des Amtsgerichts Werl vom 6. Oktober 2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin halbjährlich, beginnend mit dem 30. Juni 2006, für das Ladenlokal Nr. 3 zusätzlich zu dem von ihr gezahlten Erbbauzins von 571,66 € weitere 91,47 € sowie für das Ladenlokal Nr. 2 zusätzlich zu dem gezahlten Erbbauzins von 487,21 € weitere 77,95 € zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in W. . Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht belastet, das nach § 30 WEG geteilt ist. Der Beklagten steht das Teilerbbaurecht an zwei als Ladenlokale genutzten Einheiten zu. Der für die Einheiten halbjährlich geschuldete Erbbauzins von 571,66 € bzw. 487,21 € wird von der Beklagten bezahlt. Zur Höhe des Erbbauzinses heißt es in der hierzu getroffenen Vereinbarung weiter: "Sollte der ... Erbbauzins nicht mehr zeitgemäß sein, so kann jede Partei eine Angleichung an die dann gegebenen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse verlangen. Der Abänderungsanspruch ist frühestens 3 Jahre nach Vertragsschluss ohne weiteren Nachweis und ausschließlich dann gegeben , wenn sich der vom Statistischen Bundesamt in Wi. für einen 4-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mittleren Einkommens ermittelte Lebenshaltungskostenindex gegenüber dem Monatsindex zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um 10 Punkte oder mehr ändert (1985 = 100). Der dann geschuldete Erbbauzins erhöht bzw. ermäßigt sich um soviel vom Hundert , wie der Lebenshaltungskostenindex zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs des Monatsindexes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übersteigt bzw. unterschreitet. Der beiderseitige Abänderungsanspruch ist auch in jedem weiteren Falle der Änderung des Lebenshaltungskostenindexes um 10 Punkte oder mehr gegenüber dem jeweils geltenden Stand wiederum gegeben, frühestens jedoch nach drei Jahren. Der neue Erbbauzins gilt von dem auf die Geltendmachung folgenden 01. Januar an. ..."
- 2
- Gestützt hierauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 von der Beklagten, den Erbbauzins für ihre Teileinheiten ab dem 1. Januar 2002 zu erhöhen und die Regelung zu dessen Anpassung zu ändern, weil das Statistische Bundesamt seit Beginn des Jahres 2002 anstelle des vereinbarten Indexes nur noch den Verbraucherpreisindex ermittelt.
- 3
- Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie halbjährlich zum 1. Januar bzw. 30. Juni eines jeden Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2005, zusätzlich zu dem für das Ladenlokal Nr. 3 gezahlten Erbbauzins von 571,66 € weitere 91,47 € sowie zusätzlich zu dem für das Ladenlokal Nr. 2 gezahlten Erbbauzins von 487,21 € weitere 77,95 € zu zahlen , und festzustellen, dass die Änderung des Erbbauzinses künftig nach dem Verbraucherpreisindex zu bestimmen sei. Die Beklagte hat den Feststellungsantrag anerkannt. Das Amtsgericht hat sie gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage wegen der während des Berufungsverfahrens am 30. Juni 2005 und 1. Januar 2006 fällig gewordenen Erhöhungsbeträge von insgesamt 338,84 € stattgegeben und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von halbjährlich weiteren 91,47 € bzw. 77,95 € über die freiwillig gezahlten Beträge hinaus für den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006 erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu künftigen Zahlungen beantragt. Es meint, der Anspruch auf künftigen Erbbauzins sei zwar auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 258 ZPO gerichtet. Einer Titulierung stehe jedoch entgegen, dass die Höhe der künftigen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten im Hinblick auf die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden könne.
- 5
- Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
- 6
- Die Beklagte schuldet der Klägerin die für die Zukunft verlangten Erhöhungsbeträge. Die Abänderbarkeit des Erbbauzinses auf Grund der vereinbarten Wertsicherungsklausel steht der beantragten Verurteilung der Beklagten nicht entgegen.
- 7
- 1. Ziel der Leistungsklage ist die Schaffung eines Titels zur Durchsetzung eines geltend gemachten Anspruchs. Eine Klage kann daher grundsätzlich nur erfolgreich sein, wenn die von dem Kläger zur Entscheidung gestellte Forderung fällig ist (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 257 Rdn. 1). Fehlt es hieran, ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl. § 257 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 257 Rdn. 1). Dieser Grundsatz wird in den von § 257 bis 259 ZPO bestimmten Fällen zu Gunsten des Klägers durchbrochen. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruches der Titulierung zugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwirken zu müssen (Musielak/Foerste, aaO, § 258 Rdn. 1; Stein/ Jonas/Schumann, aaO, § 258 Rdn. 1).
- 8
- Voraussetzung der Titulierung nach § 258 ZPO ist ein Anspruch auf eine "wiederkehrende Leistung". Wiederkehrend im Sinne der Vorschrift sind Ansprüche , die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986, IX ZR 138/85, WM 1986, 1397, 1399). So verhält es sich u. a. mit nach Zeitabschnitten fällig werdenden Rentenansprüchen , vgl. §§ 759, 843 Abs. 2, 844 Abs. 2, 912 ff. BGB, Unterhaltsansprüchen, vgl. §§ 1361 Abs. 4, 1612 BGB, und auch dem Anspruch auf den Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauVO (Musielak/Foerste, aaO, § 258 Rdn. 2).
- 9
- Die Titulierung der künftig fällig werdenden Beträge aus einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung kann jedoch nur auf der Grundlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erfolgen. Das steht der Verurteilung für einen Zeitraum entgegen, für den die Grundlage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (BGHZ 76, 259, 273; BGH, Urt. v. 15. März 1983, VI ZR 187/81, NJW 1983, 2197; RGZ 145, 196, 198; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 258 Rdn. 10). Die Unzulässigkeit der Verurteilung dient dem Schutz des Schuldners. Er darf nicht zu einer Leistung verurteilt werden, von der nicht angenommen werden kann, dass sie tatsächlich geschuldet sein wird.
- 10
- So verhält es sich nicht bei Rentenleistungen, deren Höhe von einem Lebenshaltungskosten- oder Verbraucherpreisindex abhängig ist. Die Bindung der Leistungspflicht an einen solchen Index führt nicht dazu, dass die Höhe der Leistungsverpflichtung einem ständigen Wechsel unterworfen wäre. Tatsächlich hat sie das Gegenteil zum Ziel, nämlich das wirtschaftliche Äquivalent der Zahlungsverpflichtung konstant zu halten. Der Lebenshaltungskosten- und der Verbraucherpreisindex ändern sich nicht abrupt oder unabsehbar, sondern ste- tig, und zwar nach aller Erfahrung nach oben. Dass der Index auf einen Betrag sinken könnte, der eine Angleichung des Erbbauzinses nach unten rechtfertigt, ist unwahrscheinlich. Seit der Feststellung des jeweiligen Index durch das Statistische Bundesamt sind weder der Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mittleren Einkommens noch der Verbraucherpreisindex jemals nennenswert gesunken. Es besteht daher kein Anlass, den Schuldner einer hiernach zu bestimmenden Leistungspflicht vor der Titulierung einer aus diesem Grunde überhöhten Leistungsverpflichtung zu schützen. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die hinter der von der Klägerin beantragten Verurteilung zurückbliebe, bedeutet vielmehr eine allenfalls theoretische Möglichkeit und steht auch schon deshalb der beantragten Entscheidung nicht entgegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 258 Rdn. 1 b).
- 11
- 2. Gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtung erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
III.
- 12
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Werl, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 C 312/04 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 S 186/05 -
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
- 1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), - 2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.