Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Okt. 2014 - II-2 WF 166/14

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.08.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das unter Ziffer 1. Buchstabe a) des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg vom 25.03.2014 ausgesprochene Näherungsverbots durch die Antragsgegnerin am 09.05. und 16.05.2014 sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
3Die gemäß §§ 87 Abs. 4, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antrags-gegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.08.2014, mit dem gegen die Antragsgegnerin Ordnungsgeld i.H.v. 1.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 € ein Tag Ordnungshaft mit der Begründung angeordnet wurde, dieser habe sowohl am 09.05. als auch am 16.05.2014 gegen das im Tenor genannte Näherungsverbot verstoßen, hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsgeld an das Amtsgericht. Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats sowie das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen haben.
4Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Sie beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör.
5Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt zu äußern; dementsprechend haben die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Damit steht nicht im Widerspruch, dass der Gesetzgeber Präklusionsvorschriften geschaffen hat, die das Verfahren beschleunigen sollen (BVerfG, NJW 1982, 1635).
6Das Amtsgericht hat in seiner auf mündliche Verhandlung vom 30.07.2014 ergangenen Entscheidung vom 20.08.2014 das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schrift-satz vom 06.08.2014 wegen Verspätung mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, die Antragsgegnerin sei bereits mit der Terminsladung vom 12.06.2014 darauf hingewiesen worden, dass Zeugen mit ladungsfähiger Adresse unverzüglich zu benennen seien. Dies sei ohne Angabe von Gründen bis zum Schriftsatz vom 06.08.2014 nicht geschehen. Die Vernehmung der erst jetzt mit Anschrift benannten Zeugen würde zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und damit zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Die im Schriftsatz vom 06.08.2014 angebotenen Beweismitteln seien daher gemäß §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO zu-rückzuweisen.
7Die Zurückweisung der erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisantritte wegen Verspätung verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorschrift des § 296 ZPO dient nach seiner systematischen Stellung im Gesetz ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung im Erkenntnisverfahren, für das § 128 ZPO als grundsätzlich notwendige Voraussetzung einer Entscheidung die mündliche Verhandlung vorschreibt. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäߧ§ 96 FamFG, 890 ZPO, das eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erfordert, sind die Verspätungsregelungen der §§ 296, 296a ZPO dagegen nicht anwendbar (OLG München, OLGZ 1981, 489). Dies folgt auch daraus, dass gegen die Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 96 FamFG, 890 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet ist. Das Beschwerdeverfahren ist hier gemäß §§ 567 ff. ZPO eine umfassende zweite Tatsacheninstanz. Gemäß § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Hier liegt ein grundlegender Unterschied zu den für das Berufungsverfahren geltenden Regelungen in §§ 529 ff. ZPO. Die dortigen Einschränkungen hat das Gesetz für das Beschwerdeverfahren nicht übernommen. Eine Übernahme von Präklusionsregelungen in das Beschluss- und Beschwerdeverfahren verbietet sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO. Einer entsprechenden Anwendung der Präklusionsvorschriften stehen im Übrigen deren strenger Ausnahmecharakter und ihre einschneidenden Folgen für die säumige Partei entgegen (BVerfG, NJW 1982, 1635). Dies gilt hier umso mehr als Vollstreckungstitel eine Anordnung nach§ 1 GewSchG ist. Für Verfahren in Gewaltschutzsachen gelten die allgemeinen Regelungen des FamFG in Familiensachen, ergänzt um die besonderen Vorschriften der §§ 210-216a FamFG. Die Vorschriften der ZPO und damit auch §§ 296, 296a ZPO finden keine Anwendung (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage, § 210 FamFGRn. 1).
8Für die Verhängung von Ordnungsgeld gemäß §§ 96 FamFG, 890 ZPO ist wegen des repressiven Charakters die zweifelsfreie Feststellung einer Zuwiderhandlung erforderlich. Eine solche ist ohne Vernehmung der von der Antragsgegnerin benannten Zeugen nicht möglich. Es ist derzeit kein Grund erkennbar, aus dem den Angaben der Antragstellerin zweifelsfrei der Vorzug vor den bestreitenden Angaben der Antragsgegnerin zu geben ist. Eine zweifelsfreie Identifizierung der Antragsgegnerin aufgrund des Lichtbilds Bl. 107 der Akte, auf dem die abgebildete Person nur sehr undeutlich zu erkennen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 17.10.2014 laufen letztlich auf eine zu Lasten der Antragsgegnerin gehende unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor erschöpfender Beweiserhebung hinaus.
9Die Verhängung von Ordnungsgeld lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, es sei nicht Sinn und Zweck des Näherungsverbotes, dass dieses durch das Zurückgreifen auf Verwandte oder Bekannte umgangen werden könnte. Das im Beschluss des Amtsgerichts vom 25.03.2014 unter 1. a) des Tenors ausgesprochene Näherungsverbot trifft ausdrücklich nur die Person der Antragsgegnerin. Dieser ist untersagt worden, “sich…zu nähern”. Eine Näherung durch Dritte wird von dem Verbotersichtlich nicht erfasst.
10Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2014 wird mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Darauf, dass dieser erneut das Recht der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil er entgegen § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin unberücksichtigt lässt, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung mithin nicht an.
11Da wegen des aufgezeigten erheblichen Verfahrensmangels eine tragfähige Ent-scheidungsgrundlage fehlt, sieht der Senat von einer eigenen Entscheidung in der Sache ab und macht von der Möglichkeit der § 87 Abs. 4 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch.
12Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht in seiner abschließenden Entscheidung ebenfalls zu entscheiden haben.

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(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - 2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - 3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - 4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - 5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder - 2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich - a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder - b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.