Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juni 2016 - II-1 UF 34/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0628.II1UF34.16.00
published on 28/06/2016 00:00
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juni 2016 - II-1 UF 34/16
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Tenor

b e s c h l o s s e n :

  • I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 14.12.2015 wird auf ihre, der Antragstellerin, Kosten zurückgewiesen.

  • II. Beschwerdewert: 1.000 €.

G r ü n d e :

I.

Der am 26.05.1951 geborene Beteiligte zu 1. und die am 05.11.1954 geborene Beteiligte zu 2. waren von 1977 bis 2013 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 20.02.2013 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten zu 1. und 2. bei der Antragstellerin dahin durchgeführt, dass es das Anrecht des Beteiligten zu 1. in Höhe eines Ausgleichswerts von 28,6583 Entgeltpunkten zugunsten der Beteiligten zu 2. ebenso intern geteilt hat wie das Anrecht der Beteiligten zu 2. in Höhe von 1,8417 Entgeltpunkten zugunsten des Beteiligten zu 1. (Az. 271 F 59/12). Der Beteiligte zu 1. bezieht seit dem 01.06.2014 seitens der Antragstellerin eine gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.09.2014 die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 wegen Unterhalts in Höhe monatlicher 526 € ausgesetzt (Az. 271 F 5/14). Im März 2015 verpflichtete sich der Beteiligte zu 1. mit privatschriftlicher Vereinbarung, an die Beteiligte zu 2. ab dem 01.02.2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 200 € zu zahlen. Unter Berufung auf diese Vereinbarung hat die Antragstellerin mit am 30.07.2015 bei dem Amtsgericht eingegangener Antragsschrift beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2014 (Az. 271 F 5/14) abzuändern und die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich betraglich herabzusetzen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Selbstbehalt des im Versorgungsausgleich zum Ausgleich verpflichteten Unterhaltspflichtigen gewahrt werden müsse, was bei einer Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung nicht mehr sichergestellt wäre. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Abänderungsbegehren weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung  der Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine solche Abänderung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG, 48 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor.

1.

Der Abänderungsantrag ist zulässig. Als rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung unterliegt der Beschluss vom 23.09.2014, mit dem das Amtsgericht die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 in Höhe monatlicher 526 € gemäß § 33, 34 VersAusglG ausgesetzt hat, der Abänderung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG.

Der Anwendung dieser allgemeinen Norm stehen die §§ 225 ff. FamFG, die die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich regeln, nicht entgegen. Denn §§ 225, 226 FamFG betreffen ausschließlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung. § 227 FamFG bezieht sich auf die Abänderung von Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20-26 VersAusglG. Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG regeln indes keinen Wertausgleich, und zwar weder bei noch nach der Scheidung, sondern knüpfen an einen durchgeführten Wertausgleich bei der Scheidung an und beschränken dessen Wirkungen. Hinzu kommt, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach der der Versorgungsträger die Abänderung einer Anpassung verlangen kann, im Fall der Anwendbarkeit der §§ 225, 226 FamFG überflüssig und ohne Regelungsgehalt wäre, sieht doch § 226 Abs. 1 FamFG allgemein ein Antragsrecht des Versorgungsträgers vor. Andererseits ist den §§ 225 ff. FamFG auch nicht zu entnehmen, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen abänderbar wären und im Übrigen nicht der Abänderung unterlägen, zumal § 34 VersAusglG explizit von der Abänderbarkeit von Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts ausgeht.

2.

In der Sache liegen jedoch die Voraussetzungen für die begehrte Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung nicht vor, weil sich keine im Sinne des 48  Abs. 1 FamFG wesentliche Änderung der der Anpassungsentscheidung des Amts-gerichts vom 23.09.2014 zugrunde liegenden Umstände feststellen lässt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Beteiligten zu 2., auf den die Aussetzung der Rentenkürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG begrenzt ist.

a)

Was die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beteiligten zu 2. ohne die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. betrifft, haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert.

aa)

Auf der Grundlage der aktuellen Einkünfte der Beteiligten zu 1. und 2. ergibt sich ein Anspruch der Beteiligten zu 2. auf nachehelichen Unterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB für 2015 – aufgrund des Antragseingangs im Juli 2015 wirkt die Abänderung frühestens ab August 2015 – in Höhe monatlicher 464,43 €, für Januar 2016 in Höhe von 464,27 €, für Februar bis April 2016 in Höhe monatlicher 494,40 €, für Mai 2016 in Höhe von 495,70 €, für Juni 2016 in Höhe von 495,16 € und und ab Juli 2016 in Höhe monatlicher 531,06 €

(1)

An Einkünften des Beteiligten zu 1. ist zunächst – wie dies auch in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts vom 23.09.2014 geschehen ist – die für die Ermittlung des Aussetzungsbetrags maßgebliche ungekürzte gesetzliche Bruttorente zu berücksichtigen.

(a)

Der (fiktive) gesetzliche Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG ist auf der Grundlage des Bruttobetrags der verfahrensgegenständlichen Versorgung zu ermitteln (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 872). Das folgt aus Systematik und Zweck des     § 33 VersAusglG. So richtet sich die Höhe des Aussetzungsbetrags nach Bruttobeträgen, weil sowohl die Bestimmung des Wertausgleichsbetrags als auch die Kürzung des ausgeglichenen Anrechts nach vollzogenem Wertausgleich mit den jeweiligen Bruttobeträgen vorgenommen wird (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096). Würde man in Abweichung hiervon den Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG auf der Grundlage der ungekürzten Nettorente ermitteln, käme es daher zu einer Schieflage und einer tendenziell zu weitgehenden Begrenzung des (Brutto-)Aussetzungsbetrags nach Maßgabe eines lediglich nach der Nettorente ermittelten Unterhaltsanspruchs. Die gesetzlichen Abzüge (anteilige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Einkommensteuer) wirken sich erst bei der – der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG folgenden – Ermittlung des konkret geschuldeten nachehelichen Unterhalts aus (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723). Im Rahmen des Berechnungsmodells nach § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG spielen sie indes keine Rolle, da dieses keine bindende Feststellung des unterhaltsrechtlich geschuldeten Unterhalts zum Ziel hat, sondern die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096).

(b)

Die ungekürzte gesetzliche Bruttorente des Beteiligten zu 1. beläuft sich auf der Grundlage der aus dem Rentenbescheid der Antragstellerin vom 04.03.2014 ersichtlichen Parameter auf zunächst monatlich 1.691,16 €, ab Juli 2016 auf monatlich 1.762,95 €. Denn insgesamt hat der Beteiligte zu 1. – ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich – 62,3886 Entgeltpunkte erworben, was unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,928 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente zu (62,3886 x 0,928 =) 57,8966 persönlichen Entgeltpunkten führt. Daraus resultiert für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von August 2015 bis Juni 2016 angesichts eines aktuellen Rentenwerts von 29,21 € eine ungekürzte Bruttorente in Höhe monatlicher (57,8966 x 29,21 € =) 1.691,16 € und ab Juli 2016 angesichts eines aktuellen Rentenwerts von 30,45 € eine ungekürzte Bruttorente in Höhe monatlicher (57,8966 x 30,45 € =) 1.762,95 €.

(2)

Hinzuzurechnen sind die seitens der ARAG SE bezogene Betriebsrente (zunächst monatlich netto 132,13 €, ab 2016 monatlich netto 131,81 €) und die seitens der Swiss Life AG bezogene Rente (zunächst monatlich netto 10,62 €, ab Juni 2016 monatlich netto 9,54 €). Abzuziehen sind der – auf die Betriebsrente entfallende – Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe monatlicher 65,62 € und der Beitrag für die Lebensversicherung bei der ARAG Lebensversicherungs-AG in Höhe monatlicher 170,77 €.

(3)

Auf Seiten der Beteiligten zu 2. sind auf der Grundlage des im Jahr 2015 erzielten Jahresüberschusses von 6.635,44 € Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von monatsdurchschnittlich rund 553 € anzurechnen sowie unverändert ein Wohnwert von 480 €. Darüber hinausgehende Einkünfte der Beteiligten zu 2. sind nicht festzustellen. Abzuziehen sind die Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (zunächst monatlich 164,43 €, ab Februar 2016 monatlich 229,67 €), für die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung in Höhe monatlicher 120 € sowie für die Zahnzusatzversicherung (zunächst monatlich 24,54 €, ab Mai 2016 monatlich 27,36 €). Die vorgetragenen weiteren Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge hat die Beteiligte zu 2. nicht beziffert. Hierauf kommt es indes nicht an, weil sich der Unterhaltsanspruch im Fall weiterer Abzüge erhöhen würde, aber schon aufgrund des ohne diese Abzüge ermittelten Unterhaltsanspruchs keine wesentliche Änderung festzustellen ist, die zu einer geringeren Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG führte.

(4)

Das der Beteiligten zu 2. hinsichtlich ihrer Einkünfte selbständiger Arbeit gutzubringende Erwerbsanreizsiebtel ermittelt sich, indem das Erwerbseinkommen von 553 €, das 53,53 % des Gesamteinkommens beträgt, um einen Anteil von 53,53 % der Abzugsbeträge gekürzt und sodann durch sieben dividiert wird.

(5)

Die Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 1. bemisst sich nach den Festlegungen in der Ausgangsentscheidung vom 23.09.2014 wegen Vorteilen des Zusammenlebens mit seiner Partnerin nach einem um Synergieeffekte von 10 % gekürzten Ehegattenselbstbehalt, der seit dem 01.01.2015 (1.200 € - 10 % =) 1.080 € beträgt.

(6)

Im Einzelnen ergeben sich danach folgende Einkünfte und Unterhaltsansprüche:

2015

1/2016

2-4

2016

5/2016

6/2016

ab

7/2016

Einkommen des Beteiligten zu 1.:

Bruttorente DRV Bund

ungekürzt

1.691,16 €

1.691,16 €

1.691,16 €

1.691,16 €

1.691,16 €

1.762,95 €

Betriebsrente ARAG

132,13 €

131,81 €

131,81 €

131,81 €

131,81 €

131,81 €

Rente S Life

10,62 €

10,62 €

10,62 €

10,62 €

9,54 €

9,54 €

= insgesamt

1.833,91 €

1.833,59 €

1.833,59 €

1.833,59 €

1.832,51 €

1.904,30 €

Abzüge:

Kranken- und Pflegevers.

65,62 €

65,62 €

65,62 €

65,62 €

65,62 €

65,62 €

Lebensversicherung ARAG

170,77 €

170,77 €

170,77 €

170,77 €

170,77 €

170,77 €

= insgesamt

236,39 €

236,39 €

236,39 €

236,39 €

236,39 €

236,39 €

=

1.597,52 €

1.597,20 €

1.597,20 €

1.597,20 €

1.596,12 €

1.667,91 €

verfügbares Einkommen

(Selbsbehalt 1.080 €)

517,52 €

517,20 €

517,20 €

517,20 €

516,12 €

587,91 €

Einkommen der Beteiligten zu 2.:

Einkünfte aus selbst. Arbeit

553,00 €

553,00 €

553,00 €

553,00 €

553,00 €

553,00 €

Wohnwert

480,00 €

480,00 €

480,00 €

480,00 €

480,00 €

480,00 €

= insgesamt

1.033,00 €

1.033,00 €

1.033,00 €

1.033,00 €

1.033,00 €

1.033,00 €

davon aus Erwerbstätigkeit

53,53 %

53,53 %

53,53 %

53,53 %

53,53 %

53,53 %

Abzüge:

Kranken- und Pflegevers.

164,43 €

164,43 €

229,67 €

229,67 €

229,67 €

229,67 €

Zahnzusatzversicherung

24,54 €

24,54 €

24,54 €

27,36 €

27,36 €

27,36 €

freiwillige ges. Rentenvers.

120,00 €

120,00 €

120,00 €

120,00 €

120,00 €

120,00 €

= insgesamt

308,97 €

308,97 €

374,21 €

377,03 €

377,03 €

377,03 €

=

724,03 €

724,03 €

658,79 €

655,97 €

655,97 €

655,97 €

abzüglich Erwerbsanreizsiebtel:

Berechnung

(553 €        - 308,97 €

x 0,5353) x 1/7

(553 €        - 308,97 €

x 0,5353) x 1/7

(553 €        - 374,21 €

x 0,5353) x 1/7

(553 €        - 377,03 €

x 0,5353) x 1/7

(553 €        - 377,03 €

x 0,5353) x 1/7

(553 €        - 377,03 €

x 0,5353) x 1/7

Betrag

55,37 €

55,37 €

50,38 €

50,17 €

50,17 €

50,17 €

=

668,66 €

668,66 €

608,41 €

605,80 €

605,80 €

605,80 €

= fiktiver Unterhalt

(Halbteilung)

464,43 €

464,27 €

494,40 €

495,70 €

495,16 €

531,06 €

Änderung in % (gegenüber  526 €)

- 11,71 %

-11,74 %

-6,01 %

-5,76 %

-5,86 %

+0,96 %

bb)

Die somit in einer Bandbreite von einer Erhöhung um 0,96 % (aktueller Zeitraum ab Juli 2016) bis zu einem Absinken um 11,74 % festzustellende Änderung des gesetzlich geschuldeten nachehelichen Unterhalts ist nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG und rechtfertigt nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich.

(1)

Zu einer Abänderung berechtigen nur solche Umstände, die hinreichend gewichtig sind, um unter Beibehaltung der im Übrigen unveränderten tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen eine im Ergebnis abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Änderung des Entscheidungsausspruchs muss von gewissem Gewicht sein, was bei quantitativer Betrachtung im Fall einer Abänderung ab ca. 10 %, im Einzelfall auch mehr oder weniger, der Fall ist (Münchener Kommentar zum FamFG/Ulrici, 2. Auflage, § 48 Rn. 14).

(2)

Nach diesem zutreffenden Maßstab liegt für den Zeitraum ab Februar 2016, in dem sich der Anspruch um maximal 6,01 % reduziert hat, ohne Zweifel keine wesentliche, eine Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung rechtfertigende Änderung der Umstände vor. Auch für den verfahrensgegenständlichen rückwärtigen Zeitraum von August 2015 bis einschließlich Januar 2016, in dem sich ein Anspruchsrückgang um maximal  11,74 % ergibt, ist die Abänderung nicht als so wesentlich anzusehen, dass sie eine – von vornherein zeitlich begrenzte – Änderung der Aussetzungs-entscheidung rechtfertigen könnte. Denn ein Absinken des gesetzlich geschuldeten – fiktiven – Unterhalts um lediglich weniger als 12 % bei effektiv (unter Berücksichtigung der nur anteiligen Aussetzung der Rentenkürzung und der gesetzlichen Abzüge von der Bruttorente des Beteiligten zu 1.) geringerer unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 1. lässt es unangemessen erscheinen, die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich in geringerem Umfang als bislang auszusetzen und damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit weitergehend zu beschränken.

b)

Der Umstand, dass sich der Beteiligte zu 1. im März 2015 mit privatschriftlicher Vereinbarung verpflichtet hat, an die Beteiligte zu 2. ab dem 01.02.2015 (lediglich) nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 200 € zu zahlen, rechtfertigt keine Herabsetzung des Aussetzungsbetrags gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG. Denn der Aussetzungsbetrag ist unterhaltsbezogen gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht durch einen vergleichsweise titulierten Unterhaltsbetrag begrenzt, sondern durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, wenn die Eheleute den nachehelichen Unterhalt in dem Vergleich unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung und ggf. auch einer bereits erfolgten oder vorweggenommenen Anpassung dieser Kürzung wegen Unterhalts geregelt haben.

aa)

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aussetzung der Rentenkürzung auf das Maß des vereinbarungsgemäß tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags beschränkt, weil über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus keine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen durch Rentenkürzung und Unterhaltspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (BGH, FamRZ 2013, 189 ff., Rn. 22). Entsprechendes gilt für den Fall, dass zugunsten des geschiedenen Ehegatten bereits ein Unterhaltstitel besteht, der auf der ungekürzten Versorgung beruht (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 ff., Rn. 25).

bb)

Dies betrifft indes nicht die Konstellation, dass die Eheleute den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung und ggf. einer bereits erfolgten oder vorweggenommenen Anpassung dieser Kürzung wegen Unterhalts vergleichsweise geregelt haben. In diesen Fällen begrenzt die Unterhaltsvereinbarung die Aussetzung der Rentenkürzung nicht (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1721 f.; Breuers, FuR 2016, 185 f.).

Das gebieten Systematik und Zweck der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG, die bereits unter Punkt a) aa) (1) (a) erörtert worden sind. Die Regelung soll die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen verbessern. Da die Ermittlung des Aussetzungsbetrags auf der Grundlage der gänzlich ungekürzten Bruttorente erfolgt, sich der nach der Aussetzung konkret geschuldete nacheliche Unterhalt aber nach der Nettorente (unter Abzug der anteiligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. der Einkommensteuer) bemisst, deren Kürzung durch den Versorgungsausgleich nicht in allen Fällen in voller Höhe ausgesetzt wird, stellen die nach durchgeführtem Versorgungsausgleich gemäß § 33 VersAusglG ermittelten Beträge nicht den unterhaltsrechtlich geschuldeten Betrag dar (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, Rn. 1096; Johannsen/Henrich/Holz-warth, Familienrecht, 6. Auflage, § 33 VersAusglG, Rn.21). Vielmehr kann der nach Maßgabe des § 33 VersAusglG ermittelte fiktive gesetzliche Unterhaltsanspruch den nach der Aussetzung konkret geschuldeten Unterhalt durchaus nicht unerheblich übersteigen und kann die effektive unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen deutlich geringer sein als die Leistungsfähigkeit, die sich aus der fiktiven Unterhaltsbemessung nach § 33 VersAusglG ergibt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung auf den unter Berücksichtigung der (ggf. schon angepassten) Rentenkürzung vergleichsweise titulierten Unterhalt zu begrenzen, trägt doch ein solcher Vergleich den Besonderheiten der Ermittlung des Aussetzungsbetrags nach § 33 VersAusglG Rechnung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.


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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Annotations

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.