Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2014 - I-7 U 46/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.09.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht des K S (im Folgenden: Zedent) Schadensersatz wegen des Erwerbs von Aktien der E S AG (im Folgenden: ES AG).
4Bei der ES AG handelte es sich um eine nicht börsennotierte Schweizer Aktiengesellschaft, deren Geschäftsgegenstand nach ihrem Wertpapierprospekt der Erwerb und die Beitreibung sogenannter B2B-Forderungen war. Sie hatte 22 Mio. Namensaktien zu einem Nennwert von 0,01 Schweizer Franken herausgegeben. Die Aktien waren bereits gezeichnet. Aus dem operativen Geschäft, dem Factoring, erzielte die ES AG ausweislich ihrer Bilanzen verhältnismäßig geringe Erlöse, denen Ausgaben gegenüber standen. Gleichzeitig befasste sie sich mit der Wiederveräußerung eigener Aktien, insbesondere derjenigen ihrer Hauptaktionärin I SA, die von angestellten Telefonverkäufern, u.a. auch von der D Niederlassung in Deutschland, Privatanlegern angeboten wurden.
5Der Beklagte war vom 08.11.2004 bis zum 18.02.2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der ES AG. Der Beklagte zu 2. war vom 08.11.2004 mindestens bis zum 27.11.2008, nach klägerischem Vortrag bis 05.01.2009, Präsident des Verwaltungsrats der ES AG.
6Zwischen März 2009 und Dezember 2009 erwarb der Zedent von der ES AG für insgesamt 49.400 € insgesamt 13.000 ihrer eigenen Aktien (3 Kaufabsichtserklärungen Anlagen K 7, K 8, K 10). Am 18.06.2010 wurde über das Vermögen der ES AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die gezeichneten Aktien sind wertlos.
7Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die Telefonverkäufer angewiesen, Kaufinteressenten zu täuschen und sie unrichtig aufzuklären. Er habe dazu für die Telefonverkäufer einen Gesprächsleitfaden verfasst. Dem Zedenten seien bei der telefonischen Beratung falsche Angaben über die Umsätze und Gewinne aus dem operativen Geschäft gemacht worden, die durch Pressemitteilungen und Newsletter der ES AG gestützt worden seien. Die Telefonverkäufer hätten zu den Erträgen der Aktiengesellschaft nicht klar genug dargestellt, dass aus dem operativen Geschäft, dem Factoring, praktisch keine Einnahmen erzielt worden seien und dass die in der Bilanz ausgewiesenen Gewinne überwiegend aus dem Verkauf der eigenen Aktien resultiert hätten. Sie hätten unrichtige Angaben zu Großkunden der ES AG gemacht. Ein Börsengang sei als in den nächsten Jahren sicher dargestellt worden.
8Der Kläger hat beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 49.400 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. vom 12.02.2010 bis 12.01.2011 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49.400 € seit dem 13.01.2011 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der 13.000 Namensaktien der E S AG von Herrn K S, S, W;
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2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hat schriftsätzlich die örtliche und die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt und die Inhalte der Telefonberatungen mit Nichtwissen bestritten. Der Wertpapierprospekt sei online jederzeit zur Ansicht oder zum Download verfügbar gewesen. Die Bilanzierung sei entsprechend Schweizer Recht zutreffend erfolgt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
17Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat sich für international und örtlich zuständig gehalten und dies auf § 39 ZPO gestützt. Der Beklagte hafte gemäß § 826 BGB, weil er seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Bereitstellung des Wertpapierprospektes auf der Internetseite zum Download habe nicht ausgereicht. Der Anleger müsse vielmehr schriftlich informiert werden.
18Der Beklagte rügt mit der Berufung weiterhin die internationale und die örtliche Zuständigkeit und trägt vor: Der Verkaufsprospekt der ES AG habe nicht in gedruckter Fassung überreicht werden müssen. Nach § 14 Abs. 2 WpPG sei es zulässig, einen Wertpapierprospekt ausschließlich im Internet einzustellen. Dies sei jedenfalls nicht sittenwidrig. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er als ein in der Schweiz lebender Österreicher in Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien eine deutsche, im Kapitalanlagenrecht spezialisierte Kanzlei mit einer Beratung und Durchsicht des im Internet eingestellten Verkaufsprospekts beauftragt habe. Er sei von dieser nicht darauf hingewiesen worden, dass die Prospekte auf jeden Fall in Papierform vor der Zeichnung von Anlagen hätten versandt werden müssen.
19Der Beklagte beantragt,
20das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, es habe weitere Gesprächsleitfäden gegeben, die von dem Beklagten gestammt hätten. Aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten ergebe sich, dass Barauszahlungen am Schalter von dem Konto der ES AG im Zeitraum von 11/2006 bis 07/2010 in Höhe von 1,1 Mio. € vorgenommen worden seien.
24Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Senat zu Beweiszwecken die Aussagen der Zeugen verwertet, die er in den Berufungsverfahren I-7 U 35/12 und I-7 U 36/12 vernommen hat; diese hatten Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Aktien der ES AG zum Gegenstand, die von anderen Anlegern gegen die Beklagten geltend gemacht wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.09.2013 aus den Verfahren I-7 U 35/12 undI-7 U 36/12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
26II.
27Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
281.Das Landgericht Düsseldorf war international zuständig.
29a)
30Die Zuständigkeit des Landgerichts ergab sich nicht bereits aus § 39 ZPO bzw. dem hier anwendbaren Art. 24 des Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ), der bestimmt, dass ein Gericht zuständig wird, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, allerdings nicht, wenn er sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen. Letzteres war vorliegend der Fall, auch wenn die Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erhoben worden sein sollte. Da dies nach den zutreffenden Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils zuvor schriftsätzlich geschehen war, reichte die konkludente Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung aus (BGHZ 134, 127 = NJW 1997, 397, 398 f.; BGH NJW 2006, 1806; BeckOK/ZPO-Toussaint, Stand 15.06.2014, § 39 Rn. 4 b).
31b)
32Die in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich aber aus Artikel 5 Nr. 3 LugÜ.
33Nach dieser Vorschrift besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einem in der Schweiz ansässigen Beklagten, wenn die klagende Partei eine unter Mitwirkung des Beklagten im Inland begangene unerlaubte Handlung schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind. Für die Zulässigkeit der Klage reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und deren Nachweis jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Feststellung dieser Tatsachen ist hingegen erst zur Begründetheit der Klage notwendig (vgl. BGHZ 124, 237).
34Artikel 5 Nr. 3 LugÜ eröffnet die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“. Dieser Ort ist sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens. Der Beklagte kann dann nach Wahl des Klägers vor einem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrundeliegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (Handlungsort und Erfolgsort).
35Der Beklagte hat nach dem Vortrag des Klägers in Deutschland gehandelt, indem er auf die in Düsseldorf mit dem Verkauf von Aktien der ES AG befassten Personen eingewirkt hat, um sie zu einem bestimmten Verhalten gegenüber potentiellen Anlegern zu veranlassen. Überdies liegt der Erfolgsort der behaupteten sittenwidrigen Schädigung in Deutschland. Der Zedent hat den Kaufpreis für die von ihm erworbenen Aktien jeweils von seinem deutschen Konto auf ein Konto der E S AG bei der B Bank in S gezahlt.
36c)
37Eine andere Entscheidung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH (1. Kammer) vom 16.05.2013 – 10-228/11 (Melzer/MF Global UK Ltd, NJW 2013, 2099 = WM 2013, 1257). Der EuGH hat bestätigt, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, EUZW, 2012, 513, Rdnr. 19 = NJW 2012, 2175). Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich weiter mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen es im Fall mehrerer Verursacher zulässig wäre, die Handlungen eines von ihnen den anderen zuzurechnen, um Letztere vor dem Gericht verklagen zu können, in dessen Bezirk diese Handlungen stattgefunden haben. Der EuGH hat Artikel 5 Abs. 3 (der Verordnung Nr. 44/2001) dahingehend ausgelegt, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten. Nach dieser Entscheidung ist der Handlungsort für jeden Beteiligten besonders zu bestimmen.
38Diese Entscheidung steht hier der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen, da sie sich aus behaupteten eigenen Handlungen des Beklagten sowie aus dem Erfolgsort ergibt.
39d)
40Trotz der Kompetenz des Senats zur Überprüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte kann der Senat nicht prüfen, ob innerhalb Deutschlands nicht das Landgericht Düsseldorf, sondern ein anderes Gericht örtlich zuständig war. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Damit ist dem Senat hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, also der Zuständigkeit der verschiedenen deutschen Gerichte untereinander, die Prüfung entzogen. Das gilt auch dann, wenn es für die Entscheidungen über die internationale und über die örtliche Zuständigkeit auf dieselben Erwägungen ankommt. § 513 Abs. 2 ZPO dient nicht nur der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Berufungsgerichts, sondern will auch verhindern, dass die von den erstinstanzlichen Gerichten geleistete Sacharbeit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit hinfällig wird (Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 6).
41e)
42Die internationale Zuständigkeit betrifft nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Soweit andere Ansprüche gegen den Beklagten, etwa aus gesellschaftsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nach dem Schweizer Obligationenrecht wegen Pflichtverletzungen in der Eigenschaft als Organ der Schweizer E S AG, in Rede stehen könnten, sind diese mangels Zuständigkeit von den deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Das gilt auch für einen etwa aus den in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragenen Barabhebungen folgenden gesellschaftsrechtlichen Anspruch der Aktionäre gegen die Organmitglieder der ES AG nach Schweizer Recht.
432.
44Die Klage ist unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abzuändern ist.
45Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht gemäß Artikel 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar, da der Erfolgsort in Deutschland liegt (Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), weil der Zedent die Kaufpreise für die Aktien von seinem deutschen Konto auf ein deutsches Konto der ES AG bei der B-W Bank in S überwiesen hat. Artikel 41 EGBGB steht nicht entgegen. Zwar hat der Zedent Aktien einer in der Schweiz registrierten Gesellschaft erworben. Gleichwohl besteht hinsichtlich der Anlagevorgänge keine engere Verbindung zum Schweizer Recht, da die Verletzung von in Deutschland zu erfüllenden Aufklärungspflichten im Vordergrund steht.
46Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger aus abgetretenem Recht des K S kein Anspruch gemäß § 826 BGB zu.
47a)
48Eine Haftung gemäß § 826 BGB ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte zum ausschließlich eigenen Vorteil Beteiligungen an einem von vornherein chancenlosen Geschäftsmodell hätte vertreiben wollen.
49Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler, der von vornherein chancenlose Geschäfte - beispielsweise Terminoptionen zu unwirtschaftlichen Kosten - vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, weil sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger – etwa aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge – chancenlos sind, so dass sein Geschäftsmodell damit von vornherein ganz bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1193; BGH WM 2010, 2025; BGH WM 2010, 1519; BGHZ 184, 365).
50Diese Haftungsvoraussetzungen kann der Senat nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ES AG von vornherein ausschließlich dazu bestimmt war, ihre eigenen Aktien, insbesondere diejenigen der Großaktionärin I SA, an Anleger zu veräußern, ohne das satzungsgemäß vorgesehene Geschäft, das Factoring, zu betreiben.
51Eine Akquisition von Forderungen zum Zwecke des Factoring hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stattgefunden. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass er ab etwa 2009 mit dem Aufbau der Factoring-Abteilung in D befasst war. Die Zeugin Z hat bestätigt, dass es in D eine Factoringabteilung gab und dass sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Telefonverkäuferin von Aktien damit beauftragt war, Factoringkunden zu werben. Dass das operative Geschäft betrieben wurde, ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Protokollen der Aussagen der Zeugen R, W und M im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ausweislich der vorgetragenen Umsatzzahlen wurden tatsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt, deren verhältnismäßig geringe Höhe sich noch damit erklären lässt, dass die ES AG am Beginn ihrer Geschäftstätigkeit stand und dass das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beansprucht.
52Angesichts dessen kann die Behauptung des Beklagten, er habe an das von ihm initiierte Geschäftsmodell geglaubt und ein ertragsstarkes Factoringunternehmen aufbauen wollen, nicht als widerlegt angesehen werden. Die hohen Barabhebungen, zu denen erstmals in der Berufungsbegründung aufgrund von Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens vorgetragen wird, reichen dazu nicht aus.
53b)
54Ein Anspruch aus § 826 BGB ergibt sich nicht aus einem Unterlassen der gebotenen Aufklärung über die Anlagegeschäfte.
55Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung missbraucht ein Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die hochriskante Anlagegeschäfte vermittelt, seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet daher gemäß § 826 BGB, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Anlagegeschäfte tätigen (BGH WM 2006, 84, 87; BGH WM 2003, 975, 977; BGH WM 2002, 1445, 1446; BGH WM 1994, 453). Bei ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, muss sich die Aufklärung auf die wesentlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts erstrecken. Das gilt sowohl für Börsentermingeschäfte als auch etwa für die Vermittlung von hochspekulativen Aktien. Hiernach hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann.
56An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. 1992 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Anleger ein zutreffendes Bild von schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen nur schriftlich vermittelt werden kann, wobei die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein muss, einem unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu verschaffen (BGH NJW 1992, 1879 für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss bei Warentermindirektgeschäften). Allerdings können die Maßstäbe für die vertragliche und vorvertragliche Haftung von Anlageberatern und Anlagevermittlern nicht ohne Weiteres auf die deliktischen Maßstäbe einer Haftung aus 826 BGB übertragen werden. Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist erst dann möglich, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 141, 357). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH WM 2013, 1310; BGH WM 2012, 2377, 2379).
57Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat bei einer Gesamtschau ein sittenwidriges Unterlassen der gebotenen Aufklärung und damit eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Beklagten nicht feststellen.
58aa)
59Bei dem Erwerb der Aktien der ES AG handelte es sich nicht um ein „hochspekulatives“ Geschäft. Der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lagen in der Regel Warentermingeschäfte zugrunde, die für einen Anleger ohne Zusatzkenntnisse kaum überschaubar sind. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien der ES AG waren zwar risikoreicher als eine Standardaktie, die an der deutschen Börse gehandelt wird, sie waren jedoch keinesfalls in gleichem Maß spekulativ wie ein Börsentermingeschäft. Sie wiesen als Besonderheit auf, dass die Gesellschaft ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz hatte und dass es sich um ein „Start-Up-Unternehmen“ ohne Börsennotierung handelte. Der Sitz des Unternehmens in der Schweiz begründet zwar Risiken, insbesondere Währungsrisiken und die Gefahr von Transaktionskosten zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche in einer fremden Rechtsordnung. Andererseits ist die Schweiz als ein bedeutender Wirtschaftsstandort in Europa mit einem ausgereiften Aktienrecht kein Land, das als hochspekulatives Anlageland bewertet werden könnte. Auch die Tatsache, dass die ES AG noch ein junges Unternehmen, also ein „Start-Up-Unternehmen“ war, reicht allein nicht aus. Eine jede Aktiengesellschaft durchläuft bei ihrer Gründung zunächst eine Gründungs- und dann wirtschaftlich eine Anfangsphase, bevor sie sich etablieren kann. Es entspricht dem üblichen Verlauf, dass ihre Aktien jedenfalls in der Anfangsphase nicht an der Börse gehandelt werden. Das Geschäft der ES AG, das Factoring, ist eine etablierte Dienstleistung, die vom Wirtschaftsverkehr nachgefragt wird und deren Rahmenbedingungen rechtlich geregelt sind. Dass die wirtschaftlichen Aussichten eines Factoring sich nicht nach dem Umsatz der angekauften Forderungen bemisst, sondern dass sich der Erfolg erst aus der Differenz von Ankaufspreis und Realisierungsquote ergibt, macht eine Investition in diesen Wirtschaftszweig nicht zu einem hochspekulativen Geschäft.
60bb)
61Auf die Risiken, die mit der Investition in ein nicht börsennotiertes „Start-Up-Unternehmen“ verbunden sind, wurde in dem erstellten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen. Dieser geht mit deutlichen Worten u.a. auf die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft im Entwicklungsstadium, des eingeschränkten Handels, der freien Festlegung des Ausgabepreises und der Kosten der Kapitalbeschaffung ein.
62Der Prospekt war nach dem Vortrag des Beklagten nicht nur auf der Internetseite der BF, sondern auch auf derjenigen der ES AG abrufbar. Der Kläger, der erstinstanzlich formuliert hat, der Prospekt habe „irgendwo im Internet zum downloaden zur Verfügung“ gestanden, bestreitet zwar die Veröffentlichung auf der Seite der ES AG. Das rechtfertigt aber nicht die Feststellung, der Prospekt sei dort nicht eingestellt gewesen. Der Kläger ist, worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB einschließlich eines etwaigen Unterlassens darlegungs- und beweispflichtig. Gleichwohl tritt er keinen Beweis zur Widerlegung des Vortrags des Beklagten an.
63Dass der Beklagte nicht dafür gesorgt hat, dass der Prospekt den Anlageinteressenten unaufgefordert in Papierform zur Verfügung gestellt worden ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.
64(1)
65Ob eine beratungsvertraglich begründete Pflicht zur Aufklärung durch eine auf Papier gedruckte schriftliche Darstellung bestand, ist zweifelhaft. Selbst wenn man die für „hochspekulative“ Geschäfte verlangte schriftliche Aufklärung auch im Fall der Aktien der ES AG als erforderlich ansehen wollte, kann als „schriftlich“ auch ein Text angesehen werden, der auf einer Internetseite abrufbar ist. Als der Bundesgerichtshof im Jahr 1992 (BGH NJW 1992, 1879) eine schriftliche Aufklärung für unumgänglich erklärte, war das Internet noch in keiner Weise etabliert, sondern lediglich einem kleinen Kreis von Spezialisten zugänglich, während es inzwischen – auch bereits, als der Zedent die Aktien erwarb – alle Lebensbereiche beherrscht und von dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in erheblichem Umfang als Informationsquelle und Kommunikationsmittel genutzt wird. Auch gesetzliche Veröffentlichungspflichten sind zunehmend selbst dann durch Angaben im Internet erfüllbar, wenn sie von erheblicher rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Bedeutung sind. Das gilt nicht nur im öffentlichen Kapitalanlagerecht, etwa für Veröffentlichungen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 WpPG, sondern auch beispielsweise für die Bekanntmachung von Zwangsversteigerungsterminen gem. § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG, für die lediglich diskutiert wird, wie viele „Klicks“ dem Interessenten zumutbar sind (BGH WM 2014, 1141). Vor diesem Hintergrund spricht Vieles dafür, eine Internetveröffentlichung inzwischen als geeignetes Medium auch für eine vertraglich geschuldete umfassende Aufklärung über die Risiken einer Kapitalanlage anzusehen.
66(2)
67Nähme man gleichwohl an, der Zweck, dem typischerweise unerfahrenen Anlageinteressenten die schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge hinreichend deutlich zu vermitteln und beschönigenden mündlichen Erklärungen ebenso entgegen zu wirken wie der etwa durch eine komplexe und unübersichtliche Gestaltung der Homepage bewirkten Suggestion, es handele sich um für einen Laien unbedeutende Dokumente ohne weiteren Erkenntniswert (vgl. BGH WM 1994, 453; BGHZ 105, 108, 110), fordere weiterhin eine Aufklärung in Papierform, verstieße es allenfalls gegen vertragliche Pflichten, aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn sich ein Anbieter auf eine Aufklärung durch einen im Internet abrufbaren Prospekt beschränkt. Was in der Praxis verbreitet und öffentlich-rechtlich zugelassen ist, mag zur Erfüllung privatrechtlicher Pflichten unzureichend sein, verletzt aber nicht die guten Sitten.
68c)
69Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht darin, dass der Beklagte die Täuschung der Anleger durch Telefonverkäufer veranlasst hätte.
70Dies setzte voraus, dass der Beklagte auf die Telefonverkäufer direkt oder indirekt – etwa durch den Zeugen S als örtlichen Leiter der Niederlassung D oder durch die dort zumindest beratend tätigen Zeugen K und W - eingewirkt hätte, um die Anleger zu täuschen. Das hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen können.
71aa)
72Das gilt zunächst für die den Anlegern gemachten Angaben hinsichtlich des geplanten Börsenganges der ES AG.
73(1)
74Dass ein Börsengang von vornherein objektiv ausgeschlossen gewesen wäre, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor.
75(2)
76Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Anlageinteressenten in den Telefongesprächen üblicherweise ein Börsengang zu einem nicht präzis festgelegten und damit unbekannten Zeitpunkt angekündigt. Die Zeugin M hat ausgesagt, dass sie sich wegen des genauen Termins nicht festgelegt habe, sondern dass sie einen – sehr vagen – Termin 2009/2010 angesprochen habe. Das hat die Zeugin Z für ihre Situation bestätigt. Ob dem Zedenten abweichend davon unrichtige konkrete Zeitangaben zu einem als sicher dargestellten Börsengang gemacht worden sind, kann dahin stehen. Auch in diesem Fall wäre nicht bewiesen, dass derartige Zeitangaben von dem Beklagten veranlasst waren.
77Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Vertrieb einen bestimmten, festen und zugleich unrealistischen Termin vorgegeben hätte. Der Zeuge S hat bekundet, er könne nicht mehr sagen, ob der Beklagte ihm ganz konkrete Daten genannt habe. In dem Schreiben des Beklagten vom 08.12.2006 heißt es: „… wiederholen wir die Absicht, dass ein Börsengang in 2-3, höchstens 5 Jahren geplant ist. Die Abhängigkeit von Börsenstimmungen ist aber dabei der entscheidende Faktor. In einer Zeit, die keine neuen Börsengänge begrüßt, wäre es ein „Bärendienst“ an unseren Aktionären, unseren Börsengang zu erzwingen“. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angabe in dem an die Aktionäre gerichteten, dem Beklagten unstreitig bekannten „Newsletter“ Oktober 2008, das erstmalige öffentliche Anbieten von Aktien an der Börse werde am 1. Januar 2010 plangemäß stattfinden, als bloße Prognose, nicht als verbindliche Zusage eines mehr als ein Jahr in der Zukunft liegenden bestimmten Termins. Der „Newsletter“ Juli 2009 vermeidet eine konkrete Zeitangabe; ausgeführt wird lediglich, die Entscheidung über den geplanten Börsengang rücke immer näher. Die Pressemitteilungen aus Oktober und November 2009 erwähnen einen geplanten Börsengang nicht. Der „Newsletter“ Februar 2010 ist erst nach den Aktienerwerben des Zedenten erschienen.
78Dass der Inhalt des einzigen vorgelegten „Gesprächsleitfadens“, der Jahreszahlen nennt (gedruckt „Ende 2009 bis Anfang 2010“, handschriftlich „im 2. Quartal 2010 Mai/Juni“) – in einem anderen Leitfaden ist von einem Kauf „weit vor dem Börsengang“ die Rede -, von dem Beklagten stammt oder ihm auch nur bekannt war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
79Die vernommenen Telefonverkäuferinnen M und Z haben nicht bestätigt, dass die vorgelegten „Gesprächsleitfäden“ von dem Beklagten stammten.
80Die Bekundung des Zeugen S, sie seien „aus der Schweiz“ gekommen, reicht nicht aus. Bereits dies lässt sich nicht verifizieren. In keinem der vorgelegten Exemplare ist eine Faxkennung vorhanden. Eine solche mag zwar nach vielfältigem Kopieren nicht mehr auf jedem hergestellten Exemplar sichtbar sein, wäre aber zumindest auf einzelnen „Leitfäden“ zu erwarten gewesen. Auch aus ihrem äußeren Erscheinungsbild ergibt sich nicht, dass sie von dem Beklagten oder von der Schweizer Leitung der ES AG herrührten. Sie sind unformatiert, weisen kein Logo auf, sind wenig ausgearbeitet und vermitteln keinen professionellen Eindruck, sondern wirken allenfalls wie interne Beratungsvorlagen. Selbst wenn sie aber, wie der Zeuge S ausgesagt hat, tatsächlich ursprünglich „aus der Schweiz“ stammen sollten, lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte von ihrer Existenz wusste. Der Zeuge S hatte in der Schweiz auch Kontakt zu Frau H, die nach seiner Aussage sein dortiges Pendant war, und zu Frau v Z, die seine Ansprechpartnerin für die Aktionärsbriefe war.
81Soweit der Zeuge S ausgesagt hat, er habe mit dem Beklagten über die „Gesprächsleitfäden“ gesprochen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insoweit waren die Angaben des Zeugen pauschal, unkonkret und ersichtlich davon geleitet, dass der Zeuge S seine eigene Verantwortung als Verkaufsleiter in D unter Hinweis auf angebliche Vorgaben „aus der Schweiz“ abschieben wollte, um sich zu entlasten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge S und/oder die Zeugen K und W die Gesprächsleitfäden verfasst und/oder in der D Niederlassung verbreitet haben, ohne dass der Beklagte dies wusste.
82(3)
83Wollte man dem nicht folgen und die Angaben insbesondere in dem „Newsletter“ Oktober 2008 als dem Beklagten zuzurechnende unrichtige Tatsachenbehauptungen ansehen, könnte der für eine Haftung aus § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht festgestellt werden. Es ist nicht widerlegt, dass er zum Zeitpunkt des Erscheinens des „Newsletters“ Oktober 2008 bzw. der sonstigen Verlautbarungen geglaubt hat, der angekündigte Börsengang werde in dem geplanten Zeitraum stattfinden können, also nicht billigend in Kauf genommen hat, dass Anleger durch die Angaben dazu geschädigt würden.
84bb)
85Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte die behaupteten falschen Angaben über die Entwicklung des Factoring-Geschäftes veranlasst hat.
86Allerdings resultierten die zahlreichen Anlegern mitgeteilten Umsatzzuwächse überwiegend nicht aus dem operativen Geschäft, sondern aus den Aktienverkäufen, und die ES AG war tatsächlich nicht Marktführerin in Österreich und der Schweiz und hatte auch nicht die Großkunden, die Anlegern gegenüber genannt wurden. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Beklagte auf die Inhalte der Verkaufsgespräche selbst eingewirkt hat.
87(1)
88Der Senat ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Telefonverkäufer jemals mit dem Beklagten einen unmittelbaren Gesprächskontakt hatten. Einziger Anhaltspunkt dafür ist die Angabe des Zeugen S, der Beklagte habe einmal vor allen Mitarbeitern verkündet, man habe die H B AG als Kundin gewonnen. Die Zeuginnen M und Z haben derartige Äußerungen des Beklagten indes nicht bestätigt. Allein auf die Angaben des Zeugen S, der ersichtlich bemüht war, seine eigene Verantwortung herunterzuspielen, vermag der Senat seine Überzeugung nicht zu stützen.
89(2)
90Die Beweisaufnahme hat, wie ausgeführt (s.o. aa (2)), nicht ergeben, dass der Beklagte die vorgelegten „Gesprächsleitfäden“ verfasst oder auch nur gekannt hätte.
91(3)
92Auch sonstige Einwirkungen des Beklagten auf die Telefonverkäufer mit dem Ziel, sie zu falschen Angaben gegenüber Anlageinteressenten zu veranlassen, lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
93Dass das im Namen des Beklagten abgefasste Schreiben vom 06.12.2006 ausdrücklich unrichtige Tatsachenbehauptungen etwa zu bestimmten Großkunden oder zu konkreten Umsätzen enthielt, steht nicht fest. Wenn von einem „überwältigenden Anstieg der angebotenen Forderungen“ die Rede ist, der eine „noch erfolgreichere Entwicklung wahrscheinlich“ mache, handelt es sich ersichtlich um bloße „marktschreierische Anpreisungen“ (vgl. zu deren Abgrenzung von überprüfbaren Tatsachenbehauptungen BGH BKR 2013, 280 Rn. 32 ff. m.w.N.); zur umfassenden Risikoaufklärung von Anlegern war das Rundschreiben nach Inhalt und Aufmachung erkennbar weder geeignet noch bestimmt. Dasselbe gilt für die „Newsletter“ Oktober 2008 und Juli 2009 sowie die Pressemitteilungen aus Oktober und November 2009. Auch dort wird in weiten Teilen allgemein das Geschäftsmodell der ES AG angepriesen und ihre erfolgreiche Tätigkeit hervorgehoben. Dass die genannten konkreten Zahlen zu den Umsätzen, der Anzahl der Factoringkunden und der Höhe des Forderungsbestandes nicht zuträfen oder unrichtige Tatsachenbehauptungen etwa zu bestimmten Großkunden aufgestellt würden, vermag der Senat nicht festzustellen.
94(4)
95Für eine Haftung aus § 826 BGB kann es auch ausreichen, dass der Beklagte sich zwar persönlich an den Mitwirkungshandlungen und an den Täuschungen nicht beteiligt, aber eine Beteiligung von S, K und W oder der jeweiligen auf ihre Anweisung handelnden Telefonverkäufer an sittenwidrigen Schädigungshandlungen bewusst nicht verhindert hat, über sie aber unterrichtet war (BGH NJW-RR 1999, 843; BGH WM 1994, 453). Das lässt sich indes nicht feststellen.
96Die Tatsache, dass der Beklagte von der Geschäftssituation der ES AG wusste, insbesondere dass sie sich in erster Linie mit dem Vertrieb eigener Aktien beschäftigte, besagt nichts darüber, dass ihm auch etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Ansprache von Anlegern bekannt waren.
97Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen nicht fest. Ein solches Verschließen kann angenommen werden, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen, leichtfertigen Handeln beruht (BGHZ 129, 136, 176). Der Beklagte hatte einen Prospekt erstellen lassen, der inhaltlich schonungslos und offen die Risiken der Anlage angab. Aus der Bilanz ließ sich erkennen, dass die Einnahmen überwiegend nicht aus Erfolgen des Factoring-Geschäfts stammten. Angesichts dessen kann es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder als gewissenlos noch als leichtfertig bezeichnet werden, wenn er darauf vertraut hat, dass die Zeugen K und W – bei denen es sich nach den Angaben des Zeugen S um Unternehmensberater handelte – und der als Verkaufsleiter eingestellte Zeuge S, zu dessen Aufgabenbereich die Kontrolle der Telefonate der Angestellten gehörte, dafür sorgten, dass die Anlageinteressenten von der D Niederlassung aus nicht mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben geworben wurden.
98d)
99Eine Haftung des Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil nicht bewiesen ist, dass eine Person, die als sein Verrichtungsgehilfe angesehen werden könnte, die Anleger im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
100e)
101Ob das von dem Kläger behauptete Handeln oder Unterlassen des Beklagten im konkreten Fall für den Anlageentschluss des Zedenten kausal war (vgl. zu diesem Erfordernis und zur Unvertretbarkeit einer „generellen“, unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierten Kausalität einer falschen Werbeaussage BGH WM 2013, 1310), braucht daher nicht aufgeklärt zu werden.
1023.
103Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
104Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO. Die Frage, ob sich die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht auf die örtliche Zuständigkeit zu erstrecken hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Klärung der Frage, ob es sittenwidrig ist, Verkaufsprospekte nicht unaufgefordert in Papierform zu übersenden, wenn sie zum Abruf im Internet bereit gestellt werden, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der 6., der 9. und der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf sie anders beantwortet haben als der Senat.
105Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.400 € festgesetzt. Der Senat bewertet das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Interesse des Klägers, aus dem erstrebten Zahlungstitel vollstrecken zu können, ohne die Aktien des Zedenten anbieten zu müssen, mit 1.000 €.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Ist ein Prospekt entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Ist ein Prospekt entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.