Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Sept. 2014 - I-3 Wx 98/14
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Beschwerdewert: jeweils 500.000,- Euro
1
G r ü n d e:
2I.
3Die am 21. Juni 1969 verstorbene M. A. errichtete zu Urk.R.- Nr. 978/1969 des Notars Dr. K. in Kempen vom 18. Juni 1969 ein Testament, in dem sie ihren sechs Kindern M. V., M. T., K. C., G. A., Dr. H. A. und A. A. ihren umfangreichen Grundbesitz vererbte, wobei sie durch Teilungsanordnung bestimmte, dass ihren Söhnen der eingangs bezeichnete Grundbesitz zukommen sollte. Weiter ist dort u.a. bestimmt:
4„Mein Sohn A. erhält die Stellung eines Vorerben.
5Als solcher ist er von allen Beschränkungen und
6Verpflichtungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, befreit.
7Die Vorerbschaft von A. wandelt sich in eine Vollerbschaft um,
8sobald er leibliche eheliche Abkömmlinge erhält.
9Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod von A. ein.
10Nacherben sind meine Söhne G. und H. je zur Hälfte.
11...“
12Der am 10. April 1999 verstorbene Sohn H. wurde von seiner Ehefrau M. J. A. allein beerbt. Dem entsprechend waren als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundbesitzes die Geschwister G., A. sowie M. J. A. in Erbengemeinschaft eingetragen.
13M. J. A. ist am 27. April 2006 verstorben; die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder der Eheleute H. und M. J. A..
14Der unabgeteilte Anteil der M. A. wurde nach deren Tod am 25. Oktober 2007 aufgrund Erbfolge (AG Geldern 10 IV 260/99; Erbvertrag vom 06. Juni 1995) und im Übrigen ohne Eigentumswechsel auf die Beteiligten zu 1 und 2 umgeschrieben.
15Der unabgeteilte Anteil des G. A. wurde nach dessen Tod am 21. Januar 2013 aufgrund Erbfolge (AG Geldern 10 IV 228/06; notarielles Testament vom 29. März 2006) auf dessen Kinder, die Beteiligten zu 3 bis 6 umgeschrieben.
16Bezüglich deren Anteil am Erbe ist in Abt. II des Grundbuchs eingetragen:
17"Bezüglich des Miterbenanteils des Miterben A. A. ist Nacherbfolge angeordnet. Nacherben sind die Miteigentümer G. A. und Dr. H. A.. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Die Vorerbschaft des A. A. wandelt sich in eine Vollerbschaft um, sobald er leibliche Abkömmlinge erhält. Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen und Verpflichtungen, soweit gesetzlich zulässig, befreit."
18Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Januar 2007 (10 XVI A 10/06) stellte das Amtsgerichts Geldern fest, dass A. A. die Beteiligten zu 1 und 2 mit der rechtlichen Stellung als Kinder nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger, beruhend auf § 1772 BGB, angenommen hat.
19Nach dem zu UR-Nr. 555/1991 des Notars Dr. K. K. in Kempen vom 20. März 1991 errichteten Testament (AG Geldern 26 IV 286/12) haben die Beteiligten zu 1 und 2 den am 07. Mai 1928 geborenen, unverheiratet und kinderlos am 05. April 2012 verstorbenen A. A., dessen Neffe und Nichte sie sind, zu je 1/2 Anteil beerbt; das Testament wurde am 15. Mai 2012 (Amtsgericht Kempen, 27 IV 116/91 = 26 IV 286/12) dahin eröffnet, dass Erben nach dem Verstorbenen die Beteiligten zu 1 und 2 sind.
20Mit Schrift vom 25. Februar 2014 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2, sie im Wege der Berichtigung der eingangs bezeichneten Grundbücher in Abt. I anstelle des Erblassers in Erbengemeinschaft als Eigentümer einzutragen.
21Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 28. März 2014 den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 abgelehnt und ausgeführt, grundsätzlich sei nach Eintritt des Nacherbfalls durch den Tod des Vorerben (Erblassers A. A.) die Erbfolge nach der ursprünglichen Erblasserin, seiner am 21. Juni 1969 verstorbenen Mutter, in grundbuchmäßiger Form nachzuweisen. Nach den von der Mutter getroffenen Anordnungen sei dies für den Fall entbehrlich, dass der Vorerbe zum Vollerben geworden ist. Ausweislich der in der Nachlassakte des Amtsgerichts Geldern (6 IV 313/1969) enthaltenen Anordnung der Mutter in dem notariellen Testament vom 18. Juni 1969 (UR-Nr. 978/1969, Notar Dr. K. K. in Kempen), das Grundlage für die Eintragung des Nacherbenvermerks gewesen sei, erhalte der Erblasser die Stellung eines befreiten Vorerben. Die Vorerbschaft wandele sich in eine Vollerbschaft um, "sobald er leibliche eheliche Abkömmlinge erhält".
22Die Annahme der volljährigen Beteiligten zu 1 und 2 (Neffe bzw. Nichte) nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger stehe dem nicht gleich. Es bestehe kein Spielraum für eine weitere Auslegung des Erblasserwillens, da die Erblasserin in einem notariellen Testament eindeutig nicht nur leibliche, sondern leibliche eheliche Abkömmlinge als Voraussetzung für die Umwandlung der Vorerbschaft in eine Vollerbschaft bestimmt habe.
23Da der Erblasser nicht als Vollerbe nach seiner Mutter anzusehen sei, komme die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbnachweises nicht in Betracht. Der Antrag sei gemäß § 18 GBO zurückzuweisen, da die Beteiligten zu 1 und 2 nicht alleinige Erben der bereits verstorbenen Nacherben G. und H. A. geworden seien.
24Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schrift vom 07. April 2014 jeweils Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, im vorliegenden Falle wandele sich die Vorerbschaft in eine Vollerbschaft um, sobald der Vorerbe leibliche eheliche Abkömmlinge erhalte. Zwar seien die Beteiligten zu 1 und 2 nicht leibliche eheliche Abkömmlinge des Vorerben, sondern von diesem als Volljährige adoptiert worden; Adoptivkinder seien aber – so auch das OLG Stuttgart (8 W 836/09 vom 07.07.2009) - leiblichen Kindern gleichzustellen, unabhängig davon, ob sie als Volljährige adoptiert worden sind.
25Die Anwendung dieser Grundsätze müsse hier zu dem Ergebnis führen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 durch die am 31. Januar 2007 wirksam gewordene Volljährigenadoption auch im erbrechtlichen Sinne Abkömmlinge des Erblassers als testamentarisch bedachtem Vorerben geworden seien. Der vorliegende Fall weiche von dem durch das OLG Stuttgart entschiedenen nur insoweit ab, als der Vorerbe sie nicht in einer wirksamen Ehe, sondern als Lediger adoptiert habe. Im notariellen Testament der Mutter vom 18. Juni 1969 werde jedoch nur von ehelichen Abkömmlingen gesprochen. Diesbezüglich sei das Testament der Verstorbenen aber auszulegen. Hiernach habe die Mutter nur sicherstellen wollen, dass auch der bei der Abfassung des Testamentes dem Vorerben vermachte Grundbesitz in der Familie verbleibe. Nach der Vorstellung der Mutter sei dies gemäß den damaligen Moralvorstellungen aber nur durch Zeugung eines Kindes in einer ehelichen Lebensgemeinschaft möglich gewesen. Nichteheliche Kinder seien zum damaligen Zeitpunkt nicht akzeptabel gewesen. Die Mutter habe nicht den Fall bedacht, dass der Erblasser als ihr Sohn „durch eine Adoption die Eigentumsfortsetzung innerhalb der Familie sicherstellen“ wollte. In Kenntnis dieser Umstände hätte die Mutter aber den Fall einer Adoption dem der ehelichen Abkömmlinge gleich gestellt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 vor ihrer Adoption leibliche eheliche Abkömmlinge eines anderen Sohnes der Mutter gewesen seien; insbesondere dieser Umstand könne das Fehlen einer Adoption während einer ehelichen Lebensgemeinschaft ersetzen.
26Nach alldem sei – so die Beteiligten zu 1 und 2 - ihr verstorbener Onkel, der Erblasser, mit der am 31. Januar 2007 wirksam gewordenen Adoption Vollerbe geworden.
27Das Amtsgericht hat den Beschwerden durch Beschluss vom 11. April 2014 nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart könne zur Bewertung des hier vorliegenden Falles nicht herangezogen werden, da es sich bei der Auslegung von Testamenten stets um Einzelfallentscheidungen handele. Zu Recht gingen die Beteiligten zu 1 und 2 davon aus, dass bei Auslegung des Erblasserwillens dessen Moralvorstellungen und Lebenserfahrung bei Abfassung des Testamentes zugrunde zu legen seien; bei einem Testament handele es sich regelmäßig um das Ergebnis gründlicher Überlegungen des Testierenden, wobei insbesondere der Familiensituation Rechnung getragen werde. Hier sei überdies zu berücksichtigen, dass es sich bei der letztwilligen Verfügung um ein notarielles Testament handele und deshalb dessen Wortlaut nicht in Unkenntnis der Rechtslage gewählt, sondern aufgrund rechtlich fundierter Beratung eindeutig formuliert worden sei.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
29II.
30Das gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
311.
32Das Grundbuchamt hat dem Gesuch der Beteiligten zu 1 und 2 vom 25. Februar 2014, sie im Wege der Berichtigung des eingangs bezeichneten Grundbuchs in Abt. I anstelle ihres Onkels einzutragen, zu Recht nicht entsprochen.
33Unrichtig im Sinne des § 22 GBO und demgemäß betreffend den Miterbenanteil des Erblassers zu berichtigen, wäre das Grundbuch nur, wenn die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Onkel nach dem von ihm zu UR-Nr. 555/1991 des Notars Dr. K. K. in Kempen vom 20. März 1991 errichteten Testament auch insoweit zu je 1/2 Anteil beerbt hätten. Dies wiederum setzt voraus, dass der Erblasser insoweit Vollerbe geworden und mit seinem Tod nicht die Nacherbfolge der Miterben G. und Dr. H. A. bzw. von Ersatzerben, namentlich der Beteiligten zu 3-6, eingetreten ist. Die Vorerbschaft des Erblassers wandelt sich nach der in dem notariellen Testament der Mutter vom 18. Juni 1969 (UR-Nr. 978/1969, Notar Dr. K. K. in Kempen) enthaltenen Anordnung in eine Vollerbschaft um, wenn der Erblasser „leibliche eheliche Abkömmlinge erhält".
342.
35Dies hat das Grundbuchamt zutreffend verneint, denn bei den Beteiligten zu 1 und 2 handelt es sich weder um leibliche eheliche Abkömmlinge des Erblassers, noch sind sie – auch wenn Adoptivkinder leiblichen ehelichen rechtlich in mancher Hinsicht gleichbehandelt werden – leiblichen ehelichen Abkömmlingen des Erblassers gleichzustellen, weil der Erblasser sie, wie durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 29. Januar 2007 (10 XVI A 10/06) festgestellt, mit der rechtlichen Stellung als Kinder nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger, beruhend auf § 1772 BGB, angenommen hat.
36a)Die Annahme hat naturgemäß stets nur die Wirkung, dass das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB) bzw. eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 1 BGB) erlangt. Bei der Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar wird fingiert, dass der Anzunehmende – wie in Wahrheit nicht der Fall - aus der Ehe der Annehmenden stammt. „Leibliche eheliche Abkömmlinge“ bedeutet aber darüber hinaus, dass deren Geburt durch die Ehegatten rein tatsächlich biologisch veranlasst worden ist. Leibliche eheliche Abkömmlinge bedeutet demnach rechtlich und tatsächlich (biologisch) Abkömmlinge der Eheleute. Durch die Annahme an Kindes statt kann indes naturgemäß nur der rechtliche und nicht auch der tatsächliche (biologische) Status als Abkömmlinge der Eheleute fingiert werden. Hiergegen steht nicht von den Beteiligten zu 1 und 2 herangezogene Meinung des OLG Stuttgart (8 W 836/09 vom 07.07.2009), wonach adoptierte Kinder unter den Begriff der ehelichen Abkömmlinge fallen; denn hier geht es darüber hinaus um leibliche Abkömmlinge (vgl. Senat NJWE-FER 1998, 84).
37b)
38Letztlich entscheidend ist indes nicht, welche Wirkung der Adopotion im Allgemeinen beigemessen wird und ob hierdurch grundsätzlich eine Rechtspostion erworben werden kann, die der ehelicher, leiblicher Abkömmlinge vergleichbar ist, sondern welche Bedeutung die Mutter ihrer testamentarischen Bestimmung beigemessen hat.
39aa)
40Bereits der Wortlaut der die Basis für die Eintragung des Nacherbenvermerks bildenden Anordnung der Mutter in dem notariellen Testament vom 18. Juni 1969 (UR-Nr. 978/1969, Notar Dr. K. K. in Kempen) lässt durch die Betonung der leiblichen ehelichen Abkömmlinge darauf schließen, dass die Mutter seinerzeit auch und gerade diesem Status besonderen Wert beimessen wollte.
41Dies gilt insbesondere wenn die Testierende – was nahe liegt und die Beschwerdeführer zudem selbst vorbringen - nur hat sicherstellen wollen, dass auch der bei der Abfassung des Testamentes an den Vorerben vermachte Grundbesitz in der Familie verbleibt und dies nach der Vorstellung der Erblasserin den damaligen (1969) Moralvorstellungen entsprechend nur durch Zeugung eines Kindes in einer ehelichen Lebensgemeinschaft möglich gewesen und nichteheliche Kinder damals nicht akzeptabel gewesen wären. Dann entsprach es dem erklärten, jedenfalls aber durch Auslegung ermittelten Willen der Mutter, allein leiblichen und nicht auch Adpotivkindern bzw. adoptierten Erwachsenen die Stellung leiblicher ehelicher Abkömmlinge ihres Sohnes, des Erblassers, zukommen zu lassen.
42bb)
43Sollte die Mutter indes die Möglichkeit einer Adoption nicht bedacht haben, so stellt sich die Frage, ob eine die ergänzende Auslegung ihres Willens eröffnende planwidrige Lücke in ihrem Testament vorliegt.
44(a)
45Um das vom Erblasser tatsächlich gewollte, aber verfehlte Ziel zu erreichen, wird sein ermittelter hypothetischer Wille zur Geltung gebracht, also was nach der festgestellten Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BGHZ 22, 360; Palandt-Weidlich, BGB 72. Auflage 2013 § 2084 Rdz. 10). Seine Verfügung wird auf der Grundlage dieses Willens den Veränderungen angepasst, wobei alle Veränderungen zu berücksichtigen sind, die für diesen Willen von Bedeutung sein können (Palandt-Weidlich, a.a.O.).
46(b)
47Hiernach wäre also zu fragen, ob es bei Testamentserrichtung im Juni 1969 von Seiten der Mutter, sofern sie vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte, als gewollt anzusehen sein würde, dass Auslöser für die Umwandlung der Vorerbschaft in eine Vollerbschaft neben dem „Erhalt“ leiblicher ehelicher Abkömmlinge auch die Adoption von Kindern sein sollte.
48Dies ist hier zu verneinen. Denn hier liegt nicht der Regelfall der Adoption familienfremder Kinder vor, sondern der Sonderfall der Adoption zweier Neffen/Nichten von insgesamt sechs (Enkel-)Kindern; dadurch würden die Beteiligte zu 1 und 2 im Vergleich zu den anderen vier Nichten (Töchtern des Sohnes G.) bevorzugt, wobei für einen dahin gehenden Willen der Mutter/Großmutter nicht der geringste Anhalt besteht.
49Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass in der Zeit nach Testamentserrichtung (1969) eine Veränderung der Akzeptanz nichtehelicher Kinder in weiten Teilen der Bevölkerung stattgefunden hat. Denn dies allein spricht nicht dafür, dass die Mutter ihre Meinung in dem von den Beteiligten zu 1 und 2 befürworteten Sinne angepasst und ihr in ihrer letztwilligen Verfügung Geltung verschafft haben würde.
50Für eine ergänzende Auslegung ist im Übrigen kein Raum, solange die letztwillige Verfügung nicht andeutet, in welcher Weise sie angepasst oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung gewählt worden wäre (vgl. Senat, FGPrax 2012, 22).
51III.
52Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
53Die Wertbemessung orientiert sich an einem geschätzten Mindestwert der zu vererbenden Miteigentumsanteile an den betroffenen Grundstücken und findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 GNotKG.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
- a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder - b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder - c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder - d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
- a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder - b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder - c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder - d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.