Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Aug. 2015 - I - 3 Wx 148/15
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des genannten Grundstücks, das er von seiner Mutter geerbt hat.
4In Abteilung III Nr. 1 ist zugunsten der Beteiligten zu 2) eine Grundschuld in Höhe von 50.000 € eingetragen.
5Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6Die am 26. Dez. 1922 geborene Mutter des Beteiligten zu 1) hatte am 24. Sept. 2011 A. B. in notariell beglaubigter Form bevollmächtigt, u.a. zur Vermögenssorge. Hierzu heißt es in dem Formular:
7„Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehme, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen, Zahlungen und Wertgegenstände annehmen, Verbindlichkeiten eingehen, Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, ... abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis).“
8In dem Hinweis heißt es u.a.:
9„Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!“
10Gestützt auf diese Vollmacht schloss die Bevollmächtigte namens der Erblasserin mit der Beteiligten zu 2) am 15. April 2014 einen Darlehensvertrag über 50.000,00 €, bestellte am 29. April 2014 zu Gunsten der Beteiligten zu 2) auf dem hier in Rede stehenden Grundstück eine Grundschuld nebst Übernahme der persönlichen Haftung sowie dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung und bewilligte und beantragte die Eintragung der Grundschuld.
11Die Grundschuld wurde am 08. Mai 2015 im Grundbuch eingetragen.
12Nach dem Tode seiner Mutter am 27. Juli 2014 wurde der Beteiligte zu 1) aufgrund Erbfolge im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen und regte anschließend die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die o.g. Grundschuld an. Die Grundschuld sei unter Verletzung gesetzliche Vorschriften eingetragen worden.
13Das Grundbuchamt teilte dem Beteiligten zu 1) mit, die damalige Grundstückseigentümerin sei wirksam rechtsgeschäftlich vertreten worden und die Vollmacht habe in notariell beglaubigter Form vorgelegen. Es beabsichtige nicht, die Anregung aufzugreifen.
14Der Beteiligte zu 1) hielt an seiner Auffassung fest. Zwar sei „durch Ankreuzvollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung die Eintragung einer Grundschuld möglich“. Dagegen richte sich der Antrag auf einen Amtswiderspruch nicht. Die Vollmacht decke jedoch nicht die Bestimmungen bezüglich der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Aus der gesamten Vollmacht sei nicht ersichtlich, dass die Vollmachtgeberin auch eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gewollt habe. Die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld 91 ½ Jahre alt gewesen.
15Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs unter Bezugnahme auf seinen Hinweis und unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
16Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er geltend gemacht, der Beschluss enthalte keine Begründung und entspreche deshalb nicht den Anforderungen an eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
17Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Bedenken gegen die Eintragung eines Amtswiderspruches seien dem Beteiligten zu 1) bekannt; seine Stellungnahmen gäben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
21Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdeberechtigt im Sinne des § 71 GBO.
22In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen nicht vor.
23Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.
24Es kann schon nicht festgestellt werden, dass das Grundbuchamt die Grundschuld unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen hat.
25Eine Grundbucheintragung setzt – verfahrensrechtlich – grundsätzlich einen Antrag (§ 13 GBO), die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO) und schließlich dessen Bewilligung (§ 19 GBO) voraus.
26Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
27Gem. § 15 Abs. 2 GBO gilt der Notar zunächst als ermächtigt, im Namen der Erblasserin die Eintragung zu beantragen.
28Darüber hinaus liegt auch die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung der Erblasserin als derjenigen vor, deren Recht von der Eintragung der Grundschuld betroffen wird. Die Bewilligung muss grundsätzlich nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von einem Vertreter erklärt werden (KG, NJW-RR 2015, 202, Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19, Rdnr. 74 m.N.). Die hier von der Erblasserin erteilte und notariell beglaubigte Vollmacht umfasste sowohl die Aufnahme eines Darlehens, als auch die Bestellung einer Grundschuld – nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung - und die Bewilligung von deren Eintragung.
29Die Vollmacht ist uneingeschränkt erteilt worden für die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin und alle dafür erforderlichen Rechtshandlungen. Aus dem Hinweis auf dem vorgedruckten Vollmachtsformular, für die dort näher bezeichneten Rechtsgeschäfte sei eine notarielle Vollmacht erforderlich, lässt sich nicht herleiten, dass die Erblasserin als Vollmachtgeberin die Vollmacht inhaltlich habe einschränken wollen. Vielmehr ist der kleingedruckte Text lediglich zu verstehen als rechtlich Erläuterung des Vollmachtsformulars durch dessen Verfasser und nicht als eine Willenserklärung des Vollmachtgebers.
30Die Vollmacht als solche war formfrei, § 167 Abs. 2 BGB – lediglich für die Auflassung, § 925 Abs. 1 BGB oder für die Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB wäre eine notarielle Beurkundung der Einigung erforderlich gewesen. Der gem. § 29 GBO erforderliche Nachweis der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden lag vor.
31Die Eintragungsbewilligung ist auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Natur eine abstrakte Erklärung. Ihre Wirksamkeit hängt daher nicht von der des (schuldrechtlichen oder dinglichen) Grundgeschäfts ab. Dessen Unwirksamkeit kann aber dazu führen, dass das Grundbuchamt durch die Eintragung unrichtig wird; daran darf das Grundbuchamt nicht mitwirken. Es braucht allerdings das Grundgeschäft grundsätzlich nicht zu prüfen. Es ist andererseits zur Prüfung berechtigt, darf den Eintragungsantrag aber nur dann zurückweisen, wenn es auf Grund der ihm vorliegenden Urkunden oder anderer ihm bekannter Umstände zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist und die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift (Demharter, a.a.O., § 19, 19 f. m.N.).
32Dass das Grundgeschäft hier nicht wirksam gewesen wäre, lässt sich anhand der vorliegenden Urkunden und der bekannten Umstände hingegen gerade nicht feststellen.
33Wie dargelegt umfasst die Vollmacht inhaltlich auch die Befugnis zu den hier vorgenommenen Rechtsgeschäften; sie bedurfte auch grundsätzlich keiner besonderen Form, § 167 Abs. 2 BGB. Soweit § 492 Abs. 4 BGB für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Schriftform vorsieht, war sie hier gewahrt. Die widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist ebenfalls nicht formbedürftig (Palandt/Ellenberger, § 166, 2; BGH NJW 2004, 844).
34Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Kostenerstattung ist nicht anzuordnen, weil der Beteiligten zu 2) erstattungsfähige Kosten nicht entstanden sind.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.