Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Jan. 2015 - I-3 U 30/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. November 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Der Beklagte handelt mit gebrauchten PKW. Die Lebensgefährtin des Klägers ist Einzelhändlerin und betreibt einen Bestell-Shop.
4In einem Internetportal bot der Beklagte ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes Benz SL 500 mit Erstzulassung im Januar 2002 und einer Laufleistung von knapp 81.000 km für 20.950 € an. Hierauf wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten; der Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Parteien umstritten. Am 14. August 2012 begab sich der Kläger zum Beklagten, und es kam zu einem weiteren, dem Inhalt nach wiederum streitigen Gespräch. Der Kläger unterzeichnete einen „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“ mit dem Beklagten. Dieser wies als Käuferin die Lebensgefährtin des Klägers mit Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummern sowie der Angabe „Beruf/ Gewerbe Einzelhandel“ aus. Im Bereich der Unterschriften fand sich der Stempelaufdruck: „Verkauf an Gewerbetreibenden ohne jegliche Gewährleistung“ (im vorangegangenen Vertragstext war „Gewährleistung“ lediglich für ein bestimmtes, ausgetauschtes Einzelteil vorgesehen). Nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt worden war, wurde das Fahrzeug dem Kläger am 23. August 2012 übergeben. Unter demselben Datum schloss der Kläger mit dem Beklagten eine „Garantievereinbarung/Händler für Gebrauchtwagen“; Garantiegeberin war eine Gebrauchtwagen-Garantie-Gesellschaft.
5Nachdem – auf eine zwischen den Parteien gleichfalls umstrittene Weise – gegenüber dem Beklagten Mängel des Fahrzeugs gerügt worden waren, antwortete dieser mit Schreiben vom 11. September 2012 an die Lebensgefährtin des Klägers, in dem es unter anderem hieß:
6„Sehr geehrte Frau P.,
7Sie sind unser Vertragspartner.
8Ihr Lebensgefährte hat das vorstehend genannte Fahrzeug in Ihrem Auftrag bei uns gekauft, sowie in Ihrem Namen den Kaufvertrag abgeschlossen. …“
9In der Folgezeit ließ der Kläger an dem gekauften PKW mehrere Reparaturen durchführen. Es kam zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien über eine Sachmängelhaftung des Beklagten. Schließlich, mit Schreiben vom 2. November 2012, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
10Der Kläger hat geltend gemacht:
11Er sei Verbraucher. Das in Rede stehende Fahrzeug habe er für sich selbst erwerben wollen; er habe den Kaufpreis gezahlt, den PKW auf seinen Namen angemeldet und sei dessen Eigentümer. Dass in dem Kaufvertrag seine Lebensgefährtin als Käuferin genannt sei, beruhe darauf, dass der Beklagte ihn hierzu gedrängt habe; nur dann, so habe dieser geäußert, könne es zum Handel kommen. Weder in der Verkaufsannonce, noch bei dem vorangegangenen Telefonat, sondern erst, als er am 14. August 2012 vor Ort gewesen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug nur an Gewerbetreibende zu veräußern sei, und sei er dazu gedrängt worden, den Vertrag auf jemanden auszustellen, der die Voraussetzungen der Selbständigkeit erfülle. Nicht etwa habe er von sich aus auf seine Lebensgefährtin als Unternehmerin hingewiesen. Zu der Vorgehens-weise sei er durch den Beklagten bzw. seine Mitarbeiterin gedrängt worden, er habe nur mitgespielt, weil er das – als besonders gepflegt angepriesene – Fahrzeug habe erwerben wollen.
12Das Unternehmen seiner Lebensgefährtin sei so klein, dass ihr der Steuerberater geraten habe, überhaupt kein Fahrzeug in das Betriebsvermögen zu übernehmen und statt dessen die Fahrtkosten in Ansatz zu bringen. Der gekaufte PKW sei für die gewerbliche Tätigkeit seiner Lebensgefährtin auch weder erforderlich gewesen, noch tatsächlich in deren Rahmen verwendet worden. Überdies habe sie seinerzeit erst kurz zuvor selbst ein Fahrzeug erworben.
13Bei dem gekauften PKW seien mehrere (vom Kläger im einzelnen aufgezeigte) Mängel zutage getreten.
14Als er (der Kläger) die Mängel festgestellt habe, habe er sich selbst mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und zunächst mit dem Meister der Werkstatt gesprochen. Seine Lebensgefährtin habe zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kontakt mit dem Beklagten gehabt und sich an diesen erst gewandt, nachdem sie dessen Schreiben vom 11. September 2012 erhalten habe.
15Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises von 20.950 € zuzüglich der Kosten für die Garantie sowie Schadenersatz für die von ihm aufgewandten Reparaturkosten, schließlich Erstattung ihm entstandener Anwaltskosten.
16Er hat beantragt,
17-
18
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.450,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. November 2012 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Mercedes Benz SL 500, Fahrzeugidentifikationsnummer: WDB2304751F001047;
-
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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.142,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. Oktober 2012 zu zahlen;
-
20
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. Oktober 2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte hat unter anderem vorgebracht:
24Als der Kläger sich zunächst telefonisch gemeldet habe, sei ihm von seiner (des Beklagten) Mitarbeiterin erklärt worden, dass es sich aufgrund der Besonderheiten des Fahrzeugs, das nicht geprüft oder durchgesehen worden sei und Beeinträchtigungen aufweise, und des besonders günstigen Preises um einen PKW handele, der ausschließlich Unternehmern oder Gewerbetreibenden zum Verkauf angeboten werde, weil keinerlei Mängelhaftung übernommen werden könne und solle. Der Kläger habe geäußert, dies stelle kein Problem dar, ihm sei aufgrund des Preises bewusst, dass eine solche Situation vorliege; das Fahrzeug werde von ihm für eine Bekannte, die Unternehmerin sei und ein Gewerbe habe, gesucht und von dieser gekauft. In dem daraufhin vereinbarten Termin vom 14. August 2012 habe der Kläger dann die Bekannte namentlich benannt und geäußert, er habe den Fahrzeugkauf bereits mit dieser besprochen, sie wolle das Fahrzeug erwerben, wenn er (der Kläger) es für gut befinde. Im Termin sei dem Kläger von der Mitarbeiterin nochmals erklärt worden, dass keine Mängelhaftung übernommen werden könne. Die Gebrauchtwagengarantie sei auf den Namen des Klägers abgeschlossen worden, weil seine Lebensgefährtin als Unternehmerin eine derartige Garantie nach den dortigen Bedingungen nicht habe abschließen können und an sie keine Garantieleistungen erbracht worden wären.
25Die Fassung des Schreibens vom 11. September 2012 beruhe darauf, dass sich kurz zuvor die Lebensgefährtin des Klägers telefonisch gemeldet gehabt habe und hierbei auf ihre angebliche Unkenntnis vom erfolgten Kauf zu sprechen gekommen sei.
26Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Kaufvertrag des Beklagten mit dem Kläger sei nicht zustande gekommen, und auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht stünden dem Kläger die von ihm geltend gemachten Rechte nicht zu.
27Gegen diese ihm am 14. November 2013 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 12. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das er mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 fristgerecht begründet hat. Hierzu greift der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen auf und vertieft dieses. Unter anderem legt er dar:
28Er habe das Fahrzeug einzig und allein für sich selbst erwerben wollen. Dieser Wille sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Erst als er (der Kläger) am 14. August 2012 vor Ort gewesen sei und sich grundsätzlich für den Kauf des PKW entschieden gehabt habe, habe der Beklagte darauf gedrängt, einen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu vereinbaren, indem er (der Kläger) doch vielleicht jemanden kenne, der über ein Gewerbe verfüge.
29Der Kläger beantragt der Sache nach,
30unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
35B.
36Die Berufung ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen schon auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens keine Rechte aus Sachmängelhaftung zu.
371.
38Der Kläger ist nicht Vertragspartner des Kaufvertrages vom 14. August 2012 geworden.
39Vertragspartner eines Kaufvertrages sind diejenigen, die den Vertrag persönlich abschließen oder in deren Namen der Vertrag abgeschlossen wird (statt aller: Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, vor § 433 Rdnr. 3).
40Hier ist in der Kaufvertragsurkunde – allein – die Lebensgefährtin des Klägers als Käuferin genannt. Wer den Kaufpreis zahlte, wer Eigentümer des Fahrzeugs wurde und auf wessen Namen es angemeldet wurde – mithin wer sein Halter war –, ist unerheblich. Die weiteren Behauptungen des Klägers – er habe eigentlich für sich selbst erwerben wollen und sei vom Beklagten dazu gedrängt worden, im Kaufvertrag seine Lebensgefährtin auszuweisen, woraufhin er mitgespielt habe, weil er das Fahrzeug habe erhalten wollen – können im hier erörterten Zusammenhang nur dann von Belang sein, wenn es sich bei dem Kaufvertrag mit der Lebensgefährtin um ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB handeln würde und bei dem Kaufvertrag mit dem Kläger selbst um das verdeckte Rechtsgeschäft gemäß § 117 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2013, S. 687 f.). Jedoch trägt der Kläger selbst nicht vor, der Beklagte sei, wie von § 117 Abs. 1 BGB gefordert, damit einverstanden gewesen, dass die Willenserklärung, wonach Käuferin die Lebensgefährtin sei, nur zum Schein abgegeben werde. Vielmehr musste der Kläger die ihm jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Erklärungen des Beklagten so verstehen, dass der von diesem erstrebte Erfolg – des Ausschlusses der Sachmängelhaftung – gerade die Gültigkeit des Geschäfts mit der Lebensgefährtin voraussetzte. Dass dem Kläger die maßgeblichen Zusammenhänge bewusst waren, ergibt sich – wie bereits vom Landgericht richtig gesehen – schon aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen und wird besonders deutlich in der Ausführung der Berufungsbegründung, der Beklagte habe ihn dazu gedrängt „einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren, indem der Kläger doch vielleicht jemanden kenne, der über ein Gewerbe verfüge“.
412.
42Dem Beklagten ist die Berufung darauf, Käuferin sei die Lebensgefährtin des Klägers, auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt.
43a)
44In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vorliegt, wenn durch bestimmte Vertragsgestaltungen ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird und damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden, insbesondere indem ein Agenturgeschäft nach der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich eingesetzt oder ein „Strohmann“ zwischengeschaltet wird (BGHZ 170, 67 ff. m.w.Nachw.). Sozusagen spiegelbildlich hierzu, könnte im gegebenen Fall ein Eigengeschäft eines Verbrauchers verschleiert worden sein: Während bei den vom Bundesgerichtshof behandelten Fällen auf Verkäuferseite ein Verbraucher vorgeschoben wird, könnte hier auf Käuferseite ein Unternehmer vorgeschoben worden sein, dies jeweils mit dem Zweck, die Kaufsache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen.
45Indes können nach Auffassung des Senats die beiden vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen nicht gleichgesetzt werden und liegt bei der zweitgenannten kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor. Denn wird ein Unternehmer als Verkäufer tätig, ist seine Vertragsfreiheit durch das heute geltende Kaufrecht unter anderem dahin eingeschränkt, dass er an einen Verbraucher nicht unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkaufen darf. Nach wie vor steht es jedoch in seiner – positiven und negativen – Vertragsfreiheit, ein Geschäftsmodell zu betreiben, nach welchem er allein an Unternehmer verkauft und auf diese Weise seine Haftung ausschließen kann; mit anderen Worten stellt die Vermeidung eines Geschäfts mit einem Verbraucher durch einen Unternehmer als solche keine Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf dar.
46b)
47Nach den – vom Beklagten bestrittenen – Behauptungen des Klägers ist der Beklagte im vorliegenden Fall indes über dieses Geschäftsmodell als solches dadurch hinausgegangen, dass er ihm (dem Kläger) die Einschaltung eines Unternehmers, also bei lebensnaher Betrachtung eines Strohmannes, auf Käuferseite nahegelegt hat. Das hilft dem Kläger jedoch im Ergebnis nicht weiter. Der genannte Umstand führt nämlich nicht zu einem „Austausch“ der „formalen“ Käuferin.
48Findet bei einem Kauf ein „Rollenwechsel“ auf Käuferseite statt, um die Vorschriften über Verbrauchsgüterkäufe auszuschließen, gilt, auch unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts, der Grundsatz, dass nur der redliche („gutgläubige“) Käufer den Schutz der §§ 474 ff. BGB verdient, mithin dann, wenn die Manipulation vom Verkäufer ausgeht und der Käufer an ihr nicht mitwirkt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdnr. 1993-1995; für eine andere Sachlage als hier auch BGH NJW 2005,S. 1045 f.).
49Vorliegend ist die Einschaltung der Strohfrau nicht allein dem Beklagten zuzurechnen, sondern auch dem Kläger. Wie dieser selbst sagt, hat er „mitgespielt“, und nach seinen eigenen Darlegungen lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in vorwerfbarer Weise auf seine Willensentschließung eingewirkt hätte. Am Tage des Vertragsschlusses wurde er vom Beklagten weder getäuscht, noch durch das Inaussichtstellen eines Übels in eine Zwangslage versetzt. In seiner Entscheidung, seine Lebensgefährtin in den Vertrag einzuschalten oder nicht, blieb der Kläger frei. Der Beklagte machte sich letztlich nur die Umstände zunutze, dass der Kläger bei ihm war, das Fahrzeug sah und erhebliches Geschäftsinteresse entwickelte. Wenn der Beklagte bei dieser Lage dem Kläger eine Möglichkeit nahebrachte, nach der einerseits sein Geschäftsmodell gewahrt blieb, andererseits der Pkw trotz der persönlichen Gegebenheiten des Klägers veräußert werden konnte, überschritt dies nicht den Rahmen zulässiger Beeinflussung der Willensentschließung der Gegenseite im Rahmen von Vertragsverhandlungen.
503.
51Rechte aus Sachmängelhaftung hat der Kläger auch nicht deshalb, weil er – wie von ihm hilfsweise geltend gemacht – als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften würde.
52a)
53Dies folgt auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers bereits daraus, dass er nach seinen Behauptungen zwar im Namen seiner Lebensgefährtin den Kaufvertrag abschloss, ohne hierzu Vertretungsmacht zu haben, jedoch die danach gemäß § 177 Abs. 1 BGB eintretende schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrages bis heute nicht geendet hat.
54Die Dauer des Schwebezustandes ist gesetzlich nicht begrenzt. Mit Schriftsatz vom 12. September 2013 hat der Kläger selbst hervorgehoben, eine Erklärung der Lebensgefährtin über die Genehmigung liege noch gar nicht vor. Widerrufen (§ 178 BGB) hat der Beklagte den Vertrag nicht. Eine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vom Beklagten nicht erklärt worden; dessen Schreiben vom 11. September 2012 kann nicht in diesem Sinne verstanden werden, da er sich dort uneingeschränkt und dezidiert auf den Standpunkt stellte, die Lebensgefährtin des Klägers sei die Käuferin und müsse sich entsprechend behandeln lassen, aufgetretene „Unstimmigkeiten“ habe sie intern mit dem Kläger zu klären. Darauf, dass der Berufungsbegründung auch insoweit zu folgen sein dürfte, als eine Ausübung des Wahlrechts gemäß § 179 Abs. 1 BGB durch den Beklagten in schlüssiger Form nicht festgestellt werden kann, muss nicht mehr näher eingegangen werden.
55b)
56Überdies würde dem Kläger – ohne dass es hierauf noch entscheidungstragend ankommt – bezüglich und im Umfang des Ausschlusses der Sachmängelhaftung auch nicht weiterhelfen, wenn er gemäß § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung in Anspruch genommen worden wäre.
57Denn zwischen einem derartigen Vertreter und dem anderen Vertragsteil entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt des vollmachtlos abgeschlossenen Vertrages; nach dem Grundgedanken des § 179 BGB soll der andere Teil nicht darunter leiden, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht mit ihm einen Vertrag geschlossen hat (RGZ 120, 126 ff.; BGH NJW 1970, S. 240 f.; BGH NJW 1971, 429 ff.). Dies hindert allerdings nicht, im Einzelfall zu prüfen, ob das Gesetz, das dem vollmachtlosen Vertreter eine Garantiehaftung auferlegt, ihn auch an bestimmte einzelne vertragliche Abreden bindet, was von den Interessen der Beteiligten abhängt (BGH NJW 1977, S. 1397 ff.). So wird im Anwendungsbereich des § 312 BGB, mithin bei Haustürgeschäften, vertreten, dass einem vollmachtlosen Vertreter auch dann die Widerrufsberechtigung zustehe, wenn das Geschäft nicht für ihn, wohl aber für den Vertretenen ein gewerbliches Geschäft wäre (Staudinger-Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312 Rdnr. 53 m.w. Nachw.). Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch für den hier gegebenen Fall nicht schließen, entsprechend könne sich der Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht auch auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Sachmängelhaftung berufen, weil der Kaufvertrag zwar für seine Lebensgefährtin, nicht aber für ihn selbst ein unternehmerisches Geschäft gewesen sei. Denn bei § 312 BGB ist es deshalb gerechtfertigt, auf die Person des Vertreters ohne Vertretungsmacht abzustellen, weil es dort für die Begründung des Widerrufsrechts maßgeblich auf die Situation bei Abgabe der Willenserklärung – die „Überrumpelung“ durch die Haustürsituation – ankommt, in der sich nur der handelnde „Vertreter“ befunden hat, und damit ist der vorliegende Fall der Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht vergleichbar.
58Wäre ein Kaufvertrag zwischen der Lebensgefährtin des Klägers und dem Beklagten zustande gekommen, hätte es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt und wäre der Haftungsausschluss wirksam gewesen. Denn unabhängig davon, ob jene den PKW für ihre berufliche Tätigkeit benötigte und in das Betriebsvermögen übernommen hätte, wären die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BGB jedenfalls aus den bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Gründen – die mit der Entscheidung BGH NJW 2005, S. 1045 f. in Einklang stehen – unter dem Gesichtspunkt der Vortäuschung eines gewerblichen Geschäftszwecks gegeben gewesen.
594.Dauert nach dem klägerischen Vortrag der Zustand schwebender Unwirksamkeit des Kaufvertrages, dessen tatsächliche Grundlagen dem Beklagten bekannt waren (hierzu: Palandt-Sprau a.a.O., § 812 Rdnr. 21 m.Nachw.), noch an, können ihm derzeit auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.
605.
61Der Schriftsatz des Klägers vom 27. November 2014, dessen Inhalt die vorstehenden Erwägungen nicht berührt, gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, §§ 296a Satz 2, 156 Abs. 2 ZPO.
62C.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
64Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der – nach Ansicht des Senats entscheidungserheblichen – zuvor unter B. 2. behandelten Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein Ausschluss der Sachmängelhaftung dem Umgehungsverbot gemäß §§ 475 Abs. 1 Satz 2, 474 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Zu ihr liegt – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor; die Entscheidung BGH NJW-RR 2013,S. 687 f. musste darauf nicht eingehen. Eine Beschränkung der Zulassung kommt nicht in Betracht.
65Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.592,38 € festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 22. Jan. 2015 - I-3 U 30/14
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(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.