Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Feb. 2014 - I-3 U 23/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 2013 verkündete Urteil der 05. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – 5 O 148/11 - wird gemäß §§ 522 Abs. 2; 97 Abs. 1 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
3I.
4Der Senat hat nach Beratung mit Beschluss vom 28. Januar 2014 ausgeführt:
5„ Das angefochtene Urteil ist richtig. Mit der Berufungsbegründung werden keine
6entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Landgerichts aufgezeigt (§ 513 Abs. 1 ZPO). Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO),
7noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 ZPO).
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger gegen den Beklagten ein aus Kaufpreisminderung abgeleiteter Anspruch auf Zahlung von 6.000 Euro
9sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zustehe, da das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel nicht aufgewiesen habe.
10Die dagegen erhobenen Berufungsangriffe überzeugen nicht.
111.
12a)
13Ist eine Sache mangelhaft, so kann der Käufer statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so kann er vom Verkäufer Erstattung des Mehrbetrages verlangen (§ 441 Abs. 4 Satz 1 BGB).
14b)
15Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).
162.
17Dies vorausgeschickt sind die Minderungsvoraussetzungen nicht gegeben. Der dem Kläger übergebene Mercedes-Benz Typ E 350 CDI Cabriolet, Lackierung 230 indigolithblau metallic zum Gesamtpreis von 75.606,65 Euro (incl. 800 Euro Aufpreis für die Lackierung) war zum Zeitpunkt der Übergabe nicht im Rechtssinne mangelbehaftet.
18a)
19aa)
20Der Kläger hat moniert, dass sich bei direktem Sonnenlicht auf den Flanken des
21Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten an Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung erinnernde deutlich erkennbare unschöne Schlieren (Hologramme) zeigten.
22bb)
23Hierzu hat der Sachverständige für das Fahrzeuglackiererhandwerk L. in seinem Gutachten vom 28. August 2012 festgestellt, die vorgefundene Lackierung am Fahrzeug habe dem Hersteller entsprechende Qualität und Schichtstärke und sei optisch fachgerecht aufgetragen worden; die Lackierung entspreche dem Stand der Technik und weise keine Oberflächenverlaufsstörungen auf; der Glanzgrad sowie die Oberflächenstruktur seien mangelfrei und entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Es könne bei starkem Sonnenlicht an der Fahrzeugseite rechts und links eine Spiegelung der chromfarbenen Zierleiste der Tür deutlich erkannt werden; an den Zierleisten seien keine Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler festzustellen. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe.
24b)
25Hiernach kann nicht als festgestellt gelten, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war.
26aa)
27Vereinbart im Rechtssinne ist eine Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in einem bestimmten (dem vereinbarten) Zustand zu übereignen und zu übergeben. Die Parteien haben keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es Reflektionsspiegelungen der Chromleisten bei Sonnenlichteinwirkung nicht oder nur mit einem bestimmten harmonischen Reflektionsbild aufweist. Dies ist weder ausdrücklich noch konkludent Vertragsinhalt oder gar von der Beklagten garantiert worden.
28bb)
29Ein Defizit im Hinblick auf die Eignung des Fahrzeugs für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung lässt sich aus den Reflektionsspiegelungen ebenfalls nicht abzuleiten.
30cc)
31Dass sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet, steht außer Frage. Um die Ausstattung des Fahrzeugs mit hochglänzenden Chromleisten wusste der Kläger. Das Wissen des Klägers, dass diese unter Einwirkung von Sonnenlicht Reflektionen hervorzurufen pflegen, darf – weil allgemein bekannt - ebenfalls zwanglos unterstellt werden; dies ist üblich und gewollt, nicht zuletzt um die Wertigkeit des Gesamteinrucks des Fahrzeugs zu unterstreichen.
32Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflektionsbild auf dem Fahrzeuglack darf allerdings auch der durchschnittliche Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten.“
33II.
34Die dagegen mit Schriftsatz vom 03. Februar 2014 vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts im entscheidungserheblichen Punkt in Frage zu stellen und vermögen deshalb eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger nunmehr ergänzend ausführt, der „normale“ Käufer von hochwertigen Fahrzeugen komme gar nicht auf die Idee, dass sich solche Erscheinungen zeigen könnten; derartige unschöne Schlieren gehörten nicht zur üblichen Erscheinung eines solchen Fahrzeugs; es gehe nicht um seine, des Klägers, subjektive Mangelempfindung, sondern um einen bei direkter Sonneneinstrahlung objektiv hervorgerufenen Eindruck der Ungepflegtheit, ist auch hiermit ein Mangel im Rechtssinne nicht dargestellt.
35Denn all dies ändert nichts daran, dass sich das Fahrzeug in den fraglichen Teilen (Lack und Chromleisten) einzelnen und in der Gesamtbetrachtung - auch in Ansehung einer virtuellen Lackbeeinträchtigung - als mangelfrei darstellt, weil eine bestimmte Wertigkeitsanmutung des Lackes bei jeder Wetterlage und allen Lichtverhältnissen, namentlich unter Einwirkung von Reflexionen des Sonnenlichts, nicht im Sinne einer üblichen bzw. zu erwartenden Beschaffenheit geschuldet ist.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
37Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.000,- Euro
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)