Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2016 - I-26 W 4/12 [AktE]


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) vom 30. Januar 2012 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre hat der Antragsgegner zu tragen. Die Antragstellerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Antragstellerin zu 2) war Aktionärin der N AG. Am 25.03.2002 beschloss die Hauptversammlung der N AG mit Sitz in xx die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die I AG. In dem am 17.05.2002 ins Handelsregister eingetragenen Übertragungsbeschluss wurde eine Barabfindung von 266,86 € je auf den Inhaber lautender Stammstückaktie festgesetzt. Diese basierte auf der Unternehmensbewertung durch die X 1 GmbH; sie wurde von der sachverständigen Prüferin X 2 GmbH als angemessen bewertet. Aufgrund eines Vertrags vom 11.03.2003 mit der Hauptaktionärin wurde die N AG auf die I AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
4Über das Vermögen der I AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt C zum Insolvenzverwalter bestellt.
5Mit Rücksicht auf die unter dem 16.09.2007 angezeigte Masseunzulänglichkeit haben die Beteiligten des Spruchverfahrens unter dem 27.08.2008 einen Vergleich geschlossen, durch den die Abfindung um weitere 70 € erhöht wurde. Diesem Vergleich sind die Antragsteller zu 3) bis 20) entsprechend der Regelung in § 2 des Vergleichs mit der Folge beigetreten, dass das Spruchverfahren für sie übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Gemäß der weiteren Regelung in § 2 des Vergleichs ist das Verfahren unter den verbleibenden Antragstellerinnen zu 1) und 2) und dem Antragsgegner sowie dem gemeinsamen Vertreter der Minderheitsaktionäre fortgesetzt worden.
6Die im Spruchverfahren verbliebenen Antragstellerinnen zu 1) und 2) haben gemeint, die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Abfindung sei unangemessen und entspreche hinsichtlich aller relevanten Bewertungsfaktoren nicht den tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten.
7Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht nach Einholung eines Bewertungsgutachtens des Sachverständigen X 3 die Barabfindung für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) sowie die nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre, die durch den gemeinsamen Vertreter vertreten werden, auf 367,99 € je Stückaktie der N AG festgesetzt. Dabei hat die Kammer den von dem Sachverständigen zum Stichtag auf der Basis des Standards IDW S1 2000 ermittelten Ertragswert i.H.v. 161,915 Mio. € zu Grunde gelegt und daraus eine Barabfindung i.H.v. 367,99 € als angemessen angesehen. Soweit der Sachverständige demgegenüber in seinem Gutachten die Anwendung des IDW S 1 2005 mit Blick auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens als sachgerecht angesehen und auf dieser Grundlage einen Ertragswert (nur) i.H.v. 119,745 Mio. € und daraus abgeleitet eine Barabfindung i.H.v. 274,16 € ermittelt hat, hat die Kammer die Anwendung dieses erst nach dem Bewertungsstichtag verabschiedeten Bewertungsstandards - in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats - abgelehnt.
8Hiergegen wendet sich die Antragstellerin zu 2) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
9Sie macht geltend, die Tenorierung des Beschlusses sei insoweit falsch, als die durch den gemeinsamen Vertreter beteiligten Aktionäre von der Entscheidung profitieren sollten. Er sei dem Teilvergleich beigetreten, seine Funktion habe sich nach Abschluss des Vergleichs darauf beschränkt, „sicherzustellen, dass auch künftig weder den verbleibenden Antragstellern noch Dritten im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren irgendwelche sonstigen Zahlungen, Vergütungen und sonstige Sondervorteile, gleich welcher Art unmittelbar oder mittelbar gewährt oder in Aussicht gestellt werden“. Durch die Tenorierung werde sie auch beschwert, weil sich die Insolvenzquote zu ihren Lasten verändere, indem nunmehr in Höhe des Differenzbetrags zwischen 336,86 € je Aktie aufgrund des Vergleichs und 367,99 € je Aktie aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses eine Insolvenzforderung von 31,13 € zuzüglich Zinsen je Aktie angemeldet werden könne, die den durch den gemeinsamen Vertreter vertretenen Aktionären nicht zustehe.
10Soweit das Landgericht die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen übernommen habe, seien diese hinsichtlich der Kapitalisierungsrechnung fehlerhaft. Der gerichtliche Sachverständige habe offenbar übersehen, dass die Hauptversammlung am 25.03.2002 beschlossen habe, einen Betrag von 2.256.541,15 € auf neue Rechnung vorzutragen. Dies habe im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden, da der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass für das am 31.10. ablaufende Geschäftsjahr eine Ausschüttung am 1.04. des Folgejahres erfolge. Bei insgesamt 440.000 Aktien ergäbe sich somit ein Betrag i.H.v. 5,13 € je Aktie, der den Antragstellerinnen zu 1) und 2) noch zuzusprechen sei.
11Ungeachtet dessen sei auch der mit 5,54 % in Ansatz gebrachte Basiszinssatz zu beanstanden. Für seine Bestimmung sei die Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag heranzuziehen, die zu einem Basiszinssatz von 5,43 % führe.
12Der Antragsgegner schließt sich der sofortigen Beschwerde (nur) insoweit an, als die Antragstellerin zu 2) die Tenorierung des Beschlusses mit Blick auf die durch den gemeinsamen Vertreter beteiligten Aktionäre beanstandet. Da dieser Vergleichspartei gewesen sei, dürften die durch ihn beteiligten Aktionäre nicht von der Entscheidung profitieren. Im Übrigen bittet er um Zurückweisung der Beschwerde. Er meint, eine weitere Erhöhung der Barabfindung auf der Grundlage der Unternehmensbewertung nach dem Standard IDW S1 2000 komme nicht in Betracht. Das Landgericht hätte vielmehr der Empfehlung des Sachverständigen folgen müssen, der die Anwendung des IDW S1 2005 für sachgerecht gehalten habe.
13Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung müsse auch für die nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen ausgeschlossenen Aktionäre gelten, soweit diese sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Anerkennung der vergleichsweise vereinbarten Abfindungserhöhung stelle nur eine Mindestverpflichtung des Antragsgegners dar, die er in Kenntnis der Fortsetzung des Verfahrens durch die verbleibenden Antragsteller unter seiner und der Beteiligung des gemeinsamen Vertreters am Verfahren übernommen habe. Das Gericht hätte aber nicht gezwungen werden können, nur für die verbleibenden Antragsteller eine höhere Abfindung festzusetzen zumal dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre widersprochen hätte.
14B.
15Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) und die beschränkte Anschlussbeschwerde des Antragsgegners sind zulässig, sie haben in der Sache indessen keinen Erfolg.
161. Fehl geht die Rüge der Antragstellerin zu 2), der sich der Antragsgegner angeschlossen hat, der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung müsse dahin eingeschränkt werden, dass durch den erstinstanzlich abgeschlossenen Teilvergleich zwischenzeitlich ausgeschiedene Antragsteller nichts aus dem – günstigeren - gerichtlichen Spruch herleiten können.
17Dem steht bereits § 13 Satz 2 SpruchG entgegen. Danach wirkt die Entscheidung im Spruchverfahren grundsätzlich für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Diese erga-omnes Wirkung beschreibt die Gestaltungswirkung des Spruchverfahrens, das den Unternehmensvertrag (§§ 304, 305 AktG), den sonstigen Vertrag einer Umwandlung oder die Gesellschafterbeschlüsse (etwa beim Squeeze-out) mit Wirkung ex tunc umgestaltet. Die materielle Rechtskraftwirkung erfasst nicht nur die formell Verfahrensbeteiligten, sondern alle materiell Beteiligten (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – II ZB 23/14 - ZIP 2016, 110 ff. Rn. 51; Simon, SpruchG, § 13 Rn. 6 f.; Kubis in MünchKomm AktG, 4. A., § 13 SpruchG Rn. 2 f.). Von daher ist für die von der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsgegner begehrte Einschränkung der Rechtskraftwirkung der erstinstanzlichen Entscheidung kein Raum. Ob und ggfs. welchen Antragstellern die Rechtskraftwirkung des § 13 Satz 2 SpruchG angesichts der vergleichsweise getroffenen Regelung noch zugutekommen kann, insbesondere ob sie auf den daraus resultierenden Abfindungsergänzungsanspruch wirksam verzichtet haben, ist nicht im Spruchverfahren zu entscheiden.
182. Ohne Erfolg begehrt die Antragstellerin zu 2) auch eine weitere Erhöhung der Barabfindung. Eine solche kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.
192.1. Das Landgericht hatte – nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats – der Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out auf die I AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der N AG den Unternehmenswert zugrunde gelegt, den der gerichtliche Sachverständige nach der Ertragswertmethode auf der Grundlage des zum Bewertungsstichtags geltenden Standards IDW S1 2000 mit 161,915 Mio. € ermittelt hatte. Daraus ergab sich für jede Aktie der erstinstanzlich festgesetzte anteilige Abfindungswert von 367,99 €, der erheblich nicht nur über der durch den Hauptversammlungsbeschluss festgesetzten Barabfindung von 266,86 €, sondern auch über der durch den Teilvergleich um 70 € auf 336,86 € erhöhten Barabfindung liegt.
202.2. Für eine weitere Erhöhung ist mit Blick auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 – II ZB 23/14 – (ZIP 2016, 110ff.) kein Raum. Auf die Vorlage des Senats hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden können, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen – so der Bundesgerichtshof – entgegen der Rechtsprechung des Senats weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird – wie der Bundesgerichtshof festgehalten hat - von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange letztere nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist. Wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat, ist die Berechnung nach dem IDW S1 2005 vorzugswürdig, da er methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000 darstellt. Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000. Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese stellt ebenfalls eine methodische Verbesserung dar, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstellung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war.
21Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das Landgericht der Schätzung des Unternehmenswertes mit der Ertragswertmethode folglich den nach dem IDW S1 2005 ermittelten Wert von (nur) 274,16 € je Aktie zugrunde legen müssen, wie es der gerichtlich bestellte Sachverständige schon empfohlen hatte. Eine Verfahrensverzögerung durch die Anwendung des neuen Standards war nicht zu befürchten, weil das Landgericht den Ertragswert nicht nur nach dem IDW S1 2000, sondern auch nach dem IDW S1 2005 hatte ermitteln lassen.
222.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zu 2) insoweit den vom Sachverständigen X 2 in Ansatz gebrachten Basiszinssatz von 5,54 %.
23Der Sachverständige hat den Basiszins ausgehend von einer Zinsstrukturkurve abgeleitet, die unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsniveaus und der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt wurde ("Svensson-Methode"). Diese Methode hat den Vorteil, dass zum Bewertungsstichtag eine in die Zukunft gerichtete Bewertung der Unternehmensentwicklung erfolgt, deren Datengrundlage aus öffentlich zugänglichen und damit objektiven Quellen stammt. Die Rechtsprechung legt die Zinsstrukturkurve in Spruchsachen inzwischen regelmäßig für die Berechnung des Basiszinses zugrunde (vgl. Paulsen in: MünchKommAktG, 4. A., § 305 Rn. 113 m.w.N.). Da es um die Prognose einer Zinsentwicklung geht, ist es sachgerecht, nicht auf den Stichtag, sondern auf die Zinsentwicklung der Vergangenheit in einem repräsentativen Zeitraum abzustellen und damit eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen. Insoweit entspricht es der Empfehlung des IDW, dass sich der Sachverständige bei der Zugrundelegung eines Durchschnittskurses an dem Dreimonatszeitraum bei Börsenwerten orientiert, also den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde gelegt hat. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige einen Basiszinssatz von rund 5,54 % ermittelt, wobei er zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen eine Durchschnittsbetrachtung über einen Dreimonatszeitraum vorgenommen hat. Eine eigene Abfrage des Senats für den Stichtag 25.03.2002 unter www.basiszinskurve.de hat nach den Bewertungsgrundsätzen des IDW einen Basiszinssatz von 5,47 % ergeben, so dass sich - nach den Vorgaben des IDW zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler auf 0,25 % gerundet – der Wert von 5,54 % als angemessen erweist. Davon weicht auch der von der Antragstellerin zu 2) anhand des Bewertungstools BaseRateGuide ermittelte Basiszinssatz nicht relevant ab, der sich gerundet bei einem Dreimonatsdurchschnitt auf 5,50 % beläuft (siehe Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2016, Bl. 559 GA). Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass dieser bei Zugrundelegung des Standards IDW S 1 2005 ohnehin keine Erhöhung über den erstinstanzlich festgesetzten Abfindungswert von 367,99 € ergibt.
242.4. Bei dieser Sachlage kann auch der weitere Einwand keinen Erfolg haben, wonach im Gutachten der Beschluss der Hauptversammlung vom 25.03.2002, den Betrag von 2.256.541,15 € auf neue Rechnung vorzutragen, fälschlich keine Berücksichtigung gefunden habe, weil der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass für das am 31.10. ablaufende Geschäftsjahr eine Ausschüttung am 1.04. des Folgejahres erfolge. Selbst wenn dies – wie die Antragstellerin zu 2) geltend macht - bei insgesamt 440.000 Aktien eine Erhöhung um 5,13 € je Aktie zur Folge hätte, könnte dies nicht zu einer weiteren Erhöhung der erstinstanzlich festgesetzten Abfindung führen.
25C.
26Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG a.F. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. rechtfertigen könnten, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor (vgl. die Beispiele bei Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 17).
27Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) gem. § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die Beschwerde erfolglos ist.
28Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder werden die Anträge als unzulässig oder – wie hier – als unbegründet zurückgewiesen, ist der Mindestgeschäftswert von 200.000 € maßgeblich (Rosskopf in: Kölner Kommentar SpruchG, Rn. 16 zu § 15).
29Der Vertreter der Minderheitsaktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung seiner Vergütung.

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Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.
(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.
(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.
(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.
(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.
(2) Als Abfindung muß der Vertrag,
- 1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft, - 2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung, - 3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.