Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2015 - I-24 W 24/15

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.03.2015 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25.02.2015 (GA Bl. 155) in der Fassung vom 08.04.2015 (GA Bl. 162) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Forderungen aufgrund eines wegen Zahlungsverzugs vorzeitig beendeten Leasingvertrages geltend.
4Mit der Klageerwiderungsschrift vom 19. Dezember 2014 (GA Bl. 58 ff.) stellte der Beklagte den Antrag, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt J.Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen (GA Bl. 76) und forderte den Beklagten innerhalb dieser Frist auf, ergänzend zu einer möglicherweise bestehenden Rechtsschutzversicherung vorzutragen (PKH-Heft Bl. 15).
5Versehentlich noch vor Ablauf dieser Frist zur Stellungnahme wies das Landgericht am 28.1.2015 den Prozesskostenhilfeantrag mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit zurück. Auf die am 29.1.2015 eingelegte sofortige Beschwerde entschied das Landgericht am 4.2.2015 über die Nichtabhilfe der Beschwerde und stützte diese erstmalig auf die fehlende Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Beschluss (GA Bl. 98 ff.) Bezug genommen.
6In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am Folgetag, dem 5.2.2015, erklärte der Beklagtenvertreter, dass er im Hinblick auf die erst am Vortag ergangene Nichtabhilfeentscheidung nicht auftreten wolle, sondern zunächst eine Entscheidung des OLG Düsseldorf über den abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag begehre (vgl. Sitzungsprotokoll, GA Bl. 117). Ferner beantragte er die Gewährung einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf die Replik der Klägerin. Die Klägerin beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils. Daraufhin gewährte das Landgericht dem Beklagten eine Schriftsatzfrist von drei Wochen und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19.3.2015.
7Am 25.2.2015 erging sodann ein Beschluss des Landgerichts, mit dem die Verhandlung von Amts wegen vertagt wurde und der Antrag der Klägerin vom 5.2.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 11.6.2015. Zur Begründung führte das Landgericht aus, das Nichtverhandeln des Beklagten im Termin vom 5.2.2015 sei einem unverschuldeten Fernbleiben im Sinne von § 337 ZPO gleichzustellen. Denn erstmalig am Vortag habe das Gericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung in Abrede gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (GA Bl. 155, 156).
8Gegen diese, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.3.2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit am 18.3.2015 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 337 ZPO seien vorliegend nicht erfüllt und ein Vertagungsgrund deshalb nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (GA Bl. 160 ff.) Bezug genommen.
9Mit Beschluss vom 8.4.2015 (GA Bl. 162) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10II.
11Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. §§ 336 Abs. 1 S. 2, 567 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
121.
13Entgegen der Auffassung der Klägerin lag am 05.02.2015 ein Vertagungsgrund im Sinne von § 337 ZPO vor.
14Nach dieser Vorschrift vertagt das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.
15Der Verhandlungstermin wurde bereits mit Verfügung vom 28.10.2014 (GA Bl. 49) bestimmt und dem Beklagten eine 6-wöchige Klageerwiderungsfrist eingeräumt. Damit erhielten die Parteien ausreichend Zeit, sich auf den Termin einzustellen. Auch die im Verlauf des Verfahrens der Klägerin gesetzte Replikfrist lief noch vor dem Termin, nämlich am 3.2.2015, ab. Danach bestand keine Veranlassung und wurde von dem Landgericht zur Begründung auch nicht angeführt, wegen zu kurz bemessener Fristen die Verhandlung zu vertagen.
16Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte jedoch ohne sein Verschulden am „Erscheinen“ gehindert.
17Es ist streitig, ob § 337 ZPO überhaupt den Fall des § 333 ZPO erfasst, nach dem als nicht erschienen auch die Partei anzusehen ist, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt. So wird vertreten, dass § 337 ZPO nur den Fall des tatsächlichen Fernbleibens vom Termin erfasst und auf den Fall des Nichtverhandelns bereits keine Anwendung finden kann (OLG Hamm NJW 1991, 1067; Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 337 Rnr. 1; Musielak/Voit, ZPO 12. Auflage § 337 Rnr. 1; a.A. BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO, § 337 Rnr. 1.1; Münchener Kommentar / Prütting, ZPO, 4. Auflage, § 337 Rnr. 6; OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2000 – 6 W 82/99; BeckRS 2000, 02092). Demgegenüber hält der Senat aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 333 ZPO den Anwendungsbereich des § 337 ZPO vorliegend grundsätzlich für eröffnet und vermag sich den gegenteiligen Auffassungen nicht anzuschließen.
18Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt ist ein Verschulden des Beklagten nicht zu bejahen. Für die Frage einer unverschuldeten Säumnis gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH NJW 1999, 724). Als ein Fall mangelnden Verschuldens kommt dabei insbesondere die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Betracht. In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass ein Verschulden auch dann zu verneinen ist, wenn über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden ist (LG Münster, MDR 1991, 160) oder dieser unmittelbar vor dem Termin zurückgewiesen wurde (OLG Dresden, Urteil vom 17.10.1995 – 13 U 288/95; Münchener Kommentar / Prütting, aaO, § 337 Rnr. 5; Zöller/Herget, aaO, § 337 Rnr. 3). Vorliegend erfolgte der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss vor Ablauf der den Parteien gesetzten Stellungnahmefristen und damit unter Verletzung rechtlichen Gehörs. Unter diesem Gesichtspunkt kann auf die verfahrensfehlerhaft getroffene Entscheidung nicht abgestellt werden, zumal das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.02.2015 zum Ausdruck gebracht hat, dass es an der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht festhält, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen die Rechtsverteidigung für erfolglos erachtet. Damit war der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter laut Sendebericht des Faxgeräts erstmals am Vortag der Verhandlung gegen 12.30 Uhr mit der Rechtsauffassung des Gerichts konfrontiert. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes rechtlichen Gehörs war deshalb das Anliegen des Beklagten, die Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem Beschwerdeverfahren abzuwarten, ein erheblicher Entschuldigungsgrund für seine Säumnis. Es kann dahin stehen, ob das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde abzuwarten. Jedenfalls war dem Beklagten nach der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.02.2015 eine angemessene Überlegungsfrist für sein weiteres prozessuales Vorgehen zuzubilligen. Der Nachmittag des 04.02.2015 war in diesem Zusammenhang keinesfalls ausreichend. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, über den das OLG Rostock mit Beschluss v. 10.01.2002 (1 U 238/00) zu befinden hatte (BeckRS 2010, 27438) und im Rahmen dessen es den Zeitraum von drei Tagen zwischen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und dem Verhandlungstermin für ausreichend erachtet hatte.
19II.
20Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird – orientiert an einem geschätzten Zinsvorteil bei vorzeitiger Vollstreckungsmöglichkeit aufgrund eines unterstellten Erlass` des begehrten Versäumnisurteils – gemäß §§ 47 GKG, 3 ZPO auf 500,00 € geschätzt.
21Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Oberlandesgerichte zur Anwendbarkeit des § 337 ZPO auf den Fall des erschienen, aber nicht zur Sache verhandelnden Prozessbevollmächtigten einer Partei (s.o.) erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.