Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Dez. 2014 - I-21 U 67/14
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige Berufung ist unbegründet.
51.
6Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche scheitern daran, dass die Reise nicht mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB war.
7Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen oder der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung werden darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher kann auch die Verletzung von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer, unter die auch Verkehrssicherungspflichten fallen, ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel sein (vgl. OLG Düsseldorf NJW – RR 2003, 59; OLG Köln RRa 2007, 65; beide zitiert nach juris, jeweils m.w.N.; Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 425a). Die Verpflichtung des Reiseveranstalters und der Leitung des jeweiligen Vertragshotels als dessen Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, beinhaltet, die Hotelgäste vor schweren Gesundheitsschäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1988, 1380, zitiert nach juris). Ein Reisemangel liegt demzufolge auch dann vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalters ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH NJW 2007, 2549,2551; OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Veranstalter hat deshalb alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen (vgl. BGH NJW 1998, 1380; OLG Köln a.a.O.).
8Der Kläger sieht den Mangel darin, dass er seiner Behauptung nach durch ein defektes Kopfteil einer Liege verletzt worden sei, als dieses plötzlich nach hinten weggeklappt sei und dabei seine Fingerkuppe abgetrennt habe.
9Zwar obliegen dem Reiseveranstalter auch, wie ausgeführt, Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Reisenden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist jedoch nicht erreichbar. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur diejenigen Maßnahmen treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 823 Rn. 51 m.w.N.). Der Reiseveranstalter ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, den Reisenden vor Sicherheitsrisiken zu bewahren, die dieser nicht erkennen kann, und die für ihn ein besonderes Gefahrenpotenzial bergen. Je größer die Gefahr einer Verletzung ist, desto höher sind regelmäßig die an Verkehrssicherungspflicht und Schutzpflichten zu stellenden Anforderungen (vgl. Führich Rn. 425 m.w.N.).
10Dies gilt nicht nur im deliktischen, sondern auch im vertraglichen Bereich. So hat der Reiseveranstalter beispielsweise den allgemeinen baulichen Zustand der Unterkunft zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483; OLG Köln a.a.O.).
11Die damit einhergehende Überprüfungspflicht geht aber nicht so weit, dass jeder einzelne Einrichtungsgegenstand ständig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen ist, sondern sich diese nur auf allgemein als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände bezieht (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Oktober 2011, Az. 2 U1104/10, zitiert nach juris; sowie Beschluss vom 1. Dezember 2011, gleiches Aktenzeichen, RRa 2012, 73). Zwar können auch durch Liegen Verletzungen verursacht werden, wie der streitgegenständliche Fall zeigt. Dies trifft jedoch auch auf andere grundsätzlich ungefährliche Einrichtungsgegenstände zu, wie beispielsweise Stühle und Betten, die im Falle eines Defektes ebenfalls zu Stürzen und dadurch erheblichen Verletzungen des Reisenden führen können, Schranktüren und Schubladen, die ebenfalls Quetschungen verursachen können etc.. Gleichwohl handelt es sich bei „normalem“ Mobiliar, wie den Liegen, nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen. Weder ist bei ihnen aufgrund ihrer Beschaffenheit davon auszugehen, dass sie ein besonderes Verletzungsrisiko bergen, noch davon, dass ein gleichwohl bestehender Defekt zu gravierenden Verletzungen führt, wie dies etwa bei einem unzureichenden Balkonbrüstung der Fall ist.
12Bei der Bemessung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist zudem die Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Sprau, § 823 Rn. 46, 51 m.w.N.). Vom Reiseveranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen kann daher nicht die Suche nach verborgenen Mängel erwartet werden, sondern lediglich die Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).
13Die Liege war nach der klägerischen Darstellung nicht beschädigt, was gegebenenfalls hätte auffallen können, sondern konstruktionsbedingt gefahrgeneigter als die anderen Liegen. Davon, dass sich die nach Darstellung des Klägers konstruktionsbedingte mangelhafte Feststellmöglichkeit bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren musste, kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger selbst trägt vor, diese Liege während des ganzen Urlaubs benutzt zu haben, allerdings nur in flacher Position. Ihm selbst scheint die behauptete unzureichende Feststellmöglichkeit also nicht aufgefallen zu sein, da es andernfalls zu dem Unfall nicht hätte kommen können.
14Feststellbar wäre der behauptete Mangel damit nur dann gewesen, wenn sich der Kontrollierende auf jede einzelne Liege gelegt und dabei überprüft hätte, ob die Kopfstütze in jeder Position ausreichend einrastet und auch Bewegungen, wie sie der Kläger behauptet ausgeführt zu haben, standhält. Eine solche tägliche Belastungsprobe überspannt die Anforderungen an die Überprüfungspflichten und ist nicht zumutbar.
15Anders mag der Fall dann liegen, wenn aufgrund eines zuvor geschehenen Unfalls Anlass für eine Überprüfung der Funktionstauglichkeit der Liegen bestanden hätte. Dies wird jedoch nicht geltend gemacht. Nachdem der streitgegenständliche Unfall geschehen war, wurden – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Liegen überprüft und das Erforderliche veranlasst.
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
19Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
20IV.
21Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.703,95 €
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(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
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(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
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Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.