Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0728.I21U199.14.00
bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Klägern aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 808 Pfändung beim Schuldner


(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 46/08 vom 1. April 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 130 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3; FGG § 21 Abs. 2 Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 398/04 Verkündet am:
11. Oktober 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift
ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an
BGHZ 102, 332).

b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung
und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung
gegeben sein.

c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob
Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine
der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten
sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung
zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen
, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss
gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund
mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am
Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - OLG München
LG München II
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Be rufung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Durch Urteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 86.528,46 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufungsschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem das Urteil zugestellt worden ist, enthält keine Anschrift der Beklagten. Am Ende ist links neben der mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt" versehenen maschinenschriftlichen Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozessbevollmächtigten handschriftlich das Wort "Für" angebracht. Rechts neben diesem Namen ist die Berufungsschrift mit der handschriftlichen Bezeichnung "RA" sowie mit dem Namenszug "S. " versehen. Darunter ist in Klammern handschriftlich "zugelassen am OLG B. " vermerkt. In entsprechender Weise ist auch die Berufungsbegründung unterzeichnet.
3
Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, weil ein "RA S. " im Briefkopf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht genannt sei und sich auch nicht anhand des Anwaltsverzeichnisses der RechtsanwaltskammerB. individualisieren lasse, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 25. Oktober 2004, die Berufungsschrift und die weiteren Schriftsätze seien von Rechtsanwalt M. S. unterzeichnet worden. Zugleich teilte er als letzte bekannte Adresse der Beklagten eine Anschrift in der Schweiz mit.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagt en als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich ihre - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzb edürfnis, weil sie durch Nichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gegeben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei, auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift nicht verzichtet werden. Sonst fehle es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Nichts anderes könne für einen Berufungskläger gelten. Mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Beklagten sei ihr Rechtsschutzbegehren unzulässig.
8
Überdies fehle es, ohne dass es darauf noch ankomm e, an einer formwirksamen Unterzeichnung der Berufungsschrift. Bereits die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung sei nicht hinreichend erkennbar, da zumindest die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass es sich nur um eine - noch zu unterzeichnende - Namensnennung handele. Außerdem sei eine Individualisierung des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts erforderlich. Wenn dieser - wie hier - nicht im Briefkopf genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und seine Kanzleianschrift anzugeben.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Beklagten unzulässig sei, weil ihre ladungsfähige Anschrift in der Berufungsschrift nicht angegeben und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden sei (1.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch keine Rede davon sein, die Berufungsund die Berufungsbegründungsschrift seien nicht ordnungsgemäß unterzeichnet (2.).
10
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) ist eine Rechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird. Entsprechendes gilt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers fehlt (BGHZ 102, 332, 333 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. § 519 Rdn. 30a; Musielak/ Ball, ZPO 4. Aufl. § 519 Rdn. 6; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 519 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 519 Rdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 15. Aufl. S. 821). Der in § 519 Abs. 4 ZPO enthaltene Verweis auf - unter anderem - die Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ändert nichts.
11
a) Der Hinweis des Berufungsgerichts, ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers liege grundsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V. mit § 130 Nr. 1 ZPO vor (BGHZ 102, 332, 336; BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326), entsprechendes müsse für eine Berufung ohne Angabe der Anschrift des Berufungsklägers gelten, geht fehl. Bei einer Klage gibt der Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse anführen kann, zu erkennen, dass er den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen; dies wäre rechtsmissbräuchlich (BGHZ 102, 332, 336). Diese Grundsätze lassen sich auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Einlegung der Berufung ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Beklagten als Berufungsklägerin rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, sie wolle fortan das Verfahren aus dem Verborgenen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen.
12
Für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten d er Beklagten bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 8. September 2004 erklärt, dass mit dieser noch nicht habe Rücksprache gehalten werden können, weil sie umgezogen sei. Am 25. Oktober 2004 hat er die letzte bekannte Anschrift der Beklagten in der Schweiz mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Nachforschungsantrag noch nicht abschließend beantwortet worden sei. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte seit Einlegung der Berufung keinen Kontakt zur Beklagten hatte. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte das Verfahren fortan aus dem Verborgenen führen wolle, um sich einer etwaigen Kostenpflicht zu entziehen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass sich die Beklagte - wie in dem der Entscheidung BGHZ 102, 332 zugrunde liegenden Sachverhalt - bewusst geweigert hätte, ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben.
13
b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die An gabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers sei im Hinblick auf eine mögliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens erforderlich, rechtfertigt nicht die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Das Ausbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht angeordnet (§ 141 Abs. 2 ZPO) werden kann, steht einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. Für den Gegner ergeben sich daraus keine nachteiligen Folgen. Bei einer angeordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht, auch wenn die Sanktionen der §§ 446, 454 ZPO mangels ordnungsgemäßer Ladung (§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, unbenommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranziehung des allgemeinen Gesichtspunktes einer Beweisvereitelung Schlüsse zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, WM 2004, 2325, 2326). Selbst wenn die Partei erschienen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung nach § 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Parteivernehmung erzwingen.
14
c) Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Berufun gsgerichts, der Berufung der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch Nichtangabe ihrer ladungsfähigen Anschrift zu erkennen gegeben habe, an dem Berufungsverfahren kein Interesse zu haben. Regelmäßig ergibt bereits die Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der höheren Instanz (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Nur ausnahmsweise kann es daran fehlen, wenn eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGHZ 57, 224, 225). Davon kann, wenn es die Rechtsmittelklägerin - wie hier - lediglich versäumt hat, nach einem Umzug ihrem Prozessbevollmächtigten die neue Anschrift mitzuteilen, keine Rede sein.
15
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f ehlt es bei der Berufungs- und bei der Berufungsbegründungsschrift auch nicht an dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Unterschrift eines beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 jeweils m.w.Nachw.).
16
a) Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen ist , ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt danach einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 und vom 18. Januar 1996 - III ZR 73/95, NJW 1996, 997; Beschluss vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97, aaO; Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381).
17
Diesen Anforderungen genügen die Unterschriften de s Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die der uneingeschränkten Überprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegt (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888), handelt es sich hierbei nicht um eine bloße - noch zu unterschreibende - Namensnennung. Soweit die Wiedergabe des Namens eines Prozessbevollmächtigten unter einem Anwaltsschriftsatz nicht maschinenschriftlich erfolgt, wird sie üblicherweise handschriftlich in Druckbuchstaben oder mit einer gut lesbaren Handschrift vorgenommen. Beides trifft auf den hier in Rede stehenden Namenszug nicht zu. Zwar sind die handschriftlich ausgeführten Buchstaben "Sch" am Anfang und die Buchstaben "dt" am Schluss lesbar. Dazwischen befindet sich jedoch lediglich ein im Wesentlichen waagerecht verlaufender Strich, über dessen Ende ein Punkt angebracht ist. Diese charakteristischen Merkmale verleihen dem Namenszug "S. " den Charakter eines individuellen Schriftzuges und damit einer "Unterschrift" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO.
18
b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auch der Au ffassung, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt - wie hier - nicht im Briefkopf der Berufungsschrift genannt sei, habe er seinen vollständigen Namen und seine Kanzleiadresse anzugeben. Ebenso wenig wie die Einlegung einer Berufung nicht deswegen unwirksam ist, weil die Berufungsschrift nicht die ladungsfähige Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten enthält (BGHZ 65, 114, 116), hängt die Wirksamkeit der Berufungsschrift von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers ab (Musielak/Ball, aaO, § 519 Rdn. 6). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nur so sei sichergestellt, dass der Rechtsanwalt für das Gericht auch jederzeit erreichbar sei, ist für einen Fall wie hier nicht nachvollziehbar. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründungsschrift "für" Rechtsanwalt F. , dessen Kanzleiadresse jeweils im Briefkopf angegeben war, unterzeichnet. Damit handelte er erkennbar als dessen Unterbevollmächtigter (vgl. BAG NJW 1990, 2706). Das ist, jedenfalls wenn - wie hier - auch der Unterbevollmächtigte bei einem Oberlandesgericht zugelassen und deshalb vor dem Berufungsgericht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO), unbedenklich.
19
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, da nach d em Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer B. beim dortigen Oberlandesgericht zwei Rechtsanwälte mit dem Namen "S. " zugelassen seien, sei eine Individualisierung des die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist objektiv nicht möglich gewesen, überspannt die formalen Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels. Ein Rechtsanwalt hat die seine Postulationsfähigkeit begründende Zulassung bei einem Gericht weder bei der Einlegung noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung (Zöller/Vollkommer , ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 3) und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305 und vom 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Wenn sich bei Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts ergeben, hat das Berufungsgericht von Amts wegen entsprechende Feststellungen zu treffen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706). Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs - oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088), müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein (BGHZ 91, 105, 115; MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO § 522 Rdn. 4; Stein/Jonas/ Grunsky, aaO Allgemeine Einleitung vor § 511 Rdn. 16).
20
Hier waren Zweifel an der Postulationsfähigkeit de s Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Oktober 2004 nicht mehr begründet. Der Unterbevollmächtigte der Beklagten hatte bereits am 25. Oktober 2004 seinen vollständigen Namen mit "M. S. " mitgeteilt. Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Anwaltsverzeichnis ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt dieses Namens beim Ober- landesgericht B. zugelassen ist. Damit war er auch beim Berufungsgericht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

III.


21
Nach alledem waren das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 -
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2004 - 19 U 3717/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 50/07
vom
28. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die
Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin HarsdorfGebhardt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 248.470,18 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
2
a) Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Berufungsinstanz ist nach Auffassung des Berufungsgerichtes gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen , da der Kläger die ihm nach § 117 Abs. 2 ZPO obliegenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen in genügender Form dargetan und glaubhaft gemacht habe. Schon der Name des Klägers sei zum Nachweis seiner Identität nicht ausreichend. Ausweislich seiner Angaben in seiner verantwortlichen Vernehmung vom 28. September 2001 beim Landeskriminalamt habe er erklärt, dieser Name sei frei erfunden. Nicht erläutert werde auch, dass der Sohn des Klägers in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung den Namen N. K. trage. Auch die Vornamen differierten von den Angaben des Sohnes. Die Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen genügten ebenfalls nicht. Die Angaben des Sohnes, dass er mindestens monatlich 250 US-Dollar zahle, reichten nicht aus, da es sich nur um eine Mindestzahlung handele und nicht erklärt werde, wie viel auf den Vater entfalle. Darüber hinaus habe der Kläger vor dem Landgericht auch nicht angegeben, dass er über Grundvermögen verfüge. In seiner verantwortlichen Vernehmung habe er aber erklärt, dass er in Afghanistan Grundstücke besitze. In seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Landgericht habe er auch angegeben , dass er keine weiteren Einnahmen als Sozialhilfe habe. In der eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes heiße es jedoch, dass dieser die Familie seit 2000 finanziell unterstütze.
3
Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung durch den Kläger ohne Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift rechtsmissbräuchlich. Er weigere sich trotz Nachfrage , seine ladungsfähige Anschrift dem Gericht mitzuteilen, nachdem er aus Deutschland abgeschoben worden sei. Die schlichte Behauptung, er könne seine Adresse gegenüber anderen Personen als seinem Prozessbevollmächtigten aus Sicherheitsgründen nicht offen legen, sei keine ausreichende Entschuldigung. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sich seiner Kostentragungspflicht entziehen wolle. Durch die Nichtangabe seiner Anschrift werde die Möglichkeit genommen, bisher nicht erstattete Kosten der ersten Instanz durch Vollstreckung beizutreiben. Im Übrigen habe die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe.
4
b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren liegen nicht vor.
5
aa) Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Der Kläger hat deshalb eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.
6
Es ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend vom Kläger dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben des Klägers zu seinem Grundvermögen unzureichend sind. In seiner Erklärung vor dem Landgericht hat er dieses noch gänzlich verschwiegen. Die Grundstücke sind auch nach den Angaben des Klägers in der Rechtsbeschwerde nach wie vor vorhanden. Soweit sich der Kläger im Rahmen der Rechtsbeschwerde nunmehr darauf beruft , dass das Grundeigentum in Süd-Afghanistan belegen und derzeit von anderen Volksgruppen besetzt und deswegen nicht verwertbar sei, ist diese Angabe über das Grundeigentum nach wie vor nicht hinreichend. Zum einen ist nicht konkret angegeben, welche Größe das Grundeigentum hat, wie es bewirtschaftet wird und wo es genau liegt. Eine Überprüfung, ob die Angaben des Klägers zutreffend sind, ist wegen deren Ungenauigkeit nicht möglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner persönlichen Vernehmung am 28. September 2001 noch angegeben hat, dass er seinen Lebensunterhalt in Afghanistan auch aus seinen Grundstücken bestritten habe.
7
bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsverfolgung des Klägers in der Berufungsinstanz und damit auch im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich ist.
8
Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Es stellt sich jedoch als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503; BGHZ 102, 332, 336).
9
Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht zur Führung des Prozesses aus dem Verborgenen zur Vereitelung der Inanspruchnahme wegen der entstandenen Kosten liege vor, ist gerechtfertigt, wenn trotz gerichtlicher Nachfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO). Der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Klägers können im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierig- keiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solchen Schwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BGHZ aaO).
10
Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung des Klägers vorliegt. Er hat keine hinreichenden Gründe dafür angegeben, dass er seinen Aufenthaltsort bzw. seine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt. Soweit er sich mit der Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass er aus Sicherheitsgründen dem Gericht die ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen könne, sondern nur sein Prozessbevollmächtigter diese habe, ist dies als Erklärung unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, warum er durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift in der Bundesrepublik im hiesigen Zivilverfahren seine Sicherheit in Pakistan gefährden könnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass seine Anschrift nicht in öffentlicher Sitzung mitgeteilt würde, sondern allein den Prozessbeteiligten zur Kenntnis gelangen würde.
11
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich jedenfalls nicht massiv verfolgt fühlt. Durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Abschiebung rechtswidrig gewesen sei, da er freiwillig zur Ausreise bereit gewesen sei. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihm nach seiner Einschätzung keine wesentlichen Gefahren an seinem neuen Aufenthaltsort drohen.
12
Des weiteren ist einzubeziehen, dass der Kläger nicht nur mit der mangelnden Angabe im Berufungsverfahren dem Prozessgegner eine mögliche Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen unmöglich macht. Auch für die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Klageverfahrens zwecks Kontrolle, ob eine Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, wird dadurch verhindert. Insbesondere im Falle des Erfolgs der Klage wäre ein Anhaltspunkt für eine solche Überprüfung gegeben, da es aufgrund der Höhe der geltend gemachten Forderung auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht mehr vorliegen dürften. Auch die aus dem Prozess erlangten Vermögensvorteile sind bei einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628; MünchKommZPO/Wachs, 2. Aufl., § 120 Rn. 18; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 24).
13
Da bereits die beiden vorgenannten Gesichtspunkte jeder für sich die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz tragen, kommt es auf die weiter geltend gemachten Einwände gegen den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mehr an.
14
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt aus den oben genannten Gründen gleichfalls ohne Erfolg.
Wurm Dörr Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 46/08
vom
1. April 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 130 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und 3; FGG § 21 Abs. 2
Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über
den Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine
Anschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des
Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelgegners
gefährdet werden.
BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - OLG Karlsruhe
AG Heidelberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Antragsgegnerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund.
2
Die Parteien haben am 28. Dezember 1992 die Ehe geschlossen, aus der das am 13. Januar 2000 geborene Kind T. hervorgegangen ist. Bereits kurze Zeit nach der Heirat bezogen die Ehegatten verschiedene Wohnungen in München; seit dem 1. April 2005 leben sie getrennt. Die Antragsgegnerin verzog mit dem Kind nach Heidelberg.
3
Im Dezember 2004 beantragte der Antragsteller, das Umgangsrecht mit T. zu regeln; im April 2006 begehrte er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind. Zur Begründung trug er vor, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer psychischen Disposition nicht in der Lage, ihr Verhalten am Wohl des Kindes zu orientieren und beeinflusse dieses negativ. Sie behindere einen regelmäßigen Umgang von Vater und Sohn. Das Amtsgericht ordnete nach Anhörung der Parteien und Einholung eines Gutachtens eine Verfahrenspflegschaft an und übertrug im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller. In der Folgezeit lebte T. beim Vater in München. Dort wurde das Kind am 16. September 2006 von der Antragsgegnerin entführt, als es sich in Begleitung der damaligen Partnerin des Antragstellers auf dem Weg zu dessen Wohnung befand. Seitdem ist der Aufenthalt von Mutter und Sohn unbekannt. Die Antragsgegnerin wird mit internationalem Haftbefehl gesucht. Ihre Mutter wurde wegen Beteiligung an der Tat zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
4
Durch Verbundurteil vom 3. Mai 2007 wurde die Ehe der Parteien geschieden und - dem Begehren des Antragstellers folgend - der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB ausgeschlossen. Zur Begründung wurde ausgeführt , durch die Entführung des Kindes habe die Antragsgegnerin dieses dem Vater nicht nur gänzlich entzogen, sondern zugleich eine schwerwiegende Eheverfehlung begangen; der Vater müsse damit rechnen, das Kind nie wieder zu sehen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin nur geringfügige ehebedingte Nachteile erlitten und infolge der getrennten Haushaltsführung keine Versorgungsleistungen für den Antragsteller erbracht habe.
5
Die gegen das Verbundurteil eingelegte Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist unbeschadet des Umstands zulässig, dass in der Rechtsbeschwerdeschrift wiederum die Anschrift der Antragsgegnerin angegeben worden ist, unter der sie sich nicht aufhält. Der Antragsgegnerin muss es nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens möglich sein, die vom Oberlandesgericht verneinte Frage einer zulässigen Beschwerdeeinlegung auf die zugelassene Rechtsbeschwerde durch den Senat überprüfen zu lassen, ohne durch die Mitteilung ihrer Anschrift in der Rechtsmittelschrift ihren Rechtsstandpunkt von vornherein aufzugeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 = FamRZ 1988, 382).

III.

7
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG Karlsruhe OLGR 2008, 615 ff. veröffentlicht ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Seit dem 19. September 2006 sei der Aufenthalt der Antragsgegnerin allgemein unbekannt , weil sie "untergetaucht" sei. Diese Situation habe auch beim Eingang der Beschwerde vorgelegen, da die Antragsgegnerin nicht mehr unter der angegebenen Adresse gelebt habe. Ohne eine ladungsfähige Anschrift liege grundsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vor. Eine Rechtsmittelschrift sei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthalte, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert werde. Entsprechendes gelte nach wohl einhelliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers fehle. Die zitierten Entscheidungen könnten auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen werden, denn ihnen habe jeweils ein versehentliches Verhalten der Partei zugrunde gelegen. Etwas anderes müsse bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten gelten, wie es der Antragsgegnerin anzulasten sei. Die zum Verbund gehörenden, inzwischen abgetrennten Folgesachen elterliche Sorge und Umgangsrecht hätten wegen des unbekannten Aufenthalts der Ehefrau nicht zum Abschluss gebracht werden können. Wenn die Antragsgegnerin einerseits für sich in Anspruch nehme, dass alle Beteiligten die Folgen dieses Verhaltens hinnehmen müssten, andererseits aber Rechtsschutz gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung begehre, manipuliere sie das Verfahren in ihrem Interesse und stelle sich allgemein gegen die Rechtsordnung. Sie könne deshalb schlechterdings nicht erwarten, dass unter diesen Umständen ein Beschwerdeverfahren durchgeführt werde. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass Schreiben, die an die angegebene Adresse gerichtet würden, die Antragsgegnerin möglicherweise erreichten. Der Rechtsmissbrauch liege nicht in der völligen Unerreichbarkeit, sondern in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen des auch von ihr betriebenen Verfahrens nicht vorbehaltlos der Rechtsordnung unterwerfe, sondern für sich in Anspruch nehme zu entscheiden, inwieweit sie ihr Verhalten an der Rechtsordnung ausrichte. Unter derartigen Bedingungen sei weder ein geordneter Ablauf des Verbundverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens möglich.
9
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist (BGH Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116; Senatsurteil BGHZ 102, 332, 333 f. = FamRZ 1988, 382). Dies geht über das Erfordernis, dass eine Rechtsmittelschrift ergeben muss, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, hinaus, da die Anschrift einer Partei grundsätzlich nicht notwendig ist, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen.
11
b) Anders ist die Situation dagegen für die Frage zu beurteilen, ob eine ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur ladungsfähigen Anschrift des Klägers vorliegt. Die Klageschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Die Angabe der Anschrift des Klägers ist im reinen Parteiprozess schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muss. Aber auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies an- ordnet (vgl. §§ 141, 279 Abs. 1, 445 ff. ZPO; vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 332, 334 f.).
12
c) Wird allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine in der Klage- bzw. Scheidungsantragsschrift angegebene ladungsfähige Anschrift erst im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene Kläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht allein aus diesem Grund als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht. Vielmehr hat der Kläger mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die Einleitung der Klage betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich zum Ausdruck gebracht , dass er sich nachteiligen Folgen im Fall des Unterliegens stellt (BGH Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f.).
13
d) Ungeachtet dessen kann es sich als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellen, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen. Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht liege vor, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (BGH Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 50/07 - veröffentlicht bei juris).
14
e) Aus diesem Gesichtspunkt ergeben sich im vorliegenden Fall indes keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe bereits im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass ein möglicher Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht berührt werde, weil sie zusammen mit diesem Miteigentümerin einer Eigentumswohnung sei, die - erforderlichenfalls nach öffentlicher Zustellung - verwertet werden könne. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgetragen, ihre Mutter habe sich bereit erklärt, sich für eventuelle Kostenerstattungsansprüche zu verbürgen. Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Handelns, um sich durch eine Prozessführung aus dem Verborgenen heraus einer möglichen Kostenerstattungspflicht zu entziehen, scheidet damit jedenfalls aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 11. Oktober 2005 (XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116 f.) aber nicht generell herleiten, dass die bewusste Weigerung der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch bei anderen Fallgestaltungen zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führe.
15
3. Das Oberlandesgericht hat dem Kostenargument letztlich selbst keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, die Antragsgegnerin handele rechtsmissbräuchlich, weil sie sich einerseits einer Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens entziehe, andererseits aber Rechtsschutz gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beanspruche und sich damit allgemein gegen die Rechtsordnung stelle. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.
16
a) Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelwegs anzunehmen ist.
In solchen Fällen kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden (BGHZ 57, 224, 225).
17
Eine solche besondere Sachlage liegt hier indessen nicht vor. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragsgegnerin das Scheidungsverbundverfahren nur selektiv betreibt, während sie es im Übrigen aufgrund des unbekannten Aufenthalts , auch des Sohnes T., torpediert. Das hat aber nicht zur Folge, dass ihr der Zugang zur Rechtsmittelinstanz und damit die Wahrnehmung ihrer Verfahrensgrundrechte , insbesondere desjenigen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im Rahmen einer statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde , verweigert werden dürfte. Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Erwägungen, die zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, sich mit denjenigen, aus denen das Oberlandesgericht ein rechtsmissbräuchliches Handeln hergeleitet hat, überschneiden. Die Antragsgegnerin muss aber trotz des ihr anzulastenden schwerwiegenden Verhaltens die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes haben, d.h. eine sie beschwerende Entscheidung und damit die Rechtsfolgen ihres Handelns in der Sache überprüfen lassen können. Das setzt voraus, dass ihr Verhalten nicht bereits als der Zulässigkeit der Beschwerde entgegenstehend bewertet wird.
18
b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht das Verhalten der Antragsgegnerin auch einem geordneten Ablauf des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Für den Gegner ergeben sich aus dem Ausbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht angeordnet werden kann, bei einem nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahren keine nachteiligen Folgen. Bei einer angeordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem Gericht unbenommen , aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heranzie- hung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung Schlüsse zum Nachteil der Partei zu ziehen (BGH Urteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503 f. und vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - FamRZ 2006, 116 f.).
19
Bei dem hier vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich zwar um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, an dem die Ehegatten durch Auskunftserteilung über ihre Versorgungsanrechte mitzuwirken haben. Wenn ein solches Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist und ohne weitere Mitwirkung durchgeführt werden kann, weil etwa - wie hier - die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, steht der unbekannte Aufenthalt des Rechtsmittelführers der geordneten Abwicklung des Beschwerdeverfahrens aber nicht entgegen. Vielmehr ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Entscheidung in der Sache möglich.
20
4. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu befinden, da sie nicht entscheidungsreif ist. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die von der Rechtsbeschwerde angeregte Zurückverweisung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hält der Senat unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar ist, nicht für gerechtfertigt.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 37 F 97/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2008 - 16 UF 109/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 93/12 Verkündet am:
19. März 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens
über Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf sexuelle Neigungen
ergeben.
BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2012 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Juni 2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens.
2
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9. Februar 2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Vom 20. März 2010 bis zum 29. Juli 2010 befand er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der vom 6. September 2010 bis zum 31. Mai 2011 dauernden Hauptverhandlung wurde er freigesprochen.
3
Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtete die Beklagte am 13. Juni 2010 auf ihrem Internetportal unter der Überschrift "Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht?" unter anderem wie folgt: "Der Fall K…. (51) wird immer pikanter: Laut dem Nachrichtenmagazin ‚Focus‘ soll jetzt auch ein sichergestellter Tampon die angebliche Verge- waltigung beweisen! Das Magazin veröffentlichte jetzt neue intime Details über die angebliche Tatnacht. So heißt es in Bezug auf das Treffen zwischen Jörg K… und Sabine W. (37) unter anderem: Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘. Und weiter: ‚wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt ‘."
4
Diese Informationen stammen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Das Protokoll über diese Vernehmung, das unter anderem folgende Passage enthält, wurde in der öffentlich geführten Hauptverhandlung am 13. September 2010 zu Beweiszwecken verlesen: "Es war dann so, das war das übliche Verfahren bei den Treffen, dass ich geklingelt habe, langsam die Treppe hoch ging, ich die Türe aufmachte , die angelehnt war, und sie wartete dann schon ausgezogen oder in diesem Fall mit schon hochgezogenem Strickkleidchen. In ihrem Besitz und zu ihrem Haushalt gehörten auch Handschellen, die sie in diesem Fall schon in der einen Hand hatte auch eine Reitgerte, die auch zu ihrem Haushalt gehörte, die immer bei ihr war und die sie dann jeweils , wenn sie Lust darauf hatte, bereitlegte."
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten: Die Ex-Freundin des Wet- termoderators habe ‚auf ihn gewartet mit hochgezogenem Strickkleid‘, ‚wieüblich habe sie Handschellen und eine Reitgerte bereitgelegt‘, wenn dies ge- schieht wie auf bild.de im Artikel vom 13.06.2010 mit der Überschrift "Der K….Krimi : Neue Indizien aus der Tatnacht?". Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2012, 330 veröffentlicht ist, hat die Klage als zulässig angesehen. Grundsätzlich müsse die klagende Partei gemäß § 253 Abs. 2, 4, § 130 Nr. 1 ZPO ihre ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angeben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hätte geladen werden können. Dass in einer anderen Rechtssache eine Zustel- lung unter dieser Anschrift fehlgeschlagen sei, lasse nicht darauf schließen, ob zur Zeit der Klageerhebung eine Zustellung hätte bewirkt werden können. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger bereits längere Zeit nicht mehr unter der angegebenen Anschrift amtlich gemeldet gewesen sei.
7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die beanstandeten Äußerungen beträfen zwar nicht den absolut geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts, weil sie Gegenstand einer gegen ihn erhobenen Anklage seien und einen Bezug zu der vorgeworfenen Tat aufwiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei aber das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers falle besonders ins Gewicht, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele und ihm die Unschuldsvermutung zu Gute komme, die eine zurückhaltende, jedenfalls aber ausgewogene Berichterstattung verlange. Den beanstandeten Äußerungen komme für das Strafverfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen wiesen sie keinen konkreten Bezug auf. Ein Hinweis auf die Bedeutung der beanstandeten Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehe aus dem Artikel nicht hervor. Dagegen greife die Berichterstattung über praktizierte sexuelle Vorlieben des Klägers erheblich in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil diese einem Großteil der Leser in Erinnerung blieben. Der Kläger werde als eine Person mit sadomasochistischen Neigungen beschrieben. Die dadurch begründete "Prangerwirkung" werde durch den Freispruch nicht beseitigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens bestehe kein derart weitgehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse.
8
Eine abweichende Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Die streitgegenständliche Veröffentlichung habe den Kreis der "Rezipienten" wesentlich erweitert und sei Anlass für verschiedene Medien gewesen, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen.
9
Auch nach Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung sei die Berichterstattung über die einvernehmlich praktizierten sexuellen Vorlieben nicht zulässig geworden. Die Verlesung selbst habe Details aus dem Sexualverhalten des Klägers nur den im Gerichtssaal anwesenden Personen offenbart. Eine Breitenwirkung habe erst die auf die Verlesung erfolgte Medienberichterstattung erzielt. Diese habe jedoch nicht dazu geführt, dass die frühere streitgegenständliche Berichterstattung über das Sexualleben des Klägers nicht mehr in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht eingreife und eine Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Medien hätten auch über die öffentliche Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nur zurückhaltend und maßvoll berichten dürfen. Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folge kein Recht der Presse, über sämtliche in der öffentlichen Verhandlung erörterten Inhalte zu berichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG gestellt habe.

II.

10
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
11
1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Zulässigkeit der Klage bejaht.
12
a) Der Kläger muss in der Klageschrift grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift angeben, weil hierdurch seine Bereitschaft dokumentiert wird, auf Anordnung des Gerichts persönlich zu erscheinen, und gewährleistet ist, dass er den Prozess nicht aus dem Verborgenen führt, um sich eventueller nachteiliger Folgen, insbesondere der Kostenpflicht im Fall des Unterliegens, zu entziehen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11).
13
b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keinen Mangel der Klageschrift angenommen, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. Es hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, den Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht hätten. Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts A. A. vom 2. Dezember 2011 ergebe sich zwar, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei, und ein Zustellungsersuchen in einer anderen Sache deshalb nicht habe erledigt werden können. Es sei aber nicht erwiesen, dass Zustellungen im Zeitpunkt der Klageerhebung dort nicht möglich gewesen seien. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit , selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564 f.). Dass eine Zustellung am 2. Dezember 2011 nicht ausführbar war, besagt nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung der Klage der Fall gewesen wäre. Die ordnungsgemäße Klageerhebung ist eine Prozessvoraussetzung, die ihrer Natur nach nur bei der Einleitung des Verfahrens vorliegen muss. Deshalb bleibt die Klage zulässig, wenn erst im Lauf des Prozesses die ladungsfähige Anschrift entfällt (BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, aaO Rn. 12). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger seine Anschrift verbergen wollte, um sich negativen prozessualen Folgen zu entziehen.
14
2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
15
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Berichterstattung über Sexualpraktiken, die der Kläger in seiner Beziehung zur Anzeigeerstatterin angewandt haben soll, berührt das Persönlichkeitsrecht.
16
b) Im Ausgangspunkt zutreffend sind auch die rechtlichen Grundsätze, welche das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
17
aa) Das Berufungsgericht hat es zu Recht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 10; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 11).
18
Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen , begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18).
19
Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung , mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323; BVerfG, aaO). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 25).
20
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Berichterstattung im Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtswidrig beurteilt.
21
(1) Mit Recht hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die in Rede stehenden Äußerungen der Privatsphäre des Klägers zugeordnet.
22
Auch wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO 203 f.; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, aaO Rn. 26) erfüllt sind, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Vielmehr ist für jeden einzelnen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der Gegenstand der angegriffenen Medienberichterstattung ist, aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt. Bei der Beurteilung des dem Persönlichkeitsrecht dabei zukommenden Gewichts ist - wie auch sonst bei der Medienberichterstattung über personenbezogene Umstände (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 13) - von entscheidender Bedeutung , ob das Thema der Berichterstattung der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen ist.
23
Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angehört, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25). Ob ein Vorgang die Intim- oder die Privatsphäre betrifft, hängt auch davon ab, in welchem Umfang Einzelheiten berichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dem unantastbaren Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, aaO; BVerfGE 119, 1, 29 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 25 f.).
24
Sexualstraftaten gehören aber, weil sie einen gewalttätigen Übergriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und zumeist auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beinhalten, nicht der absolut geschützten Intimsphäre des Tatverdächtigen an (BVerfG, aaO Rn. 26).
25
Danach fallen die berichteten Umstände nicht in den absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.
26
(2) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, durch die prominente Stellung des Klägers erhöht. Schon die prominente Stellung des Klägers kann ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem Alltagsleben begründen, selbst wenn sich sein Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert (BVerfG, BVerfGE 120, 180, 203 f.). Wegen seiner Prominienz berührt das Verhalten des Klägers die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 28).
27
(3) Zu Gunsten des Klägers fällt aber ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Äußerung aus seiner Einlassung bei der nicht öffentlichen Vernehmung anlässlich der Eröffnung des Haftbefehls stammt. Richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht nur nichtöffentlich; es ist grundsätzlich auch unzulässig, Medienvertretern die Anwesenheit bei solchen Vernehmungen zu gestatten (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168c Rn. 25).
28
(4) Da die Berichterstattung während eines laufenden Strafverfahrens erfolgte , ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, aaO Rn. 20). Dies gebietet Zurückhaltung bei der Mitteilung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich, deren Kenntnis zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses nicht zwingend erforderlich ist. Der Unschuldsvermutung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung noch vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgte.
29
Dass es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen nicht um die dem Kläger vorgeworfene Straftat selbst handelt, sondern um wahre Tatsachenbehauptungen aus seiner Einlassung zum Tatvorwurf, steht der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Abwägung nicht entgegen. Denn auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37 mwN). Deshalb hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Gunsten des Klägers zu Recht berücksichtigt, dass er als Person mit sadomasochistischen Neigungen dargestellt wird und dies seinem Ansehen in der Öffentlichkeit abträglich sein kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert grundsätzlich, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 26).
30
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings das Unterlassungsbegehren des Klägers gleichwohl nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil nach Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2010 die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist.
31
aa) Die Wiederholungsgefahr ist eine materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 mwN; vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 28; siehe auch BVerfG VersR 2007, 849 Rn. 34). Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1077; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 29 mwN). Die Wiederholungsgefahr kann allerdings dann nicht ohne weiteres aufgrund einer bereits geschehenen Rechtsverletzung vermutet werden, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 18). Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17). Das kommt hier in Betracht, weil die künftige Veröffentlichung der beanstandeten Aussage nur in anderer Form in die Öffentlichkeit tragen würde, was die Presse aus Anlass der Verlesung des fraglichen Vernehmungsprotokolls in der öffentlichen Hauptverhandlung zulässigerweise berichtete (vgl. BVerfG, aaO Rn. 32).
32
bb) Da die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der Verlesung des Vernehmungsprotokolls erfolgte Berichterstattung in den Medien noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte, ist zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Abwägung auch hier insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, welche eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung gebot. Zu beachten ist wiederum, dass auch eine wahre Tatsachenbehauptung das Persönlich- keitsrecht des Betroffenen verletzen kann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 20; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 37, jeweils mwN). Hier wurde mit wenigen Sätzen berichtet, dass nach der Schilderung des Klägers sein Treffen mit der Anzeigeerstatterin auf einvernehmlichen geschlechtlichen Verkehr - auch in sadomasochistischer Form - angelegt war. Es kann unterstellt werden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen kann. Allein von der tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 29).
33
Auf Seiten der Beklagten ist das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Strafverfahren und vor allem an der Hauptverhandlung gegen den prominenten und als Fernsehmoderator sehr bekannten Kläger zu berücksichtigen, welches die intensive Berichterstattung in den Medien widerspiegelt. Bei einem Strafverfahren ist regelmäßig die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten für die Beurteilung des weiteren Verfahrensverlaufs und das Verständnis der Beweiserhebungen sowie die Würdigung der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 - 4 StR 550/83, juris Rn. 5; Urteil vom 30. September 2010 - 4 StR 150/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NStZ-RR 2011, 82 nicht abgedruckt). Eine ausgewogene Prozessberichterstattung kann deshalb kaum auf die Wiedergabe der Einlassung verzichten. Insbesondere bei dem hier erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung war die Einlassung von zentraler Bedeutung für die Berichterstattung und für die öffentliche Meinungsbildung hinsichtlich eines möglichen Geschehensablaufs in der Tatnacht und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten, so dass ein enger Bezug zu dem eigentlichen Tatvorwurf besteht. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, weil ein überwiegendes Schutzinteresse des Klägers einer aktuellen Berichterstattung hinsichtlich der angegriffenen, seiner Einlassung entstammenden Aussagen nach deren Verlesung in der Hauptverhandlung nicht mehr entgegenstände, nachdem sie durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls in öffentlicher Hauptverhandlung einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Unterlassungsanspruch nicht mehr.
34
cc) Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten eine zukünftige Veröffentlichung wie in dem Artikel vom 13. Juni 2013 zu untersagen, scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, die eine - vom Kläger darzulegende - Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO Rn. 17 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 28 ff.). Insoweit kann die Gefahr einer drohenden Rechtsverletzung neu entstehen, nachdem zuvor der Anspruch erloschen ist. Dafür reicht jedoch die bloße Möglichkeit eines erneuten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte ohne konkrete Hinweise darauf nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung müsste sich vielmehr in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 30 mwN). Eine dafür erforderliche drohende Rechtsverletzung seitens der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Strafverfahren freigesprochen worden ist, vermag die für den Unterlassungsanspruch er- forderliche konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte jedenfalls noch nicht zu begründen. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 956/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2012 - 15 U 123/11 -

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 50/07
vom
28. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die
Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin HarsdorfGebhardt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 248.470,18 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
2
a) Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Berufungsinstanz ist nach Auffassung des Berufungsgerichtes gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen , da der Kläger die ihm nach § 117 Abs. 2 ZPO obliegenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen in genügender Form dargetan und glaubhaft gemacht habe. Schon der Name des Klägers sei zum Nachweis seiner Identität nicht ausreichend. Ausweislich seiner Angaben in seiner verantwortlichen Vernehmung vom 28. September 2001 beim Landeskriminalamt habe er erklärt, dieser Name sei frei erfunden. Nicht erläutert werde auch, dass der Sohn des Klägers in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung den Namen N. K. trage. Auch die Vornamen differierten von den Angaben des Sohnes. Die Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen genügten ebenfalls nicht. Die Angaben des Sohnes, dass er mindestens monatlich 250 US-Dollar zahle, reichten nicht aus, da es sich nur um eine Mindestzahlung handele und nicht erklärt werde, wie viel auf den Vater entfalle. Darüber hinaus habe der Kläger vor dem Landgericht auch nicht angegeben, dass er über Grundvermögen verfüge. In seiner verantwortlichen Vernehmung habe er aber erklärt, dass er in Afghanistan Grundstücke besitze. In seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Landgericht habe er auch angegeben , dass er keine weiteren Einnahmen als Sozialhilfe habe. In der eidesstattlichen Versicherung seines Sohnes heiße es jedoch, dass dieser die Familie seit 2000 finanziell unterstütze.
3
Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung durch den Kläger ohne Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift rechtsmissbräuchlich. Er weigere sich trotz Nachfrage , seine ladungsfähige Anschrift dem Gericht mitzuteilen, nachdem er aus Deutschland abgeschoben worden sei. Die schlichte Behauptung, er könne seine Adresse gegenüber anderen Personen als seinem Prozessbevollmächtigten aus Sicherheitsgründen nicht offen legen, sei keine ausreichende Entschuldigung. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sich seiner Kostentragungspflicht entziehen wolle. Durch die Nichtangabe seiner Anschrift werde die Möglichkeit genommen, bisher nicht erstattete Kosten der ersten Instanz durch Vollstreckung beizutreiben. Im Übrigen habe die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe.
4
b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren liegen nicht vor.
5
aa) Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Der Kläger hat deshalb eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.
6
Es ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend vom Kläger dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben des Klägers zu seinem Grundvermögen unzureichend sind. In seiner Erklärung vor dem Landgericht hat er dieses noch gänzlich verschwiegen. Die Grundstücke sind auch nach den Angaben des Klägers in der Rechtsbeschwerde nach wie vor vorhanden. Soweit sich der Kläger im Rahmen der Rechtsbeschwerde nunmehr darauf beruft , dass das Grundeigentum in Süd-Afghanistan belegen und derzeit von anderen Volksgruppen besetzt und deswegen nicht verwertbar sei, ist diese Angabe über das Grundeigentum nach wie vor nicht hinreichend. Zum einen ist nicht konkret angegeben, welche Größe das Grundeigentum hat, wie es bewirtschaftet wird und wo es genau liegt. Eine Überprüfung, ob die Angaben des Klägers zutreffend sind, ist wegen deren Ungenauigkeit nicht möglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner persönlichen Vernehmung am 28. September 2001 noch angegeben hat, dass er seinen Lebensunterhalt in Afghanistan auch aus seinen Grundstücken bestritten habe.
7
bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsverfolgung des Klägers in der Berufungsinstanz und damit auch im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich ist.
8
Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Es stellt sich jedoch als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503; BGHZ 102, 332, 336).
9
Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht zur Führung des Prozesses aus dem Verborgenen zur Vereitelung der Inanspruchnahme wegen der entstandenen Kosten liege vor, ist gerechtfertigt, wenn trotz gerichtlicher Nachfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO). Der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Klägers können im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierig- keiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solchen Schwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BGHZ aaO).
10
Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung des Klägers vorliegt. Er hat keine hinreichenden Gründe dafür angegeben, dass er seinen Aufenthaltsort bzw. seine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt. Soweit er sich mit der Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass er aus Sicherheitsgründen dem Gericht die ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen könne, sondern nur sein Prozessbevollmächtigter diese habe, ist dies als Erklärung unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, warum er durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift in der Bundesrepublik im hiesigen Zivilverfahren seine Sicherheit in Pakistan gefährden könnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass seine Anschrift nicht in öffentlicher Sitzung mitgeteilt würde, sondern allein den Prozessbeteiligten zur Kenntnis gelangen würde.
11
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich jedenfalls nicht massiv verfolgt fühlt. Durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Abschiebung rechtswidrig gewesen sei, da er freiwillig zur Ausreise bereit gewesen sei. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihm nach seiner Einschätzung keine wesentlichen Gefahren an seinem neuen Aufenthaltsort drohen.
12
Des weiteren ist einzubeziehen, dass der Kläger nicht nur mit der mangelnden Angabe im Berufungsverfahren dem Prozessgegner eine mögliche Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen unmöglich macht. Auch für die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Klageverfahrens zwecks Kontrolle, ob eine Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, wird dadurch verhindert. Insbesondere im Falle des Erfolgs der Klage wäre ein Anhaltspunkt für eine solche Überprüfung gegeben, da es aufgrund der Höhe der geltend gemachten Forderung auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht mehr vorliegen dürften. Auch die aus dem Prozess erlangten Vermögensvorteile sind bei einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628; MünchKommZPO/Wachs, 2. Aufl., § 120 Rn. 18; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 24).
13
Da bereits die beiden vorgenannten Gesichtspunkte jeder für sich die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz tragen, kommt es auf die weiter geltend gemachten Einwände gegen den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mehr an.
14
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt aus den oben genannten Gründen gleichfalls ohne Erfolg.
Wurm Dörr Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.