Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2014 - I-20 U 168/13

Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist die Selbstverwaltungsorganisation der in Z. zugelassenen Rechtsanwälte. Die Beklagte ist die Holdinggesellschaft eines international tätigen Versicherungskonzerns. Sie unterhält unter „www.X.de“ einen Internetauftritt. Im Menüpunkt „Über X“ findet sich die Rubrik „Versichern heißt verstehen“, die sich wiederum in mehrere Unterseiten unterteilt, von denen eine mit „X Kundenanwalt“ bezeichnet ist. Dort wird unter der Überschrift „Der X Kundenanwalt“ ausgeführt:
4„ Unser Ziel: Gerechtigkeit
5(…) Sie fühlen sich durch eine Entscheidung oder Leistung ungerecht behandelt? Sie konnten mit einer Beschwerde kein für Sie nachvollziehbares Ergebnis erzielen? Der X Kundenanwalt ist die Stimme der Kunden im Unternehmen. Er und sein Team kümmern sich innerhalb X um Ihr Anliegen und setzen sich für Klärung und Schlichtung ein.“
6Auf der Seite befindet sich eine mit „Arbeitsweise des X Kundenanwalts“ beschriftete Schaltfläche. Über diese gelangt der Kunde zu einer weiteren Seite, die mit „Arbeitsweise des X Kundenanwalts“ überschrieben ist und auf der einleitend ausgeführt wird:
7„ Der X Kundenanwalt möchte Kunden in Konfliktfällen helfen. Daher sieht die X Versicherungsgruppe für die Schlichtungsfunktion ihres Kundenanwalts einige Regeln vor.“
8Es folgt ein längerer, zweispaltiger Fließtext in dessen Ziffer 3. unter „Arbeit des X Kundenanwalts“ die nachfolgend wiedergegebene Erläuterung erfolgt:
9„ Der X Kundenanwalt ist kein Rechtsanwalt und wird auch nicht rechtsberatend tätig. Er ist ein erfahrener Mitarbeiter der X Versicherungsgruppe AG.“
10Wegen des Aufbaus der Seiten und der weiteren Einzelheiten wird auf die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen Ausdrucke Bezug genommen.
11Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Kundenanwalt“ in der Werbung wie auf den wiedergegebenen Seiten geschehen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung sei irreführend; der Verkehr nehme an, der „Kundenanwalt“ sei ein Rechtsanwalt. In dieser Erwartung werde er noch durch Begriffe wie „Gerechtigkeit“, „Klärung“ und „Schlichtung“ bestärkt. Der Hinweis im Fließtext sei zur Vermeidung einer Irreführung nicht ausreichend.
12Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, die landgerichtliche Auffassung zum Verkehrsverständnis von „Kundenanwalt“ sei rechtsfehlerhaft. Es handele sich um einen Phantasiebegriff, ein „Kundenrecht“, auf das sich Rechtsanwälte spezialisieren könnten, bestehe es nicht; ein allgemeines Verkehrsverständnis, wonach „Anwalt“ mit „Rechtsanwalt“ gleichgesetzt werde, gebe es nicht. Es komme nicht auf das Verständnis einer juristisch geschulten Minderheit an, sondern auf das der überwiegenden Anzahl der Durchschnittsverbraucher, denen Rechtsbegriffe nicht geläufig seien. Hierzu habe sie erstinstanzlich die Einholung eines Verkehrsgutachtens angeboten. Der Durchschnittsverbraucher sei inzwischen daran gewöhnt, dass ihm ein „Anwalt“ auch im Zusammenhang mit einer internen Service- und Beschwerdeeinrichtung begegne. So werbe auch die Y-Bank mit einem „Kundenanwalt“ und der WDR mit einer „Zuschaueranwältin“; der Vorsitzende des Bundes der Versicherten werde als „Verbraucheranwalt“ bezeichnet. Dass es sich bei dem X Kundenanwalt nicht um einen Rechtsanwalt handele, stelle sie zudem in einem Hinweis klar. Der Verbraucher nehme die Darstellung in ihrer Gesamtheit wahr, eine Überschrift sei keine Blickfangwerbung. Zudem verdeutlichten bereits die einleitenden Formulierungen „im Unternehmen“ und „innerhalb X“, dass es sich beim X Kundenanwalt nicht um ein unabhängiges Organ der Rechtspflege handeln könne.
13Die Beklagte beantragt,
14unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2013, Az. 34 O 8/13, die Klage abzuweisen;
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, der Begriff „Kundenanwalt“ erwecke den Eindruck, es handele sich um einen unabhängigen Rechtsanwalt, der den Kunden gegenüber Dritten oder gegenüber der Beklagten selbst vertrete. „Kundenanwalt“ sei auch kein Phantasiebegriff, sondern werde als Rechtsanwalt, der ausschließlich Kunden vertritt, verstanden. So werde von entsprechend positionierten Rechtsanwälten die eigene Tätigkeit mit Begriffen wie „Opferanwalt“, „Verbraucheranwalt“ oder „Schuldneranwalt“ beworben. Hier reihe sich der „Kundenanwalt“ nahtlos ein. Mit Aussagen wie „Anwältin der Armen“ in Presseberichterstattungen könne die Werbeaussage der Beklagten nicht verglichen werden. Gerade die einleitende Formulierung „der X Kundenanwalt ist die Stimme des Kunden im Unternehmen“ verstärke den Eindruck, dass es sich um einen ausschließlichen Interessenvertreter des Kunden handele.
19Der Senat hat die Parteien im Rahmen der Erörterung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Auffassung des Landgerichts teile. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden „Anwalt“ im Sinne von „Rechtsanwalt“. Dies spiegele sich auch im Begriff Anwaltschaft wieder, der auf die Gruppe der Rechtsanwälte bezogen sei. Soweit der Begriff hiervon losgelöst verwendet werde, handele es sich in der Regel um öffentliche Belange. So nähmen die „Zuschaueranwältin“ des WDR und der Vorsitzende des Bundes der Versicherten als „Verbraucheranwalt“ keine individuellen Rechte, sondern die Interessen großer gesellschaftlicher Gruppen wahr. Der Tätigkeit des „X-Kundenanwalt“ sei hingegen eine typisch anwaltlicher, dieser solle sich um konkrete Anliegen einzelner Versicherter kümmern. Die Anbindung des „Kundenanwalts“ an das Unternehmen der Beklagten stehe dem Verständnis, es handele sich um einen Rechtsanwalt, nicht entgegen. Der Verkehr nehme an, die Beklagte habe extra einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer unzufriedenen Kunden beauftragt, weil dieser aufgrund seines Berufsethos ein höheres Maß an innerer Unabhängigkeit aufweise als ein mit Beschwerden befasster Angestellter, um zu demonstrieren, dass es ihr mit ihrer breit beworbenen Imagekampagne „Versichern heißt Verstehen“ ernst sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 52 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
23Der Unterlassungstenor ist hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Vorliegend ist der Tenor schon deshalb hinreichend bestimmt, weil er auf die konkrete Verletzungsform und auf diese allein Bezug nimmt (vgl. BGH, GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl)
24Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern begangen werden (BGH, GRUR 2006, 598 Rn. 12 - Zahnarztbriefbogen). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker). Das ist hier der Fall. Die Klägerin beanstandet die Verwendung des Begriffs „Kundenanwalt“ durch die Beklagte, weil hierdurch der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei diesem um einen Rechtsanwalt. Ob dieser Eindruck tatsächlich erweckt wird, ist keine Frage der Aktivlegitimation, sondern der Begründetheit. Das Angebot einer Interessenwahrnehmung durch einen so verstandenen Kundenanwalt ist geeignet, Versicherte von der Beauftragung eines kammerangehörigen Rechtsanwalts abzuhalten.
25Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Leistungen unter Verwendung des Begriffs „Kundenanwalt“ wie geschehen aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Nr. 3 UWG.
26Gemäß § 5 handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Dessen Erwartungen kann der Senat vorliegend selbst beurteilen, da sich die Aussage an Allgemeinheit richtet. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung ist der Tatrichter als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe). Der Einholung eines auf eine Verkehrsbefragung gestützten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln, bedarf es nicht (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).
27Es ist nicht erforderlich, dass alle Angehörigen oder auch nur der überwiegende Teil der angesprochen Verkehrskreise irregeführt werden; es genügt die Irreführung eines erheblichen Teils. Bei der Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vorliegt, ist zwar auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die genannte Vorschrift nur dann eingreift, wenn die Angabe geeignet ist, jeden durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressat irrezuführen. Denn auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe unterschiedlich auffassen (BGH, GRUR 2004, 162, 163 - Mindestverzinsung).
28Ein zumindest erheblicher Teil der Verbraucher versteht den Begriff „Kundenanwalt“ dahingehend, dass es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der ihre individuellen Kundeninteressen gegenüber der Beklagten wahrnimmt.
29Anwalt ist nach der Verkehrsanschauung der Rechtsanwalt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 5.149). Nicht umsonst nennt der Duden als Bedeutung von „Anwalt“ an erster Stelle den „Rechtsanwalt“ und erst danach die allgemeinere „Verfechter einer Sache; Fürsprecher“ (Duden online). Dieses Verständnis liegt auch gebräuchlichen Begriffen wie „Anwaltschaft“ zugrunde, zu denen niemand nicht zur Rechtsanwaltschaft gehörende „Fürsprecher“ zählen würde, sieht man von der Gruppe der Patentanwälte ab, wobei auch deren abweichende Qualifikation wohl nur einer Minderheit bekannt sein dürfte. Wer einen Rechtsanwalt sucht, bedient sich eines „Anwaltsverzeichnisses“ wie „anwalt.de“.
30Soweit der Begriff „Anwalt“ in einem nicht auf Rechtsanwälte bezogenen Sinne Verwendung findet, steht die Wahrnehmung öffentlicher Belange oder die Vertretung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen in Rede. Der Vorsitzende des Bundes der Versicherten als „Verbraucheranwalt“ und der frühere Umweltminister T. als „Umweltanwalt“ wirken auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und auf den Gesetzgeber ein. Die „Zuschaueranwältin“ des WDR soll Sprachrohr der großen und heterogenen Gruppe der Zuschauer sein. Hier geht es nicht um die Vertretung individueller Rechte, sondern um gesellschaftliche Aufgaben. Gleiches gilt für Bezeichnung einer für ihr karitatives Engagement bekannten Person wie Mutter Teresa als „Anwältin der Armen“.
31Diese Verwendungen sind daher nicht geeignet, ein auf den Rechtsanwalt bezogenes Verständniss des Begriffs „Anwalt“ in den Fällen in Frage zu stellen, in denen es um die Wahrnehmung individueller Rechte geht. Soweit die Beklagte auf den „Kundenanwalt“ der Y-Bank verweist, ist schon nicht festzustellen, dass diese Verwendung großen Teilen des Verkehrs bekannt ist, geschweige denn, dass der Verkehr um ein Fehlen seiner rechtsanwaltlichen Qualifikation weiß. Gleiches gilt für Bezeichnung des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG als „Kinderanwalt“ in einem Wikipedia-Artikel zu diesem Thema. Die Verwendung eines Begriffs in einem Lexikon ist nicht geeignet, eine allgemeine Bekanntheit des Bedeutungsgehalts einer Begrifflichkeit zu belegen. Den Mitgliedern des erkennenden Senats ist der Begriff jedenfalls erst im Zuge eines Parrallelverfahrens bekanntgeworden, in der es um die Frage einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs „Kinderanwältin“ durch eine Nicht-Rechtsanwältin ging.
32Der „X-Kundenanwalt“ soll gerade nicht die kollektiven Interessen der Gesamtheit der Versicherten vertreten, sondern sich um konkrete Anliegen einzelner Versicherter kümmern. Die Vertretung bei der Wahrnehmung individueller vertraglicher Ansprüche ist eine typische anwaltliche Tätigkeit. Insoweit folgt die Begriffsbildung „Kundenanwalt“ hier dem im Bereich der rechtsanwaltlichen Werbung etablierten Trend, die Spezialisierung auf die Vertretung vermeintlich oder tatsächlich benachteiligter Gruppen in der Selbstbezeichnung zum Ausdruck bringen. Die von der Klägerin genannten Beispiele „Opferanwalt“, „Verbraucheranwalt“ oder „Schuldneranwalt“ lassen sich noch - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - um den „Mieteranwalt“ und den „Patientenanwalt“ ergänzen. In diese Reihe fügt sich der „Kundenanwalt“, der die Kunden der Versicherung vertritt, nahtlos ein.
33Daran ändert auch der Zusatz „X“ nichts. Der „X Kundenanwalt“ vertritt speziell die Kunden der X Versicherung. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Verkehr einen „X Kundenanwalt“, der auf der Internetseite der X Versicherungsgruppe vorgestellt und als „Stimme der Kunden im Unternehmen“ bezeichnet wird, nicht für völlig unabhängig halten wird. So geht der Verkehr selbstverständlich davon aus, dass der „X Kundenanwalt“ sein Geld von der Beklagten erhält und zwar auch dann, wenn er den Kunden dieser gegenüber vertritt. Dies steht dem Verständnis, es handele sich um einen Rechtsanwalt aber nicht entgegen.
34Der „X-Kundenanwalt“ ist in die in der Kopfzeile der Seite angezeigte Rubrik „Versichern heißt Verstehen“ eingebettet, ein Slogan, auf dem die breit beworbene Imagekampagne der Beklagten aufbaut. Von daher wird der Verkehr annehmen, dass die Beklagte extra einen Rechtsanwalt angestellt hat, der aufgrund seines Berufsethos als Organ der Rechtspflege - auch wenn er vorliegend nicht als solches tätig werden könnte - ein höheres Maß an Gewähr für eine engagierte Vertretung der berechtigten Interessen der Kunden bietet, als es ein in der Hierarchie der Versicherung großgewordener Angestellten der Beschwerdestelle könnte. So wäre der „X Kundenanwalt“ Ausdruck eines ernstgenommenen „Versichern heißt Verstehen“. In diesem Verständnis wird der Verkehr noch durch die hochtrabende Aussage „Unser Ziel: Gerechtigkeit“ bestärkt, die den Eindruck erweckt, die Beklagte habe nun wirklich alles getan, um die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Vertretung der Interessen der Kunden ihr gegenüber zu gewährleisten.
35Für die Unterseite „Arbeitsweise des X Kundenanwalts“ gilt nichts anderes. Auch hier wird durch den Neutralität suggerierenden Begriff „Schlichtungsfunktion“ der Eindruck verstärkt, es handele sich um einen Rechtsanwalt, der aufgrund von Qualifikation und beruflicher Herkunft die Gewähr für eine maximale innere Unabhängigkeit von der Beklagten biete.
36Die Klarstellung in Ziffer 3. des Fließtextes ist nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung zu beseitigen, da sie nicht am Blickfang teilnimmt. Die Grundsätze der Blickfangwerbung sind vorliegend anwendbar, da zu den Besuchern der Internetseite der Beklagten nicht nur Bestandskunden gehören, die sich aufgrund aktueller Probleme bei der Regulierung eines Schadens für die „Arbeitsweise des X Kundenanwalts“ interessieren, sondern auch potentielle Neukunden, die sich einen Eindruck von der „geläuterten“ Beklagten verschaffen wollen und sich mit Schlagworten zufrieden geben. Von daher hätte es zumindest eines Sternchenhinweises oder anderen geeigneten Warnsignals bedurft, das dem Interessenten zeigt, dass der Begriff „Kundenanwalt“ der Erläuterung bedarf (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl. § 5 Rn. 2.98). Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein; eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen kann, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, GRUR 2007, 802 Rn. 19 - Testfotos III).
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
38Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung dieser Grundsätze obliegt dem Tatrichter. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
39Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

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Annotations
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.