Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. Aug. 2014 - I-2 U 9/14
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 30. Januar 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Hinblick auf verschiedene Äußerungen der Beklagten im Rechtsverkehr Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz und Erstattung außergerichtlicher Kosten geltend.
4Bei der Klägerin und der Beklagten zu 1) handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet von Software zur Erkennung und Verhinderung betrügerischer Zahlungsvorgänge im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Im Rahmen ihrer Tätigkeit vertrieb die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, unter der Bezeichnung „B“ Software, welche durch das europäische Patent 1 208 XXX geschützt ist (nachfolgend: Patent der Beklagten zu 1)).
5Das Patent der Beklagten zu 1) betrifft ein „Expertensystem“ zum Nachweis der betrügerischen Verwendung von Kundenkonten und Kontonummern. Sein Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
61. Computersystem
71.1. zum Bestimmen eines Ausgabewertes entsprechend einer Wahrscheinlichkeit, dass eine aktuelle Transaktion in einem computergesteuerten Transaktionsverarbeitungssystem betrügerisch ist,
81.2. mit einer B (B);
92. Die B (B)
102.1. gibt auf eine Autorisierungsanfrage betreffend ein Zahlungsmittel den Ausgabewert entsprechend der Wahrscheinlichkeit, dass die aktuelle Transaktion betrügerisch ist, aus;
112.2. bestimmt den Ausgabewert auf der Grundlage von zumindest Daten (1) für ein Cardholder File und Fraudregeln (5) in Form einer Datei, wobei
122.2.3. der Ausgabewert auf der Grundlage einer Kombination von Expertenregeln hinsichtlich bei betrügerischen Transaktionen statistisch signifikant gehäuft auftretender Parameter mit einer Zeitreihenanalyse vorausgegangener Benutzungsvorgänge des Zahlungsmittels bestimmt wird.
132.3. Die Zeitreihenanalyse der früheren Transaktionen betreffend das Zahlungsmittel wird auf der Grundlage einer Kurzhistorie der vorausgegangenen Benutzungsvorgänge durchgeführt, die in einem Ringpuffer zwischengespeichert ist.
14Die C mbH (nachfolgend: „C“) erwarb von der Beklagten zu 1) Nutzungsrechte an der Software „B“, um diese unter dem Namen „D“ zum Betrugsschutz ihrer eigenen Zahlungsströme einzusetzen. Dabei setzte die C die Software zunächst in der Version „D 1“, später in den Versionen „D 2“ und „D 3“ ein, die sämtlich der Software „B“ der Beklagten zu 1) entsprachen. Nachdem die C 2006 von der E GmbH & Co. KG erworben wurde, trennte sich die C von ihrer Betrugsabteilung. Der ehemalige Leiter dieser Abteilung, Herr F, gründete daraufhin im Frühjahr 2007 mit anderen Gesellschaftern die Klägerin. Diese vertreibt unter der Bezeichnung „D 4“ ein automatisiertes Betrugsnachweissystem sowie ein Verfahren, welches ausweislich des Internetauftritts der Klägerin ein Vorhersagemodell zur Mustererkennung und Klassifizierung verwendet, um Geschäfte mit einer hohen Betrugswahrscheinlichkeit auszusondern, wobei der Vertrieb sowohl unmittelbar über die Klägerin selbst als auch in einer Kooperation mit der G GmbH, 33106 Paderborn (nachfolgend: G), mit welcher die Klägerin eine Vertriebskooperation unterhält, erfolgt. Im Rahmen der Vertriebskooperation nimmt G die D-Software der Klägerin ab und bietet sie sodann ihren Kunden an.
15Einer der Abnehmer der D-Software der Klägerin ist die H GmbH, 76227 Karlsruhe (nachfolgend: H), die für Volksbanken und Raiffeisenbanken bargeldlose Zahlungssysteme anbietet und hierfür die D-Software der Klägerin einsetzt.
16Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 wandte sich der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) an G. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
17„[…] Ihr Unternehmen vertreibt in Kooperation mit I GmbH in Neu-Isenburg ein Softwaresystem namens D zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr (Kreditkarten, etc.). Es gibt ernstzunehmende Anzeichen, die dafür sprechen, dass dieses Softwaresystem möglicherweise ein europäisches Patent unseres Unternehmens verletzt (EP 1208XXX).
18Sollte das tatsächlich der Fall sein, so würden sich daraus für ihr eigenes Unternehmen, aber insbesondere auch für ihre Kunden, die dieses Produkt einsetzen, ernsthafte Konsequenzen ergeben. Das ist nicht in unserem Interesse.
19Andererseits können wir nicht hinnehmen, dass in unserem Hause entwickelte Technologien nun von I GmbH in Vertriebspartnerschaft mit G zu Wettbewerbszwecken verwendet werden.
20Deshalb suchen wir das Gespräch, um über Möglichkeiten der gemeinsamen Vermarktung dieses Patentes und der darauf basierenden Softwaretechnologie mit ihnen zu beraten.
21Es wäre aus unserer Sicht erforderlich, dieses Thema auf Ebene der Geschäftsleitung zu besprechen. Die Ebene der Fachgebietsleiter oder Vertriebsleiter halte ich aus verschiedenen Gründen an dieser Stelle nicht für angemessen.
22Ich würde mich sehr freuen, wenn wir bald einen gemeinsamen Termin finden könnten und erbitte ihre Terminvorschläge.“
23Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
24Darüber hinaus wandte sich der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 und 2. Januar 2013 auch an H. In dem zuletzt genannten Schreiben heißt es unter anderem:
25„[…] Unsere in diesem Umfeld in der Praxis europaweit bewährte Lösung B nutzt Technologien, die durch unser europäisches Patent EP 1208XXX geschützt sind.
26Sofern sie nicht planen, B im eigenen Unternehmen einzusetzen, möchte ich sie bitten vor jeglicher Nutzung einer anderen Lösung sicherzustellen, dass der von ihnen ausgewählte Lieferant die von uns patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat. […]“
27Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den vorgenannten Schreiben um Schutzrechtsverwarnungen, die nicht nur einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, sondern auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig seien.
28Die Klägerin hat zunächst Klage vor dem Landgericht Aachen erhoben. Nachdem sich das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 19. Juli 2013 für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf verwiesen hat, hat das Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 30. Januar 2014 in der Hauptsache wie folgt erkannt:
29I.
301. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
31im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestehende und/oder potentielle Kunden der Klägerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als B zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat,
32wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
332.
34Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.
353.
36Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
374.
38Die Beklagten werden verurteilt an die Klägerin 1.880,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.
395.
40Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
41Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
42Soweit sich die Klage gegen die in dem Schreiben vom 23. Oktober 2012 enthaltenen Äußerungen richte, stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Weder handele es sich bei diesem Schreiben um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung noch sei dieses mit einer solchen vergleichbar. Außerdem sei das Schreiben auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.
43Demgegenüber könne die Klägerin von den Beklagten im Hinblick auf die in dem Schreiben vom 2. Januar 2013 enthaltene Aufforderung, vor jeglicher Benutzung einer anderen Software als „B“ zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert habe, Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen. Zwar handele es sich auch bei diesem Schreiben um keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Jedoch sei die Äußerung gleichwohl irreführend, weil die genannten Verkehrskreise ihr entnehmen würden, dass jegliche Softwarelösung zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr die patentierte Technologie nutze und, sofern es sich nicht um B handele, einer Lizenz der Beklagten bedürfe.
44Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit einem beim Senat am 7. März 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
45Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren, die Beklagten auch im Hinblick auf die Äußerungen im Schreiben vom 23. Oktober 2012 zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zum Ersatz außergerichtlicher Kosten sowie zur Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach zu verurteilen, weiter.
46Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:
47Das Landgericht habe das angegriffene Schreiben der Beklagten an G nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt. In diesem Schreiben machten die Beklagten deutlich, dass sie eine Patentverletzung durch G nicht hinnehmen könnten. Das sei eine klare Verwarnung, ohne dies ausdrücklich, etwa durch die Androhung gerichtlicher Schritte, auszusprechen. Außerdem sei dieses Schreiben auch dazu geeignet und bestimmt, den Hauptgeschäftsführer, die Kunden und die Abnehmer der Klägerin derart zu verunsichern, dass diese die Nutzung der Software der Klägerin zur Vermeidung der in Aussicht gestellten schwerwiegenden Nachteile einstellen und stattdessen auf die Softwaretechnologie der Beklagten zurückgreifen würden. Die Beklagten verfolgten mit ihrem Schreiben exakt dieses Ziel, indem sie gegenüber den Geschäftspartnern der Klägerin ausreichend Zweifel säten, um damit eine Plattform zum Vertrieb ihrer eigenen Produkte zu schaffen. Soweit das Landgericht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter anderem mit der Begründung verneint habe, eine Verletzung des Patents der Beklagten zu 1) durch die Software der Klägerin sei zumindest nicht ausgeschlossen, gehe das Landgericht unzutreffend davon aus, dass die Software der Klägerin auf J basiere, so dass die Verwendung eines B im Sinne des Klagepatents durch die Software nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Software der Klägerin beruhe gerade nicht auf einer J. Darüber hinaus habe sich das Landgericht nur unzureichend damit auseinandergesetzt, dass die Beklagten die Klägerin bei ihren Schreiben gezielt umgangen hätten. Schließlich sei das an G gerichtete Schreiben auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. So könne ein sittenwidriges Vorgehen bereits in der unmittelbaren Verwarnung von Abnehmern liegen, wenn zuvor nicht der betroffene Wettbewerber selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werde. Darüber hinaus sei das Schreiben auch irreführend, da die Beklagten die Klägerin als Herstellerin der beanstandeten Software nicht informiert und G auch nicht über die Umstände aufgeklärt hätten, die für die Frage einer etwaigen Unterwerfung unter die Verwarnung erkennbar relevant seien und in die G naturgemäß aus eigenem Wissen keinen Einblick habe.
48Die Klägerin beantragt,
49das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 wie folgt abzuändern:
501. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
51im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
52a) zu behaupten, es gibt ernstzunehmende Anzeichen, die dafür sprechen, dass das Softwaresystem D möglicherweise ein europäisches Patent der Beklagten zu 1) verletzt (EP 1 208 XXX);
53b) gegenüber Vertriebspartnern zu behaupten, es würden sich, sollte das Softwaresystem D tatsächlich das Patent EP 1 208 XXX verletzen, daraus für die Klägerin, aber insbesondere auch für ihre Kunden, die dieses Produkt einsetzen, ernsthafte Konsequenzen ergeben,
54wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
55c) bestehende und/oder potentielle Kunden der Klägerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als B zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat,
56wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
572. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.
583. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
594. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 2.687,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2013 zu zahlen.
60Die Beklagten beantragen,
61die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 (Az.: 4b O 65/13) zurückzuweisen.
62Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
63Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
64II.
65Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
66Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage in Bezug auf das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23. Oktober 2013 abgewiesen. Das Schreiben stellt keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, die einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten begründen könnte. Zudem ist das Schreiben auch nicht geeignet, G anderweitig derart zu verunsichern, dass die Gefahr besteht, das Unternehmen werde vom Erwerb oder weiteren Vertrieb der Software D abgehalten. Ebenso wenig ist das an G gerichtete Schreiben unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden und es stellt auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar. Daher stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz weder aus § 823 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 BGB) bzw. aus § 826 BGB i.V.m. §§ 242, 259 BGB noch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Schließlich kann die Klägerin die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur im Hinblick auf das an H gerichtete Schreiben verlangen.
671.
68Die Berufung ist zulässig.
69Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Anträge in der Berufungsbegründung dahingehend formuliert hat, dass von dem Abänderungsbegehren auch die Teile des landgerichtlichen Urteils erfasst sind, in denen die Klägerin erstinstanzlich obsiegt hat (Klageantrag 1.c) und teilweise Erstattung vorgerichtlicher Kosten).
70Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrages auszulegen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muss stets auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Begehrens heranziehen (BGH, NJW-RR 2005, 1659; NJW 1992, 2969, 2970). Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es dabei, im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Berufungsklägers entspricht (BGH, a.a.O.; NJW-RR 2004, 862; NJW-RR 2005, 1659; NJW-RR 2007, 1565, 1566; Münchner Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 4. Auflage, § 520 Rz. 67).
71Davon ausgehend hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zwar sämtliche erstinstanzlichen Anträge wiederholt und damit auch ihre auf das an H gerichtete Schreiben bezogenen Anträge aufgeführt. Jedoch liegt es fern, dass eine Prozesspartei im Berufungsverfahren Ansprüche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1659). Nachdem sich die Klägerin im Rahmen der Begründung ihrer Berufung ausschließlich auf das an G gerichtete Schreiben bezieht, ist klar, dass das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf dieses Schreiben und damit nur insoweit angegriffen werden soll, wie die Klägerin mit ihrem Begehren erstinstanzlich nicht durchdringen konnte. Die vollständige Wiedergabe der Anträge dient demgegenüber lediglich dazu, den durch die Klägerin in diesem Rechtsstreit angestrebten (Gesamt-)Tenor zusammenhängend und umfassend darzustellen.
722.
73Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz in Bezug auf das an G gerichtete Schreiben weder unter dem Gesichtspunkt eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu. Zudem handelt es sich bei diesem Schreiben auch um keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Somit kann die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten auch nur in dem Umfang mit Erfolg geltend machen, wie sie sich auf das an H gerichtete Schreiben beziehen.
74a)
75Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen ihr hinsichtlich des an G gerichteten Schreibens unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 (i.V.m. § 1004 BGB) i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.
76(1)
77Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das an G gerichtete Schreiben nicht als Schutzrechtsverwarnung angesehen.
78Eine Schutzrechtsverwarnung setzt voraus, dass ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (BGHZ 38, 200, 203 f. – Kindernähmaschinen; BGH, GRUR 1979, 332, 333 f. – Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; GRUR 1997, 896 – Mecki-Igel III). Die Verwarnung aus einem Patent ist demgemäß ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtetes Verlangen, eine als Patentverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (BGHZ 38, 200, 203 f. – Kindernähmaschinen; Senat, Beschluss vom 2. März 2009, Az.: I-2 W 10/09). Auch wenn eine Schutzrechtsverwarnung nicht zwingend die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder die Androhung gerichtlicher Schritte voraussetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2008, Az.: I-2 W 14/08), kann ein Aufforderungsschreiben nur dann als Schutzrechtsverwarnung angesehen werden, wenn sich der Adressat darin bereits mit dem endgültigen und ernsthaften Begehren konfrontiert sieht, weitere Benutzungshandlungen einzustellen. Die Entscheidung darüber, ob ein Unterlassungsbegehren gestellt wird oder nicht, darf somit nicht einer späteren, erst noch zu treffenden Entscheidung vorbehalten sein (Senat, Urteil vom 6. März 2014, Az.: I-2 U 90/13). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, genügt es für eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen und für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH, GRUR 2011, 995 – Besonderer Mechanismus; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 4 Rz. 10.169).
79Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das an G gerichtete Schreiben keine Schutzrechtsverwarnung dar. Denn die Beklagte zu 1) fordert darin weder unmittelbar zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens auf noch lässt sich ein solches Begehren aus dem Gesamtkontext ihrer Ausführungen herleiten. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) in dem Schreiben lediglich darauf hin, es bestünden ernstzunehmende Anzeichen, die dafür sprechen würden, dass ein durch die Beklagte zu 1) ausdrücklich genanntes Patent durch das Softwaresystem D verletzt werde. Die Beklagte zu 1) hebt somit bereits einleitend hervor, dass es bloß Indizien für eine Patentverletzung gebe, eine solche jedoch – auch aus ihrer Sicht - keineswegs sicher sei. Daher fordert sie G sodann auch nicht dazu auf, das genannte Softwaresystem zukünftig nicht mehr zu vertreiben. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) lediglich - zutreffend - darauf hin, dass der weitere Vertrieb der Software für G, sollte sich der Verdacht einer Patentverletzung bewahrheiten, mit ernsthaften Konsequenzen verbunden wäre. Mit dem weiteren Hinweis, die Beklagte zu 1) könne nicht hinnehmen, dass in ihrem Haus entwickelte Technologien von der Klägerin in Vertriebspartnerschaft mit G zu Wettbewerbszwecken verwendet werden, hebt die Beklagte zu 1) zwar hervor, dass sie bereit ist, ihr Patent im Verletzungsfall rechtlich durchzusetzen. Allein dies vermag jedoch nicht den Eindruck zu begründen, die Beklagte zu 1) verfolge mit ihrem Schreiben bereits jetzt ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren und erwarte deshalb von dem Adressaten als augenblickliche Reaktion auf das Schreiben vom 23. Oktober 2012 eine Einstellung der Vertriebsaktivitäten. Denn auch die letztgenannte Äußerung ist im Gesamtkontext und damit einerseits vor dem Hintergrund der das Schreiben einleitenden Klarstellung zu sehen, es bestünden lediglich ernstzunehmende Anzeichen für eine Patentverletzung, sowie andererseits mit Rücksicht darauf zu würdigen, dass die Beklagte zu 1) aus den festgestellten Verletzungsindizien selbst lediglich die Konsequenz zieht, G zu Gesprächen auf Ebene der Geschäftsleitung einzuladen. Auch wenn Gegenstand dieser Gespräche vordringlich die Möglichkeiten einer gemeinsamen Vermarktung des Patents der Beklagten zu 1) mit G sein sollte, knüpfte der Gesprächsanlass für G doch erkennbar an den Tatbestand einer Verletzung des europäischen Patents 1 208 XXX an, womit die Erörterungen über die Berechtigung eines Patentverletzungsvorwurfs wegen der aktuellen Vertriebshandlungen von G zwangsläufig vorgreiflicher Gesprächsinhalt waren. Der Hinweis auf eine etwaige Zusammenarbeit kündigt dem Adressaten insoweit lediglich die Bereitschaft der Beklagten zu 1) an, sollte es im Zusammenhang mit der D-Software zu Verletzungshandlungen von G gekommen sein, trotzdem mit ihr in Lizenzgespräche eintreten zu wollen.
80(2)
81Das an G gerichtete Schreiben ist auch nicht mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar. Zurecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Schreiben an der Eignung fehlt, G derart zu verunsichern, dass die Gefahr besteht, das Unternehmen werde vom Erwerb oder der weiteren Nutzung der Software D abgehalten.
82Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Vorwurf einer möglichen Patentverletzung nicht zunächst an die Klägerin gerichtet, sondern sich direkt an deren Abnehmer gewandt. Dem Inhaber eines Schutzrechts steht es aber frei, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die (drohenden) Eingriffe in sein Schutzrecht zu verhindern. Dies gilt auch hinsichtlich der Verwarnung von Abnehmern schutzrechtsverletzender Gegenstände, die sich durch deren gewerbliche Nutzung selbst einer Patentverletzung schuldig machen können. Die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze, die es verbieten können, die Produkte eines Mitbewerbers mit den eigenen zu vergleichen, stehen sonach der Zulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung auch von gewerblichen Abnehmern nicht entgegen, wenn Patentverletzungen zu besorgen sind und wenn der Hinweis den Umständen nach angemessen und zur Abwehr erforderlich ist (BGH, GRUR 1995, 424 – Abnehmerverwarnung). Entsprechend muss der Schutzrechtsinhaber auch in der Lage sein, Abnehmer auf die Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung hinzuweisen und mit diesen in einen Dialog über die Schutzrechtslage oder, darauf aufbauend, über eine mögliche gemeinsame Verwertung des Schutzrechts einzutreten (BGH, GRUR 1995, 424 – Abnehmerverwarnung), ohne dass es zwingend einer vorherigen Kontaktaufnahme zum Hersteller bedarf.
83Die Belange des Herstellers sind in einem solchen Fall im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Denn Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend zu machen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind gegeneinander abzuwägen (BGHZ 164, 1, 3 = GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat). Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat; GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern - unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (BGHZ 164, 1, 4 = GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat).
84Nach der daher vorzunehmenden Interessenabwägung erweist sich das durch die Beklagte zu 1) versandte Schreiben an G trotz der damit verbundenen Gefahr für die Kundenbeziehungen der Klägerin als zulässig.
85Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben nicht nur die beanstandete Ausführungsform, sondern auch ihr Patent konkret bezeichnet hat. Anders als in der Entscheidung „Fräsautomat“ war das Schreiben daher nicht so allgemein gehalten, dass die Adressaten nicht in der Lage waren, die Schutzrechtslage zu beurteilen. Allein die fehlende Beifügung der Patentschrift führt ebenso wenig zu einer Unzulässigkeit des Schreibens wie der Umstand, dass die Beklagte zu 1) den vermeintlichen Verletzungstatbestand nicht näher konkretisiert hat. Da es sich bei dem Schreiben um keine Schutzrechtsverwarnung handelt, unterliegt es keinen besonderen Formanforderungen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 733). Es obliegt grundsätzlich jedem Gewerbetreibenden, vor der Aufnahme geschäftlicher Handlungen die Schutzrechtslage zu prüfen, jedenfalls aber sicherzustellen, dass in der Lieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung hinsichtlich möglicher Schutzrechtsverletzungen stattgefunden hat (Kühnen, a.a.O., Rz. 1066 ff.). Daher ist es auch dem Empfänger einer Berechtigungsanfrage oder eines vergleichbaren Schreibens zuzumuten, nach dem Hinweis auf eine mögliche Patentverletzung diese eigenständig zu überprüfen oder mit seinem Lieferanten in dieser Hinsicht Rücksprache zu halten. Dies war auch G auf der Grundlage der genannten Patentnummer und des beanstandeten Produktes ohne weiteres möglich, so dass es keiner weiteren Angaben bedurfte. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts auch nicht geeignet, bereits solche Zweifel an der Patentrechtslage zu begründen, dass allein deshalb vom weiteren Erwerb und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform Abstand genommen wird. Ob das durch die Beklagte zu 1) versandte Schreiben bei G, wie die Klägerin behauptet, für eine immense Verunsicherung gesorgt und die Vermarktungsaktivitäten im Rahmen der Partnerschaft mit der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt hat, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Schreibens schon aus Rechtsgründen unerheblich, weil es insoweit auf die verständige Sicht des Empfängerhorizonts ankommt (vgl. Senat, Urt. v. 6. März 2014, Az.: I-2 U 90/13). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist darüber hinaus aber auch ohne jede Substanz. Darauf haben die Beklagten zu Recht hingewiesen, ohne dass die Klägerin ihren Sachvortrag in einer auch nur annähernd erwiderungsfähigen Weise nachgebessert hätte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass es tatsächlich keine irgendwie nennenswerten Irritationen als Folge der Schutzrechtsanfrage der Beklagten zu 1) gegeben hat, ansonsten hätte die Klägerin die angeblich nachteiligen Auswirkungen auf ihre Geschäftsbeziehung zu G zumindest beispielhaft illustrieren können.
86Darüber hinaus kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte allen Anlass zu einer Ansprache an G hatte, weil die in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 23. Oktober 2012 behaupteten ernstzunehmenden Anzeichen für eine Verletzung des darin genannten Patents tatsächlich vorlagen. Weshalb Indizien für eine Patentverletzung bestanden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 16-18) zutreffend ausgeführt:
87„[…] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Software D 4 der Klägerin eine aktuelle Version der von der C verwendeten Software D 1 darstellt. Dies ergibt sich aus der Anlage GvW 5 und dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass es sich bei D 4 um eine Version von D handelt. Inwieweit die Version 4 von D tatsächlich auf Vorarbeiten der Beklagten basiert, kann an dieser Stelle dahinstehen. Unstreitig entsprechen jedoch die Versionen D 1 bis 3 der von den Beklagten vertriebenen Software B, die – so der unbestrittene Vortrag der Beklagten – die mit dem Klagepatent geschützte technische Lehre verkörpert. Aufgrund dieser Zusammenhänge besteht ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Software D 4 ebenfalls von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
88Dieser Eindruck wird durch die Beschreibung der Software D in den Internetauftritten der Klägerin und von G bestärkt. Sie rechtfertigen die Annahme, dass die Software zum Betrieb eines Computersystems dient, mit dem beurteilt werden kann, ob aktuelle Transaktionen in einem computergestützten Transaktionsverarbeitungssystem betrügerisch sind. Dies ergibt sich aus den Anlagen GvW 6 und 7 („… prevent fraudulent use of electronic payment systems“; „… a true 24x7 real-time system“, “in flight”). Zwar wird nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Ausgabewert entsprechend einer Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Transaktion betrügerisch ist, bestimmt wird. Da aber die Software nicht „weiß“, ob eine Transaktion betrügerisch ist, kann das Ergebnis der Entscheidungsalgorithmen allenfalls die Wahrscheinlichkeit für eine betrügerische Transaktion angeben. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Software D entscheidet, ob eine Transaktion zugelassen oder unterbunden wird oder zur manuellen Bearbeitung weitergegeben wird (vgl. Anlage GvW 7). Eine solche Differenzierung legt die Annahme nahe, dass der Entscheidung unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten für eine betrügerische Transaktion zugrunde liegen. Zudem setzt die „Entscheidung“ der Software zwingend einen Ausgabewert voraus, der von der Software bestimmt wird.
89Kern der Erfindung ist jedoch die Verwendung einer B (B). Es handelt sich um eine Entscheidungslogik, die K-Expertenregeln und L umfasst und die Entscheidung über die Autorisierungsanfragen trifft (vgl. Abs. [0039] der Patentschrift). Welche weiteren Anforderungen eine B erfüllen muss, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn die Software D basiert unstreitig auf J, so dass die Verwendung einer B im Sinne des Klagepatents durch die Software D nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
90Darüber hinaus liegt die Annahme nicht fern, dass die Software D die Entscheidung, ob eine Transaktion als betrügerisch eingestuft wird oder nicht, auf der Grundlage von Daten für ein Cardholder File und von Fraudregeln trifft, da kundenbezogene Daten ebenso verwendet werden (vgl. Anlagen GvW 6 „preventing fraud at individual portfolio level“, GvW 7 „transaction history and account holder data“ und GvW 8 „records of customer behaviour“; vgl. auch Anlage GvW 8a) wie Parameter typischer Betrugsmuster (Anlagen GvW 8 und GvW 7: „fraud pattern“; vgl. auch Anlage GvW 8a). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass diesem Procedere die im Patentanspruch genannten Expertenregeln und Zeitreihenanalysen zugrunde liegen. Parameter, die bei betrügerischen Transaktionen statistisch signifikant häufiger auftreten und somit in Expertenregeln einfließen, werden in der Anlage GvW 8a genannt (nahezu zeitgleiche Anfragen an verschiedenen Orten; Verwendung von zuvor nie benutzter IP-Adresse; Transaktionen mit einer verdächtigen Zieladresse). Auch der Hinweis auf eine Zeitreihenanalyse ergibt sich aus der Anlage GvW 8a, wenn das Softwaresystem mehrere kurz nacheinander erfolgende Abbuchungen mit derselben Kreditkarte an verschiedenen Orten erkennt. Dies setzt zwingend voraus, dass das Softwaresystem frühere Transaktionen speichert, die insofern eine Kurzhistorie bilden.
91Die Beklagte zu 1) ist auch Inhaberin des Patents EP 1 208 XXX. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus ihrer Eintragung als Schutzrechtsinhaberin im Patentregister, die weder rechtsbegründend noch -vernichtend wirkt und ihr lediglich die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Klagepatent verleiht (BGH GRUR 2013, 713 Rn 53 – Fräsverfahren), wohl aber aus der erheblichen Indizwirkung, die die Eintragung im Patentregister für die Beurteilung der Frage hat, wer materiell-rechtlicher Inhaber des Patentes ist (BGH GRUR 2013, 713 Rn 58 – Fräsverfahren) und die darin begründet ist, dass das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken darf, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist, auf den das Patent umgeschrieben werden soll. Angesichts dessen bedarf es in einem Rechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (GRUR 2013, 713 Rn 60 – Fräsverfahren). Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich den Erwerb des Patents durch die Beklagte zu 1) von der C pauschal bestritten.
92[…]
93Diesen Ausführungen, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht, ist die Klägerin im Berufungsverfahren allein mit der Begründung entgegengetreten, die Software der Klägerin basiere nicht auf einer „J“. Ob dies tatsächlich der Fall ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin weist in dem als Anlage GvW 8 vorgelegten Auszug aus ihrer Internetseite ausdrücklich darauf hin, dass bei ihr eine solche Technologie zum Einsatz kommt („D‘ unique maschine learning algorithms based on neuro-K technology…“). Unabhängig davon, ob die so beschriebene Software alle Merkmale einer J, wie sie im Absatz [0039] des Patents der Beklagten zu 1) beschrieben wird, erfüllt, begründet der auf der Internetseite ohne weitere Erläuterung zu findende Verweis auf eine J bereits für sich genommen ein ernstzunehmendes Anzeichen für eine Verletzung des Patents der Beklagten zu 1), auf welches sich diese in dem streitgegenständlichen Schreiben an G auch lediglich beruft. Denn die Software „D 4“ wird auf der Internetseite der Klägerin ohne nähere Erläuterung in einen historischen Zusammenhang mit der Software „D 1“ bis „D 3“ gestellt, die unstreitig dem von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machenden Programm „B“ entspricht und daher auf einer „J“ beruht. Ein Hinweis darauf, dass bei der Software „D 4“ nunmehr gerade im Hinblick auf die J eine Änderung stattgefunden hat, findet sich auf der Internetseite nicht. Vielmehr verweist die Klägerin in der als Anlage GvW 5 vorgelegten Darstellung der Historie der „D“-Software allein darauf, dass sich das Produkt zu einer „Multi-Kanal-Lösung“ entwickelt habe, die nun alle Arten des elektronischen Bezahlens und nicht finanzielle Transaktionen abdeckt. Die Beklagte zu 1) hatte daher allen Grund zu der Annahme, auch die Software „D 4“ beruhe wie ihre Vorgängerversionen auf einer „J“ im Sinne ihres Patents.
94b)
95Das an die G gerichtete Schreiben ist auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz auch nicht aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zustehen.
96(1)
97Zu Recht hat das Landgericht in dem Schreiben vom 23. Oktober 2012 keine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gesehen.
98Die unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Konkurrenten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGHZ 148, 1, 5 = GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2009, 878, 879 – Fräsautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn der Zweck verfolgt wird, die Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGHZ 171, 73 = GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter; BGH, GRUR 2009, 878, 880 – Fräsautomat).
99Da das streitgegenständlichen Schreiben an G, wie bereits ausgeführt, keine Schutzrechtsverwarnung darstellt, wäre eine Mitbewerberbehinderung vorliegend nur dann denkbar, wenn das Schreiben mit einer unzulässigen Schutzrechtsverwarnung vergleichbar wäre. Bei der Beurteilung dieser Frage gelten die vorstehenden Ausführungen zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entsprechend. Ob das streitgegenständliche Schreiben die Klägerin als Mitbewerberin unlauter beeinträchtigt, hängt daher von einer Abwägung der Interessen der Parteien ab. Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass die in dem Schreiben genannten ernstzunehmenden Anzeichen für eine Verletzung des Patents der Beklagten zu 1) tatsächlich – wie ausgeführt – vorlagen. Zudem hat die Beklagte zu 1) nicht nur ausdrücklich klargestellt, dass lediglich Anzeichen für eine Verletzung des genannten Patents bestehen, sondern zugleich auch sowohl ihr Patent als auch die beanstandete Software ausdrücklich benannt. Damit war es G ohne Weiteres möglich, die Patentrechtslage zu prüfen und vor dem Hintergrund des durch die Beklagte zu 1) versandten Schreibens zu diskutieren. Davon, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben lediglich in einem solchen Umfang Zweifel an dem Produkt der Klägerin säen wollte, dass G von einem weiteren Erwerb und Vertrieb des Produktes ohne jede weitere Prüfung absieht, kann somit keine Rede sein. Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang auch das Interesse der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, ihr mit Mühen und Kosten erworbenes Schutzrecht und die mit ihm gesetzlich verbrieften Ansprüche nicht nur gegenüber der Herstellerin, sondern ebenso – ggf. auch allein bzw. ohne ein vorheriges Herantreten an die Klägerin – gegenüber deren Abnehmern durchzusetzen.
100Dass die Beklagte zu 1) dabei G nicht nur zur Diskussion über die Schutzrechtslage aufgefordert, sondern zugleich um eine Besprechung über die Möglichkeiten der gemeinsamen Vermarktung des genannten Patents und der darauf basierenden Softwaretechnologie gebeten hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen hat die Beklagte zu 1) ihr Ansinnen auf eine gemeinsame Vermarktung ausdrücklich offengelegt, so dass G Gelegenheit hatte, vorab das Vorliegen einer Patentverletzung zu diskutieren und zu prüfen und in Abhängigkeit von dem Prüfungsergebnis über die Bereitschaft zu solchen Gesprächen zu entscheiden. Da die Beklagte zu 1) keine Frist zur Beantwortung des Schreibens gesetzt hat, war es G zudem auch möglich, die Klägerin als Herstellerin der beanstandeten Software zu kontaktieren und mit ihr das weitere Vorgehen abzusprechen. Zum anderen hätte G auch in dem durch die Beklagte zu 1) angestrebten Gespräch die Möglichkeit gehabt, das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung vor einer Erörterung der Möglichkeit einer gemeinsamen Vermarktung anzusprechen.
101(2)
102Das durch die Beklagte zu 1) an G versandte Schreiben stellt auch keine Mitbewerberherabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG dar.
103Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, WRP 1973, 270, 271 – Der sanfte Bitter; WRP 1999, 414, 416 - Vergleichen Sie; WRP 2012, 77 Coaching-Newsletter). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs, zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 279, 280; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 4 Rz. 7.13). Damit hängt auch die Verwirklichung dieses Tatbestandes von einer Güter- und Interessenabwägung ab (BGH, GRUR 2009, 878 – Fräsautomat; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 4 Rz. 10.178), so dass auf die vorstehenden Ausführungen zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie zur unzulässigen Mitbewerberbehinderung verwiesen werden kann.
104(3)
105Mit dem an G versandten Schreiben hat die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise angeschwärzt, § 4 Nr. 8 UWG.
106Da sich § 4 Nr. 8 UWG lediglich auf Tatsachenbehauptungen, nicht aber auf Werturteile bezieht, müsste die Beklagte zu 1) zur Verwirklichung dieses Tatbestandes unrichtige Tatsachen verbreitet haben. Dies ist bei einer Schutzrechtsverwarnung und damit auch bei vergleichbaren Äußerungen nur bei einer unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes der Fall. Ist demgegenüber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor (Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1030; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 4 Rz. 10.178).
107Davon ausgehend scheidet eine Verwirklichung von § 4 Nr. 8 UWG im vorliegenden Fall aus. Dass die in dem an G gesandten Schreiben enthaltenen Tatsachen unrichtig sind, ist nicht ersichtlich. Wie der Senat im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Beklagte zu 1) eingetragene Inhaberin des in dem Schreiben genannten europäischen Patents. Zudem gab es aus ihrer Sicht ernstzunehmende Hinweise, die den Verdacht stützten, dass das durch die Klägerin und G vertriebene Produkt „D 4“ von der technischen Lehre des Patents der Beklagten zu 1) widerrechtlich Gebrauch macht. Bei der – aufgrund der durch die Beklagte zu 1) gewählten Formulierung hier ohnehin irrelevanten – Frage, ob eine Patentverletzung tatsächlich vorliegt, würde es sich demgegenüber ohnehin lediglich um ein Werturteil handeln.
108(4)
109Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das streitgegenständliche Schreiben an G auch nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG.
110Zwar kann es sich auch bei einer an einen Abnehmer gerichteten Berechtigungsanfrage um Werbung im Sinne von § 5 UWG handeln, worunter jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit mit dem Ziel zu verstehen ist, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Denn der Hinweis auf ein eigenes Schutzrecht und die mit der Berechtigungsanfrage aufgezeigte Möglichkeit, dass dieses vom Adressaten verletzt wird, ist geeignet, zumindest künftige Marktentscheidungen des Adressaten zu beeinflussen und damit den Absatz des Anfragenden zu fördern (BGH, GRUR-RR 2008,197 - irreführende Berechtigungsanfrage). Dies gilt umso mehr, wenn der Hinweis auf das Schutzrecht – wie bei dem streitgegenständlichen Schreiben – mit der Aufforderung zur Vereinbarung von Gesprächen über die gemeinsame Verwertung des Schutzrechts verbunden wird. Die Werbung ist jedoch nur dann irreführend, wenn die darin enthaltenen Informationen unrichtig oder in wesentlichen Punkten nicht vollständig wiedergegeben sind (BGH, GRUR-RR 2008, 197, 198 - irreführende Berechtigungsanfrage). Dass dies bei dem an G gerichteten Schreiben nicht der Fall ist, folgt aus den vorhergehenden Ausführungen dieses Urteils, worauf zur Vermeidung von Bezug genommen wird.
111c)
112Schließlich stellt das an G gerichtete Schreiben auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB dar. Da die Beklagte zu 1) ein berechtigtes Interesse am Versand des inhaltlich zutreffenden Schreibens hatte, verstößt dieses nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist demnach nicht sittenwidrig (vgl. MüKo BGB/Wagner, 6. Auflage, § 826 Rz. 8 ff.).
113III.
114Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
115Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 (und 2), 108 ZPO.
116Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
117X Y Z
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Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. Aug. 2014 - I-2 U 9/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
I.
1.Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestehende und/oder potentielle Kunden der Klägerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als A zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat,
wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
X
2.Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
4.Die Beklagten werden verurteilt an die Klägerin 1.880,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten jeweils 25 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 EUR, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
3Die Parteien sind im IT-Sektor tätig und entwickeln und vertreiben Echtzeitsysteme zur Risikokontrolle und Missbrauchsbekämpfung im elektronischen Zahlungsverkehr. Der Einsatz dieser Systeme dient der Erkennung und Verhinderung des missbräuchlichen betrügerischen Einsatzes von EC- und Kreditkarten.
4Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter anderem die Software A. Sie ist im Patentregister als Inhaberin des Patents EP B („Patent“) eingetragen, das am 31.08.2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 02.09.1999 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 13.10.2004 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Patents steht in Kraft. Das Patent betrifft ein System und ein Verfahren zum automatisierten Nachweis der betrügerischen Verwendung von Kundenkonten und Kontonummern einschließlich beispielsweise Geschäften mit Kreditkarten. Wegen der Patentansprüche und des übrigen Inhalts des Patents wird auf die Anlage GvW 1 Bezug genommen.
5Das Patent ging auf eine Entwicklungspartnerschaft der Beklagten mit der C („C“) zurück. Diese erwarb von der Beklagten zu 1) Nutzungsrechte an der Software A und nutzte diese unter der Bezeichnung D, zunächst in der Version 1, dann in Weiterentwicklungen unter der Bezeichnung D 2 und D 3. Die verschiedenen Versionen entsprachen der Software A. Im Jahr 2006 wurde die C von der E einem Tochterunternehmen der First F, erworben. Anschließend trennte sich die C von der Abteilung Betrugsabwehr. Der ehemalige Leiter dieser Abteilung gründete daraufhin mit anderen Gesellschaftern am 13.03.2007 die Klägerin.
6Die Klägerin vertreibt ihre Produkte unmittelbar selbst und in einer Vertriebskooperation mit der G(„G“). Zu diesen Produkten gehört auch die Software D 4. Es handelt sich dabei um ein automatisiertes Betrugsnachweissystem und Verfahren, das ein Vorhersagemodell zur Mustererkennung und Klassifizierung verwendet, um Geschäfte mit einer hohen Betrugswahrscheinlichkeit auszusondern. Einer der Abnehmer der Software ist die H, die für Volks- und Raiffeisenbanken bargeldlose Zahlungssysteme anbietet und dabei die Software D einsetzt.
7Anlässlich des Vertriebs der Software D durch G teilte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23.10.2012 an den Vorstandsvorsitzenden von G unter anderem mit:
8„Es gibt ernstzunehmende Anzeichen, die dafür sprechen, dass dieses Softwaresystem möglicherweise ein europäisches Patent unseres Unternehmens verletzt (EP I).
9Sollte das tatsächlich der Fall sein, so würden sich daraus für Ihr eigenes Unternehmen, aber insbesondere auch für Ihre Kunden, die dieses Produkt einsetzen, ernsthafte Konsequenzen ergeben.“
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 1 beziehungsweise GvW 10 Bezug genommen.
11Die Beklagte zu 1) wandte sich auch schriftlich an die H und teilte ihr unter anderem in einem Schreiben vom 02.01.2013 mit:
12„Unsere in diesem Umfeld in der Praxis europaweit bewährte Lösung A nutzt Technologien, die durch unser Europäisches Patent EP I geschützt sind.
13Sofern Sie nicht planen, A im eigenen Unternehmen einzusetzen, möchte ich Sie bitten vor jeglicher Nutzung einer anderen Lösung sicherzustellen, dass der von Ihnen ausgewählte Lieferant die von uns patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat.“
14Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz und insbesondere des Schreibens vom 02.01.2013 wird auf die Anlage GvW 11 verwiesen.
15Mit Schreiben vom 12.02.2013 mahnte die Klägerin beide Beklagte ohne Erfolg ab. Für die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe entstanden unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 250.000,00 EUR Kosten in Höhe von 2.687,60 EUR.
16Die Klägerin meint, die Schreiben der Beklagten seien wettbewerbswidrig, da es sich um unlautere, irreführende Schutzrechtsverwarnungen handele. Zudem stellten sie eine gezielte Herabsetzung der Klägerin dar und erfüllten auch den Tatbestand der Anschwärzung. Weiterhin handele es sich um irreführende Werbung. Außerdem stellten die Schreiben einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
17Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Schreiben an G handele es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Zwar enthalte das Schreiben keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte. Ein solches unmissverständliches (Unterlassungs-)Begehren ergebe sich jedoch aus den Formulierungen in dem Schreiben. Das Schreiben enthalte auch keine Erläuterungen dazu, inwiefern die Benutzung der klägerischen Software in vermeintliche Patentrechte der Beklagten eingreife. Die Klägerin behauptet insofern, die Beklagte zu 1) habe das Patent sowie diesbezügliche Nutzungsrechte nicht von der C erworben. Die Beklagte zu 1) habe auch nicht die alleinige Inhaberschaft an der Software D 1, D 2 und D 3. Tatsächlich werde das Patent der Beklagten zu 1) nicht durch die von ihr – der Klägerin – vertriebene Software D verletzt. Die Software D verwende weder eine NeuroFuzzy Interferenzmaschine (NFI), noch werde eine Kurzhistorie in einem Ringpuffer zwischengespeichert. Die aktuelle Version der Software D stamme zudem von ihr – der Klägerin – und beruhe nicht auf Vorarbeiten der Beklagten. Im Übrigen, so die Ansicht der Klägerin, gebe es auch keine ernsthaften Anzeichen für eine Patentverletzung durch die Software D.
18Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass die Schutzrechtsverwarnung auch nach ihrem sonstigen Inhalt und ihrer Form unzulässig sei. Die Beklagten hätten es darüber hinaus unterlassen, die Klägerin selbst von der vermeintlichen Schutzrechtsverletzung zu unterrichten. Dieses Verhalten sei besonders verwerflich, weil es hinter ihrem – der Klägerin – Rücken erfolge und offensichtlich nur den Zweck habe, sie und ihre Produkte zu verunglimpfen sowie ihre Kunden und ihre Kooperationspartner nachhaltig zu verunsichern.
19Die gezielte Behinderung und Herabsetzung bestehe darin, dass ihre – der Klägerin – Abnehmer typischerweise ein geringes Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Beklagten als vermeintlichen Rechteinhaber hätten und daher bereits die Geltendmachung der von den Beklagten behaupteten Rechte gegenüber diesen Abnehmern zu einem existentiellen Eingriff in ihre Kundenbeziehung beziehungsweise -anbahnung führe.
20Das Verhalten der Beklagten sei auch irreführend, weil es impliziere, dass die Nutzung jeglicher anderer Softwarelösung als der ihren lizenzpflichtig sei. Eine solche Aussage sei falsch und verfolge nur den Zweck, die Kunden zu verunsichern, die sich gegen das Angebot der Beklagten entschieden hätten oder ggf. noch nicht entschieden seien.
21Die Klägerin beantragt,
221. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
23im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
24a) zu behaupten, es gibt ernstzunehmende Anzeichen, die dafür sprechen, dass das Softwaresystem D möglicherweise ein europäisches Patent der Beklagten zu 1) verletzt (EP I);
25b) gegenüber Vertriebspartnern zu behaupten, es würden sich, sollte das Softwaresystem D tatsächlich das Patent EP I verletzen, daraus für die Klägerin, aber insbesondere auch für ihre Kunden, die dieses Produkt einsetzen, ernsthafte Konsequenzen ergeben,
26wenn dies jeweils geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
27X
28c) bestehende und/oder potentielle Kunden der Klägerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als A zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat,
29wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
30X
312. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen;
323. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird;
334. die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.687,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
34Die Beklagten beantragen,
35die Klage abzuweisen,
36hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
37Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Software D 4 ebenso wie die Software A von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache. Es gebe jedenfalls ernsthafte Anzeichen dafür, dass die Software D von der Lehre des Patents I Gebrauch mache. Dies ergebe sich aus den als Anlagen GvW 6 bis GvW 8a vorgelegten Internetauftritten und Produktbeschreibungen, aber auch aus der Bezeichnung der Software als D 4. Die Beklagten behaupten insofern, bei D handele es sich um eine aktuelle Version von D 1 bis D 3, deren Inhaberschaft nach wie vor bei der Beklagten zu 1) liege.
38Die Beklagten sind zudem der Ansicht, dass die Klage bereits deshalb unbegründet sei, weil die angegriffenen Aussagen nicht so, wie sie sich in den Klageanträgen finden, getätigt worden seien. Abgesehen davon handele es sich bei dem Schreiben an G nicht um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, weil weder die Verletzung eines Patents behauptet, noch eine Unterlassung gefordert oder gerichtliche Schritte angedroht worden seien. Dies gelte erst Recht für das Schreiben an J. Auf ein Produkt, das angeblich ein Schutzrecht verletze, werde überhaupt kein Bezug genommen. Auch eine Herabsetzung sei nicht ersichtlich, weil das Schreiben an G nur zulässige Meinungsäußerungen enthalte. In dem Schreiben an J werde nicht einmal die Klägerin oder ihr Produkt genannt. Da die Klägerin zudem nur Meinungsäußerungen beanstande, fehle es auch an einer Irreführung und an einer Anschwärzung, soweit letztere überhaupt mit den Klageanträgen geltend gemacht werde.
39Die Klägerin hat zunächst Klage vor dem Landgericht Aachen erhoben. Mit Beschluss vom 19.07.2013 hat sich das Landgericht Aachen für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
40Entscheidungsgründe
41Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
42A
43Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge zu 1a) und 1b) hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 S. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem die Klägerin den Wortlaut der beanstandeten Äußerungen in die Anträge aufgenommen und die von den Beklagten beanstandete „und/oder“-Verknüpfung fallengelassen hat.
44B
45Die Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1c) und – soweit darauf rückbezogen – 2) und 3) sowie teilweise 4) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
46I.
47Die Klageanträge zu 1a) b) sowie die darauf rückbezogenen Anträge zu 2) und 3) sind unbegründet.
481.
49Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1a) und b) beanstandeten Äußerungen. Die Ansprüche ergeben sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. §§ 242, 259 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
50Die Ansprüche bestehen nicht bereits deshalb nicht, weil die Beklagten – wie sie meinen – die beanstandeten Äußerungen nicht getätigt hätten. Nachdem die Klägerin den aus den beiden Schreiben der Beklagten ersichtlichen Wortlaut der beanstandeten Äußerungen nahezu wörtlich in die Klageanträge übernommen hat, greift die Klägerin nunmehr genau die von den Beklagten getätigten Äußerungen an. Dies gilt im Übrigen auch für den Klageantrag zu 1c).
51a)
52Das Schreiben der Beklagten vom 23.10.2012 stellt keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, die einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten begründen könnte.
53Eine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller und/oder Abnehmer eines Produkts wegen einer Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten wie eines Patents ernstlich und endgültig zur Unterlassung aufgefordert wird (vgl. dazu BGHZ 38, 200, 203 f – Kindernähmaschinen; BGH GRUR 1979, 332, 333 f – Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; GRUR 1997, 896, 897 – Mecki-Igel III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, genügt es für eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen, und für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH GRUR 2011, 995 Rn 31 – Besonderer Mechanismus). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich im Rahmen eines der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustauschs das Bestehen eines Rechts behauptet wird (so genannte „Berechtigungsanfrage“; vgl BGH GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; GRUR 1997, 896, 897 – Mecki-Igel III; GRUR 2011, 995, Rn 29 – Besonderer Mechanismus) oder lediglich die Rechtslage im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung dargestellt wird (BGH GRUR 2009, 878 Rn 22 – Fräsautomat).
54Nach diesen Grundsätzen stellt das Schreiben der Beklagten vom 23.10.2012 an die G keine Schutzrechtsverwarnung dar. Anlass für das Schreiben ist der Vertrieb der Software D durch G in Kooperation mit der Klägerin. Vermeintliche Benutzungshandlungen sind damit schon erfolgt. In dem Schreiben behaupten die Beklagten aber weder eine Schutzrechtsverletzung, noch enthält das Schreiben die ernsthafte und endgültige Aufforderung zur Unterlassung. Stattdessen weisen die Beklagten lediglich auf die Möglichkeit einer Verletzung des Patents EP I durch die Software D hin. Darüber hinaus kündigen sie ernsthafte Konsequenzen an, wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte. Damit sprechen die Beklagten lediglich eine Selbstverständlichkeit aus, dass nämlich eine Patentverletzung, sollte sie tatsächlich vorliegen, Konsequenzen für G und seine Kunden hat. Trotz des Begriffs der „ernsthaften Konsequenzen“ kann der Hinweis im Streitfall nicht als ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen verstanden werden, weil er unter der Bedingung steht, dass durch den Vertrieb der Software das Patent tatsächlich verletzt wird. Dies wird von den Beklagten aber gerade nicht behauptet, sondern nur für möglich gehalten. Statt ein Unterlassungsverlangen zu äußern oder die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht zu stellen, suchen die Beklagten ein Gespräch mit G, um über die gemeinsame Vermarktung des Patents zu beraten. Damit steht das Schreiben vom 23.10.2012 lediglich einem Schutzrechtshinweis gleich, mit dem auf das Bestehen des Patents hingewiesen und ein Meinungsaustausch zwar nicht unmittelbar über das Patent, aber über die Vermarktung des Patents angeregt wird.
55b)
56Das Schreiben vom 23.10.2012 ist auch nicht geeignet, G anderweitig derart zu verunsichern, dass die Gefahr besteht, das Unternehmen vom Erwerb oder weiteren Vertrieb der Software D abzuhalten.
57Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung, m.w.N.; GRUR 2009, 878 Rn 16 – Fräsautomat). Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn 17 – Fräsautomat). Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung, m.w.N.; GRUR 2009, 878 Rn 17 – Fräsautomat). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern – unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht – zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn 17 – Fräsautomat). Einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung steht es daher gleich, wenn die Äußerung, zum Beispiel wegen ihres unbestimmten Inhalts, geeignet ist, Abnehmer derart zu verunsichern, dass sie vom Erwerb des Produkts abgehalten werden (BGH GRUR 2009, 878 Rn 22 – Fräsautomat; Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 4 Rn 10.169).
58Auch nach diesen Grundsätzen erweist sich das Schreiben der Beklagten vom 23.10.2012 nicht als unzulässig. Grundsätzlich ist der Schutzrechtsinhaber berechtigt, Dritte auf einen möglichen Eingriff in sein Recht hinzuweisen und in dieser Hinsicht den Meinungsaustausch zu suchen. Das gilt auch für die Abnehmer vermeintlich schutzrechtsverletzender Produkte. Die damit verbundene Unsicherheit auf Seiten des Adressaten der Anschreibens, wie mit der Situation umgegangen werden soll, ist grundsätzlich hinzunehmen, sofern nicht aufgrund weiterer Umstände eine solche Unsicherheit hervorgerufen wird, die geeignet ist, den Abnehmer vom Erwerb des beanstandeten Produktes abzuhalten. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es den Beklagten ausschließlich um das „Säen von Zweifeln“ bei den Abnehmern der Software D gegangen sei.
59aa)
60Anders als in dem der Entscheidung „Fräsautomat“ zugrundeliegenden Sachverhalt ist das Anschreiben vom 23.10.2012 nicht so allgemein gehalten, dass es in besonderem Maße die Gefahr begründet, den Adressaten G vom weiteren Vertrieb der Software D abzuhalten (vgl. BGH GRUR 2009, 878 Rn 19 u. 22 – Fräsautomat). Die Beklagten verweisen in ihrem Schreiben vom 23.10.2012 nicht pauschal auf die mögliche Verletzung verschiedener, nicht benannter Schutzrechte durch die Verwendung der Software D. Es geht vielmehr um ein einziges Schutzrecht, nämlich das Patent EP I, das von den Beklagten ausdrücklich genannt wird. Der Adressat des Schreibens erkennt dadurch unmittelbar, welches Schutzrecht in Rede steht, von dem er keinen Gebrauch machen darf.
61Dass die Beklagten die mit dem Patent geschützte Erfindung nicht näher erläutern und auch nicht im Einzelnen auseinandersetzen, warum die Software D möglicherweise von der patentgemäßen Lehre Gebrauch macht, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Berechtigungsanfrage unterliegt grundsätzlich keinen Formerfordernissen, so dass auch die Darstellung des vermeintlichen Verletzungstatbestands nicht zwingend erforderlich ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 733). Da es grundsätzlich jedem Gewerbetreibenden vor der Aufnahme geschäftlicher Handlungen obliegt, die Schutzrechtslage zu prüfen, jedenfalls aber sicherzustellen, dass in der Lieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung hinsichtlich möglicher Schutzrechtsverletzungen stattgefunden hat (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 1016 ff), ist auch dem Empfänger einer Berechtigungsanfrage zuzumuten, nach dem Hinweis auf eine mögliche Patentverletzung diese eigenständig zu überprüfen oder mit seinem Lieferanten in dieser Hinsicht Rücksprache zu halten. Allein die fehlende Darstellung des vermeintlichen Verletzungstatbestands ist jedenfalls nicht geeignet, den Adressaten einer Berechtigungsanfrage – auch wenn es sich um einen Abnehmer handelt – vom Erwerb des in Rede stehenden Produkts abzuhalten.
62bb)
63Das Schreiben vom 23.10.2012 erweist sich auch nicht deswegen als unzulässig, weil die Software D das Patent EP I unter Umständen gar nicht verletzt. Selbst wenn eine Berechtigungsanfrage oder ein Schutzrechtshinweis in dieser Hinsicht fehlerhaft war, kann er nicht als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 732). Denn die Berechtigungsanfrage dient häufig gerade dazu, Unsicherheiten über einen vermuteten Verletzungstatbestand auszuräumen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 734). Zivil- oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche werden daher allenfalls dann ausgelöst, wenn sich die Berechtigungsanfrage aufgrund weiterer Umstände als unzulässig erweist. Ob insofern der Umstand, dass entgegen den Ausführungen in der Berechtigungsanfrage eine Patentverletzung offensichtlich nicht gegeben ist, geeignet ist, die Adressaten derart zu verunsichern, dass sie vom Erwerb oder weiteren Vertrieb der in Rede stehenden Produkte abgehalten werden, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn eine Verletzung des Patents durch die Software D ist im Streitfall nicht offensichtlich ausgeschlossen.
64Zwar lassen die von den Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen GvW 6 bis GvW 9) nicht die Feststellung zu, dass die von der Klägerin und von G vertriebene Software D 4 von der Lehre des Patents EP I Gebrauch macht. Es gibt jedoch ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass eine Patentverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beklagten weisen in ihrem Schreiben vom 23.10.2012 insofern zu Recht darauf hin, dass es ernstzunehmende Anzeichen für eine Patentverletzung gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Software D 4 der Klägerin eine aktuelle Version der von der C verwendeten Software D 1 darstellt. Dies ergibt sich aus der Anlage GvW 5 und dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass es sich bei D 4 um eine Version von D handelt. Inwieweit die Version 4 von D tatsächlich auf Vorarbeiten der Beklagten basiert, kann an dieser Stelle dahinstehen. Unstreitig entsprechen jedoch die Versionen D 1 bis 3 der von den Beklagten vertriebenen Software A, die – so der unbestrittene Vortrag der Beklagten – die mit dem Klagepatent geschützte technische Lehre verkörpert. Aufgrund dieser Zusammenhänge besteht ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Software D 4 ebenfalls von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
65Dieser Eindruck wird durch die Beschreibung der Software D in den Internetauftritten der Klägerin und von G bestärkt. Sie rechtfertigen die Annahme, dass die Software zum Betrieb eines Computersystems dient, mit dem beurteilt werden kann, ob aktuelle Transaktionen in einem computergestützten Transaktionsverarbeitungssystem betrügerisch sind. Dies ergibt sich aus den Anlagen GvW 6 und 7 („… prevent fraudulent use of electronic payment systems“; „… a true 24x7 real-time system“, “in flight”). Zwar wird nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Ausgabewert entsprechend einer Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Transaktion betrügerisch ist, bestimmt wird. Da aber die Software nicht „weiß“, ob eine Transaktion betrügerisch ist, kann das Ergebnis der Entscheidungsalgorithmen allenfalls die Wahrscheinlichkeit für eine betrügerische Transaktion angeben. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Software D entscheidet, ob eine Transaktion zugelassen oder unterbunden wird oder zur manuellen Bearbeitung weitergegeben wird (vgl. Anlage GvW 7). Eine solche Differenzierung legt die Annahme nahe, dass der Entscheidung unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten für eine betrügerische Transaktion zugrunde liegen. Zudem setzt die „Entscheidung“ der Software zwingend einen Ausgabewert voraus, der von der Software bestimmt wird.
66Kern der Erfindung ist jedoch die Verwendung einer NeuroFuzzy Inferenzmaschine (NFI). Es handelt sich um eine Entscheidungslogik, die Fuzzy-Expertenregeln und Neuro-Fuzzy-Modelle umfasst und die Entscheidung über die Autorisierungsanfragen trifft (vgl. Abs. [0039] der Patentschrift). Welche weiteren Anforderungen eine NFI erfüllen muss, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn die Software D basiert unstreitig auf NeuroFuzzy-Technologie, so dass die Verwendung einer NFI im Sinne des Klagepatents durch die Software D nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
67Darüber hinaus liegt die Annahme nicht fern, dass die Software D die Entscheidung, ob eine Transaktion als betrügerisch eingestuft wird oder nicht, auf der Grundlage von Daten für ein Cardholder File und von Fraudregeln trifft, da kundenbezogene Daten ebenso verwendet werden (vgl. Anlagen GvW 6 „preventing fraud at individual portfolio level“, GvW 7 „transaction history and account holder data“ und GvW 8 „records of customer behaviour“; vgl. auch Anlage GvW 8a) wie Parameter typischer Betrugsmuster (Anlagen GvW 8 und GvW 7: „fraud pattern“; vgl. auch Anlage GvW 8a). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass diesem Procedere die im Patentanspruch genannten Expertenregeln und Zeitreihenanalysen zugrunde liegen. Parameter, die bei betrügerischen Transaktionen statistisch signifikant häufiger auftreten und somit in Expertenregeln einfließen, werden in der Anlage GvW 8a genannt (nahezu zeitgleiche Anfragen an verschiedenen Orten; Verwendung von zuvor nie benutzter IP-Adresse; Transaktionen mit einer verdächtigen Zieladresse). Auch der Hinweis auf eine Zeitreihenanalyse ergibt sich aus der Anlage GvW 8a, wenn das Softwaresystem mehrere kurz nacheinander erfolgende Abbuchungen mit derselben Kreditkarte an verschiedenen Orten erkennt. Dies setzt zwingend voraus, dass das Softwaresystem frühere Transaktionen speichert, die insofern eine Kurzhistorie bilden.
68Die Beklagte zu 1) ist auch Inhaberin des Patents EP I. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus ihrer Eintragung als Schutzrechtsinhaberin im Patentregister, die weder rechtsbegründend noch -vernichtend wirkt und ihr lediglich die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Klagepatent verleiht (BGH GRUR 2013, 713 Rn 53 – Fräsverfahren), wohl aber aus der erheblichen Indizwirkung, die die Eintragung im Patentregister für die Beurteilung der Frage hat, wer materiell-rechtlicher Inhaber des Patentes ist (BGH GRUR 2013, 713 Rn 58 – Fräsverfahren) und die darin begründet ist, dass das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken darf, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist, auf den das Patent umgeschrieben werden soll. Angesichts dessen bedarf es in einem Rechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (GRUR 2013, 713 Rn 60 – Fräsverfahren). Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich den Erwerb des Patents durch die Beklagte zu 1) von der C pauschal bestritten.
69cc)
70Dass sich die Beklagten mit ihrer Anfrage zu einer möglichen Patentverletzung nicht zuerst an die Klägerin wandten, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Schreibens vom 23.10.2012 in inhaltlicher Hinsicht ohne Bedeutung. Dem Schutzrechtsinhaber steht es grundsätzlich frei, sich auch an die Abnehmer vermeintlich patentverletzender Produkte zu wenden. An die Zulässigkeit einer von ihm ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnung oder vergleichbarer Maßnahmen sind lediglich höhere Anforderungen zu stellen, weil die Gefahr, dass der Abnehmer ohne weitere Prüfung den Bezug der beanstandeten Produkte einstellt, größer ist als bei einer Verwarnung des Herstellers oder Lieferanten. Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 23.10.2012 jedoch gerecht. Dass darüber hinaus die Beklagten die Gelegenheit wahrnehmen, ihr eigenes Produkt zu vermarkten, ist nicht zu beanstanden, sondern Ausdruck einer zulässigen wettbewerblichen Auseinandersetzung.
712.
72Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin auch nicht aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu.
73a)
74Das Verhalten der Beklagten stellt keine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de; GRUR 2009, 878 Rn 13 – Fräsautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH GRUR 2007, 800 – Außendienstmitarbeiter, m.w.N.; GRUR 2009, 878 Rn 13 – Fräsautomat). Das ist hier aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.2013 nicht um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelt und das Schreiben auch sonst nicht geeignet ist, die Abnehmer der Klägerin davon abzuhalten, die Software D zu erwerben. Auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt wird verwiesen.
75b)
76Ebenso wenig stellt das Verhalten der Beklagten eine Mitbewerberherabsetzung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 7 UWG dar. Die Herabsetzung besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise (Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 4 Rn 7.12). Davon ausgehend stellt das Schreiben der Beklagten vom 23.10.2012 keine Mitbewerberherabsetzung dar, da es sich bei dem Schreiben um einen zulässigen Schutzrechtshinweis handelt, in dem lediglich die Möglichkeit einer Patentverletzung durch die Software D angesprochen wird. Eine solche Äußerung ist nicht zur unlauteren Herabsetzung der Klägerin oder ihres Produkts geeignet.
77c)
78Aus den vorstehenden Gründen gründen sich die Ansprüche auch nicht auf §§ 3, 4 Nr. 8 UWG. Das Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswidrige Anschwärzung der Beklagten dar. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Software D patentverletzend sei, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass es ernsthafte Anzeichen dafür gebe, dass möglicherweise eine Patentverletzung vorliege. Ob es überhaupt Anzeichen gibt, die eine Patentverletzung möglich erscheinen lassen, mag eine Tatsachenbehauptung darstellen, die aber nicht falsch ist, weil es – wie gezeigt – tatsächlich solche Anhaltspunkte gibt. Soweit die Beklagten gestützt auf diese Anhaltspunkte die Möglichkeit einer Patentverletzung annehmen, handelt es sich um ein grundsätzlich zulässiges Werturteil. Auch die Äußerung, dass sich im Falle einer Patentverletzung ernste Konsequenzen für G und seine Abnehmer ergeben, ist zutreffend und daher nicht zu beanstanden.
79d)
80Schließlich ist das Verhalten der Beklagten auch nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Das Schreiben vom 23.10.2013 enthält keine unwahren Angaben über eine Schutzrechtsverletzung durch die Software D der Klägerin. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
81II.
82Der Klageantrag zu 1c) und die Anträge zu 2) und 3), soweit darauf rückbezogen, sind begründet.
831.
84Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB oder §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 7, 8, 10 UWG sowie § 5 Abs. 1 UWG und §§ 242, 259 BGB nicht mit der Begründung zu, bei dem Schreiben der Beklagten vom 02.01.2013 an J handele es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Für eine solche Verwarnung fehlt es an der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung. Die Beklagten haben J zudem weder ernstlich und endgültig zur Unterlassung aufgefordert, noch die gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte im Falle einer Patentverletzung angedroht. Das Schreiben enthält stattdessen einen Hinweis darauf, dass die von den Beklagten vertriebene Software A Technologien nutze, die durch das Patent EP I der Beklagten zu 1) geschützt seien. Zudem bitten die Beklagten, vor jeglicher Nutzung einer anderen Lösung als A die Lizenzierung ihrer patentierten Technologie durch den Lieferanten sicherzustellen. Mit einer unberechtigten Abnehmerverwarnung hat dies nichts zu tun.
852.
86Allerdings stellt sich die Aufforderung an J in dem Schreiben vom 02.01.2013, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als A sicherzustellen, dass der Lieferant der Software die Technologie der Beklagten ordnungsgemäß lizensiert habe, gleichwohl als irreführend dar. Dementsprechend hat die Klägerin Ansprüche aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und §§ 242, 259 BGB.
87a)
88Bei der angegriffenen Äußerung in dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2013 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie objektiv mit der Förderung des Absatzes der Software A der Beklagten zu 1) zusammenhängt.
89b)
90Die angegriffene Äußerung beinhaltet eine irreführende Angabe über die Rechte der Beklagten zu 1) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
91Angaben sind Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind (Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 5 Rn 2.37). Bei wörtlichem Verständnis der angegriffenen Äußerung handelt es sich zwar lediglich um eine Bitte beziehungsweise einen Wunsch der Beklagten. Aber auch solche Äußerungen können irreführende Angaben enthalten, wenn sie erkennbar auf Tatsachen beruhen, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit objektiv nachprüfbar ist (vgl. für Werturteile: Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 5 Rn 2.37). Zumindest der Verkehr, auf dessen Auffassung es maßgeblich ankommt, muss der Äußerung eine inhaltlich nachprüfbare Aussage über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder über die Güte oder den Preis einer Ware entnehmen können (BGH GRUR 1963, 482, 483 f – Hollywood Duftschaumbad; GRUR 1973, 594, 595 – Ski-Sicherheitsbindung; GRUR 1975, 141, 142 – Unschlagbar; GRUR 1989, 608, 609 – Raumausstattung; GRUR 1992, 66, 67 – Königl.-Bayerische Weisse; GRUR 2002, 182, 183 – Das Beste jeden Morgen).
92Die mit dem Schreiben der Beklagten vom 02.01.2013 angesprochenen Verkehrskreise setzen sich aus den Abnehmern von Software zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr zusammen. Denn das Schreiben war an J gerichtet, ein Unternehmen, das sich auf der Suche nach einer Software-Lösung zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr befand (vgl. Anlage GvW 11). Die angesprochenen Verkehrskreise umfassen damit unter anderem Banken und Sparkassen, deren Verbände und sonstige Unternehmen, die mit der computergestützten Abwicklung von Finanztransaktionen beschäftigt sind, aber auch die Anbieter von Kredit- oder EC-Karten.
93Die genannten Verkehrskreise entnehmen der Aufforderung, vor der Nutzung einer anderen Software als A sicherzustellen, dass ihr Lieferant die von der Beklagten patentierte Technologie lizensiert habe, die inhaltlich nachprüfbare Aussage, dass jegliche Software-Lösung zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr die patentierte Technologie nutze und, sofern es sich nicht um A selbst handelt, einer Lizenz der Beklagten bedarf. Selbst wenn man die Aussage als Meinungsäußerung auffassen wollte, enthält sie eine auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin überprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten und wird auch von den angesprochenen Verkehrskreisen so aufgefasst. Die von der Klägerin beanstandete Aussage ist objektiv falsch. Denn tatsächlich ist es ausgeschlossen, dass sämtliche Lösungen zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und einer Lizenz bedürfen. Entsprechenden Vortrag der Klägerin haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Das Patent EP I selbst benennt zudem verschiedene Verfahren und Computersysteme zur Betrugsprävention, die sich von der patentgemäßen Lösung unterscheiden.
94c)
95Die Irreführung ist auch von geschäftlicher Relevanz. Dafür ist erforderlich, dass die Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse – hier den Umfang des der Beklagten zu 1) zustehenden Patents – geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 5 Rn 2.169 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
96Es mag zwar sein, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise erkennt, dass kein Patent so weitreichend sein kann, dass jede Lösung zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr erfasst wird und lizensiert werden muss. Dieser Teil der Verkehrskreise mag die angegriffene Äußerung dahingehend verstehen, dass lediglich dann die ordnungsgemäße Lizensierung durch den Lieferanten sichergestellt werden soll, wenn die Software des Lieferanten tatsächlich die patentierte Technologie nutzt. Nach seinem Wortlaut geht die Äußerung jedoch dahin, dass vor jeglicher Nutzung einer anderen Lösung [als A] die Lizensierung durch den Lieferanten sichergestellt werden soll. Selbst wenn der Wortlaut lediglich als „missverständlich“ angesehen werden sollte, ist er dennoch geeignet, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreis irrige Vorstellungen über den Schutzumfang des Patents EP I und die Lizensierungspflicht hervorzurufen und so die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich regelmäßig nicht um patentrechtlich bewanderte Fachleute. So handelt es sich etwa bei den beiden Adressaten des an J gerichteten Schreibens um die kaufmännisch ausgebildeten Geschäftsführer der Gesellschaft. Nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund ihres eher laienhaften Verständnisses vom Schutzbereich eines Patents nicht in Erwägung ziehen, dass von der Lehre eines Patents in der Regel nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn die jeweilige Vorrichtung oder das jeweilige Verfahren sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht. Ebenso besteht häufig keine Vorstellung davon, dass es sich bei einem Patent nur in den seltensten Fällen um ein den gesamten technischen Bereich betreffendes Pionierpatent handelt. Häufig betrifft ein Patent nur eine Stufe einer technischen Entwicklung und stellt dabei gegebenenfalls auch nur eine Detaillösung für einen kleinen, abgegrenzten Bereich dar. Ohne konkrete Vorstellungen davon, wann überhaupt eine Lizenz für die Nutzung eines Patents in Betracht kommt, wird ein wettbewerblich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise daher davon ausgehen, dass die Lieferanten einer Software für Betrugsprävention im Zahlungsverkehr von der durch das Patent EP I geschützten Technik Gebrauch machen und in jedem Fall einer Lizenz bedürfen.
97Die Marktentschließung der angesprochenen Verkehrskreise kann durch die Irreführung in der Weise beeinflusst werden, dass Teile der Verkehrskreise vom Erwerb einer zu A alternativen Software Abstand nehmen, etwa weil sie die Auseinandersetzung mit ihrem Lieferanten scheuen oder weil ihr Lieferant keine Lizenz am Patent EP I hat oder diese – trotz des ausdrücklichen Wunsches des potentiellen Kunden – nicht erwerben möchte.
98d)
99Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Beklagten der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.
100Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach ergibt sich aus § 9 S. 1 UWG. Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) hätten die Beklagten erkennen können, dass ihre Äußerung geeignet ist, eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen über den Schutzumfang des der Beklagten zu 1) zustehenden Patents EP I und die Lizensierungspflicht hervorzurufen und dadurch ihre Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (BGH GRUR 2001, 849, 850 – Remailing-Angebot). Dies ist bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu bejahen (Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 12 Rn 2.55 m.w.N.). Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
101Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr zudem ein Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
1023.
103Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und §§ 242, 259 BGB zu. Die Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 02.01.2013 stellt eine gezielte Behinderung der Mitbewerber der Beklagten dar.
104Die beanstandete Äußerung stellt eine geschäftliche Handlung dar, die geeignet ist, die Anbieter von Software-Lösungen zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Da potentielle Abnehmer von Software zur Betrugsprävention durch die Beklagten angehalten werden sicherzustellen, dass ihr Lieferant eine Lizenz am Patent EP I innehat, sind die Anbieter solcher Software in ihren Absatzmöglichkeiten beeinträchtigt. Denn die Äußerung ist – wie zuvor ausgeführt – geeignet, die Abnehmer vom Erwerb anderer Software als der Software A abzuhalten oder jedenfalls den Erwerb solcher Software von einer Lizenz des Lieferanten an dem Patent EP I abhängig zu machen.
105Diese Absatzbehinderung der Mitbewerber der Beklagten erfolgt auch zielgerichtet. Als „gezielt“ ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH WRP 2005, 881, 884 – The Colour of Elégance; GRUR 2007, 800 Rn 23 – Außendienstmitarbeiter; GRUR 2008, 621, Rn 32 – AKADEMIKS; KG GRUR-RR 2008, 171; OLG Köln WRP 2010, 1179, 1180). Das setzt nicht notwendig eine entsprechende Absicht voraus (BGH GRUR 2007, 800 Rn 22 – Außendienstmitarbeiter; OLG Köln GRUR-RR 2011, 98, 99). Indiz für eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit ist es, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2001, 1061, 1062 – Mitwohnzentrale.de; GRUR 2007, 800 Rn 23 – Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 878 Rn 13 – Fräsautomat; GRUR 2010, 346 Rn 12 – Rufumleitung; WRP 2010, 764 Rn 53 – WM-Marken; WRP 2011, 1465 Rn 65 – Automobil-Onlinebörse) und infolgedessen die Informations- und Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer eingeschränkt werden (vgl. auch BGH GRUR 1979, 321, 323 – Verkauf unter Einstandspreis I).
106Im Streitfall hat die beanstandete Äußerung zur Folge, dass Mitbewerber der Beklagten ihre Software nicht mehr durch eigene Anstrengung am Markt zur Geltung bringen können. Dies ist nicht allein Folge etwaiger vorteilhafter Leistungsmerkmale der Software A der Beklagten, sondern beruht auf irreführenden Angaben der Beklagten über die Reichweite ihres Patents EP I. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise erliegt der Fehlvorstellung, dass der Lieferant anderer Software als A eine Lizenz am Patent EP I benötigt, auch wenn dies unter Umständen gar nicht erforderlich ist. Der Absatz von Software durch Mitbewerber der Beklagten wird dadurch erschwert, dass die Beklagten für ihr Unternehmen Rechte in Anspruch nehmen, die ihm nicht zustehen, von den angesprochenen Verkehrskreisen aber unter Umständen respektiert werden. Die Wahl für oder gegen eine Software wird letztlich nicht von der Leistungsfähigkeit der Software abhängig gemacht, sondern von einer Lizenz der Beklagten, die ihr gegebenenfalls gar nicht zusteht. Demnach ist die Beeinträchtigung der Mitbewerber nicht eine wesenseigene Folge des Wettbewerbs durch Leistungsvergleich, sondern die Folge seiner Ausschaltung. Die Beklagten fördern ihr Unternehmen nicht durch die bessere Leistung, sondern durch Beeinträchtigung der Mitbewerber (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 4 Rn 10.10).
1074.
108Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich hingegen nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitbewerberherabsetzung (§§ 3, 4 Nr. 7 UWG) oder Anschwärzung (§§ 3, 4 Nr. 8 UWG).
109Zwar erfordert § 4 Nr. 7 UWG nicht, dass der Mitbewerber erkennbar gemacht wird, so dass die Regelung auch bei einer kollektiven Herabsetzung anwendbar ist. Gleichwohl fehlt es hier an einer Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt die Tatsachenbehauptung der angegriffenen Äußerung darin, dass jegliche Software zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr von dem Patent EP I der Beklagten erfasst wird und einer Lizenz bedarf. Diese (irreführende) Angabe stellt im Wesentlichen (irreführend) die Rechte der Beklagten heraus. Soweit mit ihr überhaupt eine unwahre Tatsachenbehauptung über die Mitbewerber der Beklagten beziehungsweise deren Produkte verbunden ist, stellt sie sich lediglich als Reflex der Angabe über die Reichweite des Patents der Beklagten zu 1) dar. Eine unlautere Herabsetzung von Mitbewerbern der Beklagten ist damit nicht verbunden.
110Aus diesen Gründen stellt das Verhalten der Beklagten auch keine wettbewerbswidrige Anschwärzung der Beklagten im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 8 UWG dar.
111III.
112Der Klageantrag zu 4) ist teilweise begründet.
1131.
114Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 1.880,30 EUR aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
115Die Abmahnung vom 12.02.2013 war berechtigt, soweit die Klägerin damit gegenüber den Beklagten die Äußerungen im Schreiben gegenüber K beanstandete. Soweit Äußerungen gegenüber L oder sonstigen Dritten angegriffen wurden, fehlt es an einer berechtigten Abmahnung (L) beziehungsweise lässt sich dies nicht feststellen (sonstige Dritte). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Abschnitt I. verwiesen.
116Als Gegenstandswert für eine gegen die Äußerungen gegenüber J gerichtete Abmahnung hält die Kammer 125.000,00 EUR für angemessen. Davon ausgehend betragen die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 1.880,30 EUR.
1172.
118Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit trat mit der Zustellung der Klage am 17.05.2013 ein.
119IV.
120Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
121Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.
122Streitwert: 250.000,00 EUR; davon entfallen auf die Klageanträge zu 1a) und b) sowie 2) bis 4), soweit darauf rückbezogen, 125.000,00 EUR und auf die Klageanträge zu 1c) sowie 2) bis 4), soweit darauf rückbezogen, ebenfalls 125.000,00 EUR.
123VRLG Voß ist aufgrund ihrer zum 01.01.2014 erfolgten Abordnung an das OLG Düsseldorf an der Unterschriftsleistung verhindert.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)